ECLI:DE:BGH:2016:070416UIXZR216.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 216/14 Verkündet am: 7. April 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 110; InsO § 50 Abs. 1, § 89 A bs. 1 Verklagt ein Geschädigter den haftpflichtversicherten Schädiger und gibt der Inso l- venzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ve r mögen des Schädigers die Versicherungsforderung im Umfang des entstandenen Absond e- rungsrechts frei, kann der Geschädigte sein Pfandrecht an der Versicherungsford e- rung mit einem Antrag auf Duldung der Zwangsvollstr e ckung gegen den Schädiger persönlich verfolgen. BGH, Urteil vom 7. April 2016 - IX ZR 216/14 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - Der IX. Ziv ilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 7. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das U rteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. August 2014 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war zusammen mit seinen Eltern Gesellschafter der H . GmbH. Das Betriebsgrundstück stand im Eigentum des Vaters, der es im Rahmen eines Einzelunternehmens an die Gesellschaft ve r- pachtet hatte. Die Beklagte zu 1 ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Sie beriet den Kläger und seine Eltern im Jahr 2001 bei der Übertragung von Betrieb s- vermögen auf den Kläger. Durch notariell beurkundete n Vertrag vom 18. Dezember 2001 übertrug der Vater dem Kläger da s Betriebsgrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt des unentgeltlichen lebenslänglichen Nießbrauchs. Wegen dieses Vorgangs setzte das Finanzamt 1 - 3 - im Jahr 2006 Schenkungssteuer in Höhe von 131.474 e- günstigung nach § 13a ErbStG lehnte es ab, weil es sich bei dem übertragenen Vermögen nicht um Betriebsvermögen gehandelt habe. Der Kläger legt dies der Beklagten zu 1 zur Last und hat sie auf Ersatz eines Steuerschadens in Höhe von 11 4.196,49 Während des erstinstanzlichen Verfahrens wurde über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2 zum Insolvenz verwalter bestellt . Der Kläger meldete die eingeklagte Forderung für den Ausfall bei der abgesonderten Befriedigung aus dem Deckungsanspruch der Beklagten zu 1 gegen ihren Haftpflichtversicherer zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte zu 2 bestritt die angemeldete Forderung und gab einen etwaigen De ckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer frei. Der Kläger hat d a- raufhin das wegen der Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren gegen die Beklagte zu 1 mit dem Antrag aufgenommen, sie zur Zahlung von 114.711,17 Schadensersatz nebst Zinsen zu verurteilen, beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung. Er hat auße r- dem die Klage auf den Beklagten zu 2 erweitert mit dem Antrag, festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfa hren über das Vermögen der Beklagten zu 1 die g e- nannte Schadensersatzforderung zustehe, soweit er bei der Geltendmachung seiner Rechte auf abgesonderte Befriedigung ausfalle. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 108.418,74 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewi e- sen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger im Ve r- hältnis zum Beklagten zu 2 die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts und gegenüber der Beklagten zu 1 deren Verurteilung, die Zwangsvollstreckung 2 3 - 4 - in den versicherungsrechtlichen Deckungsanspruch wegen des Betrags von 108.418,74 nebst Zinsen zu dulden . Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen U r- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 1. D ie Klage gege n die Beklagte zu 1 sei nicht zulässig. Die Beklagte zu 1 sei hinsichtlich der geltend gemachten Forderung nicht prozessführungsb e- fugt. Der verfolgte Zahlungsanspruch betreffe das vom Insolvenzbeschlag b e- troffene Vermögen der Beklagten zu 1 und - trotz der Beschränkung der Ford e- rung auf die Versicherungsleistung - nicht den vom Insolvenzverwalter freig e- gebenen Deckungsanspruch. Selbst wenn von einer Prozessführungsbefugnis der Beklagten zu 1 auszugehen wäre, stünde dem Kläger gegen diese kein Zahlungsanspru ch zu. Aus dem Pfandrecht des Klägers an dem freigegebenen Deckungsanspruch lasse sich ein solcher nicht ableiten. 