BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 215 / 1 3 Verkündet am: 23. September 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündl iche Ver handlung vom 2 3 . September 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers , die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivi lsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zu ihrem Nachteil e r- kannt worden ist . Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2013 darüber hinaus aufgehoben, soweit der Widerklage stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . V on Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Rückabwicklung seiner Beteil i- gung an der V . 2 GmbH & Co. KG (im Fo l- genden: V 2) in Anspruch . 1 - 3 - Der Kläger zeichnete am 2. Oktober 2 002 nach vorheriger Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten, den Zeugen K . , eine Beteiligung an V 2 im Nennwert von 100.000 Hiervon zahlte er entsprechend dem Fondskonzept nur 55% der Nominaleinl a- ge, d.h. 55.000 4 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrags "aus er wirtschafteten Gewinnen der Gesellschaft nach näherer Bestimmung durch die Komplementärin geleistet werden, wobei sich der auf die Kommanditeinlage zu leistende Betrag nach dem dem jeweil i- gen Kommanditisten gemäß § 15 Ziff. 1 zuzuweisenden Gewinn abzüglich der hierauf entfallenden persönlichen Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszus chlag" bestimmen sollte; nach § 15 Ziff. 2 haben die Kommanditisten "Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages, der erforderlich ist, um die auf ihre Beteiligung an der Gesellschaft entfallende persönliche Einkommensteuer zzgl. Solidaritätsz u- r- von kann die Komplementärin die noch ausstehende Kommanditeinlage auch sofort verlangen, wenn "dies nach ihrem Ermessen aufgrund von Liquidität s- engpässen oder Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft erforderlich" gew e- sen wäre. Mit der Vermittlung der Anteile hatte die Fondsgesellschaft die V . AG beauftragt, die hierfür als Provisi on eine Vergütung von 8,9% des Kommanditkapitals und das Agio von 3% erhielt. Aufgrund einer g e- sonderten Vertriebsvereinbarung mit der V . AG flossen der Beklagten hiervon 8,25% zu. Dies wurde dem Kläger bei dem Beratungsg e- spräch nicht offenbart. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien wurde dem Kläger allerdings die Hälfte des Agios, also 1.500 In welcher Höhe der Einkommensbesteuerung des Klägers anteilige Verluste in Bezug auf V 2 für die Jahre 200 2 und 2003 zugrundegelegt wurden und in we l- cher Höhe ihm in den folgenden Jahren anteilige Gewinne zugeflossen sind, 2 3 - 4 - haben die Parteien nicht im Einzelnen dargelegt. Die Beklagte trägt insoweit lediglich vor, es sei davon auszugehen, dass der Kläger Steuer vorteile in Höhe Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten unter Berufung auf mehrere Aufklärungs - und Beratungsfehler, Zug um Zug gegen Abgabe e i- nes Angebots auf Übertragung der Beteiligung an V 2, Rück zahlung des inve s- tierten Kapitals in Höhe von 56.500 Verzugszinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus der Beteiligung a n V 2 freizustellen. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung des Annahm e- verzugs der Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Beteiligung an V 2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben und auf die von der Beklagten erhobene Hilfswiderklage festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, gegenüber der Beklagten seine aus der Fondsbeteiligung gezogenen Steuervorteile einschließlich einer et waigen Besteuerung der Sch a- densersatzleistung darzulegen und nach Besteuerung der Schadensersatzlei s- tung vorliegende Steuervorteile an die Beklagte herauszugeben. Die weiterg e- hende Widerklage auf Vorlage geeigneter Unterlagen zum Nachweis der B e- steuerung h at es abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen R e- vision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Wide r- klage weiter , während die Beklagte mit der insoweit vom Senat zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landger ichtlichen Urteils begehrt . 