BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 216/13 vom 26 . Ju n i 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richt e- rin Möhring am 26 . Juni 201 4 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. September 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 145.170,98 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Allerdings ist der Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu folgen, dass ein Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land aus § 816 Ab s. 2 BGB schon allein deswegen ausscheidet, weil zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau bezüglich der auf deren Konto verwahrten Gelder kein Tre u- handverhältnis bestand. Legt man anstelle einer Schenkung (§ 516 BGB) den Abschlu ss einer Darle hensabred e (§ 488 BGB) oder eines Auftrages (§ 670 BGB) zwischen 1 2 3 - 3 - dem Schuldner und seiner Ehefrau zugrunde, stand dem Schuldner u ngeachtet eines Treuhandverhältnisses gegen seine Ehefrau jedenfalls ein Anspruch auf Erstattung der überwiesenen Gelder zu ( § 488 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 667 BGB). Von dieser Verbindlichkeit wurde die Ehefrau nicht gemäß § 82 InsO befreit, soweit sie entsprechend der ihr von dem Schuldner nach Verfahrenseröffnung erteilten Weisung eine Zahlung an das beklagte Land vornahm . Infolge des Vo r- ran gs von § 81 InsO kommt einer Leistung eines gutgläubigen Drittschuldners an den von dem Schuldner zum Empfang Ermächtigten nach Verfahrenseröf f- nung keine schuldbefreiende Wirkung zu (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11, WM 2012, 1553 Rn. 7). De r Insolvenzverwalter ist jedoch b e- rechtigt, eine unwirksame Leistung des Drittschuldners an einen von dem Schuldner Ermächtigten zu genehmigen und von diesem Erstattung der em p- fangenen Zahlung zu verlangen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, WM 2012, 149 6 Rn. 13 ff ; Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 20; Jaeger/ Henckel, KO, 9. Aufl., § 8 Rn. 23 ; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 816 Rn. 21 ). In der Klageerhebung kann regelmäßig die Genehmigung der Leistung an den Nichtberechtigten gesehen werden, a uch wenn dies nicht ausdrücklich erklärt wird (BGH, aaO Rn. 16 ). 2. Die angefochtene Entscheidung wird jedoch durch die tatsächliche Würdigung getragen, wonach es an einer hinreichenden Darlegung fehlt, dass der von dem Schuldner an seine Ehefrau überw iesene Betrag wirtscha ftlich der Insolvenzmasse zuzuordnen ist. Insoweit ist das Berufungsgericht ersichtlich von dem zutreffenden Grundsatz ausgegangen, dass derjen ige, der einem anderen Geld mittel zur Verfügung stellt, einen Rückgewähranspruch auch d ann darzulegen und zu beweisen hat, wenn sich der Gegner auf eine Schenkung beruft (BGH, Urteil 4 5 - 4 - vom 30. Mai 1976 - III ZR 63/74, WM 1976, 974). Mithin hat das Berufungsg e- richt, ohne dass es auf die vor dem Hintergrund von Art . 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu beanstandende weitere tatsächliche Würdigung ankäme, bereits den schlüssigen Vortrag eines Anspruchs des Schuldners auf Rückg e- währ der an seine Ehefrau überwiesenen Gelder durch den Beklagten vermisst. Vill Gehrlein Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 27.07.2012 - 1 O 105/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.09.2013 - I - 3 U 46/12 -
Full & Egal Universal Law Academy