ECLI:DE:BGH:2018:131218UIXZR216.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 216/17 Verkündet am: 13. Dezember 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1; BRAO §§ 48,49 Ein zum Pflichtverteidiger bestellter Anwalt muss vor Abschluss einer Vergütung s- vereinbarung dem Beschuldigten einen eindeutig en Hinweis erteilen, dass er auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung zu weiterer Verteidigung verpflichtet ist. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - IX ZR 216/17 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündl iche Verhandlung vom 18. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesge richts Hamm vom 15. August 2017 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil en t- schieden wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re vision s- verfahrens, an das Berufungs gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Anwaltshonorar. Er beauftragte im Oktober 2012 den Rechtsvorgänger der Beklagten (fortan: der Beklagte ) mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Dieser wurde sodann für den Kläger in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren und in einem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren tätig. Im anschließenden Strafverfahren wurde der Bekla g- te am 27. Juni 2013 als Pflichtverteidiger bestellt. Am 4. Juli 2013 schloss en die Parteien eine Honorarvereinbarung, in der vereinbart wurde, dass der Kläger dem Beklagten bezogen "auf die Tätigkeit des Verteidigers im gesamten Ermit t- 1 - 3 - lungsverfahren sowie der kompletten ersten Instanz" ein Gesamthonorar von 12.500 die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung ers tatten müsse und dass die Honorarvereinbarung deu t lich höher sei. Einen Hinweis darauf, dass der Beklagte als bestellter Pflichtverteidiger den Kläger auch ohne den Abschluss der Honorarvereinb a- rung weiter zu verteidigen habe, enthielt die Vereinbarung nic ht; dies war dem Kläger auch nicht bekannt . Gestützt hierauf begehrt der Kläger die Rückzahlung der vom Beklagten in Rechnung gestellten und an diesen gezahlten Honorare, soweit sie die nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanw älte (RVG) geschuldeten Gebühren übersteigen. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte betreffend seine Tätigkeit im Ermit t- lungsverfahren und im arbeitsgerichtlichen Verfahren zur Rückzahlung verurteilt worden war. Hinsichtlich der am 4. Juli 2013 für die Verteidigung im Strafverfa h- ren vereinbarten Vergütung hat es die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Ber u- fu ngsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sac he an das Berufungsg e- richt , soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Klägers entschieden hat. 2 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausg e- führt: Die Honorarvereinbarung vom 4. Juli 2013 genüge den formalen Anford e- rungen des § 3a Abs. 1 RVG. Für den Abschluss einer formal fehlerfreien Ve r- gütungsvereinbarung sei es nicht erforderlich, dass der Anwalt den Mandanten darauf hinweise, dass er als Pflichtverteidiger von der Staatskasse bezahlt we r- de und zur Führung der Verteidigung kraft Gesetzes auch ohne (Mehr - )Vergü - tung durch den Mandanten verpflichtet sei. Soweit der Bundesgerichtshof eine Kenntnis des Mandanten hiervon gefordert habe, weil Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung sei, dass der Mandant diese freiwillig abg e- schlossen habe, könne dem nach Einführung des RVG nicht mehr uneing e- schränkt gefolgt werden. Auch freiwillig und vorbehaltlos an den Anwalt gelei s- tete Zahlungen könnten in den Grenzen des § 814 BGB zurückgefordert we r- den. Ein Verstoß gegen §§ 3a, 4a RV G führe überdies nicht mehr zur Unwir k- samkeit der Vergütungsvereinbarung, sondern zur Beschränkung des Honorars auf die gesetzlich geschuldete Vergütung. Unwirksamkeit oder Nichtigkeit kö n- ne regelmäßig nur bei wirksamer Anfechtung nach §§ 119 ff BGB oder b ei Si t- tenwidrigkeit der Vereinbarung gemäß § 138 BGB angenommen werden. Be i- des sei hier nicht der Fall. II. Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt revision s- rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der klägerische Anspruch k a nn sich nach dem zur Entscheidung gestellten Sachverhalt auch au s § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB (culpa in contrahendo) ergeben. Dies lässt das Berufungsgericht außer Betracht. 