4 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision en des Klägers und der Beklagten sind begründet. Sie fü h- ren mit Ausnahme der rechtskräftigen Abweisung des weitergehenden Zin s- anspruchs des Klägers , die aufrechterhalten bleibt zur Aufhebu ng der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurück verweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ( OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Mai 2013 3 U 46/11, juris und BeckRS 2013, 09723 ) im We sentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung zu, weil diese ihre vertragliche Pflicht zur Aufklärung über die von ihr vereinnahmten Vertriebsprovisionen, bei denen es sich u m aufklärungspflichtige Rück v ergütungen gehandelt habe, schuldhaft ve r- letzt habe. Die Pflichtverletzung sei auch kausal für die Anlageentscheidung des Klägers geworden. Hierfür streite die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens, die von der Beklagten ni cht widerlegt worden sei. In seiner persö n- lichen Anhörung vor dem Senat habe der Kläger nachvollziehbar und schlüssig bekundet, dass er davon ausgegangen sei, dass das Agio dem Fonds zufließe und die Beklagte hinsichtlich der Beratung einen kostenlosen Ser vice erbringe. Der Umstand, dass der Kläger das Agio "heruntergehandelt" habe, könne die Vermutung nicht widerlegen, weil selbst ein Verhandeln über das Agio vor dem Hintergrund erfolgt wäre, dass der Kläger die wahre Höhe der erlangten Vorteile weiterhin nicht erkannt hätte und ihm deshalb auch eine Einschätzung der Int e- 5 6 7 - 6 - ressenkollision der Beklagten nicht möglich gewesen wäre. Der Umstand, dass der Anleger eine steueroptimierte Anlage wünsche, reiche zur Widerlegung der Vermutung nicht aus. Der Schaden s ersatzanspruch des Kläger s sei nicht gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Für den Verjährungsbeginn komme es nicht auf das Vorliegen des Prospekts im Jahr 2002 an, weil sich aus diesem eine ausreichende Aufkl ä- rung über den Erhalt von Rückvergütungen durch die B eklagte nicht ergebe. Andere Umstände, die die Kenntnis des Klägers von den Rückvergütungen in verjährter Zeit begründen könnten, seien nicht dargetan. Der Kläger könne daher von der Beklagten die Rückabwicklung der Fondsbeteiligung verlangen , wobei er Z insen nur ab Rechtshängigkeit verla n- gen könne . Auf diesen Anspruch müsse er sich derzeit keine Steuervorteile a n- rechnen lassen, so dass dahin stehen könne, in welcher Höhe er bisher solche V orteile erlangt habe. Eine Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vo r- teilsausgleichung komme grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Rückabwic k- lung des Anlagegeschäfts zu einer Besteuerung führe, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nehme . Etwas anderes gelte nach der Rechtsprechung des Bundesge richtshofs nur dann , wenn der Schädiger U m- stände darlege, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berüc k- sichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steue r- vorteile verblieben oder er gar Verlustzuweisungen erhalten habe, die über se i- ne Einlageleistung hinausgegangen seien. Dies solle zwar nach den Behau p- tungen der Beklagten vorliegend der Fall sein . Gleichwohl sei hier aber von e i- ner Anrechnung von Steuervorteilen (vorerst) abzusehen. Bei der Kommandi t- beteiligung an einem Med ienfonds seien alle Zahlungen, die der Anleger im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser erhalte, steuerlich als gewerbliche Einkünfte im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen; dazu gehöre 8 9 - 7 - auch die Schadensersatzleistung. Aufgrund dessen seie n die mit der Fondsb e- teiligung erzielten Steuervorteile den durch die Versteuerung der Schadense r- satzleistung entstandenen Nachteilen gegenüberzustellen. Da diese derzeit aber nur mit unverhältnismäßige m Aufwand und zudem nur ungenau festg e- stellt werden kö nnten, müsse die Beklagte im Wege der von ihr auch erhob e- nen Feststellungswiderklage vorgehen und