BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 217/06 Verk374ndet am: 25. Oktober 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 247 22 Abs. 1 und 2, 247 24 Abs. 1, 247247 80, 81; BGB 247 362; AGB-Banken Nr. 7 Abs. 3 a) Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunf344higkeit w344hrend des Insolvenz-er366ffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht genehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig. b) Der vorl344ufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Ein-zugserm344chtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabh344n-gig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gl344ubigerforderung zusteht (Best344tigung von BGHZ 161, 49). c) Im Einzugserm344chtigungsverfahren ist in der Regel die Gl344ubigerforderung vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erf374llt. d) Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wirkt auch im Rechtsverh344ltnis zum endg374ltigen und zum vorl344ufigen "starken" Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegen374ber dem vorl344u-figen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. e) Der Insolvenzverwalter, der nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens das Schuld-nerkonto f374r eingehende Gutschriften l344ngere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf die-sem Konto im Einzugserm344chtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu wi-derrufen, genehmigt diese konkludent. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts M374nchen vom 26. Oktober 2006 wird auf Kosten des Kl344gers, der auch die Kosten der Streithilfe zu tragen hat, zur374ck-gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der U. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin). Diese unterhielt bei der beklagten Bank unter der Nr. 205 ein Girokonto, das auf Guthabenbasis gef374hrt wurde. 1 Im Zeitraum vom 1. August bis 2. Oktober 2002 l366ste die Beklagte Last-schriften aus Einzugserm344chtigungen in H366he von 1.254.536,31 200 ein und be-lastete damit das genannte Konto. Mit Wirkung zum 31. August, 30. September und 31. Oktober 2002 erteilte die Beklagte der Schuldnerin jeweils Rechnungs-abschl374sse. 2 - 3 - Am 2. Oktober 2002 beantragte die Schuldnerin die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber ihr Verm366gen. Am selben Tage wurde der Kl344ger zum vor-l344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Am 16. Dezem-ber 2002 wurde der Schuldnerin vom Insolvenzgericht ein allgemeines Verf374-gungsverbot auferlegt und am 27. Dezember 2002 das Insolvenzverfahren er-366ffnet. 3 Der Kl344ger erkl344rte mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 der Beklagten, er verweigere die Genehmigung s344mtlicher seit 1. August 2002 bis zum Insol-venzantrag eingegangenen Lastschriften und Belastungsbuchungen. Die Be-klagte erteilte jedoch keine Gutschrift. 4 Der Kl344ger verlangt deshalb Zahlung von 1.254.536,31 200. Das Landge-richt hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kl344ger die Wiederherstellung der erstin-stanzlichen Entscheidung. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht h344lt die Klage f374r unbegr374ndet, weil die Genehmi-gung der Lastschriften gem344337 Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken als erteilt anzusehen sei. Diese Klausel sei in das Vertragsverh344ltnis zwischen der Schuldnerin und 7 - 4 - der Bank wirksam einbezogen worden. Die davon ausgehende Genehmigungs-fiktion wirke nicht nur gegen den endg374ltigen, sondern auch gegen den vorl344u-figen Insolvenzverwalter, unabh344ngig davon, welche Befugnisse diesem vom Insolvenzgericht verliehen worden seien; denn eine Einschr344nkung k366nne den Vorschriften der Insolvenzordnung nicht entnommen werden. II. Diese Erw344gungen tragen die Klageabweisung nicht. 