4 5 - 5 - 1. Zunächst zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der gerichtlich zum Ve rteidiger bestellte Rechtsanwalt nicht gehindert ist, eine H o- norarvereinbarung zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1979 III ZR 59/78, MDR 1979, 1004). § 3a Abs. 3 RVG, de mzufolge Vereinbarungen mit im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsa nwälten nichtig sind, steh t schon nach seinem Wortlaut nicht entgegen. Im Unterschied zur Prozesskostenhilfe ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht von den finanziellen Verhältnisse n des Beschuldigten abhängig (vgl. § 140 StPO). Sie soll zwar a uch dem mittell o- sen Beschuldigten die Verteidigung durch einen Strafverteidiger ermöglichen, der eigentliche Sinn und Zweck des Instituts der Pflichtverteidigung beruht j e- doch auf dem Interesse eines Rechtsstaats an einem ordnungsmäßigen Ve r- fahren und der dazugehörenden wirksamen Verteidigung (BGH, aaO; AnwKomm - RVG/Onderka/Schneider, 8. Aufl., § 3a Rn. 26; BeckOK - RVG/von Seltmann, 2017, § 3a Rn. 27; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf - und Bußgel d- sachen, 5. Aufl., Teil A Rn. 2327; Mertens/Stuff/Mück, Vertei digervergütung, 2. Aufl., S. 50). Von einem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt unterscheidet sich der Pflichtverteidiger auch insofern, als er u n- ter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Satz 1 RVG die Gebühren eines Wahlverteidigers v erlangen kann. Die Durchsetzung des mit dem Pflichtverte i- diger vereinbarten vertraglichen Honorars ist allerdings nicht von der vorherigen Feststellung der Leistungsfähigkeit des Beschuldigten abhängig (vgl. BGH, U r- teil vom 9. Dezember 1982 III ZR 182/81 , NJW 1983, 1047, 1048). 2. Auch mit den weiteren gegen die Wirksamkeit der Honorarvereinb a- rung vom 4. Juli 2013 erhobenen Einwendungen kann die Revision nicht durc h- dringen. Zwar können Willenserklärungen oder Rechtsgeschäfte unter bestim m- ten Vorausset zungen nichtig sein (vgl. § 105 Abs. 1, § 117 Abs. 1, §§ 125, 134, 138 , 142 Abs. 1 BGB). Für eine Honorarvereinbarung mit einem Pflichtverteid i- ger gilt nichts anderes. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen. Se i- 6 7 - 6 - ne Würdigung, die Voraussetzungen d es § 138 BGB lägen nicht vor, ist revis i- onsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Honorarvereinbarung nicht wir k- sam angefochten war, stellt die Revision nicht in Zweifel. a) Der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 4. Juli 2013 steht nicht entgege n, dass sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der zum Pflichtverteid i- ger bestellte Anwalt den Mandanten auch ohne den Abschluss der Honorarve r- einbarung weiter zu verteidigen hat. Mit der Einführung von § 3a Abs. 1 RVG zum 1. Juli 2008 hat der Gesetzgeber zur Vereinheitlichung der bis dahin ge l- tenden unterschiedlichen Formvorschriften die formellen Anforderungen an eine mit einem Rechtsanwalt geschlossene Vergütungsvereinbarung umfassend geregelt. Die Regelung in § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG begründet zum Schutz der Rechtsuchenden eine Hinweispflicht darauf, dass sie eine höhere als die g e- setzliche Vergütung grundsätzlich selbst zu tragen haben (BT - Dr uck s. 16/8384, S. 9 f). Eine weitergehende Hinweispflicht wurde nicht begründet, wobei wie der Hinweis auf eine Kostenerstattung durch die Staatskasse zeigt auch der Fall einer Vereinbarung mit dem Pflichtverteidiger in den Blick genommen wu r- de. b) Eine Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung kann auch nicht allein darauf gestützt werden, der Kläger sei nicht d arüber informiert gewesen und habe nicht gewusst, dass der zum Pflichtverteidiger bestellte Beklagte auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung zu weiterer Verteidigung ve r- pflichtet war. Weder ist eine dahingehende Aufklärung des Beschuldigten Wir k- sam keitsvoraussetzung einer Honorarvereinbarung noch kann allein d ie unte r- lassene Aufklärung eine Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB b e- gründen. 