BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 217/03 vom17. Februar 2004in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2004 durch denVorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,Dr. Wassermann und Dr. Applbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision indem Teilurteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandes-gerichts in Saarbrücken vom 20. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weildie Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und dieFortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nichterfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere entbehrt die aufArt. 3 und 103 GG gestützte Rüge, die Zuordnung der für das Grund-stück E. verwendeten Mittel zu den Kreditverträgen vom 15. De-zember 1994 über 140.000 DM und 100.000 DM durch das Berufungs-gericht stehe in Widerspruch zum Vorbringen der Parteien, jederGrundlage. Bereits in der Klageschrift (GA I 7, 107) hat die Klägerinselbst die Zuordnung vorgenommen. Von einer näheren Begründung imübrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt118.119,54 NobbeBungerothMüllerWassermannAppl
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