BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 216/05 Verk374ndet am: 16. Januar 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 322 a) Die Rechtskraft einer in einem Vorprozess der Parteien ergangenen Ent-scheidung ist nicht nur bei Identit344t der Streitgegenst344nde in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten, sondern auch dann, wenn eine f374r den nachfolgenden Rechtsstreit (hier: Leistungsklage) entscheidungserhebli-che Vorfrage im Vorprozess (dort: Feststellungsklage) rechtskr344ftig entschie-den wurde. b) Auch ein klagabweisendes Urteil, das die Zul344ssigkeit der Klage verfahrens-fehlerhaft dahinstehen l344sst, ist der uneingeschr344nkten materiellen Rechts-kraft f344hig, wenn aus dessen Tenor und Entscheidungsgr374nden ersichtlich ist, dass das Gericht ungeachtet seiner Zweifel an der Zul344ssigkeit der Klage kein Prozessurteil erlassen, sondern eine Sachentscheidung getroffen hat. BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden unter Zur374ckweisung der Rechtsmittel des Kl344gers das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Dezember 2005 und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 27. April 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden wurde. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt vom Beklagten aus gek374ndigten Mietverh344ltnissen als Ersatz seines Mietausfallschadens f374r die Monate Oktober 1999 bis De-zember 2000 einen Betrag von 28.974,19 200 zuz374glich 4.727,39 200 Nebenkosten f374r die Monate Juni 1999 bis Dezember 2000, jeweils nebst Zinsen. 1 Die Parteien waren gemeinsam mit Walter K. Gesellschafter einer Grundst374cks-, Besitz- und Verwaltungsgesellschaft b374rgerlichen Rechts. Diese 2 - 3 - Gesellschaft schloss mit dem Beklagten drei jeweils bis Ende 2006 befristete Mietvertr344ge zum Betrieb eines Fitnessstudios, n344mlich am 1. April 1993 374ber das Kellergeschoss, die R344ume im Erdgeschoss rechts sowie sieben Parkpl344t-ze im Objekt D weg 4, am 29. April 1994 374ber das Obergeschoss dieses Ob-jekts und am 27. Dezember 1995 374ber sieben weitere Parkpl344tze auf dem Grundst374ck D weg 2. Nachdem der Beklagte den Mietzins bis einschlie337lich Juli 1997 an den Kl344ger gezahlt hatte, stellte er seine Zahlungen ein. Daraufhin k374ndigte der Kl344ger die drei Mietvertr344ge fristlos mit Schreiben vom 10. September 1997. Am 28. Februar 1999 r344umte der Beklagte die Mietobjekte. 3 Der Kl344ger leitete das vorliegende Verfahren mit Mahnbescheid vom 18. Dezember 2003 374ber 8.369,58 200 nebst Kosten und Zinsen ein. 4 Das Landgericht gab der zuletzt auf 33.601,58 200 erh366hten Klage in H366he von 22.520,06 200 nebst Zinsen statt. Dagegen legten beide Parteien Berufung ein. Das Berufungsgericht gab der Klage auf die Berufung des Kl344gers ab344n-dernd in H366he von 27.147,45 200 nebst Zinsen statt und wies die Berufungen der Parteien im 374brigen zur374ck. Dagegen richten sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten sowie die Anschlussrevision des Kl344gers, mit denen die Parteien ihre zuletzt gestellten Antr344ge weiterverfolgen. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur 304nderung der ange-fochtenen Entscheidungen und zur Abweisung der Klage insgesamt. Die An-schlussrevision des Kl344gers hat keinen Erfolg. 