BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 216/12 vom 2. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers , die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Pamp und die Richterin Dr. Menges am 2. Oktober 2012 beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten auf Bestellung eines Notanwaltes für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewi e- sen. 2. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivi lsenats des Oberlandesg e- richts München vom 24. April 2012 in der Fassung des Beric h- tigungsbeschlusses vom 8. Mai 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 155.000 Gründe: 1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengung einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 1 - 3 - An diesen Voraussetzungen fehlt es hier , weil Rechtsanwalt das vom Beklagten zunächst übernommene Mandat niedergelegt hat, nachdem der Beklagte seiner Honorarforderung nicht nachgekommen ist. Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesge richtshof zugelassenen Recht s- anwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Mandanten, so kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412; Senatsbeschluss vom 3. Februar 1998 - XI ZR 213/97, Umdruck S. 3 f.). § 78b ZPO hat nicht den Sinn, einer Partei die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ohne Vorschus s- zahlung oder sonstige Honorarsicherung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1966 - V ZR 166/63, NJW 1966, 780). Dass der Beklagte aus Krankheitsgründen nicht in der Lage gewesen ist, die Honorarforderung von Rechtsanwalt zu begleichen, ist nicht hinreichend dargetan . 2 - 4 - 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der bis zum 10. S eptember 2012 verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist ( entsprechend § 552 Abs. 1, § 572 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung b e- ruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wiechers Joeres Ellenberger Pamp Menges Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 10.06.2011 - 5 O 650/10 - OLG München, Entscheidung vom 24.04.2012 - 5 U 2891/11 - 3
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