8 1. Die Beklagte kann dem Klagebegehren allerdings nicht entgegenhal-ten, der Insolvenzverwalter handele mit dem Widerspruch gegen die Belas-tungsbuchungen rechts- und sittenwidrig, weil der Schuldnerin keine sachlichen Einwendungen gegen die den Lastschriften zugrunde liegenden Forderungen zust344nden, so dass er das, was er verlange, alsbald als Schadensersatz zu-r374ckgew344hren m374sse (dolo agit-Einwand, 247 242 BGB). 9 a) Dieser Einwand scheitert im Streitfall schon daran, dass selbst die Schuldnerin, h344tte sie die Genehmigung der streitgegenst344ndlichen Lastschrif-ten verweigert, nicht rechtswidrig gehandelt h344tte. Die gem344337 Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken geltenden Widerspruchsfristen endeten f374r alle hier ma337geblichen Rechnungsabschl374sse erst zu einem Zeitpunkt, als die Schuldnerin schon zah-lungsunf344hig war und den Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ge-stellt hatte. Dies ist unstreitig und ergibt sich im 334brigen aus den Berichten des Kl344gers, auf die sich die Beklagte bezogen hat. Der zahlungsunf344hige Schuld-ner, der bereits Insolvenzantrag gestellt hat, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig, wenn er bewusst davon absieht, die nicht bevorrechtigte For- 10 - 5 - derung eines Gl344ubigers noch zu befriedigen. Da er durch seinen Insolvenzan-trag nach au337en kundgetan hat, er halte die Er366ffnung des Insolvenzverfahren f374r notwendig, entspricht es dem dort geltenden Grundsatz der Gl344ubiger-gleichbehandlung, dass er grunds344tzlich keine Forderungen erf374llt und deshalb auch keine Lastschriften im Einzugserm344chtigungsverfahren mehr genehmigt. F374r Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne eine nat374rliche Person als pers366nlich haftenden Gesellschafter hat dies der Gesetzgeber durch das bereits ab Eintritt der Zahlungsunf344higkeit normierte Zahlungsverbot be-sonders deutlich zum Ausdruck gebracht (247 92 Abs. 3 AktG, 247 64 Abs. 2 GmbHG, 247 130a Abs. 2, 247 161 Abs. 2, 247 177a Satz 1 HGB). Dieses Verbot er-streckt sich auch auf die Genehmigung von Lastschriften, die wirtschaftlich ei-ner Zahlung auf konventionellem Wege entsprechen (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. 247 64 Rn. 23; Michalski/Nerlich, GmbHG 247 64 Rn. 41; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. 247 64 Rn. 79; Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. 247 64 Rn. 80; LG K366ln GmbHR 1990, 136, 137). b) Der erkennende Senat hat zudem in drei Urteilen vom 4. November 2004 entschieden, dass sowohl der endg374ltige als auch der vorl344ufige "starke" oder mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete Insolvenzverwalter die Genehmi-gung von Belastungsbuchungen im Einzugserm344chtigungsverfahren verweigern darf, unabh344ngig davon, ob dem Schuldner eine sachliche Einwendung gegen den Anspruch zusteht oder dieser die Genehmigung verweigern will (IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49 ff; IX ZR 82/03, ZInsO 2005, 40; IX ZR 28/04, EWiR 2005, 227; ebenso BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, 2093). An dieser Auffassung h344lt der Senat fest. Sie hat in der Rechtsprechung und der insolvenzrechtlichen Literatur ganz 374berwiegend Zu-stimmung gefunden (vgl. KG ZInsO 2004, 1361, 1362; OLG Dresden ZInsO 2005, 1272, 1274; OLG M374nchen ZIP 2007, 807, 809; FK-InsO/Schmerbach, 11 - 6 - 4. Aufl. 247 21 Rn. 42c, 247 22 Rn. 16; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 22 Rn. 50, 247 24 Rn. 6; Hess, Insolvenzrecht Bd. I 247 80 Rn. 254 ff, 247 82 Rn. 65 f; Graf-Schlicker/ Vo337, InsO 247 22 Rn. 18; Andres/Leithaus, InsO 247247 60, 61 Rn. 8; Dahl NZI 2005, 102; Feuerborn ZIP 2005, 604, 605; Flitsch BB 2005, 17; Gantenberg EWiR 2005, 227; Gundlach/Frenzel EWiR 2005, 121; Ringstmeier BGH-Report 2005, 270; Ringstmeier/Homann NZI 2005, 492; Spliedt ZIP 2005, 1260 ff und NZI 2007, 72 ff; Schmidt ZInsO 2006, 1233, 1235). Die in der Literatur an den ge-nannten Urteilen ge374bte Kritik vermag nicht zu 374berzeugen, weil sie entweder die Genehmigungstheorie zu Unrecht in Frage stellt (Langenbucher, Festschrift f374r Mail344nder, S. 21, 24 ff; Piekenbrock KTS 2007, 179, 217 ff), von einem un-zutreffenden Begriff der Erf374llung ausgeht (Baumbach/Hopt, HGB 32. Aufl. [7] Bankgesch344fte Rn. D/8; Staudinger/Olzen, BGB Neubearb. 