BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 216/00 vom 4. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 4. Oktober 2001 beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2000 wird nicht angenommen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert für das Revisionsverfahren: 290.000 DM. Gründe: Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bede u - tung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 554b ZPO). Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung angenommen, daß der die Grundstücksveräußerung betre f - fende steuerliche Beratungsvertrag nicht mit der Beklagten geschlossen wo r - den ist. Da der Zeuge E. nach den rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Festste l - lungen nicht als Vertreter der Beklagten, sondern im eigenen Namen aufgetr e - ten ist, kann sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht in - 3 - Verbindung mit den Grundstzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht e r - geben. Dies muûte das Berufungsgericht in den Grnden seiner Entscheidung nicht besonders ausfhren. Kreft Kirchhof Fi scher Raebel Kayser
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