BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 217/03 vom 18. November 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 18. November 2004 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 10. September 2003 wird auf Kosten der Kläge-rinnen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 383.468,91 festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) hat keinen Erfolg; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-fordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht sei von einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 94 BGB abgewichen. Das Ober-landesgericht hat jedoch ausgeführt, daß die geplante Stahlfertigteilhalle ein Scheinbestandteil des Grundstücks gewesen wäre. Damit hat es § 95 Abs. 1 - 3 - Satz 1 BGB angewandt. Hierzu legt die Beschwerde keinen Zulassungsgrund dar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
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