7 Auf den Streit der Parteien dar374ber, ob der Kl344ger auf Vermieterseite in die von der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts abgeschlossenen Mietvertr344ge eingetreten ist, und ob die Vorinstanzen, die dies bejahen, durch Verwertung von den Parteien nicht eingef374hrter Erkenntnisse aus Vorprozessen zwischen ihnen gegen den Beibringungsgrundsatz versto337en haben, kommt es nicht an. Ebenso kann dahinstehen, ob die Schriftform dieser Vertr344ge gewahrt ist und der Beklagte sich gegen374ber der Klageforderung zu Recht auf Verj344hrung beru-fen hat. Dem sachlichen Erfolg der Klage steht n344mlich die vor ihrer Erhebung (2004) eingetretene Rechtskraft eines zwischen den Parteien ergangenen Ur-teils vom 9. September 1998 (3 O 57/98 LG Halle) entgegen. 8 1. Die Rechtskraft eines fr374heren Urteils 374ber denselben Streitgegens-tand ist als negative Prozessvoraussetzung auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten (BGHZ 53, 332, 334; BGH Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87 - NJW 1989, 2133, 2134; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. 247 322 Rdn. 221; M374nchKomm-ZPO/Gottwald 3. Aufl. 247 322 Rdn. 67; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 28. Aufl. 247 322 Rdn. 13). Aber auch dann, wenn eine im Vorprozess rechtskr344ftig entschiedene Rechtsfrage lediglich Vorfrage f374r die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist, hat das Revisionsge-richt die Rechtskraft der fr374heren Entscheidung und die sich daraus ergebende Bindungswirkung von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92 - NJW 1993, 3204, 3205 und vom 6. Oktober 1989 - V ZR 9 - 5 - 283/86 - BGHR ZPO 247 322 Abs. 1 Amtspr374fung 1 m.N.; Z366ller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. 247 322 Rdn. 20; Hk-ZPO/Saenger 2. Aufl. 247 322 Rdn. 16). 10 Deshalb ist es hier ohne Belang, dass sich die Parteien in den Vorinstan-zen nicht auf die Rechtskraft dieses Urteils berufen hatten, sie den Vorinstan-zen deshalb verborgen blieb und der Beklagte erstmals im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde die Beiziehung der Akten 3 O 57/98 LG Halle be-antragt und auf die Rechtskraft dieses Urteils hingewiesen hat. In diesem Vor-prozess (3 O 57/98 LG Halle) hatte der Kl344ger erstinstanzlich aus allen drei vorgenannten Mietvertr344gen unter anderem Mietausfallentsch344digung f374r die Zeit bis Ende Februar 1998 geltend gemacht und zus344tzlich die Feststellung beantragt, "dass der Beklagte auch nach dem 1.3.1998 verpflichtet ist, dem Kl344ger Schadensersatz aus entgangenen Mieteinnahmen zu leisten". Das Landgericht hatte diese Klage mit Urteil vom 9. September 1998 ins-gesamt abgewiesen. Seine hiergegen eingelegte Berufung nahm der Kl344ger - nach Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist - in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 23. Dezember 1998 hinsichtlich des Feststel-lungsantrages zur374ck. 11 Hierdurch ist die Abweisung des Feststellungsantrags in Rechtskraft er-wachsen. 12 a) Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht in diesem Vorpro-zess - rechtsfehlerhaft - in den Entscheidungsgr374nden ausgef374hrt hat, es k366nne dahinstehen, inwieweit der vom Kl344ger gestellte Feststellungsantrag zul344ssig sei. 13 Die h366chstrichterlich noch nicht gekl344rte Frage, ob eine der Rechtskraft f344hige Sachentscheidung vorliegt, wenn ein Gericht eine Klage alternativ als 14 - 6 - unzul344ssig oder unbegr374ndet abweist, ist in der Literatur umstritten. Nur wenn das Gericht die Zul344ssigkeit der Klage eindeutig verneint, besteht Einigkeit dar-374ber, dass weitere Ausf374hrungen zur Begr374ndetheit lediglich obiter dicta dar-stellen und nicht in Rechtskraft erwachsen. 