2006 vor 247247 362 ff Rn. 75; Bork ZIP 2004, 2446 ff; Jungmann WM 2007, 1633 ff; Meder JZ 2005, 1089, 1094 f; Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885 ff; Peschke ZInsO 2006, 470 ff) oder Inhalt und Umfang der rechtlichen Befugnisse des Insolvenzverwal-ters nicht hinreichend ber374cksichtigt (Hadding WM 2005, 1549, 1553 ff; van Gelder, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 59 Rn. 5). aa) Die Senatsurteile zur Widerspruchsbefugnis im Einzugserm344chti-gungsverfahren nach Bestellung eines vorl344ufigen Insolvenzverwalters 374ber das Verm366gen des Schuldners haben die vom Bundesgerichtshof nunmehr seit drei Jahrzehnten in st344ndiger Rechtsprechung vertretene Genehmigungstheorie (vgl. BGHZ 69, 82, 85; 74, 309, 312; 95, 103, 106; 144, 349, 353; 162, 294, 303; 167, 171, 174; BGH, Urt. v. 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521; v. 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 337) zur Grund-lage. Danach wird die Belastung des Schuldnerkontos erst durch die Genehmi-gung des Schuldners wirksam. Die dem Gl344ubiger erteilte Einzugserm344chtigung 12 - 7 - enth344lt keine Befugnis, das Weisungsrecht des Schuldners gegen374ber seiner Bank auszu374ben, sondern nur die Gestattung, das von der Kreditwirtschaft ent-wickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu benutzen (BGH, Urt. v. 14. Februar 1989, aaO; v. 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171, 173 f). Nur eine solche Auslegung der Lastschriftabrede ist sachgerecht, weil f374r den Schuldner von der Interessenlage her kein Anlass besteht, dem Gl344ubi-ger durch die Einzugserm344chtigung mehr Rechte einzur344umen, als jenem bei Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch 334berweisung oder im Abbuchungsver-fahren zustehen. An der Genehmigungstheorie ist daher entgegen den zitierten 304u337erungen im Schrifttum - in 334bereinstimmung mit der st344ndigen Rechtspre-chung des XI. Zivilsenats - festzuhalten. bb) Da die Belastung des Schuldnerkontos erst durch die Genehmigung des Schuldners wirksam wird, ist die Forderung des Gl344ubigers auch nach der Gutschrift auf dessen Konto und der Belastungsbuchung auf dem Schuldner-konto noch nicht erf374llt; vielmehr hat der Gl344ubiger gegen den Schuldner wei-terhin den Erf374llungsanspruch, der nunmehr auf Genehmigung der Belastung gerichtet ist. Dabei handelt es sich lediglich um einen schuldrechtlichen An-spruch, der mit Verfahrenser366ffnung zu einer Insolvenzforderung im Sinne von 247 38 InsO wird (BGHZ 161, 49, 54 f); diese ist, weil nicht auf Zahlung von Geld gerichtet, gem344337 247 45 InsO umzurechnen. Alle Versuche, die Erf374llungswirkung im Rechtsverh344ltnis zwischen Schuldner und Gl344ubiger auf einen fr374heren Zeit-punkt zu verlegen (vgl. insbesondere Bork, Festschrift f374r Gerhardt S. 69, 76; Nobbe/Ellenberger, aaO S. 1888), scheitern daran, dass vor der Genehmigung durch den Schuldner nichts aus dessen Verm366gen abgeflossen ist und die Gut-schrift auf dem Gl344ubigerkonto dem Schuldner auch nicht aus anderen Gr374n-den als Leistung zugerechnet werden kann; denn die Einzugserm344chtigung be-gr374ndet keine Befugnis, 374ber das Konto des Schuldners zugunsten des Gl344ubi- 13 - 8 - gers zu verf374gen (BGH, Urt. v. 