2. D ie Klage gegen den Beklagten zu 2 sei nicht begründet. Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt. Zwar h abe die Beklagte zu 1 ihre Beratungspf lichten verletzt. Sie habe ungefragt darauf hi n- weisen müssen, dass anstelle der Übertragung des Betriebsgrundstücks unter 4 5 6 7 - 5 - Nießbrauchsvorbehalt auch eine Übertragung gegen Zahlung einer dau ernden Last - et wa einer leben slangen Rente - möglich gewesen wäre. Es sei jedoch nicht schlüssig, dass diese Pflichtverletzung für den geltend gemachten Sch a- den kausal gewesen sei. Dass der übertragene Grundbesitz vom Finanzamt nicht als Betriebsvermögen im Sinne von § 13a ErbStG aF b ehandelt worden sei, beruhe nicht auf dem Nießbrauchsvorbehalt, sondern darauf, dass das u r- sprünglich dem Einzelunternehmen des Vaters zugeordnete Grundstück zum Übertragungszeitpunkt als dem Betriebsvermögen entnommen gegolten habe. Zu der steuerschädlich en Entnahme wäre es nicht gekommen, wenn der Vater sein Einzelunternehmen übertragen hätte. Diese Variante einer Übertragung des Einzelunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt habe die Beklagte zu 1 im Rahmen einer am 1. Juni 2001 vorgelegten schriftlichen Expertise mit einer Übertragung des Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt verglichen und d a- bei die Unternehmensübertragung als steuerlich günstiger dargestellt. Die ei n- getretene höhere Steuerbelastung beruhe darauf, dass der Kläger und sein V a- ter sich gle ichwohl für die Übertragung allein des Grundbesitzes anstelle des Einzelunternehmens insgesamt entschieden hätten. Dass bei einer Übertr a- gung des Einzelunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt ebenfalls Sche n- kungssteuer in der festgesetzten Höhe angefallen wäre, habe der Kläger nicht dargelegt. Letztendlich könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kl ä- ger und sein Vater einem Hinweis auf die Möglichkeit einer Übertragung gegen Zahlung einer dauernden Last gefolgt wären, da sie sich bewusst gegen eine Va riante der Übertragung entschieden hätten, bei der die Steuerbelastung äh n- lich niedrig gewesen wäre wie in diesem Fall. - 6 - II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. D ie Beurteilung, der gegen die Beklagte zu 1 geric htete Klageantrag sei unzulässig, beruht auf Rechtsfehlern. a) E s spri cht bereits viel dafür, den Antrag des Klägers, die Beklagte zu 1 zur Zahlung von Schadensersatz, beschränkt auf die Leistung aus der Vers i- cherungsforderung gegen die Haftpflichtver sicherung, zu verurteilen, im Sinne eines Zugriffs auf den Deckungsanspruch der Beklagten zu 1 gegen ihren Haf t- pflichtversicherer zu verstehen. Insoweit ist die Beklagte zu 1 nach der Fre i- gabeerklärung des Beklagten zu 2 prozessführungsbefugt. aa) K la geanträge sind Prozesserklärungen. Ihre Auslegung kann vom Revisionsgericht - anders als diejenige von sonstigen Willenserklärungen - u n- beschränkt überprüft werden (BGH, Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 45/78, VersR 1979, 373; vom 7. Mai 1998 - I ZR 85/9 6, NJW 1998, 3350, 3352 ; vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30; jeweils mwN ). Die Au s- legung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Au s- legung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25 /10, NJW 2011, 1455 Rn. 9; Urteil vom 1. August 2013, aaO). 8 9 10 11 - 7 - bb) Im Recht der Haftpflichtversicherung ist zwischen dem (Haft - pflicht - )Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dem im D e- ckungsverhältnis bestehenden (Versicherungs - )Anspruch des Schädigers g e- gen den Versicherer zu unterscheiden. Ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer besteht grundsätzlich nicht. Die Fälligkeit des Versich e- rungsanspruchs setzt die Feststellung des Haftpflichtanspruchs voraus (§ 106 VVG). Im Inso lvenzverfahren über das Vermögen des Schädigers kann der G e- schädigte seinen Haftpflichtanspruch nur durch Anmeldung zur Tabelle verfo l- gen (§§ 87, 174 ff InsO). Weil aber die Versicherungsleistung ihm und nicht den übrigen Gläubigern des Versicherungsnehmer s zugutekommen soll, räumt § 110 VVG (früher § 157 VVG) ihm das Recht zur abgesonderten Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Schädigers gegen den Versicherer ein . M a- teriell - rechtlich handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um ein gesetzl i- ch es Pfandrecht (BGH, Beschluss vom 25. September 2014 - IX ZB 117/12, WM 2014, 2057 Rn. 7 mwN). Zur Durchsetzung seines Absonderungsrechts kann der Geschädigte gegen den Verwalter auf Zahlung klagen, beschränkt auf die Leistung aus dem Versicherungsanspruch , ohne dass es des Umwegs über das insolvenzrechtliche Anmeldungs - und Prüfungsverfahren bedarf (BGH, U r- teil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 311/12, WM 2013, 1654 Rn. 10, 13 mwN). Gibt der Verwalter, wie im Streitfall geschehen, die Versicherungsfor de rung im U m- f ang des Absonderungsrechts frei, besteht das gesetzliche Pfandrecht des G e- schädigten an dieser Forderung fort (BGH, Beschluss vom 25. September 2014, aaO Rn. 11 mwN). Die Verwertung des Pfandrecht s erfolgt nach den für dieses Recht geltenden gesetzlichen B estimmungen. Passiv legitimiert ist nun wegen der Freigabe nicht mehr der Insolvenzverwalter (BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 23/08, WM 2009, 960 Rn. 4). Der Geschädigte kann das Pfan d- recht gegen den Schuldner mit einer K lage auf Duldung der Zwangsvo ll str e- 12 - 8 - ckung oder auf Gestattung der Befriedigung aus dem Pfandrecht geltend m a- ch en ( § 1282 Abs. 2, § 1277 BGB; BGH, Beschluss vom 25. Sept ember 2014, aaO Rn. 10 aE mwN). In diesem Verfahren wird - wie bei der Geltendmachung des Absonderungsrechts gegenüber dem Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2009, aaO Rn. 6) - das Bestehen des Haftpflichtanspruchs mit Feststellungswirkung gegenüber dem Versicherer geklärt ( vgl. Thol e, NZI 2013, 665, 669). cc) Unter diesen Umständen entsprach es dem In teresse des Klägers, nach der Freigabe des Deckungsanspruchs durch den Beklagten zu 2 gegen die Be klagte zu 1 sein Pfandrecht an diesem Anspruch geltend zu machen. Auf die Durchsetzung dieses Rechts war auch erkennbar sein Wille gerichtet. So hat er bei de r Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits ausgeführt, er mü s- se, um eine Feststellung des Versicherungsfalles mit bindender Wirkung g e- genüber der Versicherung zu erreichen und um sein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus seinem gesetzlichen Pfandrecht durchzusetzen, den Recht s- streit nach Freigabe im Verhältnis zur S chuldnerin wieder aufnehmen und diese auf Zahlung verklagen. b) Ein hiervon abweichendes , zur Unzulässigkeit der Klage führendes Verständnis des gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage antrag s durft e das Berufungsgericht seiner Entscheidung jedenfalls nicht zugrunde legen, ohne den Kläger zuvor hierauf hinzuweisen. Nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass die Parteien die sachdienlichen Anträge ste l- len. Diese verfahrensrechtliche Pflicht hat das Berufungsgericht, wie die Revis i- on mit Recht rügt, verletzt. Zwa r kann eine Hinweispflicht des Gerichts entfallen , wenn sie eine Frage betrifft, die bereits ein zentraler Punkt in der Auseinande r- setzung der Parteien is t , und wenn das Gericht annehmen darf, es bestehe kein 13 14 - 9 - weiterer Aufklärungsbedarf (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, NJW 2010, 3089 Rn. 18 mwN). So verhält es sich hier aber nicht. Die Parteien haben über die Frage gestritten , ob der Re chtsstreit nach der Freigabe der Versicherungsforderung mit einem Zahlungsantrag gegen die Beklagte zu 1 fortgesetzt werden kann. Die richtige Fassung eines Antrags, der geeignet war, zu dem vom Kläger erkennbar verfolgten Ziel zu führen, kam jedoch in den Schriftsätzen der Parteien nicht zur Sprache. Das Versäumnis des Berufungsgerichts war auch