BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 216/08 vom 8. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8. Juni 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 8. Oktober 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ck-gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.119,37 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Sachverhalt ausgegangen, der dem Gericht des Vorprozesses bei pflichtgem344337em Verhalten des damaligen Prozessbevollm344chtigten und nunmehrigen Regressbeklagten unterbreitet und 2 - 3 - von ihm aufgekl344rt worden w344re (vgl. BGHZ 133, 110, 111 f; 163, 223, 227). In der h366chstrichterlichen Rechtsprechung ist hierzu anerkannt, dass der Regress-richter auch auf Beweismittel zur374ckgreifen kann, die nicht im Vorprozess zur Verf374gung standen, wohl aber im Haftungsprozess. Ma337geblich ist insoweit, dass es nicht darauf ankommt, wie die Entscheidung tats344chlich gelautet h344tte, sondern vielmehr, wie sie richtigerweise h344tte ergehen m374ssen; der materiellen Gerechtigkeit geb374hrt mithin Vorrang vor der tats344chlichen Kausalit344t (BGHZ 163, 223, 227 f; Fischer in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der An-waltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1075; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl. Rn. 901). Die von der Beschwerde an-gegriffene Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts und die hierbei ber374cksich-tigten Beweismittel stehen im Einklang mit diesen Grunds344tzen und erweisen sich mithin als beanstandungsfrei. 2. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 3 - 4 - Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.12.2007 - 14 O 504/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.10.2008 - 3 U 15/08 -
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