BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 216/07 vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 11. Dezember 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. November 2007 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewie-sen. Der Streitwert wird auf 35.044,68 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. 1 1. Zu Unrecht r374gt der Beklagte einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht sein Vorbringen, die von der V. an den Kl344ger abgetretenen Forderungen seien zuvor auf B374rgen der Schuldnerin 374bergegangen, in Anwendung von 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht ber374cksichtigt hat. 2 Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22. Februar 2007 ausge-f374hrt hat, hat das Berufungsgericht den Einwand des Beklagten, von den Ge- 3 - 3 - sch344ftsf374hrern der Schuldnerin als deren B374rgen und Erwerber der an die V. abgetretenen Forderungen mandatiert worden zu sein, bereits in dem ersten Berufungsverfahren zutreffend als pr344kludiert erachtet. Dem Be-klagten ist Nachl344ssigkeit im Sinne des 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO vorzuwerfen, weil er wissen m374sste, von welchem konkreten Auftraggeber er ein Anwalts-mandat erhalten hat. Da auf einfacher Fahrl344ssigkeit beruhende Nachl344ssigkeit gem344337 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO der Ber374cksichtigung neuen Vorbringens ent-gegensteht (BGHZ 159, 245, 253), kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, erst nach nochmaligem Aktenstudium oder Befragung der B374rgen Gewissheit 374ber die Person seines Auftraggebers erlangt zu haben. 2. Ein Versto337 gegen das Willk374rverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) kann nicht daraus hergeleitet werden, dass das Berufungsgericht die Aufrechnung des Beklagten als unbegr374ndet erachtet hat. 4 Das Berufungsgericht hat, wie sich aus der Bezugnahme auf das fr374here Urteil ergibt, die Aufrechnung deswegen nicht durchgreifen lassen, weil es an der gebotenen Substantiierung der Gegenforderungen des Beklagten fehlt. 5 - 4 - Diese W374rdigung l344sst angesichts des unspezifizierten Vortrags durch den Be-klagten, der sich ohne jede n344here Darlegung mit einer Auflistung seiner streiti-gen Forderungen begn374gt hat, einen Willk374rversto337 nicht erkennen. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG G366ttingen, Entscheidung vom 19.10.2004 - 8 O 84/04 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15.11.2007 - 7 U 152/04 -
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