BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 216/05 Verk374ndet am: 24. Oktober 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247 139; RBerG Art. 1 247 1 Zur Frage, ob die auf einem Versto337 gegen das Rechtsberatungsgesetz beru-hende Nichtigkeit einer notariell beurkundeten Vollmacht und eines Treuhand-vertrages die in einem formularm344337igen Zeichnungsschein enthaltene, nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz versto337ende Vollmacht eines Treuh344nders zum Abschluss eines Darlehensvertrages gem344337 247 139 BGB erfasst. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 24. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 19. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 7. Juli 2005 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt die R374ckabwicklung eines Darlehens, das ihr die beklagte Bank zur Beteiligung an einem Immobilienfonds gew344hrt hat. 1 Die damals 45 Jahre alte Kl344gerin wurde im Jahr 1995 von einem Vermittler geworben, sich zur Steuerersparnis an dem in Form einer Ge-sellschaft b374rgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilien-fonds "B. GbR" (nachfolgend: GbR) zu beteiligen. Am 29. M344rz 1995 unterzeichnete sie einen als Durchschrei-besatz gestalteten formularm344337igen Zeichnungsschein, mit dem sie die D. mbH (nachfolgend: Treuh344nderin) beauftragte, f374r sie den Beitritt zu der GbR mit einer Ein- 2 - 3 - lage von 50.000 DM zu bewirken, ihr den Abschluss eines im Fonds-prospekt abgedruckten Treuhandvertrages anbot und sich verpflichtete, eine ihr mit der Unterzeichnung des Scheins 374berreichte Vollmacht nota-riell beglaubigen zu lassen. Weiter erteilte sie in dem Zeichnungsschein "dem Treuh344nder ausdr374cklich Vollmacht", sowohl f374r die Gesellschaft als auch f374r die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Finanzie-rungskredite aufzunehmen, Konten zu er366ffnen und 374ber Eigen- und Fremdmittel zu verf374gen. Die Kl344gerin unterbreitete der Treuh344nderin am 10. April 1995 ein notariell beglaubigtes Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages. Zugleich erteilte sie der Treuh344nderin, die 374ber eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verf374gte, eine umfassende Vollmacht, sie bei allen Rechtsgesch344ften und -handlungen zur Erreichung des Gesell-schaftszwecks zu vertreten, unter anderem bei der Aufnahme von Finan-zierungskrediten, der Bestellung der dinglichen und pers366nlichen Sicher-heiten sowie bei der Abgabe von pers366nlichen Schuldanerkenntnissen und Vollstreckungsunterwerfungserkl344rungen. 3 Die Treuh344nderin nahm das Angebot der Kl344gerin an, erkl344rte f374r sie den Beitritt zu der GbR und schloss in ihrem Namen am 26./30. Mai 1995 mit der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) einen Darlehensvertrag 374ber 44.444 DM mit einer Laufzeit bis Ende 2009 zu einem bis April 2004 festgeschriebenen effektiven Jahreszins von 10,11%. Das Darlehen, dessen Gesamtbetrag nicht angegeben war, wurde durch eine Grundschuld auf dem Fondsgrundst374ck sowie u.a. durch Abtretung der Anspr374che aus einer von der Kl344gerin abzuschlie-337enden Kapitallebensversicherung abgesichert. Die Darlehensvaluta 4 - 4 - wurde von der Beklagten vertragsgem344337 auf ein Konto der GbR ausge-zahlt. 5 Nachdem die Kl344gerin 2003 ihre Zinszahlungen eingestellt hat, be-gehrt sie die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch auf R374ck-zahlung der Valuta aus dem Darlehensvertrag vom 26./30. Mai 1995 zu-steht, ferner die Verurteilung der Beklagten zur R374ckzahlung der von ihr auf das Darlehen geleisteten monatlichen Zinsraten in H366he von 9.891,12 200 nebst Zinsen sowie die R374ckabtretung der Anspr374che aus dem von ihr abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Sie ist der Ansicht, sowohl bei Abschluss des Darlehensvertrages als auch bei ih-rem Fondsbeitritt wegen Versto337es der der Treuh344nderin erteilten Voll-machten gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht wirksam vertreten wor-den zu sein. Der Darlehensvertrag sei auch wegen fehlender Angabe des Gesamtbetrages gem344337 247 6 Abs. 1 i.V. mit 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG nichtig. Jedenfalls k366nne sie der Beklagten gem344337 247 9 Abs. 3 VerbrKrG Einwendungen aus dem finanzierten Fondsbeitritt, zu dem sie durch arglistige T344uschung bestimmt worden sei, entgegensetzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-richt, dessen Urteil in WM 2005, 1986 ver366ffentlicht ist, hat die Berufung zur374ckgewiesen. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 7 - 5 - I. 8 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 Zwischen den Parteien sei im Mai 1995 ein Darlehensvertrag wirk-sam zustande gekommen. Zu dessen Abschluss sei die Treuh344nderin aufgrund der Vollmacht im Zeichnungsschein befugt gewesen. Diese speziell auf den Abschluss des Darlehensvertrages bezogene Vollmacht versto337e nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz und sei - mangels aus-dr374cklichen Widerrufs - auch durch die sp344ter erteilte umfassende Vollmacht nicht aufgehoben worden. Dass diese wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 RBerG gem344337 247 134 BGB nichtig sei, ber374hre die Wirksamkeit der im Zeichnungsschein erteilten Spezialvollmacht nicht. Ein Fall der partiellen Nichtigkeit des 247 139 BGB liege nicht vor. Die Spezialvollmacht sei nicht Teil einer gemeinsam mit der notariellen Vollmacht gebildeten Gesamtvollmacht. Beide Vollmachten h344tten hinsichtlich der streitent-scheidenden Bevollm344chtigung zum Abschluss eines Darlehensvertrages denselben Inhalt. Auf die Frage des Vorliegens einer Rechtsscheinvoll-macht komme es daher nicht an. Der Darlehensvertrag sei ferner nicht gem344337 247 6 Abs. 1 i.V. mit 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG nichtig, da 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG wegen 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar sei. Auch auf einen Einwendungsdurchgriff gem344337 247 9 Abs. 3 VerbrKrG k366nne sich die Kl344gerin nicht berufen. Es k366nne dahingestellt bleiben, ob der Darle-hensvertrag und der Beitritt zur Fondsgesellschaft ein verbundenes Ge-sch344ft im Sinne des 247 9 Abs. 1 i.V. mit Abs. 4 VerbrKrG darstellten. Denn 10 - 6 - aus dem finanzierten Fondsbeitritt k366nne die Kl344gerin der Beklagten kei-ne begr374ndeten Einwendungen entgegenhalten. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand. 11 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Kl344gerin bei Abschluss des Darlehensvertrages am 26./30. Mai 1995 durch die Treuh344nderin wirksam vertreten wurde. 12 a) Zwar ist die zur Vertragsdurchf374hrung erteilte notariell beglau-bigte Vollmacht wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG i.V. mit 247 134 BGB nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschlie337lich oder haupts344chlich die rechtliche Abwicklung eines Grundst374ckserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells f374r den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 247 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhand-vertrag, der so umfassende Befugnisse wie der hier vorliegende enth344lt, ist einschlie337lich der darin enthaltenen umfassenden Vollmacht nichtig (st.Rspr., vgl. BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senat, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1061 m.w.Nachw.). 13 b) Das Berufungsgericht hat die Treuh344nderin aber zu Recht auf-grund der Vollmacht in dem formularm344337igen Zeichnungsschein gegen-374ber der Beklagten zum Abschluss des Darlehensvertrages als befugt angesehen. 14 - 7 - 15 aa) Der Zeichnungsschein enth344lt, wie der Senat (Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010, f374r BGHZ vorgese-hen) f374r einen gleich lautenden Schein bereits entschieden hat, entgegen der Auffassung der Revision eine ausdr374ckliche Vollmacht der Treuh344n-derin zum Abschluss von Darlehensvertr344gen. Trotz der im Zeichnungs-schein enthaltenen zus344tzlichen Verpflichtung der Kl344gerin, noch eine notariell beglaubigte Vollmacht zu erteilen, war aus der gem344337 247247 133, 157 BGB ma337geblichen Sicht eines Erkl344rungsempf344ngers nicht davon auszugehen, dass (auch) f374r den Abschluss des Darlehensvertrages erst diese notarielle Urkunde ma337geblich sein sollte. Der Zeichnungsschein ist ausdr374cklich mit "Auftrag und Vollmacht" 374berschrieben. Au337erdem hei337t es im Text des Zeichnungsscheins in einem gesonderten Abschnitt, der Anleger erteile "dem Treuh344nder ausdr374cklich Vollmacht, sowohl f374r die Gesellschaft als auch f374r die einzelnen Gesellschafter die erforderli-chen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen". Demgegen-374ber bezieht