8 9 - 7 - a a) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 3. Mai 1979 (III ZR 59/78, aaO) ausgefüh rt , Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verg ü- tungsvereinbarung zwischen einem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten sei eine Freiwilligkeit des Vertragsschlusses, welche unter anderem eine Kenntnis des Mandanten davon voraussetze, dass der Pflichtve rteidiger seine Vergütung von der Staatskasse erh a lt e und zur Führung der Verteidigung kraft Gesetzes auch ohne Vergütung des Beschuldigten verpflichtet s ei . Soweit hie r- in ein eigenständiges Wirksamkeitserfordernis gesehen wurde (vgl. OLG Karl s- ruhe , StRR 2 016, Nr. 8, 21; AnwKomm - RVG/Onderka/Schneider, aaO Rn. 27; BeckOK - RVG/von Seltmann, aaO Rn. 29; Krämer/Mauer/Kilian, Vergütung s- vereinbarung und - ma n agement, 2005, Rn. 524) , hält der nunmehr für Recht s- streitigkeiten über Auftragsverhältnisse betreffend Ansp rüche von Rechtsanwä l- ten und gegen diese zuständige IX. Zivilsenat hieran nicht fest. D as Bedürfnis für ein solches Wirksamkeitserfordernis ist durch die Neuregelung der §§ 3 ff RVG mit dem Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von E r- folgshon oraren vom 12. Juni 2008 (BGBl . I S. 1000) entfallen. b b) Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die der Nachprüfung im Wege der Revision unterliegt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 IX ZR 9/90, NJW 1991, 353, 354 mwN ). Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusamme n- fassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtchara k- ter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist, wobei nicht nur der objektive Inhalt des Ge schäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme g e- führt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1997 V ZR 74/96, NJW - RR 1998, 590, 591 mwN). Das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht sind nicht erforderlich; es genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, wobei dem gleic h- 10 11 - 8 - steht, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblich er Tatsachen verschließt (BGH, aaO mwN). Bei der Überprüfung eines Vertrages anhand von § 138 Abs. 1 BGB ist davon auszugehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit von der Partei darzutun und zu beweisen sind, die sich auf sie beruft (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 138 Rn. 23; BeckOK - BGB/Wendtland, 2018, § 138 Rn. 39). Ausgehend hiervon und auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststel lungen ist dessen Wertung, die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB lägen nicht vor, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die fehlende Kenntnis des Klägers davon, dass der zum Pflichtverteidiger bestellte Beklagte auch ohne den Abschluss der Honorar vereinbarung zu weiterer Ve r- teidigung verpflichtet war, eine Zwangslage begründet und ob weitere besond e- re Umstände hinzutreten, die das Geschäft nach seinem aus der Zusamme n- fassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmenden Gesamtchara k- ter als verwe rflich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 7 . Juni 1988 IX ZR 245/86, NJW 1988, 2599), ist eine Frage des Einzelfalls. Dass dem Berufung s- gericht insoweit Rechtsfehler unterlaufen sind, zeigt die Revision nicht auf. 3. Jedoch hat das Berufungsger icht nicht bedacht , dass der geltend g e- machte Zahlungsanspruch nach dem zur Entscheidung gestellten Sachverhalt unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB, " culpa in contrahendo " ) begründet sein kann. a) Dahinstehen k ann, ob Grundlage für eine Haftung des Anwalts nach § 280 Abs. 1 BGB bereits die im öffentlichen Interesse liegende Beiordnung des Pflichtverteidigers ist (vgl. Rinkler in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 200 mwN). Denn die Aufnahme 12 13 14 - 9 - von Verhandlungen über den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung begrü n- det ein Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB), die Verletzung der hierbei b e- gründeten Pflichten kann zu einem Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB führen. b) Dem Kläger kann ein Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB z u- stehen, weil der Beklagte auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festg e- stellten Sachverhalts pflichtwidrig handelte. Ein zum Pflichtverteidiger bestellter Anwalt muss vor Absch luss einer Vergütungsvereinbarung einen eindeutigen Hinweis darauf erteilen, dass der Pflichtverteidiger auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung zu weiterer Verteidigung verpflichtet ist (§§ 48, 49 BRAO ). Unterlässt er einen solchen Hinweis , handel