BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 216/00 Verkündet am: 20. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 1603, 160 6 Abs. 3 Satz 2 Zum Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen den nicht betreuenden Elternteil, dessen eigener angemessener Unterhalt in einer neuen Ehe gesichert ist. BGH, Urteil vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - OLG Düsseldorf AG Moers - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 20. Mrz 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber -Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Sena ts fr Familiensachen des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 29. Juni 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 15. Februar 1985 geborene Klgerin stammt aus der 1990 g e - schiedenen Ehe der Beklagten mit dem Kindesvater, in dessen Haushalt sie seit Juni 1999 lebt. Ihr rund drei Jahre jngerer Bruder lebt seit der Scheidung bei der Beklagten. Beide Eltern sind wieder verheiratet. Die Beklagte erzielt aus einer Teilzeitbeschftigung ein monatliches Ei n - kommen von zumindest 580 DM und seit dem 1. September 1999 von 630 DM. Ihr Ehemann verdient ausweislich einer Verdienstbescheinigung fr Dezember 1999 monatlich netto 3.631,08 DM und hat fr 1999 eine Steuerrckzahlung in Höhe von 1.528,60 DM erhalten. - 3 - Der Vater der Klgerin, aus dessen neuer Ehe ein Kind hervorgegangen ist, erzielt ein Nettoeinkommen von mindestens rund 7.450 DM. Ob seine Eh e - frau aus ihrer Erwerbsttigkeit Einkommen erzielt, ist streitig. Die Klgerin verlangt rckstndigen Kindesunterhalt fr die Monate Juni bis August 1999 sowie laufenden Kindesunterhalt seit September 1999. Ihre Klage blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Auf ihre Berufung hat das Obe r - landesgericht die Beklagte verurteilt, an sie fr Juni 1999 eine Unterhaltsrente von 377 DM, fr Juli bis Dezember 1999 von monatlich 385 DM und seit dem 1. Januar 2000 von monatlich 375 DM zu zahlen. Dagegen richtet sich die z u - gelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des e r - stinstanzlichen Urteils begehrt. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klgerin, die unstreitig außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB), den jeweiligen Mindestunterhalt nach der sogenannten Dsseldorfer Tabelle (Stand 1. Juli 1998 = FamRZ 1998, 534 ff., Stand 1. Juli 1999 = FamRZ 1999, 766 ff.) abzglich des hlftigen Kinde r - geldes zugesprochen und dazu ausgefhrt, die Barunterhaltspflicht der B e - klagten sei nicht gemß § 1603 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Dies hlt den Angriffen der Revision stand. - 4 - 1. Die Beklagte kann die der Klgerin zugesprochenen Unterhaltsbetr - ge aus ihrem Verdienst von 580 bzw. 630 DM monatlich - auch nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen - zahlen, ohne ihren eigenen angemessenen Unterhalt zu gefhrden. Dieser ist nmlich nach den zutreffenden Feststellu n - gen des Berufungsgerichts durch ihre hlftige Beteiligung an dem von ihrem Ehemann und ihr erzielten Gesamteinkommen gesichert. Entgegen der Auffa s - sung der Revision ist ihr Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann bei der B e - urteilung ihrer Leistungsfhigkeit nicht erst im Rahmen einer erweiterten Le i - stungspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB zu bercksichtigen (vgl. dazu BGH, U r - teil vom 23. Januar 1980 - IV ZR 2/78 - FamRZ 1980, 555 f.), sondern auch schon bei der Beurteilung der Leistungsfhigkeit im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 31. Mrz 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, 591). Der Umstand der Wiederverheiratung des barunterhaltspflichtigen E l - ternteils ist nmlich unterhaltsrechtlich beachtlich. So wie die Wiederheirat d a - zu fhren kann, daû sich das ersteheliche Kind eine Schmlerung seines U n - terhaltsanspruchs als Folge des Hinzutritts weiterer minderjhriger Kinder aus der neuen Ehe des Barunterhaltspflichtigen entgegenhalten lassen muû, kann sich die Wiederverheiratung auch, wie im vorliegenden Fall, zum Vorteil des erstehelichen Kindes auswirken. Da das Gesetz in § 1603 BGB auf die ta t - schlichen Verhltnisse des Unterhaltsverpflichteten abstellt und seine Unte r - haltspflicht danach bemiût, ob und inwieweit er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefhrdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu g e - whren, ist hier die Sicherstellung des eigenen Unterhalts der Beklagten in der neuen Ehe zu bercksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1067 f.). - 5 - Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des B e - rufungsgerichts betrug das gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen der B e - klagten und ihres Ehemannes bis Ende August 1999 4.105,54 DM und danach 4.155,54 DM. Hiervon stand beiden Ehegatten je die Hlfte = 2.052,77 DM bzw. 2.077,77 DM zu, da im Rahmen des Familienunterhalts nach § 1360 BGB ein Erwerbsttigenbonus zugunsten des allein oder mehr verdienenden Eh e - gatten entgegen der von der Revision in der mndlichen Verhandlung vertret e - nen Auffassung nicht in Betracht kommt. Unter Bercksichtigung der der Klgerin zugesprochenen Unterhalt s - zahlungen von 377 DM, 385 DM bzw. 375 DM verbleiben der Beklagten somit fr Juni 1999 1.675,77 DM, fr Juli und August 1999 1.66 7,77 DM, seit Se p - tember 1999 1.692,77 DM und seit Januar 2000 1.702,77 DM zur Deckung i h - res eigenen Bedarfs. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht den der Beklagten gegenber der Klgerin zustehenden angemessenen Eigenbedarf mit diesen ihr verbleibe n - den Betrgen als gedeckt angesehen hat, auch wenn der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen, insbesondere gegenber volljhrigen Kindern, nach Anmerkung 5 der Dsseldorfer Tabel le 1998 und 1999 in der Regel mit monatlich mindestens 1.800 DM bemessen wird. Wie auch die Rev i - sion nicht verkennt, obliegt die Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur eingeschrnkt berprft werden. Hier hat das Berufungsgericht den angemessenen Selbstbehalt der Beklagten mit Rcksicht auf die Ersparnis durch die gemeinsame Haushalt s - fhrung mit ihrem neuen Ehemann geringer bemessen. Dies erscheint sachg e - recht und ist nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1997 - 6 - - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 288; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 5. Aufl. § 2 Rdn. 428). 3. Nach alledem hat das Berufungsgericht mangels Gefhrdung des a n - gemessenen Unterhalts der Beklagten zu Recht eine gesteigerte Unterhalt s - pflicht der Beklagten nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB dahinstehen lassen und brauchte infolgedessen auch nicht zu prfen, ob eine solche gesteigerte U n - terhaltspflicht hier nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB entfllt, weil der das Kind betreuende Vater als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne dieser Vorschrift in Betracht kommt. Zwar kann der das Kind betreuende Elternteil in besonderen Ausna h - mefllen selbst dann, wenn bei Inanspruchnahme des anderen Elternteils de s - sen angemessener Selbstbehalt nicht gefhrdet wrde, dazu verpflichtet sein, zustzlich zu seiner Betreuungsleistung zum Barunterhalt des Kindes beizutr a - gen, nmlich dann, wenn andernfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichg e - wicht zwischen den Eltern auftrte (vgl. Senatsurteile vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182, 183 und vom 19. November 1997 aaO; Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht 3. Aufl. § 1603 Rdn. 19; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 289). Diese Voraussetzungen sind hier indes weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1981 - IVb ZR 573/80 - FamRZ 1981, 347, 349) hinreichend dargetan worden. Angesichts der von der Klgerin im einze l - nen dargelegten Belastungen ihres Vaters infolge der Barunterhaltspflicht fr zwei Kinder und die durch Fremdvermietung nicht gedeckten Lasten des Fam i - lienheims sind - unabhngig von der Frage, ob der Vater auch seiner neuen Ehefrau gegenber unterhaltspflichtig ist - keine hinreichenden Anhaltspunkte - 7 - dafr ersichtlich, daû der fr seinen eigenen angemessenen Unterhalt verble i - bende Betrag denjenigen, den die Beklagte - nach Abzug des Mindestunte r - halts - 8 - fr die Klgerin - in ihrer neuen Ehe zur Verfgung hat, so deutl ich bersteigt, daû eine Abweichung von der Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB geboten ist. Hahne Sprick Frau RiBGH Weber-Monecke ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Hahne Fuchs Ahlt
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