ihren Anspruch auf Auskehr der Steuervorteile dann geltend machen, wenn die Versteuerung nach Rückabwic k- lung der Anlage stattgefunden habe. Dagegen sprech e zwar, dass es der Bu n- desgerichtshof im Grundsatz als geboten erachte, nach Möglichkeit den Sch a- den des Berechtigten abschließend in einem Prozess zu ermitteln ; dies hindere aber nicht, den Schädiger auf einen zweite n Prozess zu verweisen. Aufgrund de ssen sei die von der Beklagten hilfsweise erhobene Festste l- lungsw iderklage im erkannten Umfang zulässig und begründet. Die weiterg e- hende Hilfswiderklage auf Vorlage geeigneter Unterlagen zum Nachweis der Besteuerung sei dagegen unbegründet, weil weder ersi chtlich noch von der B e- klagten vorgetragen sei , dass sie darauf angewiesen wäre . II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in entscheide n- den Punkten nicht stand. A. Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten hat Erfolg. 10 11 12 13 - 8 - 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgega n- gen, dass zwischen den Parteien konkludent ein Anlageberatungsvertrag z u- stande gekommen ist. Dies wird von der Revision auch nicht angegriffen. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die B e- klagte ihre Pflicht, über erhaltene Rückvergütungen aufzuklären, verletzt hat. Die Beklagte hat nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsg e- richts unstreitig eine umsatzabhängige Provision aus den im Prospekt ausg e- wie senen Vertriebskosten und de m Agio erhalten. Dabei handelt es sich um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 17 f.). Zu einer ordnungsgemäßen Aufkl ä- rung gehört nach der Rechtsprechung d es Senats auch die Mitteilung der Höhe der Rückvergütung (Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 24 und vom 8. April 2014 XI ZR 341/12, WM 2014, 1036 Rn. 17). Über diese hat der Mitarbeiter der Beklagten den Kläger unstreiti g nicht aufgeklärt. Auch aus dem Prospekt war dies wie das Berufungsgericht zutre f- fend ausgeführt hat - nicht zu ersehen. 3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber die Kausalität der Pflichtverletzung für den Erwerb der Kapitalanlage bejaht . a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, bewei s- pflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflich t- gemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs - und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbeso n- dere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig ni cht offengelegt wurden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne 1 4 15 16 1 7 - 9 - eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 ff. mwN). Die Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein, ohne dass es darauf ankommt, ob der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative g e- habt hätte (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 30 ff. mwN). b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat den Kläger selbst nach § 141 ZPO angehört und hat ihm aufgrund des pe r- sönlichen Eindrucks, den es bei seiner Anhörung von ihm gewonnen hat, g e- glaubt, dass er V 2 nicht gezeichnet hätte, wenn er von der Höhe der an die Beklagte geflossenen Vergütung gewusst hätte. Die tatrichterliche Würdigung kann in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob sie vollst ändig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk gesetze oder E r- fahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 46 und vom 8. April 2014 XI ZR 341/12, WM 2014, 1036 Rn. 21). Dieser Überprüfung hält das Berufungs urteil in mehrfacher Hinsicht nicht stand . Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Bekla g- ten, ihr Provisionsinteresse habe keinen Einfluss auf die Anlageentscheidung des Klägers gehabt, in wesentlichen Teilen unbeachtet gelass en und angeb o- tene Beweise nicht erhoben hat. aa) Verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht den Kläger nicht als Partei vernommen (§ 445 Abs. 1 ZPO). Es entspricht zwar ständiger Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Tatgericht im Rahmen de r B e- weiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO in bestimmten Fällen seine Überze u- gung auch ohne förmliche Parteivernehmung auf die Angaben einer Partei stü t- zen kann, die diese im Rahmen ihre r Anhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO g e- 18 19 - 10 - macht hat (vgl. BGH, Urteile vom 16. J uli 1998 I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364 und vom 19. Dezember 2002 VII ZR 176/02, ZIP 2003, 594, 595). Bea n- tragt der Gegner aber wie hier die Parteivernehmung, kann diese nicht unter Hinweis auf die Anhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO abgelehnt werden ( S enatsu r- teil vom 8. April 201 4 XI ZR 341 /1 2 , WM 201 4 , 1036 Rn. 2 2 mwN ). Das Ber u- fungsgericht hätte daher seine Entscheidung nicht allein auf die Würdigung der Angaben des Klägers bei seiner Anhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO stützen dü r- fen. Darüber hinaus läs st sich dem protokollierten Inhalt der Anhörung des Kl ä- gers nur entnehmen, dass er zu den Umständen der Reduzierung des Agios und seiner diesbezüglichen Kenntnis über die Person des Empfängers befragt worden ist, nicht aber, ob sich seine Anhörung auch w ie von der Beklagten beantragt auf seine Anlagemotivation erstreckt hat. Insoweit liegt auch kein unzulässiger Ausforschungsbeweis vor. Da bei der Parteivernehmung ein Missbrauch zur Ausforschung besonders naheliegt, ist zu prüfen, ob ein unbeachtlich er Beweisermittlungsantrag vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vo r liegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Ger a- tewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (Senatsurteil vom 8 . Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40 mwN). Eine Ausforschung in diesem Sinne ist vorliegend zu verneinen. Die Beklagte hat Anhaltspunkte vorgetragen, die nach ihrer Auffassung zumindest in der Gesamtschau dafür sprechen, dass der Kl ä- ger auch in Kenntnis der Rückvergütungen V 2 gezeichnet hätte. Hierzu gehört das behauptete Anlageziel des Klägers, dass es ihm allein auf die Steuere r- sparnis ankam (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 41). 20 - 11 - bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch den von der Bekla g- ten vorgetragenen Hilfstatsachen (Indizien) keine Bedeutung beigemessen (vgl. hierz u Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 42 ff. mwN). Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht dem un ter Zeugenbeweis g e- stellten Vortrag der Beklagten zum Motiv des Klägers, sich an V 2 zu beteiligen (Steuerersparnis), nicht nachgegangen. Zwar steht der Umstand, dass ein Anleger eine steueroptimierte Anlage wünscht, für sich gesehen der Kausalitätsverm utung nicht entgegen. Ist die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis aber nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen, kann das den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank geflossene Rückve r- g ütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 53 mwN). Dem Vortrag der Beklagte n insbesondere in ihren Schriftsätzen vom 1. April 2010 (S . 5) und 4. August 2011 (S. 9 , 12 ) kann entn ommen werden , dass sie behauptet, dem Kläger sei e s steuerlich beraten vordringlich um die bei V 2 zu erzielende Steuerersparnis gegangen, die alternativ nur mit Produ k- ten zu erzielen gewesen sei, bei denen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zu Unrecht nicht g e- würdigt und den insoweit angetretenen Beweis durch Vernehmung de r Mitarbe i- ter K . und Kü . als Zeug e n unbeachtet gelassen. Entgegen der Revision s- erwiderung kommt es auf die Frage, ob die Benennung des Zeugen Kü . in der Berufungserwiderung wegen Verspätung im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO hätte zurückgewiesen werden können, nicht an, weil das Berufungsurteil keine solche Zurückweisung enthält und d er Bundesgerichtshof als im Rechtszug ü berg e- 21 22 23 24 - 12 - ordnetes Gericht eine von der Vorinstanz unterlassene Zurückweisung nicht nachholen darf (vgl. BGH, Urteile vom 4. Mai 1999 XI ZR 137/98, WM 1999, 1206, 1208 und vom 4. Mai 2005 XII ZR 23/03, NJW - RR 2005, 1007 , 1008 ; Beschluss vom 17. Juli 2012 VIII ZR 273/11, NJW 2012, 3787 Rn. 8). 