t er pflichtwidrig. Dies folgt aus der Stellung des Pflichtverteidigers, der (zumindest auch) die Interessen des Beschuldigten wahrzunehmen hat, und aus der erkennbaren Interessenl a- ge des Beschuldigten. aa) Nach § 140 Abs. 2 StPO ist ein Verteidiger zu bestellen, wenn de s- sen Mitwirkung wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach - und Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Mit dem Institut der notwendigen Ver teidigung, das der einfachrechtlichen Konkretisierung des Rechtsstaatspri n- zips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dient, und mit der Bestellung eines Verteidigers sichert der Gesetzgeber das Interesse, das der Rechtsstaat an einem p rozessordnungsgemäßen Strafverfahren und zu diesem Zweck nicht zuletzt an einer wirksamen Verteidigung des Beschuldigten hat (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1952 3 StR 396/51, BGHSt 3, 395, 398; BVerfGE 46, 202, 210; 63, 380, 391; 70, 297, 323; BVerfG NJW 1984, 113; KK - StPO/Laufhütte/Willnow, 7. Aufl., § 140 Rn. 1 mwN; Meyer - Goßner /Schmitt , StPO, 61. Aufl., § 140 Rn. 1). Das Recht auf ein faires Verfahren zählt zu den 15 16 - 10 - wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahr ens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen für den Beschuldigten (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 mwN). Der Beschuldigte darf im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht nur Objekt des Verfahrens sein. Ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zu r Wahrung seiner Rec h- te auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen; hierzu ist er unter bestimmten Voraussetzungen auf rechtskundige Hilfe eines ihm verpflichteten Beistandes angewiesen (BVerfG NStZ 1998, 363, 364 mwN). Wahl - und Pflichtverteidiger haben jedenfalls wenn die Bestellung auf Wunsch oder mit Einverständnis des Beschuldigten erfolgt die gleiche Aufg a- be und Funktion, ihre Rechtsstellung soll gleich sein ( vgl. Löwe/Rosenberg/ Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., vor § 137 Rn. 68 ff, § 140 Rn. 16; SK - StPO/ Wohlers, 5 . Aufl., vor § 137 Rn. 39 mwN). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein Beschuldigter, dem ein Pflichtverteidiger bestellt wurde, grundsätzlich gleichen Rechtsschutz erhalten wie ein Beschuldigter, der s ich auf eigene Ko s- ten einen Verteidiger gewählt hat; dies gebietet bereits das verfassungsrechtl i- che Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), folgt aber auch aus Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK (BVerfG , NJW 1959, 571; NJW 2001, 3695, 3696; vgl. auch BGH, B e- schluss vo m 20. März 1996 2 ARs 20/96, BGHSt 92, 94, 96). Dementspr e- chend sieht § 142 Abs. 1 StPO vor, dass dem Beschuldigten der Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen. bb) Anerkannt ist , dass einen Rechtsanwalt, der ein Wahlmandat b e- gründen will, vorvertragliche Sorgfaltspflichten gegenüber einem Vertragsint e- ressenten treffen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1997 IX ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137). Gegenüber anspruchsberechtigten Mand anten kann er gehalten sein, auf die Möglichkeit hinzuweisen, Prozesskostenhilfe zu erlangen; 17 18 - 11 - handelt er für eine Sozietät, muss er darauf hinweisen, dass der Mandant trotz der Bewilligung von Prozesskostenhilfe weitergehenden Gebührenansprüchen der Soziet ät ausgesetzt sein kann (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 IX ZR 227/09, NJW 2011, 229 Rn. 9 ). Der Anwalt muss ferner den Vertragsintere s- se n ten dann aufklären, wenn die von diesem erstrebte Rechtsverfolgung e r- kennbar wirtschaftlich unvernünftig ist, weil das zu erreichende Ziel in keinem angemessenen Verhältnis zu den anfallenden Kosten steht (BGH, Urteil vom 18. September 1997, aaO). Ein Rechtsanwalt kann verpflichtet sein, auf Ve r- langen der Partei die voraussichtliche Höhe seiner gesetzlichen Vergütung mi t- z uteilen (BGH, Urteil vom 13. März 1980 III ZR 145/78, BGHZ 77, 27, 29 mwN). Hierzu kann nach den Umständen des Falles auch die Pflicht zur Aufkl ä- rung des Mandanten über die mit dem Mandat verbundenen Gebühren rec h- nen, wenn andere als üblicherweise zu erw artende Gebühren anfallen und der Anwalt nicht voraussetzen kann, dass der Vertragsinteressent die Gebührenl a- ge wenigstens in Grundzügen richtig zu beurteilen vermag. Aus besonderen Umständen