BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 217/05 vom 2. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 2. M344rz 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 2. M344rz 2005 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 20.990,29 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, allgemeine Regeln zur Vertei-lung der Beweislast bei einander widersprechenden Zeugenaussagen aufzu-stellen, deren eine von vorgelegten Urkunden gest374tzt werden k366nnten. Die W374rdigung des Beweisergebnisses einschlie337lich des Vorbringens beider Par-teien und der von beiden Seiten 374berreichten Unterlagen obliegt dem Tatrichter (247 286 Abs. 1 ZPO). Dieser verantwortet auch das Ergebnis des vorliegenden 2 - 3 - Falles, eine Einigung 374ber die Abrechnung der Wintergerste zu einem bestimm-ten Preis sei nicht erwiesen. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbe-schwerde war der Kl344ger nicht nach Treu und Glauben (247 242 BGB) verpflich-tet, der Abrechnung der Schuldnerin vom 30. September 2003 zu widerspre-chen. Sein Vortrag, er habe dem Vertreter der Schuldnerin am 24. oder 25. September 2003 ausdr374cklich gesagt, mit einer Abrechnung zum Preis von 9,50 Euro netto nicht einverstanden zu sein, ist nicht widerlegt worden; einer gleichwohl erfolgten Abrechnung brauchte er dann nicht nochmals entgegenzu-treten. Schlie337lich hat das Berufungsgericht auch ohne Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte eine Bereicherung der Masse im Sinne von 247 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO angenommen. Der Kl344ger hatte in seiner Berufungsbegr374ndung ausdr374cklich behauptet, der Beklagte habe die Verk344ufe "w344hrend seiner T344tigkeit als Insolvenzverwalter" vorgenommen. Dieses Vorbringen hat der Beklagte durch den Hinweis, alles Getreide sei vermarktet, nicht bestritten. - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 16.06.2004 - 1 O 445/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 02.03.2005 - 2 U 97/04 -
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