BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 217/00 vom 7. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 7. Februar 2002 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2000 wird nicht ang e - nommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 146.239,45 DM (= 74.771,04 ) festgesetzt. Gründe: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist in rechtlicher Hinsicht einwandfrei entschieden (§ 554b ZPO a.F.). Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht anges ichts des Fehlens von ausreichendem Vortrag des Klägers dazu, wie es zu dem hohen Entnahmegewinn kommen konnte und wie er sich verhalten hätte, wenn er auf die Möglichkeit des Entstehens eines solchen Gewinns mit seinen steuerlichen Folgen hingewiesen worden wäre, sowohl eine Pflichtverletzung des Beklagten - 3 - als auch - gegebenenfalls - deren Urschlichkeit fr den eingetretenen Steue r - nachteil verneint hat. Soweit die vom Beklagten vereinnahmten Gelder mit seinen Honorara n - sprchen verrechnet worden sind, liegt dem nach der nicht angegriffenen Fes t - stellung des Berufungsgerichts eine - vorweggenommene - Vereinbarung mit dem Klger zugrunde. Damit handelt es sich in diesem Umfang bei der Klage nicht um einen Anspruch nach § 667 BGB, sondern um einen solchen auf Rckzahlung von Anwaltsgebhren, auf den das Berufungsgericht zu Recht die Verjhrungsvorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB a.F. angewandt hat. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel
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