des Einzelfalls kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die gebührenrechtliche Lage zu belehren (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487). Der Anwalt muss vor Vertrag s- schluss auch offenbaren, dass er mit Rücksicht auf andere Mandate seiner S o- zietät von vornherein nicht bereit ist, den Vertragsinteressenten erforderliche n- falls auch vor Gericht zu vertreten (BGH, Urteil vom 8. November 2007 IX ZR 5/06, BGHZ 174, 186 Rn. 11 ff). Entscheidend für da s Maß der Unterrichtung ist stets die für den Anwalt erkennbare Erkenntnis und Interessenlage des Auftraggebers. Der rechtss u- chende Vertragsinteressent muss nach Lage des Falles ausreichend informiert sein, um über sein weiteres Vorgehen sachgerecht entsch eiden zu können (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1980, aaO). Dieser Gesichtspunkt kommt auch bei 19 - 12 - einem schon begründeten Anwaltsmandat zum Tragen. Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfa s- senden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, Urteil vom 1. März 2007 IX ZR 261/03, NJW 2 007, 2485 Rn. 9 f mwN). Die se Pflichten treffen grundsätzlich in gleicher Weise den Pflichtverte i- diger . Um sachgerecht darüber entscheiden zu können, ob der Beschuldigte eine Honorarvereinbarung mit dem für ihn bereits auf Antrag oder von Amts wegen b estellten Pflichtverteidiger abschließt, muss er die maßgeblichen U m- stände kennen. Hierzu rechnet nicht nur die Aufklärung darüber, dass die Za h- lungspflicht die gesetzlichen Gebühren übersteigt und dass die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmä ßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Sachgerecht kann der Beschuldigte nur entscheiden, wenn er weiß, dass der Pflichtverteidiger auch ohne den Abschluss der Honorarverei n- barung zur Verteidigung verpflichtet ist. cc) Dies gebi etet a uch die Interessenlage . Einerseits sieht sich d er B e- schuldigte einem Strafverfahren gegenüber, in dem wegen der Schwere der Tat, wegen der Schwierigkeit der Sach - oder Rechtslage oder weil die Vorau s- setzungen des § 140 Abs. 1 StPO vorliegen, die Mitw irkung eines Verteidigers notwendig ist. Er sieht sich zumal wenn er angeklagt oder inhaftiert ist einem nicht unerheblichen Druck ausgesetzt. Sein Interesse ist erkennbar auf eine in seinem Sinne bestmögliche Verteidigung gerichtet. Er darf darauf ver trauen, dass der von ihm gewünschte und ihm beigeordnete Anwalt seine Interessen wahrt und seine Rechte wie ein Wahlverteidiger wahrnimmt. 20 21 - 13 - Der ihm zum Verteidiger bestellte Anwalt ist andererseits zur Verteid i- gung verpflichtet, sofern dem nicht wicht ige Gründe entgegenstehen (§§ 48, 49 BRAO). Der Pflichtverteidiger kann anders als e in Wahlverteidiger ( vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774, 2775; vom 4. Februar 2010 IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 34 ; vom 7. Februar 2013 I X ZR 138/11, NJW 2013, 1591 Rn. 9 ) sein weiteres Tätigwerden in keinem Fall vom Zustandekommen einer Vergütungsvereinbarung abhängig machen. Da er kraft seiner Bestellung zur Übernahme der Verteidigung verpflichtet ist, darf der Pflichtverteidiger die Über nahme der Tätigkeit weder ausdrücklich noch mehr oder weniger verschleiert von dem Versprechen einer die gesetzlichen Gebü h- ren übersteigenden Vergütung abhängig machen. Nur völlig freiwillige Angebote sind dem Pflichtverteidiger erlaubt ( vgl. Dahs, Handbuc h des Strafverteidigers, 8. Aufl., Rn. 11 99 ). So kann es einen wichtigen Grund für die Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung darstellen, wenn der bestellte Anwalt auf den A b- schluss einer die gesetzlichen Gebühren deutlich übersteigenden Honorarve r- einb arung drängt und dabei zum Ausdruck bringt, ohne den Abschluss der Ve r- einbarung sei seine Motivation , für den Beschuldigten tätig zu werden , gemi n- dert (vgl. KG, StV 2013, 142). Während bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts ein Mandant rege l- mäßig d amit rechnen muss, dass er die gesetzliche anwaltliche Vergütung zu zahlen hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1998, aaO), kann bei einem Beschuldi g- ten, dem ein Pflichtverteidiger bestellt wird, regelmäßig keine Kenntnis von der gebührenrechtlichen Lage ange nommen werden. Noch weniger kann eine Kenntnis des Beschuldigten davon erwartet werden, dass der Pflichtverteidiger, auch wenn er auf den Abschluss einer Honorarvereinbarung anträgt, zu weit e- rer Verteidigung auch ohne den Abschluss der Vereinbarung verpfli chtet ist. Hierauf muss ein sorgfältig und gewissenhaft arbeitender Pflichtverteidiger in dieser Situation eindeutig hinweisen. 