BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 216/06 Verk374ndet am: 24. Januar 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 242 D, 920, 1004 a) Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverh344ltnis ergibt sich ein Anspruch, der es bei bestehender Grenzverwirrung den betroffenen Eigent374mern verwehrt, den streitigen Bereich einseitig und gegen den Willen der anderen in Besitz zu neh-men. b) Wer ein Grundst374ck aus vom Eigent374mer abgeleiteten Recht nutzt, unterliegt aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverh344ltnis denselben Beschr344nkungen wie die-ser. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - IX ZR 216/06 - OLG Rostock LG Neubrandenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Rostock vom 2. November 2006 wird auf Kosten der Kl344-gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das klagende Amt (Kl344gerin) verlangt von dem beklagten Verein Scha-densersatz f374r die Vollziehung einer einstweiligen Verf374gung mit der Begr374n-dung, diese sei ungerechtfertigt gewesen. 1 Der beklagte Verein ist Eigent374mer der Flurst374cke 42/05 und 42/10 der Gemarkung D. . Das angrenzende als Kreisstra337e benutzte Flurst374ck 41/1 steht im Eigentum des Landkreises Mecklenburg-Strelitz (im Folgenden: Landkreis). Der Grenzverlauf zwischen den Grundst374cken ist streitig. Durch Nutzungsvertrag vom 4. April/11. April 2000 gestattete der Landkreis der Kl344ge-rin, das Stra337eneigentum f374r die Errichtung einer Abwasserdruckrohrleitung linksseitig zu benutzen. Am 18. M344rz 2002 fertigte ein 366ffentlich bestellter Ver-messungsingenieur eine Grenzniederschrift an und legte darin den Grenzver- 2 - 3 - lauf fest. Auf Widerspruch des Beklagten hielt er jedoch seine Grenznieder-schrift nicht aufrecht. Am 29. April 2002 teilte daraufhin die Kl344gerin dem Be-klagten mit, die zuvor eingestellten Bauarbeiten zur Errichtung einer Pumpstati-on w374rden zum 13. Mai 2002 wieder aufgenommen. Das Pumpwerk werde di-rekt hinter dem Stra337enbord errichtet. Hierauf beantragte der Beklagte beim Verwaltungsgericht Greifswald den Erlass einer einstweiligen Anordnung, womit der Kl344gerin aufgegeben werden sollte, die Aufnahme der Arbeiten zu unterlas-sen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 10. Mai 2002 ab. Mit Antrag vom 14. Mai 2002 erwirkte der Beklagte beim Amtsgericht Neustrelitz mit demselben Vorbringen wie im vorausgegangenen verwaltungs-gerichtlichen Verfahren den Erlass einer einstweiligen Verf374gung folgenden In-halts: 3 "Der Antragsgegner (hier: die Kl344gerin) hat es zu unterlassen, auf dem Grundst374ck 42/5 und 42/10 Arbeiten sowie in deren Grenzbe-reich zum Flurst374ck 42/1, also dem gesamten Parkplatzbereich und zwischen den dort aufstehenden B344umen zum Bau der Orts-entw344sserung S. , hier speziell der Pumpstation S. , durchzuf374hren oder durchf374hren zu lassen." Der Beklagte lie337 die einstweilige Verf374gung am 16. Mai 2002 der Kl344ge-rin zustellen. Auf Widerspruch der Kl344gerin hielt das Amtsgericht Neustrelitz die einstweilige Verf374gung aufrecht. Im Laufe des Berufungsverfahrens erkl344rten die Parteien den Rechtsstreit 374bereinstimmend f374r erledigt, nachdem das kla-gende Amt die Pumpstation an anderer Stelle hatte errichten lassen. 