BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 216/02 vom3. Juni 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Joeres und Dr. Wassermann, die RichterinMayen und den Richter Dr. Applam 3. Juni 2003beschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats desThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. Mai 2002wird zurückgewiesen.Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-fahrens.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 61.139,20 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch dieFortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543Abs. 2 Satz 1 ZPO). - 3 -Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Diver-genz zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. Mai 2002 (XI ZR155/01, WM 2002, 1273) eröffnet eine Zulassung der Revision schondeshalb nicht, weil es an der erforderlichen (BGH, Beschluß vom4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783, 3784 und Senats-beschluß vom 25. März 2003 - XI ZR 241/02) Wiederholungsgefahr fehlt.Dem Berufungsgericht ist es nicht vorzuwerfen, daß es bei Urteilsver-kündung am 7. Mai 2002 die erst später ergangene Senatsentscheidungnoch nicht gekannt und folglich nicht berücksichtigt hat.Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Ausführungen des Be-rufungsgerichts zu den Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädi-gung beanstandet, trifft es zwar zu, daß sich das Berufungsgericht nichtmit der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle einesbesonders groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenlei-stung bestehenden Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen derSittenwidrigkeit befaßt. Das Berufungsgericht stellt hier aber keinen vonder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtssatzauf. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit gerügte Rechts-fehler ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil es an ausreichen-dem Vortrag der Beklagten dazu fehlt, daß der Klägerin eine sittenwidri-ge Überteuerung der Wohnung bekannt war. Er wäre darüber hinausauch nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtspre-chung als Ganzes zu erschüttern. Das Berufungsurteil verstößt wederobjektiv gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG noch verletzt esVerfahrensgrundrechte der Beschwerdeführer (Senatsbeschluß vom1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347). - 4 -Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2Halbs. 2 ZPO abgesehen.Nobbe Joeres Wassermann Mayen Appl
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