BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZR 216/01 vom9. April 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2003 durch dieRichter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und die Richterin Dr. Vézinabeschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats desOberlandesgerichts München vom 16. Mai 2001 wird nicht ange-nommen.Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 106.540 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hatim Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in derAuslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -BVerfGE 54, 277).Zu Recht rügt die Revision zwar, daß das Berufungsgericht die soge-nannte Vergleichswertmethode des Sachverständigen gebilligt hat. Der Bun-desgerichtshof hat diese Methode mit Urteil vom 13. Juni 2001 (- XII ZR49/99 - NJW 2002, 55, 56) - somit nach Erlaß der Entscheidung des Oberlan-desgerichts - für ungeeignet erklärt. Zutreffend macht die Revision auch gel-tend, daß die hilfsweise Heranziehung der Durchschnittspacht pro Bett bzw.Zimmer der Betriebsvergleichsgruppe "Hotel Garnis Normale Ausstattung" des - 3 -Gastgewerbes in Bayern als Vergleichsmaßstab ebenfalls nicht geeignet ist. Sieorientiert sich - wie die EOP-Methode und die indirekte Vergleichswertmetho-de - an Durchschnittswerten und läßt die örtliche Marktsituation unberücksich-tigt. Ist eine Ermittlung des angemessenen Pachtzinses im Wege der Ver-gleichswertmethode nicht möglich, so muß durch einen erfahrenen, mit derkonkreten Marktsituation vertrauten Sachverständigen - eventuell einen erfah-renen Makler - geklärt werden, welcher Pachtzins für ein solches Objekt nachseiner Meinung erzielt werden kann. Im vorliegenden Fall bedarf es einer sol-chen Prüfung aber nicht. Selbst wenn ein Sachverständiger eine die Marktpachtum 100 % übersteigende Pacht feststellen würde, wäre damit noch nicht ohneweiteres Sittenwidrigkeit zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Senats(aaO) ist bei gewerblichen Pachtverträgen im Rahmen der Prüfung, ob aus ei-nem auffälligen Mißverhältnis auf die Nichtigkeit des Geschäfts geschlossenwerden kann, regelmäßig eine tatrichterliche Würdigung erforderlich. Kann - wieim vorliegenden Fall - die ortsübliche Pacht bereits durch mehrere Sachver-ständige nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten ermittelt werden, so ist nichtersichtlich, wie der Kläger ein solches Mißverhältnis - falls es überhaupt vorlag -hätte erkennen können. Er hatte das Pachtobjekt seinerseits käuflich erworbenund es erstmals verpachtet. - 4 -Die Vereinbarung über die zusätzliche Zahlung von 130.000 DM führtunter den vorliegenden Umständen nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages.GerberSprickWeber-MoneckeFuchsVézina
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