15 Teilweise wird die Auffassung vertreten, ein klagabweisendes Urteil, das die Zul344ssigkeit der Klage zu Unrecht bewusst ungepr374ft lasse, weil jedenfalls ihre Unbegr374ndetheit ohne weiteres feststehe, erwachse nicht in Rechtskraft (vgl. Z366ller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. vor 247 322 Rdn. 43). Nach 374berwiegend vertretener Auffassung erw344chst jedoch auch eine klagabweisende Entscheidung, die die Zul344ssigkeit der Klage ausdr374cklich "of-fen" l344sst, als Sachurteil in Rechtskraft (vgl. M374nchKomm-ZPO/Gottwald aaO 247 322 Rdn. 175; Musielak/Musielak ZPO 5. Aufl. 247 322 Rdn. 46; Hk-ZPO/Saen-ger 2. Aufl. 247 322 Rdn. 36). 16 Der Senat schlie337t sich der zuletzt genannten Auffassung an. Denn un-zweifelhaft erw344chst eine Sachabweisung auch dann in Rechtskraft, wenn das Gericht das Fehlen einer Zul344ssigkeitsvoraussetzung der Klage 374bersehen oder die Zul344ssigkeit grob fehlerhaft bejaht hat. Dar374ber hinaus erw344chst auch ein Urteil in Rechtskraft, das unter Versto337 gegen 247 308 ZPO mehr als beantragt zuspricht; insoweit fehlt es aber nicht nur an der Zul344ssigkeit einer Klage, son-dern an einer Klageerhebung 374berhaupt. Demgegen374ber erscheint eine Ent-scheidung, die zwar Zweifel an der Zul344ssigkeit anspricht, es aber verfahrens-widrig unterl344sst, ihnen weiter nachzugehen, weniger fehlerhaft, so dass f374r den Senat kein Grund ersichtlich ist, ihr wegen eines minder schweren Fehlers die Rechtskraft abzusprechen. 17 Im vorliegenden Fall hat das Landgericht im Vorprozess jedenfalls seine nicht n344her bezeichneten Bedenken gegen die Zul344ssigkeit der Feststellungs- 18 - 7 - klage ersichtlich nicht zum Anlass einer Prozessabweisung genommen. Viel-mehr hat es davon abgesehen, diesen Bedenken weiter nachzugehen, und sich nicht gehindert gesehen, s344mtliche Klageantr344ge mit ausf374hrlicher und einheitli-cher Begr374ndung, n344mlich wegen fehlender Sachbefugnis des Kl344gers, in der Sache abzuweisen. Abgesehen davon vermag der Senat nicht zu erkennen, was der Zul344ssigkeit der Klage auf Feststellung einer fortdauernden Ersatz-pflicht f374r einen hinreichend genau bezeichneten und noch nicht endg374ltig zu beziffernden K374ndigungsfolgeschaden hier h344tte entgegenstehen k366nnen. b) Damit steht zwischen den Parteien rechtskr344ftig fest, dass das be-hauptete Rechtsverh344ltnis, n344mlich eine Schadensersatzpflicht des Beklagten dem Kl344ger gegen374ber auch f374r die Zeit nach dem 1. M344rz 1998, nicht besteht (vgl. M374nchKomm-ZPO/Gottwald aaO 247 322 Rdn. 183). 19 Im Verh344ltnis eines vorausgegangenen Feststellungsurteils zu einer nachfolgenden Leistungsklage bedeutet dies, dass die Abweisung der auf Fest-stellung einer Forderung erhobenen Klage in der Sache insoweit Rechtskraft f374r eine sp344ter auf dieselbe Forderung gest374tzte Leistungsklage schafft, als das mit ihr erstrebte Prozessziel unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr aus demselben Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, der der Feststellungs-klage zugrunde gelegen hat (BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04 - NJW-RR 2006, 712, 714 Rz. 15 m.N.). 