4 - 4 - Die Kl344gerin macht geltend, die einstweilige Verf374gung sei ungerechtfer-tigt gewesen, wodurch ihr ein Schaden wegen Vorhaltekosten von 43.696,56 200 entstanden sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsge-richt hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Anspruch in vollem Umfang weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Die Revision der Kl344gerin ist in vollem Umfang zul344ssig. Das Berufungs-gericht hat sie zwar nach Ma337gabe der Gr374nde zugelassen. Dort ist ausgef374hrt, dass sie zugelassen werde, um h366chstrichterlich kl344ren zu lassen, ob es einem betroffenen Eigent374mer im Bereich einer Grenzverwirrung aufgrund des R374ck-sichtsnahmegebots aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverh344ltnis er-laubt sei, eine Teilfl344che gegen den Willen der anderen betroffenen Eigent374mer in Besitz zu nehmen. Zu kl344ren sei, ob die anderen Grundst374ckseigent374mer hiergegen eine einstweilige Verf374gung erwirken und vollziehen k366nnten, ohne Gefahr zu laufen, sich schadensersatzpflichtig zu machen, wenn es ihnen im Schadenersatzprozess nicht gelinge nachzuweisen, dass sie Eigent374mer oder Besitzer der Teilfl344che (gewesen) seien. 6 Eine Begrenzung der Zulassung liegt in diesen Ausf374hrungen nicht. Es ist zwar m366glich, die Revision lediglich hinsichtlich eines Teils des Streitgegen-standes zuzulassen, wenn dieser Gegenstand eines Teilurteils sein oder der Revisionskl344ger selbst auf ihn seine Revision beschr344nken k366nnte. Dagegen kann die Revisionszulassung nicht auf eine bestimmte Rechtsfrage beschr344nkt 7 - 5 - werden (BGH, Urt. v. 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, NJW-RR 2003, 1192, 1193; v. 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, BGH-Report 2005, 393; v. 3. M344rz 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716). II. Die Revision ist unbegr374ndet. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Pr374fung stand. 8 1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil ver366ffentlicht ist in OLG-Report Rostock 2007, 86, hat angenommen, es k366nne dahinstehen, ob die einstweilige Verf374gung schon deshalb ungerechtfertigt gewesen sei, weil der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht gegeben oder der Einwand der Rechtskraft oder ander-weitigen Rechtsh344ngigkeit begr374ndet gewesen sei. Dem Betroffenen stehe je-denfalls kein nach 247 945 ZPO zu beanspruchender Schadenersatzanspruch zu, wenn er ohnehin materiell-rechtlich verpflichtet gewesen sei, die ihm durch die einstweilige Verf374gung untersagte Handlung zu unterlassen. Deshalb sei im Streitfall die M366glichkeit der Schadensentstehung zu verneinen. Bez374glich der von der Pumpstation betroffenen Fl344che habe eine Grenzverwirrung vorgele-gen. Mit der Beweisaufnahme habe sich nicht kl344ren lassen, ob der von der Kl344gerin beabsichtigte Bau der Pumpstation auf den Grundst374cken des Beklag-ten oder auf dem Stra337eneigentum des Landkreises habe errichtet werden sol-len. 9 Die Kl344gerin sei aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverh344ltnis verpflichtet gewesen, vor Aufl366sung der bestehenden Grenzverwirrung keine vollendeten Tatsachen zu schaffen. Zwar sei die Kl344gerin selbst nicht Eigent374- 10 - 6 - merin der benachbarten Stra337enfl344che gewesen. Sie k366nne aber keine weiter-gehenden Rechte als diese haben. 2. Diese Erw344gungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. 11 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung ist in den F344llen, in denen eine einst-weilige Verf374gung ein auf einem Unterlassungsanspruch beruhendes Verbot zum Gegenstand hatte, die Nachpr374fung der materiellen Rechtslage auch unter dem Gesichtspunkt m366glich, dass dem Betroffenen durch die Vollziehung der einstweiligen Verf374gung kein nach 247 945 ZPO zu ersetzender Schaden erwach-sen sein kann, wenn er ohnehin materiell-rechtlich verpflichtet gewesen w344re, die ihm durch die einstweilige Verf374gung untersagte Handlung zu unterlassen (RGZ 65, 66, 68; BGHZ 15, 356, 358; 126, 368, 374; BGH, Urt. v. 28. November 1980 - I ZR 182/78, NJW 1981, 2579, 2580; v. 13. April 1989 - IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, 125; Gero Fischer in Festschrift f374r Franz Merz, S. 81, 88, 90; Gehrlein MDR 2000, 687, 688 f; Z366ller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. 