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171, 173 ff). Die in das Verfahren eingeschalteten Banken erf374llen nicht als Dritte im Sinne von 247 267 BGB die Verbindlichkeit des Schuldners; denn ihnen fehlt der Wille, mit der Gutschrift selbst die Verbindlichkeit eines anderen zu tilgen (vgl. BGHZ 46, 319, 325; 75, 299, 303). Sie treten erkennbar lediglich als Leis-tungsmittler auf (van Gelder, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 58 Rn. 176; H344user WM 1991, 1, 5). Zwar gestattet die Vertragsfreiheit es den Beteiligten, gleichwohl im Valu-taverh344ltnis zu vereinbaren, Erf374llung solle schon vor der Genehmigung durch den Schuldner eintreten. Ein 374bereinstimmender Parteiwille dieses Inhalts kann aus der Lastschriftabrede allgemein, ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall, jedoch nicht abgeleitet werden, weil es nicht dem berechtigten Interesse des Gl344ubigers entspricht, eine Leistung als Erf374llung gelten zu lassen, von der er nicht sicher sein kann, dass er sie behalten darf (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 1996 - XI ZR 75/95, WM 1996, 438, 439), und die er selbst nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist gem344337 Abschn. III Nr. 2 des Lastschriftabkom-mens der Schuldnerbank im Wege des Bereicherungsausgleichs zur374ckgew344h-ren muss, wenn der Schuldner die Genehmigung versagt (vgl. BGHZ 167, 171, 176). Auf der anderen Seite erfordert es auch das berechtigte Interesse des Schuldners, der sich durch die Einzugserm344chtigung der Gefahr vom Gl344ubiger veranlasster unberechtigter Belastungen seines Kontos ausgesetzt hat, dass dieser nicht eine Erf374llung seiner Forderung gegen den Willen des Schuldners ohne staatliche Zwangsmittel durchsetzen kann. Die Ansicht, dass die Last-schrift im Regelfall ohne Genehmigung des Schuldners keine Erf374llung bewirkt, beruht daher auf einer sachgerechten Bewertung der Interessen von Gl344ubiger und Schuldner. 14 - 9 - c) Aus den in BGHZ 161, 49, 54 f dargelegten Gr374nden ist die Gl344ubiger-forderung durch die Gutschrift auch nicht aufl366send bedingt erf374llt worden. Selbst die Annahme einer aufl366senden Bedingung w374rde indes nicht die Rechtsstellung des Gl344ubigers - und erst recht nicht diejenige der Schuldner-bank - verbessern, weil er auch dann kein insolvenzfestes Recht erworben h344t-te. Beim Erwerb bedingter Rechte ist insolvenzrechtlich entscheidend, ob der Gl344ubiger bereits eine Rechtsstellung erlangt hat, die ihm aufgrund alleiniger Entscheidung des Schuldners nicht mehr entzogen werden kann (BGHZ 155, 87, 93; BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 162/04, NZI 2006, 229, 230). Dies ist bei einer Lastschrift im Einzugserm344chtigungsverfahren schon deshalb nicht der Fall, weil der Schuldner die Genehmigung ohne weiteres versagen kann, die rechtliche Wirksamkeit des Widerspruchs also von keinen weiteren Voraussetzungen als der Erkl344rung selbst abh344ngig ist. 15 d) Selbst wenn man indes eine Erf374llung der Gl344ubigerforderung ohne eine den Verm366gensabfluss bewirkende Genehmigung des Schuldners bejahen wollte, h344tte dies keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Schuldnerbank im Insolvenzverfahren; denn deren Aufwendungsersatzanspruch aus 247 684 Satz 2 BGB, der grunds344tzlich erst mit Genehmigung des Schuldners entsteht (vgl. BGHZ 144, 349, 353; 167, 171, 174), ist damit weder erf374llt noch etwa insol-venzfest begr374ndet worden. Die Erf374llung des Gl344ubigeranspruchs w374rde somit nichts daran 344ndern, dass der Schuldnerbank lediglich eine Insolvenzforderung - sei es auf Erteilung der Genehmigung, sei es unmittelbar auf Erstattung des Aufwands - zust344nde. 16 e) Der Auffassung des Senats zum Umfang der Widerspruchsbefugnis des vorl344ufigen und des endg374ltigen Insolvenzverwalters wird von einzelnen Kritikern entgegengehalten, der Insolvenzverwalter habe nicht mehr Rechte als 17 - 10 - der Schuldner; er 374bernehme daher das Vertragsverh344ltnis in dem Rechtszu-stand, den dieses vor seiner Bestellung habe. Sei der Schuldner zur Genehmi-gung verpflichtet, w344re ein von