20 c) Dem sachlichen Erfolg der vorliegenden Klage h344tte die rechtskr344ftige Abweisung der Feststellungsklage im Vorprozess daher nur dann nicht von vornherein entgegen gestanden, wenn der Kl344ger nunmehr geltend gemacht h344tte, die ihm im Vorprozess abgesprochene Sachbefugnis zur Geltendma-chung der streitgegenst344ndlichen Anspr374che im eigenen Namen inzwischen nachtr344glich, das hei337t nach der letzten Tatsachenverhandlung im Vorprozess 21 - 8 - (18. August 1998), erworben zu haben, sei es durch Abtretung oder im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, von der der Be-klagte die Mietobjekte gemietet hatte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04 - NJW-RR 2006, 712, 714 Rz. 16 m.N.). Hierf374r ist dem Vorbrin-gen des Kl344gers aber nichts zu entnehmen. 22 3. Dies macht die vorliegende Klage zwar nicht unzul344ssig. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs f374hrt die materielle Rechtskraft eines Urteils in einem sp344teren Rechtsstreit nur dann zur Unzul344ssigkeit der neuen Klage und deshalb zur Prozessabweisung, wenn die Streitgegenst344nde beider Prozesse identisch sind oder im zweiten Prozess das kontradiktorische Gegenteil der im ersten Prozess ausgesprochenen Rechtsfolge begehrt wird. Das ist hier nicht der Fall. Da das Urteil im Vorprozess einen Feststellungsan-spruch betrifft, w344hrend hier ein Leistungsanspruch geltend gemacht wird, lie-gen unterschiedliche Streitgegenst344nde vor (vgl. BGH, Urteile vom 22. Novem-ber 1988 - VI ZR 341/87 - NJW 1989, 393 f. und vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2032 f.). b) Die Klage ist aber unbegr374ndet. F374r den im vorliegenden Rechtsstreit vom Kl344ger geltend gemachten Zahlungsanspruch (Ersatz des durch die fristlo-se K374ndigung der Mietvertr344ge in der Zeit von Juni 1999 bis Dezember 2000 entstandenen Mietausfallschadens) ist die im Vorprozess entschiedene Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen der streitigen Schadensersatzverpflich-tung des Beklagten dem Kl344ger gegen374ber f374r die Zeit nach dem 1. M344rz 1998 entscheidend. Steht - wie hier - infolge rechtskr344ftiger Abweisung der positiven Feststellungsklage fest, dass der Beklagte dem Kl344ger wegen der vorzeitigen Beendigung der drei Mietvertr344ge f374r die Zeit nach dem 1. M344rz 1998 nicht schadensersatzpflichtig ist, kann eine auf Ersatz eines solchen Schadens ge-richtete Leistungsklage keinen Erfolg haben, weil das nachentscheidende Ge- 23 - 9 - richt an einer abweichenden Beurteilung der rechtskr344ftig entschiedenen (Vor-)Frage gehindert ist (BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2032 f. m.w.N.). 24 Dies gilt hier auch, soweit der Kl344ger einen Betrag von 4.627,39 200 als verbrauchsunabh344ngige Nebenkosten f374r die Monate Oktober 1999 bis De-zember 2000 verlangt. Denn hierbei handelt es sich nicht um die Nachzahlung vertraglich geschuldeter Nebenkosten f374r einen Zeitraum, in dem die Mietver-h344ltnisse noch bestanden, sondern, wie das Berufungsgericht zutreffend er-kannt hat, um verbrauchsunabh344ngige Nebenkosten aus der Zeit nach vorzeiti-ger Beendigung der Mietverh344ltnisse und damit ebenfalls um einen K374ndi-gungsfolgeschaden, der in gleicher Weise wie der sonstige ab 1. M344rz 1998 verlangte Mietausfallschaden von der Rechtskraft der im Vorprozess ergange-nen Entscheidung erfasst wird. - 10 - 4. Da die Klage somit insgesamt unbegr374ndet ist, kommt es auf die von der Anschlussrevision angenommene Verj344hrung des Anspruchs auf Mietaus-fall f374r 1999 nicht mehr an. 25 Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 27.04.2005 - 3 O 270/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.12.2005 - 9 U 53/05 -
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