247 945 Rn. 14 c). 12 b) Dem Beklagten stand gegen die Kl344gerin ein Anspruch auf Unterlas-sung der Errichtung der Pumpstation an der zun344chst geplanten Stelle zu. Die Kl344gerin kann deshalb einen Schaden nicht geltend machen. Ob der Unterlas-sungsanspruch privatrechtlicher oder 366ffentlich-rechtlicher Natur ist, kann da-hinstehen. 13 aa) F374r die Abgrenzung der b374rgerlich-rechtlichen von der 366ffentlich-rechtlichen Streitigkeit ist - wenn wie hier eine gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt - entscheidend die Natur des Rechtsverh344ltnisses, aus dem der Klagean- 14 - 7 - spruch bzw. der Verf374gungsanspruch abgeleitet wird. Es ist zu fragen, durch welche Rechtss344tze der Sachverhalt entscheidend gepr344gt wird und welche Rechtss344tze f374r die Beurteilung des Klagebegehrens oder Verf374gungsbegeh-rens in Anspruch genommen werden k366nnen (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtsh366fe des Bundes, BGHZ 97, 312, 313; derselbe, BGHZ 102, 280, 283; Z366ller/Gummer, aaO 247 13 GVG Rn. 19). Dabei kommt es regelm344337ig darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verh344ltnis der 334ber- und Unterordnung stehen und ob sich der Tr344ger hoheitli-cher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtss344tze des 366ffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den f374r jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt (Gemeinsamer Senat, aaO). Ma337gebend ist dabei der Gegenstand der Streitigkeit. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Beklagten war hier auf das Eigentum an dem von der Kl344gerin in Anspruch ge-nommenen Grundst374ck bzw. das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverh344ltnis gest374tzt. Deshalb ist auf die Rechtsnatur dieses Anspruchs abzustellen. Ma337-gebend ist dabei, ob der Parteivortrag - seine Richtigkeit unterstellt - Rechtsbe-ziehungen oder Rechtsfolgen ergibt, f374r die die Zust344ndigkeit der Zivilgerichte oder der Verwaltungsgerichte besteht (Gemeinsamer Senat, BGHZ 102, 280, 284). Die Pumpstation war eine Ma337nahme der Daseinsvorsorge und stand in einem 366ffentlich-rechtlichen Planungszusammenhang (vgl. hierzu etwa BVerwG, NJW 1974, 817 m.w.N.). Ma337gebend w344re, ob die - unterstellte - Ei-gentumsbeeintr344chtigung durch die beabsichtigte Ma337nahme als Eingriff dem 366ffentlichen Recht angeh366rt h344tte (BVerwGE 50, 282, 286; BVerwG, NJW 1974, 817, 818). Nach dem Vortrag der Parteien war im Kern 374ber den tats344chlichen Grenzverlauf gestritten worden. Die Kl344gerin machte geltend, dass die Pump-station ausschlie337lich auf dem Stra337engrundst374ck h344tte errichtet werden sollen. 15 - 8 - Demgegen374ber vertrat der Beklagte die Auffassung, dass die Pumpstation je-denfalls teilweise auch auf seinen Grundst374cken gelegen h344tte. Ma337gebend war danach, auf wessen Grundst374ck das Bauwerk tats344chlich errichtet werden sollte. Ob diese Frage im vorliegenden Fall nach zivilrechtlichen oder 366ffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist, ist im Ergebnis unerheblich und bedarf deshalb keiner Entscheidung. bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich hinsichtlich der fraglichen Fl344chen ein exakter Grenzverlauf nicht bestimmen lassen. Es war also m366glich, dass die Pumpstation auf dem Grundst374ck des Landkreises oder auf den Grundst374cken des Beklagten gelegen h344tte. Diese Grenzverwirrung war beiden Parteien aufgrund des Ortstermins zur Grenzniederschrift bekannt. 