BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 215/10 Verkündet am: 27. September 2011 Weber , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs . 2 ZPO im s chriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 28. Juli 2011 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Wie chers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold , Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Bekla gten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Kaufmanns W . K . (im Folgenden: Schuldner) von der beklagten Bank die Auszahlung von Beträgen, die im Wege des Einzugsermächtigungs - verfah rens von dem Girokonto des Schuldners abgebucht worden sind. Der Schuldner, der als Einzelkaufmann ein Sportartikel - und Bekle i- dungsgeschäft betrieb, unterhielt bei der Beklagten ein von ihm auf Guthaben - 1 2 - 3 - basis geführtes Girokonto, für das vierteljährlich e Rechnungsabschlüsse ve r- einbart waren. Nach den für diesen Girovertrag geltenden damaligen Allgeme i- nen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) galt eine Las t- schrift als genehmigt, wenn der Bankkunde nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zu gang des von der Bank erteilten Rechnungsabschlusses, in dessen Saldo die Belastungsbuchung enthalten ist, Einwendungen gegen diese erhebt. Die Beklagte belastete das Girokonto des Schuldners zwischen dem 1. und dem 21. April 2008 unter anderem mit den str eitigen 11 Lastschriften in Höhe von insgesamt 7.282,44 Mit Beschluss des Amtsgerichts H . vom 30. Mai 2008 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen des Schuldners bestellt. In einem Schreiben vom 5. Juni 2008, das der Beklagten am 12. Juni 2008 zuging, widersprach er sämtlichen noch ung e- nehmigten im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften. Die B e- klagte schrieb daraufhin dem Girokonto einen Großteil der davon betroffenen Buchungen gut. Eine Rückbuchung der streitigen Lastschriften v erweigerte sie, da die betroffenen Gläubigerbanken zu einer entsprechenden Rückbelastung nicht bereit waren. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 7 . 282,54 n- sen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verf olgt die Beklagte ihren Klagea b- weisungsantrag weiter. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Kläger habe mit Schreiben vom 5. Juni 2008 den streitigen La s t- schriftbuchungen wirksam widersprochen. Diese seien vom Schuldner nicht zuvor konkludent genehmigt worden. Die Fortsetzung des üblichen Zahlungs - verkehrs durch den Schuldner stelle keine konkludente Genehmigung voran - gehender Lastschriftbuchungen dar, da damit erhebliche Rechtsunsicherheit einhergehen würde. Aktiver Zahlungsverkehr besitze keinen über den einzelnen Vorgang hinausgehenden Erklärungswert. Auch angesichts der Regelung in den AGB zur Fiktion einer Genehmigung erst sechs Wochen nach Rechnung s- a bschluss habe die Beklagte die schweigende Weiternutzung des Kontos nicht als Genehmigung vorangegangener Lastschriftbuchungen auffassen können. Etwas anderes gelte möglicherweise, wenn die weitere Nutzung des Kontos gezielt an Lastschriftbuchungen ausgeri chtet worden sei. Solche Umstände seien vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Dafür reiche die Führung des Kontos im Guthaben nicht aus. Zudem habe es sich bei den konkreten Einzahlungen auf das Konto nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers um die Tages ei n- nahmen aus dem Ladengeschäft des Schuldners gehandelt. Letztlich spreche auch das Verhalten der Beklagten, sich um eine Rückbuchung sämtlicher Las t- schriftbuchungen vom 1. bis 12. Juni 2008 zu bemühen, dagegen, dass sie die 5 6 7 - 5 - weitere Nutzung des Kontos als konkludente Genehmigung von Lastschriftb u- chungen verstanden habe. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des B e- rufungsgerichts zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschrif t- buchungen durch den Schuldner sind n icht rechtsfehlerfrei, sodass ungeklärt ist, ob der spätere Lastschriftenwiderruf des Klägers wirksam war. 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgega n- gen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt in der Lage ist, eine Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner und den Ei n- tritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er wie der Kläger am 5. Juni 2008 solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe Senatsurteile vom 20. Juli 2010 XI ZR 236/0 7, BGHZ 186, 269 Rn. 11, vom 23. November 2010 XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 und vom 25. Januar 2011 XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11, jeweils mwN). Ein Widerruf des Insolvenzve r- wa l ters bleibt jedoch wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchungen v on dem Lastschriftschuldner genehmigt worden sind (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 41 und vom 22. Februar 2011 XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11). 