BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 216/12 Verkündet am: 7. März 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsb eamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 131 Abs. 1 a) Eine die Inkongruenz begründende Drohung mit einem Insolvenzantrag kann auch dann vorliegen, wenn die Möglichkeit eines solchen Vorgehens im Mahns chreiben nur "zwischen den Zeilen" deutlich gemacht, aber dem Schuldner das damit ve r- bundene Risiko klar vor Augen geführt wird. b) Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Androhung des I n- solvenzantrags und der angefochtenen Deckungshandlung ist gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung aus objektivierter Sicht die Wirkungen der Drohung noch angedauert haben. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 216/12 - OLG Brandenburg LG Neuruppin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenbu r- gischen Oberlandesgeric hts vom 20. Juli 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der W . AG (n achfolgend: Schuldnerin) im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von Zahlungen, welche die Schuldnerin zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten an den Beklagten geleistet hat. Die Schuldnerin gab seit 1999 Inhaberschuldverschreibungen aus, w o- von der Be klagte zwei erwarb. Nachdem die Schuldnerin ihrer Rückzahlung s- verpflichtung gegenüber dem Beklagten nicht nach gekommen war , mahnte di e- ser die Schuldnerin am 12. Februar und 5. März 2006 erfolglos. Am 4. April 2006 mahnte der vom Beklagten beauftragte Recht sanwalt die Schuldnerin. In der Mahnung wird eine Zahlungsfrist bis 11. April 2006 gesetzt. Anschließend heißt es: 1 2 - 3 - " Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, bin ich beauftragt, alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um die Forderung meines Mandan ten durchzusetzen, d . h . , wir werden ohne weitere Ma h- nung Klage erheben. Mein Mandant kann sich nicht des Eindrucks erwehren, dass (die Schuldnerin) nicht in der Lage ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (wofür in der Tat einiges spricht). Soll te sich dieser Verdacht erhärten und wir keinen Za h- lungseingang innerhalb der vorgegebenen Frist verzeichnen kö n- nen, so behalten wir uns ausdrücklich vor, Insolvenzantrag zu ste l- len." Die Schuldnerin überwies am 12. April 2006 den eingeforderten Betrag einschließlich Zinsen und Anwaltskosten , insgesamt 11.313,77 Auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 19. Juni 2006 wurde am 1. Se p- tember 2006 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin sei seit 11. Januar 2006 zahlungsunfähig gew e- sen. Die Zah lung sei inkongruent, weil der Vertreter des Beklagten die Schul d- nerin mit der Drohung, Insolvenzantrag zu stellen, unter Druck gesetzt habe. Dem anwaltlichen Vertreter des Beklagten sei die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin aus einer Vielzahl von Mandat en bekannt gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabwe i- sungsbegehren weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist un begründet. I. Das Berufungsgericht hat gemeint, die in der kritischen Zeit erfolgte Za h- lung sei nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Sie sei inkongruent gewesen, weil die Schuldnerin durch di e Drohung mit einem Insolvenzantrag zur Zahlung bestimmt worden sei. Nach dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 4. April 2006 liege eine ernsthafte Drohung mit einem Insolvenzverfahren vor, ohne welche die Schuldnerin nicht geleistet hätte. Die Schuldn erin sei im April 2006 zahlungsunfähig gewesen, weil sie seit Januar 2006 fällige Ansprüche von mindestens 198.875,08 habe bedienen können. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verjährt. Demgeg enüber meint die Revision, die vom Berufungsgericht herang e- zogene Rechtsprechung des Senats erfordere die Ausübung von Druck durch den Gläubiger ; die Ankündigung des Insolvenzantrags müsse beim Schuldner den Entschluss zur Leistung bewirkt haben. Ein solch er Druck sei vorliegend nicht ausgeübt worden, weil das Mahnschreiben lediglich mehrere Handlungsa l- ternativen aufgezeigt habe. Es fehle sowohl an einer Drohung als auch an e i- nem Kausalzusammenhang zwischen der vermeintlichen Drohung und der Za h- lung. Dement sprechend hätten zahlreiche Oberlandesgerichte und Landgeric h- te bei identischem Wortlaut der Mahnung des Beklagtenvertreters Inkongruenz verneint. Andere Oberlandesgerichte hätten auch zutreffend die Kausalität ve r- 6 7 8 - 5 - neint, weil die Schuldnerin an alle anwalt lich vertretenen Gläubiger geleistet habe, auch wenn in der Mahnung von einem Insolvenzantrag nicht die Rede gewesen sei; auch habe sie an anwaltlich nicht vertretene Gläubiger bezahlt. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Pr üfung stand. Die Zahlung, die der Beklagte von der Schuldnerin erhalten hat, ist nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, es liege eine Drohung mit einem Insolvenzantrag vor, ist nicht zu beanstanden. W e r de n Insolvenzantrag zur Durchsetzung von Ansprüchen eines ei n- zelnen Gläubigers missbraucht, erhält eine Leistung, die ihm nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auf diesem Weg nicht zusteht. Die Leistung ist inkongruent, auch außerhalb des Dreimonatsz eitraums der Deckungsanfec h- tung (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, BGHZ 157, 242, 246 f; vom 18. Juni 2009 - IX ZR 7/07, ZIP 2009, 1434 Rn. 5; vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, WM 2012, 2251 Rn. 10). Entsprechendes gilt, wenn ein In solvenzantrag nicht gestellt, sondern nur angedroht ist (BGH, Urteil vom 29. April 1999 - IX ZR 163/98, ZIP 1999, 973, 974; vom 18. Dezember 2003, aaO S. 247). Eine die Inkongruenz begründende Drucksituation ist dann anzunehmen, wenn sich die mit der Mahnu ng verbu n- denen Hinweise auf ein mögliches Insolvenzverfahren nicht in Unverbindlichke i- ten erschöpfen, sondern gezielt als Mittel der persönlichen Anspruchsdurchse t- 9 10 11 12 - 6 - zung verwendet werden (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003, aaO S. 247 f; vom 18. Juni 2009, aa O Rn. 5). Wo genau bei der mit einem angekündigten Insolvenzantrag zusammenhängenden Zahlungsaufforderung die Grenze zw i- schen einer unbedenklichen Mahnung und einer die Inkongruenz begründe n- den Drohung verläuft, hat der Senat bislang allerdings offengelass en (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003, aaO S. 248). Diese Grenze ist hier überschritten. Eine zur Abwendung der Ei n- zelzwangsvollstreckung erbrachte Leistung ist nach der Rechtsprechung des Senats inkongruent, wenn der Schuldner zur Zeit der Leistung a us seiner - ob - jektivierten - Sicht damit rechnen muss, dass ohne sie der Gläubiger nach dem Ablauf der Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginnt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, ZIP 2003, 1304, 1305; vom 18. D ezember 2003, aaO S. 248). Für die Frage, ob eine die Inkongruenz begründende Drohung mit einem Insolvenzantrag vorliegt, ist es ausreichend, wenn der Schuldner zur Zeit der Leistung a us seine r - ebenfalls objektivie r ten - Sicht ernsthaft damit rechnen mus s, der Gläubiger werde nach Ablauf der g e- setzten Zahlungsfrist Insolvenzantrag stellen. Hierfür genügt eine Formuli e rung, die dies zwar nicht ausdrücklich androht, ein derart geplantes Vorgehen aber "zwischen den Zeilen" deutlich werden lässt (vgl. BGH, Be schluss vom 6. November 2008 - 4 StR 495/08, NStZ 2009, 263). Der Revision ist zuzugeben , dass die zahlungsauslösende Mahnung des Anwalts des Beklagten für den Fall der Nichtzahlung in erster Linie Klageerh e- bung androhte, was unbedenklich ist. Nachfol gend wird jedoch dargestellt, dass der Mandant den Eindruck habe, die Schuldnerin sei zahlungsunfähig. Nach Auffassung des Beklagtenvertreters spreche hierfür einiges . Zahlungsunfähi g- keit ist, was bekannt ist, allgemeiner Eröffnungsgrund für ein Insolvenzv erfa h- 13 14 - 7 - ren (vgl. § 17 Abs. 1 InsO). E in Insolvenzantrag wird für den Fall "vorbehalten", dass sich der Verdacht erhärten sollte und kein Zahlungseingang festzustellen sei. Dem Wortlaut nach wird damit zwar noch kein Insolvenzantrag angekü n- digt . Zudem m ü ss te sich der Verdacht der Zahlungsunfähigkeit erhärten, wobei unklar bleibt, ob hierfür aus Gläubigersicht die Nichtzahlung ausreicht. Für den Schuldner wird durch eine solche Formulierung allerdings klar erkennbar die Möglichkeit des Insolvenzantrags in den R aum gestellt; er soll sich gerade des damit verbundenen Risikos bewusst werden. Dies ist jedoch ausreichend, um die Wirkung einer Drohung mit einem Insolvenzantrag zu entfalten. Der Beklagte verlangte von der Schuldnerin ein Verhalten, welches auf sei ne Bevorzugung auf Kosten der übrigen Gläubiger hinauslief und damit den im Insolvenzverfahren geltenden Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger zuwiderlief (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003, aaO S. 248). 2. Das Berufungsgericht hat auch den erforderlichen zeitlichen Zurec h- nungszusammenhang zwischen Drohung und Zahlung zutreffend bejaht. Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf es auch im Falle der Dr o- hung mit einem Insolvenzantrag eines Zurechnungszusammenhangs zwischen de r D rohung und der Zahlung. Entscheidend ist hierbei , ob die aus objektivierter Sicht zu beurteilende Wirkung der Androhung bis zur Zahlung fortgewirkt hat, gegebenenfalls über die gesetzte Zahlungsfrist hinaus ( vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003, aaO S . 248). Hier erfolgte die Zahlung einen Tag nach Ablauf der gesetzten Frist . Die Wirkungen der Drohung gegen die Schuldnerin dauerten offenkundig noch an. 15 16 17 - 8 - Ob der von dem Beklagtenvertreter durch die "zwischen den Zeilen" a n- gekündigte Insolvenzantragst ellung ausgeübte Druck bei der Schuldnerin im Einzelfall konkret den Entschluss hervorrief, die Leistung zu bewirken, ist de m- gegenüber ohne Bedeutung. Es genügt, dass die Andr ohung objektiv hierzu geeignet war. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang bezieht sich ledi g- lich auf das Zeitmoment. Ist dieses gegeben, hat der Gläubiger eine Leistung erhalten, die er in der Art - nach Androhung eines Insolvenzantrags - nicht zu bean spruchen hatte, weil es den Zwecken eines Insolvenzantrags zuwider läuft, mit diesem Mittel die Durchsetzung von Ansprüchen einzelner Gläubiger zu ve r- folgen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003, aaO S. 246). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstan zen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 14.06.2011 - 1 O 579/10 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.07.2012 - 7 U 123/11 - 18
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