16 Die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts ist entgegen der Auffassung der Revision nicht unzureichend. Es hat festgestellt, dass nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen die feststehenden Grenzpunkte zwar den 344u337eren Verlauf der Stra337enkurve betrafen, dass aber auch im streitgegen-st344ndlichen Bereich Ungenauigkeiten von ca. 2 Meter nicht h344tten gekl344rt wer-den k366nnen. Die R374ge der Revision, die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen, wie sie im Sitzungsprotokoll festgehalten seien, k366nnten auch in verschiedener anderer Weise interpretiert werden, das Berufungsgericht habe sich eigenen technischen Sachverstand angema337t, wenn es den Sachverst344ndigen in der ausgef374hrten Weise verstehe, greift nicht durch. Die Feststellungen des Beru-fungsgerichts beruhen auf der Einsch344tzung des Sachverst344ndigen. Ein Verfah-rensfehler liegt nicht vor. Dass sich das Berufungsgericht 374ber Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen hinweggesetzt h344tte, zeigt die Revision nicht auf. Sie w374rdigt den Inhalt des Protokolls 374ber die Aussage des Sachverst344ndigen an- 17 - 9 - ders und setzt damit lediglich eine eigene Beweisw374rdigung anstelle derjenigen des Berufungsgerichts. cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverh344ltnis ein Anspruch ergibt, wonach es bei bestehender Grenzverwirrung gem344337 247 920 BGB den betroffenen Eigent374-mern verwehrt ist, den streitigen Bereich einseitig und gegen den Willen der anderen in Besitz zu nehmen. Eine gegenteilige Wertung w374rde zu einem Wett-lauf um den Besitz an dem fraglichen Bereich f374hren, um im Rahmen der Aufl366-sung der Grenzverwirrung in den Vorteil der Abgrenzung nach dem Besitzstand gem344337 247 920 BGB zu gelangen. Diese Beurteilung ist zutreffend. Sie gilt unab-h344ngig davon, ob es sich um eine zivilrechtliche oder 366ffentlich-rechtliche Strei-tigkeit handelt. 18 19 (1) Die zivilrechtlichen Rechte und Pflichten von Grundst374cksnachbarn haben insbesondere durch die Vorschriften der 247247 905 ff BGB und die Bestim-mungen der Nachbargesetze der L344nder eine ins Einzelne gehende Sonderre-gelung erfahren. Auch auf sie ist allerdings der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) anwendbar; daraus folgt f374r den Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen R374cksichtnahme, deren Auswirkungen auf den kon-kreten Fall man unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverh344ltnis-ses zusammenfasst. Eine solche Pflicht ist zwar mit R374cksicht auf die nachbar-rechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme und kann nur dann zur Anwen-dung kommen, wenn ein 374ber die gesetzlichen Regelungen hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann die Aus374bung gewisser aus dem Eigentum flie337ender Rechte aber ganz oder teilweise unzul344ssig werden (BGHZ 28, 110, 114; 42, 374, 377; 58, 149, 157; 68, 350, 353; 88, 344, 351; 113, 384, - 10 - 389; 148, 261, 267 f; BGH, Urt. v. 7. Juli 1995 - V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634; v. 23. Januar 2003 - V ZR 143/02, NJW 2003, 1392, v. 11. Juli 2003 - V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314). Ein solcher Aufnahmefall liegt hier vor. Das Berufungsgericht hat zutref-fend ausgef374hrt, dass es ein billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Falle der erkannten Grenzverwirrung gebietet, dass keiner der Nachbarn auf dem fraglichen Gebiet vollendete Tatsachen schafft und den Besitz an sich reisst, um so eine Abgrenzung nach der Regelung des 247 920 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erreichen. Bei erkannter Grenzverwirrung haben die Nachbarn deshalb zuzuwarten, bis die Grenze neu gezogen ist. 20 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war den Parteien der Zustand der Grenzverwirrung sp344testens ab dem Zeitpunkt bekannt, als der Sachverst344ndige an dem Ergebnis der Grenzniederschrift vom 18. M344rz 2002 nicht mehr festgehalten hatte. Die eine Woche sp344ter erfolgte Ank374ndigung der Kl344gerin, ohne weitere Verhandlungen nunmehr vollendete Tatsachen zu schaf-fen, verstie337 gegen das aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverh344ltnis flie-337ende R374cksichtnahmegebot. Die Kl344gerin k374ndigte somit eine rechtswidrige Ma337nahme an, gegen die der Beklagte einen Unterlassungsanspruch hatte. 