4. Entgegen den Angriffen der Revision hat d as Berufungsgericht im E r- gebnis zu R echt vom Kläger erzielte Steuervorteile nicht anspruchsmindernd berücksichtigt. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgeg angen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ersparte Steuern grundsätzlich im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf den Schadensersatza n- spruch anzurechnen sind, eine solche Anrechnung aber nicht in Betracht kommt, wenn die Schadenser satzleistung ihrerseits zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Dezember 1969 VII ZR 121/67, BGHZ 53, 132, 134 , vom 22. März 1979 VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114 , vom 15 . Juli 2010 III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 35 f. und vom 28. Januar 2014 XI ZR 495/12, BGHZ 200, 110 Rn. 11). Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu en t- scheiden hat (§ 287 A bs. 1 ZPO) und eine exakte Errechnung von Steuervorte i- len unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Verm ö- genslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten der konkreten Besteu e- rung häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert , müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt (BGH, Urteile vom 15. Juli 2010 III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 f. und vom 1. März 2011 XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 8; jeweils mwN). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch 25 26 - 13 - unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung derart außerg e- wöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben , dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 15. Juli 2010 III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 f., 45 f. , vom 23. April 2012 II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 43 und vom 28. Januar 2014 XI ZR 495/12, BGHZ 200, 110 Rn. 11 ). Die Darlegungs - und Beweislast für das Vorliegen anrechenbarer außerg e- wöhnlicher Steuervorteile trägt der Schädiger (BGH, Urteile vom 31. Mai 2010 II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rn. 26 , vom 15. Juli 2010 III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 45 und vo m 28. Januar 2014 XI ZR 495/12, BGHZ 200, 110 Rn. 11 ). Hat der geschädigte Anleger Verlustzuweisungen steuermindernd ge l- tend gemacht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, una b- hängig von deren Höhe, außergewöhnliche Steuervorteile zu ve rneinen, wenn der Anleger in Folge der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung dieselben B e- träge zu versteuern hat, auf deren Grundlage er zuvor Steuervorteile erlangt hat (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 55 und vom 28 . Januar 2014 XI ZR 495/12, BGHZ 200, 110 Rn. 14 ). Zu berücksichtigen sind insoweit nicht lediglich die erstmalige Verlustzuweisung einerseits und die Besteuerung der Rückabwicklung andererseits, sondern darüber hinaus auch sämtliche weiteren steuerwirksamen Gewi nn - und Verlustanteile des Anlegers während der Dauer seiner Beteiligung (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 50). Dazu gehören auch steuerliche Nachteile, die dem geschädigten Anleger im Zusammenhang mit der Zug um Zug gegen d ie Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage entst e- hen (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1979 VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114, vom 15. Juli 2010 III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 und vom 28. Januar 2014 XI ZR 495/12, BGHZ 200 , 110 Rn. 14 mwN). Solche Nachteile können insbesondere durch die mit der Übertragung der Fondsbeteiligung verbund e- 27 - 14 - ne "Übernahme" eines negativen Kapitalkontos durch den Schädiger entst e- hen, weil der Anleger hierdurch einen Gewinn erzielt, den er verst euern muss (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1979 VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114 , vom 9. Dezember 1987 IVa ZR 204/86, WM 1988, 220, 221 und vom 6. November 1989 II ZR 235/88, WM 1989, 1925 f. , jeweils mwN; vgl. auch BFHE 132, 244, 255 f., BFH, BStBl II 1981, 795, 798). Wie der Senat mit Urteilen vom 28. Januar 2014 (XI ZR 495/12, BGHZ 200, 110 Rn. 11 ff. ; XI ZR 42/13, BKR 2014, 247 Rn. 14 ff.; XI ZR 49/13, juris Rn. 11 ff.) für denselben Fonds entschieden und im Einzelnen begründet hat, entsteht ei n solches negatives Kapitalkonto bei Fondskonstruktionen der vorli e- genden Art, bei denen die Anleger Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und damit der Einkommensbesteuerung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegen, in erst er Linie durch die anfänglichen Verlustz u- weisungen. Es kann sich durch weitere im laufenden Geschäftsbetrieb anfa l- lende Verluste weiter erhöhen, aber auch wie nach der vorliegenden Fond s- konzeption durch nicht ausgeschüttete Gewinne wieder verringern un d sogar positiv werden (Se natsurteil vom 28. Januar 2014 XI ZR 495/12, BGHZ 200, 110 Rn. 15 ). Die Übertragung des Fondsanteils ist für den geschädigten Anl e- ger ein steuerbarer Vorgang, der im Fall eines negativen Kapitalkontos zu e i- nem Gewinn führt, den er versteuern muss (Senatsurteil aaO Rn. 16). b ) Nach diesen Maßgaben sind auf der Grundlage des Vorbringens der insoweit darlegungs - und beweispflichtigen Beklagten anrechenbare auße r- gewöhnliche Steuervorteile zu verneinen . Entgegen der Auffass ung der Revision kann für die Frage des Vorliegens eines außergewöhnlichen Steuervorteils nicht isoliert auf einen Vergleich zw i- schen der Verlustzuweisung für 2002 , die sich nach der Behauptung der B e- 28 29 30 - 15 - klagten auf 92% des Nominalwerts des Kommanditanteils be lief, und der ta t- sächlichen Einlageleistung von 55% zuzüglich 1,5 % Agio abgestellt werden , so dass die Verlustzuweisung unter Berücksichtigung des Agios rechnerisch mehr als 1 62 % der Eigenleistung betragen würde . Vielmehr ist wie oben dargelegt eine Ge samtbetrachtung sämtlicher steuer - und schadens rechtlich relevanter Zahlungsströme vorzunehmen. D anach unterliegt d ie von der Beklagten geschuldete Schadensersat z- leistung beim Kläger der Einkommensbesteuerung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 EStG , weil er aus der Beteiligung an V 2, einem Medienfonds, Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Ob die Rückabwicklung der Fondsbeteiligung die Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung oder B e- triebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 3 Satz 1 EStG erfüllt, kann dahinstehen. Die Steuerbarkeit der Ersatzleistung ergibt sich b e- reits aus den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften; § 16 EStG hat ins o- weit lediglich klarstellende Funktion (BFH, BStBl II 1989, 543, 544; Schmidt / Wacker, EStG, 32. Aufl., § 16 Rn. 6). Daneben stellt auch die im Rahmen der Rückabwicklung der Fondsbete i- ligung erfolgende "Übernahme" eines etwaigen negativen Kapitalkontos durch die Beklagte einen steuerpflichtigen Gewinn nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG dar , wodurch d er dem Kläger insoweit ursprünglich zugeflo s- sene Steuervorteil aus den Verlustzuweisungen wieder rückgängig gemacht wird . Ob und in welcher Höhe vorliegend (noch) ein negatives Kapitalkonto b e- steht, hat das Berufungsgericht z war nicht festgestellt und lässt sich auch dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen. Darauf kommt es aber wie oben dargelegt nicht an. Umstände, aus denen sich vorliegend ausnahmsweise e t- was anderes ergeben könnte, hat die darlegungs - und beweispfli chtige Bekla g- te nicht vorgetragen. Insbesondere ergibt sich entgegen der Auffassung der 31 32 - 16 - Revision nicht s anderes aus dem Umstand, dass die Verlustzuweisungen in den Jahren 2002 und 2003 von insgesamt 9 2 .000 Klägers in Höhe von 5 6 . 5 00 und gegebenenfalls noch bestehender negativer Kapitalsaldo des Klägers u n- terläge, wie die Revision serwiderung zu Recht geltend macht, als Teil des Ve r- äußerungsgewinns der Besteuerung, wodurch der (noch b estehende) steuerl i- che Vorteil aus den Verlustzuweisungen kompensiert würde. 5. Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Verjährung des Klageanspruchs nach §§ 195, 199 BGB verneint. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs l iegt die nach §§ 195, 199 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auc h nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung mögliche r- weise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im W esentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächl i- c hen Umstände. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (Senatsurteil vom 26. Februar 2013 XI ZR 498/11, BGHZ 196 , 233 Rn. 27 mwN). In Fällen des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung muss der Geschädigte insbesondere nicht die Rechtspflicht des Schädigers zur Aufklärung kennen. Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstä n- 33 34 - 17 - de, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt (Senatsurteil aaO Rn. 28 mwN). Der Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung erfordert auch nicht die Kenntnis des Anlegers von deren ko n- kreter Höhe. Die beratende Bank mu ss den Anleger zwar über Grund und Höhe einer Rückvergütung ungefragt aufklären, so dass die unterlassene Mitteilung über die Höhe der Rückvergütung ein anspruchsbegründender Umstand ist. Von diesem Umstand hat ein Anleger aber denknotwendig bereits dann p ositive Kenntnis, wenn er weiß, dass die ihn beratende Bank Provisionen für das von ihm getätigte Anlagegeschäft erhält, deren Höhe ihm die Bank nicht mitteilt (Senatsurteil aaO Rn. 29). Die fehlende Kenntnis des Anlegers von der Höhe der Rückvergütung ste ht allenfalls in solchen Fällen dem Verjährungsbeginn entgegen, in denen die beratende Bank konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung macht (Senatsurteil aaO Rn. 30). b) Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht eine Verjährun g des unterstellten Schadensersatzanspruchs des Klägers wegen des Verschwe i- gens von Rückvergütungen rechtsfehlerfrei verneint. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Fondsp ro s- pekt keine Informationen über den Erhalt von Rückvergüt ungen durch die B e- klagte enthält. Soweit die Revision die Kenntnis des Klägers von der Rückve r- gütung darauf stützen möchte, dass dieser mit dem Bankberater der Beklagten über eine Reduktion des Agios verhandelt hat, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. D as B erufungsgericht hat das Vorbringen der Parteien tatrichterlich dahing e- hend gewürdigt, dass der Kläger davon ausgegangen sei, dass das Agio dem Fonds zufließe und die Beklagte hinsichtlich der Beratung einen kostenlosen Service erbringe. Dagegen ist revisio nsrechtlich nichts zu erinnern. Andere e r- hebliche Umstände, die eine Kenntnis des Klägers von den Rückvergütungen in 35 36 - 18 - verjährter Zeit begründen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen und we r- den von der Revision nicht geltend gemacht . B. Revision de s Klägers Die Revision des Klägers hat ebenfalls Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Hilfswiderklage der Beklagten zu Unrecht teilweise stattgegeben . Den Kl ä- ger trifft gegenüber der Beklagten keine Verpflichtung, seine aus der Fondsb e- teiligung gezogene n Steuervorteile einschließlich einer etwaigen Besteuerung der Schadensersatzleistung darzulegen und nach Besteuerung der Schaden s- ersatzleistung vorliegende Steuervorteile an die Beklagte herauszugeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ko mmt zwar ein A n- spruch des Schädigers auf Herausgabe der dem Geschädigten zukünftig z u- fließenden anrechenbaren Vorteile, die bei der Bemessung des Ersatza n- spruchs noch nicht berücksichtigt werden konnten, in Betracht (BGH, Urteil e vom 23. April 2012 II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 41 f. und vom 28. Januar 2014 XI ZR 42/13, BKR 2014, 247 Rn. 28 ). Ein solcher Anspruch steht der Beklagten hier jedoch nicht zu. Aufgrund der pauschalierenden Betrachtung s- weise bei der Bemessung des Ersatzanspruchs