BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 216/07 vom 5. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 5. Februar 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dezem-ber 2008 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist nicht begr374ndet. Das rechtliche Geh366r des Be-klagten (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. 1 Der Beklagte hat infolge schuldhafter Nachl344ssigkeit (247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) erst im Berufungsrechtszug seinen vermeintlichen wahren Auftraggeber benannt. Von Anbeginn des Rechtsstreits war einer der zentralen Streitpunkte der Parteien, wer Auftraggeber des Beklagten war. Mithin war der Beklagte pro-zessual gehalten, sich nach Pr374fung des Sachverhalts zu dieser Frage bereits im ersten Rechtszug verbindlich zu erkl344ren. Falls nicht die Schuldnerin den Beklagten beauftragt hatte, musste die von dem Beklagten anzustellende Pr374-fung zugleich notwendigerweise ergeben, welcher andere Dritte sein Auftragge-ber war. Dementsprechend hat der Beklagte erstinstanzlich wiederholt ausge-f374hrt, von der bank G. mandatiert worden zu sein und sich f374r die Richtigkeit dieses Vorbringens auf das Zeugnis eines Mitarbeiters der Bank be-rufen. Bei dieser Sachlage ist dem Beklagten Nachl344ssigkeit vorzuwerfen, wenn 2 - 3 - er im Berufungsrechtszug geltend macht, nach blo337em nochmaligem Akten-studium einen dritten Auftraggeber ermittelt zu haben. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG G366ttingen, Entscheidung vom 19.10.2004 - 8 O 84/04 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15.11.2007 - 7 U 152/04 -
Full & Egal Universal Law Academy