ihm erkl344rter Widerspruch sittenwidrig, so bewir-ke ein Widerspruch durch den Verwalter keine "sittliche L344uterung" (vgl. van Gelder, aaO 247 59 Rn. 5; Hadding WM 2005, 1549, 1553 ff; Nobbe/Ellenberger, aaO S. 1890). Diese Auffassung verkennt die rechtlichen Auswirkungen des im Insolvenzrecht schon vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Gl344ubi-gergleichbehandlungsgrundsatzes (zu dessen zeitlicher Geltung vgl. BGHZ 162, 143, 149 m.w.N.) auf die Rechtsstellung des Verwalters. aa) Zwar hat der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass der Verwalter innerhalb eines Vertragsverh344ltnisses nicht mehr und keine anderen Rechte geltend machen k366nne als der Schuldner (vgl. BGHZ 44, 1, 4; 56, 228, 230 f; 106, 169, 175; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 151/98, WM 1999, 229 ff). Diese Rechtsprechung ist jedoch f374r die Frage der Widerspruchs-befugnis ohne Bedeutung. Da der Schuldner mit der Genehmigung einen An-spruch des Gl344ubigers erf374llt, der im Insolvenzverfahren lediglich eine einfache Insolvenzforderung darstellt, geht es darum, ob der Insolvenzverwalter ver-pflichtet ist, eine solche Forderung anstelle des Schuldners auszugleichen. Dies ist zweifelsfrei zu verneinen, weil er einer nicht insolvenzgesicherten Forderung keine Vorzugsstellung gegen374ber ranggleichen Forderungen einr344umen darf. Dies gilt selbst dann, wenn man mit Hadding (aaO S. 1553 ff) - zu Unrecht - den Anspruch auf Erteilung der Genehmigung als einen solchen auf Unterlassung des Widerspruchs behandeln w374rde; denn auch Unterlassungsanspr374che, die nicht dinglich abgesichert sind und kein Aussonderungsrecht begr374nden, sind blo337e Insolvenzforderungen und binden daher den Verwalter nicht (BGHZ 155, 371 ff). 18 - 11 - bb) Die Befugnis, die Genehmigung zu versagen, steht auch dem schwachen, mit Zustimmungsvorbehalt (247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO) bestellten Insolvenzverwalter zu. Das folgt aus Wortlaut und Zweck von 247 21 InsO. Gem344337 Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift hat das Insolvenzgericht alle Ma337-nahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung 374ber den Er366ffnungsantrag eine den Gl344ubigern nachteilige Ver344nderung der Ver-m366genslage des Schuldners zu verh374ten. Als eine der zu diesem Zweck in Be-tracht kommenden Ma337nahmen nennt Absatz 2 der Bestimmung die Anord-nung, dass Verf374gungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Verf374gungen in diesem Sinne sind alle Rechtshandlungen, die auf das Verm366gen des Schuldners unmittelbar einwir-ken; daher werden auch alle Zahlungen des Schuldners erfasst (BGHZ 151, 353, 361; HK-InsO/Kirchhof, aaO 247 24 Rn. 5). Dasselbe gilt demzufolge f374r Ge-nehmigungen im Einzugserm344chtigungsverfahren, weil der Anspruch des Gl344u-bigers erf374llt und ein Aufwendungsersatzanspruch der Zahlstelle gegen den Schuldner begr374ndet wird (HK-InsO/Kirchhof, aaO 247 21 Rn. 17, 247 24 Rn. 6; Fi-scher, Festschrift f374r Gerhardt, S. 223, 233; OLG Karlsruhe ZIP 2007, 286, 287). 19 cc) Wie der Senat bereits im Urteil vom 4. November 2004 im Einzelnen begr374ndet hat, benachteiligt dieses Ergebnis den einzelnen Gl344ubiger nicht un-billig (vgl. BGHZ 161, 49, 57 f). Der hier zutage tretende Gegensatz zwischen seinen Interessen und denjenigen der Gl344ubigergesamtheit l344sst sich durchaus sachgerecht l366sen, jedoch nicht auf dem Weg einer insolvenzrechtlich unhaltba-ren rechtlichen Konstruktion, sondern vielmehr dadurch, dass an das konklu-dente Genehmigen des Schuldners - insbesondere bei regelm344337ig wiederkeh-renden Lastschriften aus Dauerschuldverh344ltnissen - keine zu hohen Anforde-rungen gestellt werden. 20 - 12 - 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gelten die Belastungsbu-chungen auch nicht gem344337 Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken als genehmigt. 