BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 216/02 vom23. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, nrVillam 23. Oktober 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteildes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat,vom 15. August 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-sen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf161.379,82 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, daß das Berufungsgericht diePflichten eines Rechtsanwalts beim Abschluß eines Vergleichs im Grundsatzrichtig dargestellt hat. Insbesondere ist kein Widerspruch zur höchstrichterli- - 3 -chen Rechtsprechung dargelegt. Einen Rechtssatz, daß der beratende Anwaltdem Mandanten vor Abschluß eines Vergleichs nicht sagen müsse, wie seineProzeßaussichten seien, hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Die Frage,"was der Anwalt dem Mandanten vor dem Abschluß eines Abfindungsver-gleichs zu den Prozeßaussichten sagen muß", läßt sich nur einzelfallbezogenbeantworten.KreftFischer GanterVill
Full & Egal Universal Law Academy