scheidet eine "Herausgabe" steuerlicher Vorteile, die der Anleger aus seiner Beteiligung an einem Filmfonds erlangt hat, aus, wenn die entsprechende Ersatzleistung wie hier ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist (vgl. BGH, Urteil e vom 23. April 2012 II ZR 75/ 10, WM 2012, 1293 Rn. 43 und vom 28. Januar 2014 XI ZR 42/13, BKR 2014, 247 Rn. 28 ). Weitergehende Ansprüche der einen oder der anderen Pa r- tei des Abwicklungsschuldverhältnisses bestehen auch dann nicht, wenn und sobald eine endgültige Gegenüberstellung der steuerlichen Vor - und Nachteile möglich ist, weil es sich insoweit was das Berufungsgericht verkannt hat um 37 38 39 - 19 - einzelne Elemente des einheitlich zu behandelnden Rückabwicklungsanspruchs des Klägers handelt, über deren Bestehen oder Nichtbestehen berei ts mit der Klage zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urteil e vom 23. April 2012 II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 40 und vom 28. Januar 2014 XI ZR 42/13, BKR 2014, 247 Rn. 28 ). Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts würde dem Zweck der pauschalisiere nden Betrachtungsweise, dem Zivilgericht unter A u- ßerachtlassung der vielfältigen Besonderheiten der konkreten Besteuerung zu ermöglichen, einmalig und abschließend über den Ersatzanspruch zu entsche i- den (vgl. BGH, Urteil e vom 15. Juli 2010 III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 f., 39 und vom 28. Januar 2014 XI ZR 42/1 3, BKR 2014, 247 Rn. 28 ), zuwiderlaufen. Die Herausgabe dieser Vorteile durch den Anleger hätte insb e- sondere steuerrechtliche Auswirkungen, die wiederum zivilrechtlich nachvollz o- gen werden mü ssten (vgl. BGH, Urteil e vom 18. Dezember 1969 VII ZR 121/67, BGHZ 53, 132, 138 und vom 28. Januar 2014 XI ZR 42/13, BKR 2014, 247 Rn. 28 ). Damit zwangsläufig einhergehende Unschärfen sind im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO hinzunehmen ( Senatsu rtei l vom 28. Januar 2014 XI ZR 42/13, BKR 2014, 247 Rn. 28 mwN ). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger in Zukunft noch derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielen wird, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen ( vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 II ZR 75/10 , WM 2012, 1293 Rn. 4 2 f f. mwN). Die hierfür darlegungs - und beweisb e- lastete Beklagte hat indes wie oben dargelegt keinen dahingehenden Vortrag gehalten. - 20 - III. Das angefochtene Urteil ist daher mit Ausnahme der rechtskräftigen A b- weisung des weiterg ehenden Zinsanspruchs des Klägers, die aufrechterhalten bleibt, aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentsche i- dung reif ist, ist sie insoweit zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Das Berufungsgericht wird den Kläger als Partei (§ 445 Abs. 1 ZPO) zu der Behauptung der Beklagten, dass der Anteil, den sie aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebsprovisi o- nen erhalten hat, für die Anlageentscheidung ohne Bedeutung war, zu verne h- men haben. Gegebenenfalls wird es die Behauptung der Beklagten zu würdigen haben, dem Kläger sei es allein um die bei V 2 zu erzielende Steuerersparnis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gewesen sei, bei denen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien. Gegebenenfalls wird es zu den von der Beklagten vorgetragenen Hilfstatsachen die Zeugen K . und Kü . und soweit § 445 Abs. 2 ZPO nicht entgegensteht gegebenenfalls den Kläger als Partei zu vernehmen haben (vgl. auch Senatsur teil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 42 ff.). Soweit das Berufungsgericht der hilfsweise erhobenen Widerklage stattgegeben hat, ist das Berufungsurteil 40 - 21 - lediglich aufzuheben; insoweit kann die Widerklage nicht endgültig abgewiesen we rden, weil über sie im Fall einer Klageabweisung nicht mehr zu entscheiden wäre. Wiechers Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.01.2011 - 2 - 25 O 531/09 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23 .05.2013 - 3 U 46/11 -
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