BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 215/09 vom 23. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 23. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 29. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 56.708,58 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet; denn sie deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 1. Vergeblich r374gt der Beklagte eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. 2 Der Schutzbereich des Verfahrensgrundrechts ist im Streitfall nicht be-r374hrt. Der Beklagte vermag keinen Sachvortrag zu benennen, den das Beru-fungsgericht nicht zur Kenntnis genommen haben soll. Vielmehr wirft der Be-klagte dem Berufungsgericht vor, die in dem Vorprozess gegebene verfah-rensm344337ige Lage nicht zu seinen Gunsten gew374rdigt zu haben. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt jedoch keine Verpflichtung der Gerichte, der von einer Partei 3 - 3 - vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5). 2. Ein Eingreifen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist auch im 334brigen nicht veranlasst (247 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 4 Soweit der Beklagte geltend macht, nur als "begleitender" Berater t344tig geworden zu sein, ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheb-lich, weil das Berufungsgericht die zum Nachteil des Beklagten angenommenen Hinweispflichten ausdr374cklich auch bei einem eingeschr344nkten Mandat bef374r-wortet. Diese W374rdigung entspricht der Rechtsprechung des Senats: Danach trifft den Rechtsanwalt auch bei einem eingeschr344nkten Mandat die nebenver-tragliche Warn- und Hinweispflicht, auf den m366glichen Regress gegen einen anderen mit der Sache befassten Rechtsanwalt und die kurze Verj344hrung eines solchen Regressanspruchs aufmerksam zu machen, wenn die Gefahr der Ver-j344hrung ihm bekannt oder offenkundig, dem Auftraggeber jedoch m366glicherwei-se unbekannt ist (BGH, Urt. v. 8. Mai 2008 - IX ZR 211/07, DStRE 2008, 1299, 1300 Rn. 11 m.w.N.). Die notwendige Belehrung wurde den Kl344gern nicht durch das ihnen lediglich zur Kenntnis gegebene, an Rechtsanwalt C. gerichtete Schreiben des Beklagten vom 5. Dezember 1998 vermittelt. Schlie337lich hat das Berufungsgericht dem Beklagten eine sekund344re Hinweispflicht im Blick auf sein eigenes fr374heres Vers344umnis und nicht auf etwaige Vers344umnisse von Rechtsanwalt C. auferlegt. 5 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 6 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.04.2009 - 15 O 77/08 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.10.2009 - I-10 U 86/09 -
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