21 (2) Ist das Verh344ltnis zwischen den Parteien als 366ffentlich-rechtlich zu beurteilen, ergibt sich nichts anderes. Dann hatte der Beklagte einen 366ffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesver-waltungsgerichts sch374tzt das 366ffentliche Recht das Eigentum nicht minder als das private Recht. Es gew344hrt ebenfalls Abwehr- und Beseitigungsrechte, die 366ffentlich-rechtliche Anspr374che aus Eigentum sind (vgl. BVerwGE 50, 282, 286; 81, 197, 199). Dabei ist unerheblich, ob Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 22 - 11 - Satz 1 GG, die 247247 1004, 906 BGB analog oder gar ein 366ffentlich-rechtlicher Fol-genbeseitigungsanspruch Grundlage sind. Der Ma337stab f374hrt im 366ffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverh344ltnis zum selben Ergebnis wie der nach 247247 906, 1004 BGB im privatrechtlichen Nachbarschaftsverh344ltnis (BVerwGE 81, 197, 200). Auch das nachbarliche Gemeinschaftsverh344ltnis ist im 366ffentlichen Recht eine anerkannte Rechtsfigur (vgl. z.B. BVerwGE 78, 85, 88; 91, 92, 97; BVerwG, BauR 1988, 332, 333; 1991, 597, 598; 2003, 1031, 1032). Die Wer-tung im Einzelfall f344llt im 366ffentlichen Recht vorliegend nicht anders aus als im Zivilrecht: Auch eine Beh366rde darf in F344llen der vorliegenden Art nicht ohne ge-sicherte Grundlage mit rein tats344chlichem Handeln vollendete Tatsachen her-beif374hren, um sich bei der Abgrenzung nach 247 920 BGB Vorteile durch den Be-sitzstand zu verschaffen. 23 dd) An diesem Ergebnis 344ndert sich nichts dadurch, dass die Kl344gerin nicht einmal Eigent374merin des Grundst374cks war, das sie bebauen wollte, nach-dem der Landkreis als Eigent374mer ihr dies gestattet hatte. (1) Die Rechte der Kl344gerin, die aus dem Eigentum an dem Stra337en-grundst374ck abgeleitet waren, konnten naturgem344337 nicht weiter gehen als die Rechte des Grundst374ckseigent374mers selbst. Bestand diesem gegen374ber ein Unterlassungsanspruch, galt dies auch in der Rechtsbeziehung zur Kl344gerin. Die R374ge der Revision, die Kl344gerin habe nicht dem nachbarschaftlichen Ge-meinschaftsverh344ltnis unterlegen, weil sie nicht Eigent374merin gewesen sei, ver-kennt dies. 24 (2) Davon abgesehen setzt die Anwendbarkeit der Grunds344tze 374ber das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverh344ltnis nicht zwingend das Eigentum des 25 - 12 - Nachbarn an dem betroffenen Grundst374ck voraus. Von ihm werden auch schuldrechtlich berechtigte Grundst374cksnutzer erfasst. 26 Nachbarrechtliche Pflichten betreffen allgemein nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht allein die Grundst374ckseigent374mer, sondern auch den Be-nutzer (247 906 BGB), den Besitzer (247 908 i.V.m. 247247 836 f BGB; 247 910 BGB), den Geb344udeunterhaltspflichtigen (247 908 i.V.m. 247 838 BGB) oder den Nutzungsbe-rechtigten (247 917 BGB; hieraus ergibt sich auch eine Duldungspflicht zu seinen Lasten, vgl. etwa Palandt/Bassenge, BGB 67. Aufl. 247 917 Rn. 8). F374r das nach-barschaftliche Gemeinschaftsverh344ltnis gilt nichts anderes. Auch hier ist der Besitzer oder Nutzungsberechtigte eines Grundst374cks den genannten Be- - 13 - schr344nkungen unterworfen, jedenfalls dann, wenn sie auch f374r den Eigent374mer bei gleicher Nutzung gelten w374rden. RiBGH Dr. Ganter hat Urlaub und ist daher verhindert zu unterschreiben. Dr. Gero Fischer Dr. Gero Fischer Prof. Dr. Gehrlein Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 16.08.2005 - 4 O 47/05 - OLG Rostock, Entscheidung vom 02.11.2006 - 7 U 109/05 -
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