ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZR215.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z R 215/15 vom 12. Mai 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Ric hter Dr. Schoppmeyer am 12. Mai 2016 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird a b- gelehnt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des O berlandesgerichts Hamm vom 6. Oktober 2 015 wird auf Kosten des Klägers verworfen . Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 242.150,13 Gründe: 1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht b e- gründet. Dabei kann dahinstehen, ob de r Kläger hinreichend substantiiert da r- getan und nachgewiesen hat, dass die Mandatsniederlegung nicht vo n ihm zu vertreten ist. Jedenfalls ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Recht s- verfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden 1 2 - 3 - kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Kläger zur Rechtsve r- folgun g beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzula s- sungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen g e- mäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht e r- sichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausgehe n- de grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das Rev i- sionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Von einer weitergehenden Beg ründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - XI ZR 5/12, Rn. 2). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und auf Kosten des Klägers zu verwerfen, weil sie nic ht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis 3 4 - 4 - zum 14. März 2016 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof z u- gelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 07.10.2014 - 25 O 421/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.10.2015 - 28 U 152/14 -
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