sich die notariell zu beglaubigende Vollmacht auf den noch abzuschlie337enden Gesellschafts- und Treuhandvertrag sowie die darin geregelten Aufgaben und hat den Sinn, dem Formerfordernis des 247 29 GBO bei der Eintragung des Anlegers als Miteigent374mer des Fonds-grundst374cks im Grundbuch Rechnung zu tragen (vgl. Senat, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010 m.w.Nachw., f374r BGHZ vorgesehen). bb) Die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht verst366337t, wie der Senat (Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, aaO) ebenfalls bereits entschieden hat, nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Da angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche eine Besor- 16 - 8 - gung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorg344ngen verkn374pft ist, ist f374r die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsange-legenheiten im Sinne von Art. 1 247 1 RBerG vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form einer T344tigkeit, sondern auf ihren Kern und Schwerpunkt abzustellen, d.h. darauf, ob die T344tigkeit 374berwiegend auf wirtschaftli-chem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange be-zweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Kl344rung rechtlicher Verh344ltnisse geht (BVerfGE 97, 12, 27 f.; BGH, Urteile vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94, WM 1995, 1586, 1587, vom 25. Juni 1998 - I ZR 62/96, WM 1998, 2162, 2163 und vom 30. M344rz 2000 - I ZR 289/97, WM 2000, 1466, 1467 f. m.w.Nachw. sowie vom 11. November 2004 - I ZR 213/01, WM 2005, 412, 414). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend darauf abgestellt, dass anders als die notariell beglaubigte Vollmacht die in dem Zeich-nungsschein enthaltene Vollmacht nicht den Abschluss eines ganzen B374ndels von Vertr344gen mit mannigfaltigem rechtlichem Beratungsbedarf zum Gegenstand hat. Sie beschr344nkt sich vielmehr auf die Erkl344rung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme der Finanzierungs-darlehen. Hierbei handelt es sich um die Wahrnehmung von im Wesentli-chen wirtschaftlichen Belangen. cc) Rechtlich nicht zu beanstanden sind ferner die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, dass die Nichtigkeit der notariell beurkundeten Vollmacht und des Treuhandvertrages die in dem Zeichnungsschein ent-haltene Vollmacht nicht gem344337 247 139 BGB erfasst. Der f374r die Annahme eines einheitlichen Rechtsgesch344ftes im Sinne dieser Vorschrift erforder-liche Einheitlichkeitswille liegt vor, wenn das eine Gesch344ft nicht ohne das andere gewollt ist, die m366glicherweise 344u337erlich getrennten Rechts- 17 - 9 - gesch344fte also miteinander stehen und fallen sollen (BGHZ 50, 8, 13; BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88, NJW 1990, 1473, 1474, insoweit in BGHZ 110, 230, 232 nicht abgedruckt; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. 247 139 Rdn. 5 m.w.Nachw.; PWW/Ahrens, BGB 247 139 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammen-hang, nicht auf eine wirtschaftliche Verkn374pfung an (BGHZ 76, 43, 49 sowie BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88, aaO). Ob es sich insoweit aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgesch344ft handelt, ist Tatfrage und durch Ermitt-lung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen (vgl. BGHZ 76, 43, 49; 78, 346, 349 sowie Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 123/05, WM 2006, 1154, 1155 m.w.Nachw.). Gemessen an diesen Grunds344tzen hat das Be-rufungsgericht eine rechtliche Einheit der im Zeichnungsschein enthalte-nen und der sp344ter erteilten, notariell beglaubigten Vollmacht rechtsfeh-lerfrei verneint. Bereits das Landgericht hat ausgef374hrt, die im Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht sei unabh344ngig vom Inhalt des sp344ter geschlosse-nen Treuhandvertrages wirksam, weil sie auch isoliert gewollt sei (247 139 BGB). Dem ist das Berufungsgericht mit dem Bemerken, die Begr374ndung des erstinstanzlichen Urteils sei zutreffend, gefolgt und hat erg344nzend darauf hingewiesen, die im Zeichnungsschein enthaltene beschr344nkte Vollmacht sei nicht Teil einer Gesamtvollmacht, deren anderer Teil die notarielle Vollmacht w344re, sondern von dieser unabh344ngig. 18 Diese Sicht, der entgegen der Ansicht der Revision kein Wider-spruch immanent