22 23 - 14 - c) Dieser Pflicht ist der Beklagte nach den unangefochtenen Urteilsfes t- stellungen nicht nachgekommen. Er hat den Kläger nich t darüber aufgeklärt, dass er zu weiterer Verteidigung auch ohne den Abschluss der verfahrensg e- genständlichen Honorarvereinbarung verpflichtet gewesen wäre. III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist zu neuer Verhan dlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revis i- onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Es obliegt dem Kläger darzutun und gegeben en falls zu beweisen, wie er sich bei vollständiger Aufklärung verhalten hätte . Die in Fällen der Rechtsa n- walts - und Steuerberaterhaftung nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs auch für vorvertragliche Pflichtverletzungen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 20 07 IX ZR 44/04, BGHZ 174, 186 Rn. 19) bestehende B e- weiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises gilt nicht generell. Sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursach enzusammenhang zw i- schen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten se i- nes Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf den Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfe r- tigen (BGH, Urt eil vom 16. Juli 2015 IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 25 ff mwN). Um dies beurteilen zu können, müssen bestehende Handlungsalternat i- ven miteinander verglichen werden, die nach pflichtgemäßer Beratung zur Ve r- 24 25 26 27 - 15 - fügung gestanden hätten (BGH, aaO). Hiervon au sgehend sind in einer Sac h- verhaltskonstellation wie der vorliegenden die Regeln des Anscheinsbeweises unanwendbar. Bei sachgerechter Aufklärung über den Regelungsinhalt der §§ 48, 49 BRAO vor Unterzeichnung der Honorarvereinbarung hätte aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten nicht eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen. Vielmehr kommen unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unterschiedliche Schritte in Betracht; der Beklagte hat dem Kläger lediglich die erforderlich en fachlichen Informationen für eine sac h- gerechte Entscheidung nicht gegeben (vgl. BGH, aaO). Allerdings stellt die u n- terlassene Aufklärung des Mandanten über den Regelungsgehalt der §§ 48, 49 BRAO regelmäßig ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Besch uldigte eine ihm angetragene Honorarvereinbarung bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht u n- terzeichnet hätte. Ob allein hierauf eine Überzeugung vom Vorliegen der ha f- tungsbegründenden Kausalität gestützt werden kann, was möglich erscheint, muss vom Tatrichter je nach den Umständen des Falles beurteilt werden. Der Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, er hätte wie er vorgetragen hat ohne Abschluss der Honorarvereinbarung auf seine Entpflichtung hing e- wirkt. Ob und inwieweit die Voraussetzungen hierfü r vorliegen, wäre vielmehr Teil der dem Pflichtverteidiger vor Abschluss der Honorarvereinbarung obli e- genden Aufklärung gewesen. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung aus wichtigem Grund im Sinne des gemä ß § 49 BRAO anwendbaren § 48 Abs. 2 BRAO oder im Sinne der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG NStZ 1998, 46; NJW 1975, 1015; KK - StPO/Laufhütte/Willnow, aaO § 143 Rn. 4 f; BeckOK - StPO/ Krawczyk, 2018, § 143 Rn. 6 ff) nicht schon dann vor, wenn eine Verteidigung zu den für Pflichtverteidiger vorgesehen Gebühren nicht dessen wirtschaftlichen Interessen entspricht. - 16 - Hinsichtlich eines möglichen Schadens weist der Senat darauf hin, dass der Geschädigte einer schuldhaften Pflichtverle tzung bei Vertragsverhandlu n- gen ist so zu stellen, wie er bei Offenbarung der für seinen Vertragsschluss maßgeblichen Umstände gestanden hätte (BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 V ZR 264/05, BGHZ 168, 35, 39). Dies kann auch den geltend gemachten Zahlungsanspruch tragen. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 14.10.2015 - 18 O 278/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.08.2017 - I - 28 U 1 86/15 - 28
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