2. Keinen Bestand hat hingegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Schuldner habe die streitbefangenen Lastschriften nicht durch schlüssiges Verhalten genehmigt. a) Zwar trifft es zu, dass die kontoführende Bank nicht allein einer weit e- ren Nutzung eines Girokontos entnehmen kann, der Kontoinhaber billige 8 9 10 11 - 6 - vorausge hende Lastschriftbuchungen und den um die früheren Lastschriftb u- chungen geminderten Kontostand (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 45, 47, vom 26. Oktober 2010 XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 19 und vom 23. November 20 10 XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 17). b) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei der Tatsache, dass der Schuldner sein Girokonto ausschließlich im Guthaben geführt hat, im vor - liegenden Fall nicht den Erklärungswert einer konkludenten Genehmi gung der streitigen Lastschriften zugebilligt. Zwar kann nach der neueren Senatsrechtsprechung die Sicherung der Einlösung konkreter Lastschriften durch zei tnahe Dispositionen des Kontoin h a- bers - jedenfalls nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist - die be rechti g- te Überzeugung der kontoführenden Bank begründen, der Schuldner wolle die jeweiligen Forderungen der Lieferanten uneingeschränkt erfüllen und die en t- sprechenden Lastschriftbuchungen würden deswegen Bestand haben (Senat s- urteile vom 26. Oktobe r 2010 XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 23 und vom 22. Februar 2011 XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 24). Dies liegt nahe, wenn der Kontoinhaber aufgrund einer mit der kontoführenden Bank getroffenen Ve r- einbarung gehalten ist, das betreffende Konto aussch ließlich im Guthaben zu führen. Erhöht er in einem solchen Fall den Kontostand durch Bareinzahlungen oder Überweisungen, damit weitere Lastschriften eingelöst werden können, so kann dies für eine konkludente Genehmigung dieser Lastschriften sprechen. Da s Berufungsgericht hat jedoch von der Revision nicht angegriffen weder eine solche Absprache noch andere, der Beklagten erkennbare Um - stände festgestellt, die den Schuldner gezwungen haben könnten, das Konto auf Guthabenbasis zu führen. Damit kam der K ontoführung im Guthaben aus 12 13 14 - 7 - der maßgeblichen Sicht der Bank (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. März 2011 XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14) nicht oh ne Weiteres der objektive Erkl ä- rungswert zu, ausgeführte Lastschriftbuchu ngen seien vom Kontoinhaber ko n- kluden t genehmigt worden. c) Rechtsfehlerhaft ist jedoch das Berufungsgericht davon ausgegan gen, die Regelung in den AGB zur Fiktion einer Genehmigung mit Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses stehe der Annahme einer konkludenten Genehm igung vor Ablauf dieser Frist entgegen. Nach Er lass des Berufungsurteils hat der Senat entschieden, dass eine konkludente ebenso wie eine ausdrückliche Genehmigung bereits vor Ablauf der in den Geschäftsbedi n- gungen geregelten Widerrufsfrist in Betracht kom men kann, da Regelung s- zweck dieser Klausel gerade die möglichst frühzeitige Klärung des Bestands von Lastschriftbuchungen ist (Senatsurteil e vom 20. Juli 2010 XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 43, vom 26. Oktober 2010 XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 14 f f., vom 23. November 2010 XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 15 und vom 25. Januar 2011 XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 14 ff.). d) Schließlich schöpft das Berufungsgericht den ihm von den Parteien zur Frage einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftb uchungen unter - breiteten Sachverhalt nicht aus. Feststellungen zu einer konkludent erklärten Genehmigung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisions - verfahren nur beschränkt darauf überprüfb ar, ob gesetzliche Auslegungsre geln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Zu untersuchen ist jedoch, ob alle erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 20 mwN). Diese r Überprüfung hält die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht stand. 