ist, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. F374r sie spricht bereits, dass bei getrennt abzuschlie337enden Rechtsgesch344f- 19 - 10 - ten eine tats344chliche Vermutung f374r die rechtliche Selbst344ndigkeit der jeweiligen Vereinbarungen streitet (vgl. BGHZ 78, 346, 349). Dass das Berufungsgericht diese Vermutung vorliegend als nicht entkr344ftet ange-sehen hat, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 20 dd) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Darlehensvertrag auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil die Treuh344nderin darin als no-tariell bevollm344chtigte Vertreterin der Kl344gerin bezeichnet ist. F374r die Wirksamkeit des Darlehensvertrages kommt es insoweit allein darauf an, dass die Treuh344nderin - wie dargelegt - wirksam bevollm344chtigt war. Ob die in dem Zeichnungsschein erteilte Vollmacht nach Rechtsschein-grunds344tzen gem344337 247247 171, 172 BGB als g374ltig zu behandeln w344re, ist danach ohne Belang. 2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht der Kl344gerin auch die Berufung auf 247 9 Abs. 3 VerbrKrG ohne Rechtsfeh-ler versagt. Das gilt sogar ungeachtet dessen, dass einer Anwendung des 247 9 VerbrKrG hier 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbKrG entgegensteht. 21 Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Kl344gerin zu angeblichen T344uschungen 374ber die Bedingungen des Fondsbeitritts, insbesondere durch ein fehlerhaftes Berechnungsbeispiel, ber374cksichtigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kl344gerin den Gesellschaftsvertrag nicht wirksam angefochten hat. Die Revision ersch366pft sich insoweit in unbe-helflichen Angriffen gegen diese tatrichterliche W374rdigung. 22 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, dass der Darlehensvertrag vom 26./30. Mai 1995 auch nicht wegen feh- 23 - 11 - lender Angabe des Gesamtbetrages gem344337 247 6 Abs. 1 i.V. mit 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG nichtig ist. Die Anwendung des 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG ist hier gem344337 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausge-schlossen, weil das Darlehen nach den Feststellungen des Berufungsge-richts von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abh344ngig gemacht und zu f374r grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite 374blichen Bedingun-gen gew344hrt wurde. Soweit die Revision in der m374ndlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die obere Streubreitengrenze f374r Realkredite sei 374berschritten, war dies als neuer Vortrag nicht zu ber374cksichtigen (247 559 Abs. 1 ZPO). Dem steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass die das Darlehen absichernde Grundschuld nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits vor dem Beitritt der Kl344gerin und ohne ihre Be-teiligung bestellt worden war. Wie der Senat f374r Kreditvertr344ge zur Fi-nanzierung des Erwerbs von Immobilien (BGHZ 161, 15, 26 f. sowie Ur-teile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74 und vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376) und f374r die Kredit-finanzierung von Immobilienfondsbeitritten (Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010 f.) bereits entschieden und im Ein-zelnen begr374ndet hat, kommt es nach dem klaren Wortlaut des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG lediglich darauf an, ob das Darlehen nach dem Kreditvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abh344ngig gemacht wurde. Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist, ist nach allgemeiner Meinung (vgl. statt aller Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearbeitung 2004 247 492 Rdn. 70; M374nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 492 Rdn. 78; B374low, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. 247 491 BGB Rdn. 177) ohne Belang. Demnach liegt eine grundpfandrechtliche Ab- 24 - 12 - sicherung des Kredits auch dann vor, wenn der Kreditnehmer das Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes Grund-pfandrecht (teilweise) 374bernimmt. III. Die Revision war daher auf Kosten der Kl344gerin zur374ckzuweisen. 25 Nobbe Mayen Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 15.12.2004 - 29 O 7423/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 07.07.2005 - 19 U 2039/05 -
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