ursächlich für den missverständlich en Antrag des Klägers. Er hätte, vom Gericht entsprechend aufgeklärt, ausdrücklich den Antrag gestellt, die Beklagte zu 1 w egen des ge l- tend gemachten Betrags zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den versich e- rungsrechtlichen Deckungsanspruch zu verurteilen. c) Ein solcher Antrag ist entgegen der von den Beklagten in der Revis i- onsverhandlung geäußerten Ansicht nicht mange ls eines Rechtsschutzbedür f- nisses unzulässig. Verklagt - wie hier - ein Geschädigter zunächst den haf t- pflichtversicherten Schädiger und gibt der Insolvenzverwalter nach der Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schädigers die Vers i- cherung sforderung im Umfang des entstandenen Absonderungsrechts frei, kann dem Geschädigten nicht das Recht abgesprochen werden, sein Pfan d- recht an der Versicherungsforderung mit einem Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu verfolgen. D ie Möglichkeit, die nach § 106 VVG erforderliche Feststellung des Haftpflichtanspruchs durch eine Klage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung dieser Forderung für den Ausfall zur Insolvenztabelle zu erreichen und sodann die Versicherungsford e- rung n ach § 1282 Abs. 1 BGB direkt beim Versicherer einzuziehen, stellt keine einfachere, gleichwertige und deshalb vorrangige (vgl. BGH, Urteil vom 15 16 - 10 - 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 99 f; Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZR 29/09, WM 2009, 1620 Rn. 5 mwN) Rechtsschutzmöglichkeit dar. Nach § 1282 Abs. 2 Halbs. 2 BGB lässt das Recht zum unmittelbaren Ford e- rungseinzug das Recht des Pfandrechtsgläubigers, Befriedigung aus der Ford e- rung nach § 1277 BGB durch eine Klage gegen den Inhaber der Forderung zu suchen, unberührt. Ein Vorgehen nach § 1277 BGB bietet dem Kläger zusätzl i- chen Rechtsschutz, etwa die Feststellung des Pfandrechts, das ihm das Recht zur Befriedigung aus der Versicherungsforderung zuweist. 2. Auch die Abweisung der Klage gegen den Be klagten zu 2 ist von Rechtsfehlern beeinflusst. a) D ie Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht schlü s- sig dargelegt, dass der unterlassene Hinweis der Beklagten zu 1 auf die Mö g- lichkeit , das Betriebsgrundstück gegen Zahlung einer dauer nden Last - etwa einer lebenslangen Rente - statt unter Nießbrauchsvorbe halt zu übertragen, für die Festsetzung von Schenkungssteuer in der geltend gemachten Höhe kausal gewesen sei, trifft nicht zu. Der Kläger hat vorgetragen, er und sein Vater hätten sic h bei entsprechender Beratung sehr wohl auf die Zahlung einer lebenslangen Rente statt des vereinbarten Nießbrauchsvorbehalts eingelassen. Damit ist en t- gegen der Ansicht des Berufungsgerichts schlüssig dargelegt, dass der Kläger und sein Vater sich für die jenige vertragliche Gestaltung entschieden hätten, die nach ihrer Behauptung zu der niedrigeren Schenkungssteuer geführt hätte. b) S ofern die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen sein sollten, dass es die erforderliche Überzeugung von dem behaupteten U r- sachenzusammenhang nicht gewinnen konnte, bleibt erhebliches Vorbringen des Klägers außer Betra cht . 17 18 19 - 11 - aa) A llerdings ist der Kläger für den in Rede stehenden Ursachenz u- sammenhang uneingeschränkt beweispflichtig. E in Anscheinsbeweis da für , dass sich der Kläger und sein Vater bei entsprechender Aufklärung gegen die Vereinbarung eines Nießbrauchsvorbehalts und für eine Versorgungszahlung als dauernde Last entschieden hätten (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 314 ff; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 39 mwN), besteht nicht . Denn wegen der e rhebli che n rech t liche n Unterschiede, insbesondere im Blick auf die vom Vater erstrebte sichere Altersversorgung, war eine Entscheidung für eine Versor gungszahlung nicht allein sinnvoll und naheliegend. bb ) Das Finanzamt versagte die Steuervergünstigung des § 13a ErbStG aF mit der Begründung, es habe sich bei dem übertragenen Gegenstand nicht um Betriebsvermögen gehandelt (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ErbStG aF). Das Grundstück sei mit der Übertragung unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs aus dem Betriebsvermögen der Einzelfirma des Vaters des Klägers entnommen worden ( vgl. S. 5 des Berichts zur Betriebsprüfung H . vom 17. März 2008, Anlage zum Schriftsatz vom 18. Mai 2010) . Wurde das Grun d- stück dem Kläger mithin als Privatvermögen zugewendet, musste die Vergün s- tigung des § 13a ErbStG aF ausscheiden. cc ) Nach den Darlegungen des Klägers hätte die Steuervergünstigung erlangt werden können, wenn die Übertragung gegen Gewährung laufender Versorgungsbezüge in Gestalt einer dauernden Last erfolgt wäre und mit dem Grundstück alle funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter des Betriebsverm ö- gens der Einzelfirma des Vaters auf den Kläge r übertragen worden wären. Das Berufungsgericht meint, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich 20 21 22 - 12 - der Kläger und sein Vater für diese Übertragungsform entschieden hätten, weil sie von den beiden Gestaltungsvarianten, die ihnen die Beklagte zu 1 mit E x- pertise vom 1. Juni 2001 dargestellt hatte , die Variante einer Übertragung des Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt gewählt hätten, obwohl für diesen Fall eine deutlich höhere Belastung mit Schenkungssteuer prognostiziert war als im Fall der Alternati ve einer Schenkung der Einzelfirma des Vaters unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Der daraus vom Berufungsgericht offenbar gezogene Schluss, es sei dem Kläger und seinem Vater nicht entscheidend auf eine mö g- lichst steuergünstige Gestaltung angekommen, weshalb auch offen bleiben müsse, ob sie sich für die vom Sachverständigen dargestellte Gestaltung en t- schieden hätten, lässt maßgebliche Teile des Prozessstoffs unberücksichtigt. Für eine erhebliche Bedeutung der Steuerbelastung bei der zu treffenden Entsche idung spricht bereits, dass der Kläger und sein Vater die Beklagte zu 1 um eine Stellungnahme zu den steuerlichen Auswirkungen verschiedener G e- staltungsmodelle ersuchten. Als ihnen die Expertise vom 1. Juni 2001 zug e- gangen war, setzte der Vater des Klägers unter die Variante einer Schenkung des Betriebsgrundstücks, für die eine im Vergleich zur Variante einer Sche n- kung der Einzelfirma deutlich höhere Schenkungssteuer berechnet worden war, den Vermerk " entfällt " . Aus welchen Gründen der Kläger und sein Vater von dieser Bewertung später wieder hätten abrücken sollen, ist nicht erkennbar. Viel näher liegt, dass sie annahmen, die letztlich beurkundete Gestaltung führe zur niedrigeren Schenkungssteuer. Dafür spricht, dass mit dieser Gestaltung jede n- falls nicht of fensichtlich die Variante einer Übertragung allein des Grundstücks umgesetzt wurde. Nach Abschnitt I.4 des Übertragungsvertrags waren sich die Vertragsparteien nämlich einig, dass mit Beendigung des nachfolgend verei n- barten Nießbrauchsrechts auch die Einzelfirma des Vaters auf den Kläger übergehen sollte. Unstreitig wurde die Beklagte zu 1 kurz vor der Beurkundung 23 - 13 - des Übertragun g svertrags nochmals mit der Sache befasst und übersandte dem beurkundenden Notar eine weiter e Expertise vom 3. Dezember 2001 mit der Überschrift " Nießbrauch zugunsten des Übergebers eines Einzelunterne h- mens (Vorbehaltsnießbrauch) " , die umfangreiche steuerliche Ausführungen enthielt. Schließlich legt auch der Umstand, dass die Beklagte zu 1 in der im Jahr 2003 eingereichten Schenkungssteuererklärung zu der in Rede stehenden Übertragung von der Anwendbarkeit des § 13a ErbStG ausging, nahe, dass alle an der Übertragung Beteiligten glaubten, eine Gestaltung gewählt zu haben, mit der die Steuervergünst igung nach dieser Norm erreicht werden konnte. III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat 24 - 14 - auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Duisburg, Entschei dung vom 08.07.2013 - 3 O 520/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.08.2014 - I - 23 U 107/13 -
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