15 16 - 8 - Eine konkludente Genehmigung kommt wie der Senat ebenfalls nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlunge n und Sozialversicherungsbeitr ä- gen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntni s eines erneuten Las tschriftei n- zugs, der sich im Rahmen des bereits Genehmigten bewegt, nach einer an - gemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf s eiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, die neue Belastungsbuchung solle Bestand haben. Dies gil t jedenfalls, wenn das Konto im unternehmer i- schen Geschäftsverkehr geführt wird, da dann die Zahlstelle damit rechnen kann, dass Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft wer den (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48, vom 26. Oktober 2010 XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21, vom 23. No - vember 2010 XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16 und vom 3. Mai 2011 XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 11). Nach diesen Grundsätzen kommt eine konkludente Genehmigung der streit igen Lastschriften durch den Schuldner in Betracht. Die Revision weist z u- treffend darauf hin, dass die Beklagte in der Berufungsbegründung zu Zahlu n- gen für regelmäßig in Anspruch genommene Dienstleistungen vorgetragen hat. Dem ist das Berufungsgericht nich t nachgegangen, insbesondere sind die vo r- gelegten Kontoauszüge, die durch Bezugnahme in die Gründe des Berufung s- urteils aufgenommen worden sind, nicht daraufhin aus gewertet worden, ob den streitigen Lastschriften solche Dauerschuldverhältnisse zugrunde lie gen. Ebe n- so fehlen Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob sich die abgebuchten Beträge innerhalb der Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigter Lastschriften bewegt (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 2011 XI ZR 17 18 - 9 - 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 11) oder diese nicht wesentlich über - oder unte r- schritten haben. III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung reif ist, ist sie zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung an d as Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). 1. Das Berufungsgericht wird nach gegebenenfalls ergänzendem Vor - trag der Parteien die fehlenden Feststellungen zu einer konkludenten Ge ne h- migung der Lastschriftbuchungen zu treff en haben. Dabei steht der Annahme einer konkludenten Genehmigung nicht von vornherein entgegen, dass die B e- klagte den Widerspruch des Klägers teilweise beachtet hat. Entscheidend ist der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden im Zeitpunkt de r Kenntnisnahme durch den Erkl ä- rungsempfänger. Es kommt damit nicht darauf an, ob die kontoführende Bank zumal zu einem späteren Zeitpunkt subjektiv von einer Genehmigung aus - gegangen ist (Senatsurteile vom 1. März 2011 XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14 und vom 26. Juli 2011 XI ZR 197/10, WM 2011, 1553 Rn. 16, 18). Späteres Verhalten der Partei eines Rechtsgesc häfts belegt zudem w e- der unmittelbar den Inhalt eines früheren R echtsgeschäfts noch die Wahrne h- mung dieser Partei bei dessen Vornahme. Es kann allerdings Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das Verst ändnis der am Rechtsgeschäft Be teili g- ten im Zeitpunkt der Erklärung zula ssen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 1971 III ZR 103/68, WM 1971, 15 13, 1515, vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, WM 19 20 21 - 10 - 2005, 1895, 1897 und vom 7. Dezember 2006 VII ZR 166/05, WM 2007, 1293 Rn. 18). Mithin bedarf es tatrichterl icher Klä rung, ob im konkreten Fall die B e- achtung eine s vom Insolvenzverwalter erklär ten Lastschri ftwiderrufs durch die finanzier ende Bank hinreichend sicher da rauf schließen lässt, diese habe das Verhalten des Schuldners im Zusammenhang mit der Lastschriftbuchung nicht als konkludente Genehmigung verstan den. Dabei ist zu bedenken, dass das spätere Handeln der Bank nach einem Widerspruch des Insolvenzverwalters auch von dem Bestreben bestimmt sein kann, wegen der Insolvenz ihres Ku n- den drohende wirtschaftliche Nachteile zu begrenzen (Senatsurteil vom 26. J uli 2011 XI ZR 197/10, WM 2011, 1553 Rn. 19). - 11 - 2. Die Zurückverweisung bietet Gelegenheit, die von der Revision an - gesprochene Differenz zwischen dem im Klageantrag und dem im landge richt l i- chen Urteil genannten Zahlungsbetrag zu klären. Wiechers E llenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 418 O 155/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.06.2010 - 13 U 127/09 - 22
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