21 a) Nach dieser Bestimmung hat der Kunde Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, f374r die er dem Gl344ubiger eine Ein-zugserm344chtigung erteilt hat, sp344testens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben, in dem die Belastungsbu-chung enthalten ist, sofern er sie nicht zuvor schon genehmigt hat. Das Unter-lassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Diese den Vorgaben des XI. Zivilsenats des BGH im Urteil vom 6. Juni 2000 (BGHZ 144, 349, 355 f) entsprechende Klausel ist wirksam in den Girovertrag zwischen der Schuldnerin als Unternehmerin (247 14 BGB) und der Beklagten einbezogen worden (247 307 Abs. 1 und 2, 247 310 Abs. 1 BGB). 22 b) 247 305 BGB sieht die Einbeziehung Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen des Verwenders nur f374r dessen Vertragspartner vor. Dies ist schon nach dem Wortlaut von 247 305 Abs. 1 Satz 1 BGB eindeutig und im 334brigen allgemein an-erkannt. Eine Einbeziehung von AGB zu Lasten Dritter ist danach rechtlich nicht m366glich (Staudinger/Schlosser, BGB Bearb. 2006 247 305 Rn. 167; Ulmer in Ul-mer/Brandner/Henssen, AGB-Recht 10. Aufl. 247 305 BGB Rn. 168a). Daraus folgt, dass Allgemeine Gesch344ftsbedingungen, die Gegenstand des Vertrages zwischen Gl344ubiger und Schuldner geworden sind, gegen374ber dem vorl344ufigen und endg374ltigen Insolvenzverwalter rechtliche Bedeutung nur erlangen k366nnen, soweit dieser in die vertraglichen Rechte und Pflichten des Schuldners eingetre-ten ist. 23 - 13 - Diese Voraussetzungen sind, bezogen auf einen mit Zustimmungsvorbe-halt bestellten vorl344ufigen Insolvenzverwalter (247 22 Abs. 2, 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO), nicht gegeben. Die Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner als Hauptgesch344ft des Vertragspartners, dessen Erkl344rung im Rah-men von 247 308 Nr. 5 BGB klauselm344337ig fingiert werden kann, und die Zustim-mung zu dieser Verf374gung des Schuldners durch den vorl344ufigen Insolvenzver-walter sind formal und funktional zu unterscheiden. Der Zustimmungsvorbehalt bewirkt lediglich, dass der vorl344ufige Insolvenzverwalter die Wirksamkeit rechtsgesch344ftlicher Verf374gungen des Schuldners zu verhindern vermag. Auf-grund einer solche Anordnung des Insolvenzgerichts sind Verf374gungen des Schuldners ohne Zustimmung des vorl344ufigen Verwalters absolut unwirksam (247 24 Abs. 1, 247 81 Abs. 1 InsO). Ein in der beschriebenen Weise ausgestatteter vorl344ufiger Verwalter kann auf die Vertragsabwicklung in der Weise Einfluss nehmen, dass er die Verringerung des Schuldnerverm366gens, insbesondere durch Erf374llung von Verbindlichkeiten, verhindert (BGHZ 151, 353, 361 f). Da-gegen ist er rechtlich nicht in der Lage, den Schuldner gegen dessen Willen zu Rechtshandlungen anzuhalten oder ihn daran zu hindern, Verpflichtungsge-sch344fte einzugehen, aus denen Insolvenzforderungen entstehen (BGHZ 151, aaO; HK-InsO/Kirchhof, aaO 247 22 Rn. 48). Ebenso wenig hat er die Rechts-macht, anstelle des Schuldners im eigenen Namen zu handeln. Der vorl344ufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kann daher aus eigenem Recht - also ohne Einwilligung des Schuldners - eine Belastungsbuchung nicht ge-nehmigen. Seine Befugnis beschr344nkt sich in diesem Bereich darauf, die Gl344u-bigergesamtheit vor einer Verm366gensminderung der Masse durch den Schuld-ner oder Dritte zu sch374tzen. Aus diesen Gr374nden kann er - anders als der vor-l344ufige Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis 374bergegangen ist (247 22 Abs. 1 InsO) - grunds344tzlich keine Masseverbindlichkei-ten begr374nden (247 55 Abs. 2 InsO; vgl. BGHZ 151, 353 ff). Damit hat er insge- 24 - 14 - samt keine Rechtsstellung erlangt, die es rechtfertigen k366nnte, dass er Rechts-wirkungen, die ohne sein Zutun eintreten, gegen sich gelten lassen muss (e-benso Ganter WM 2005, 1557, 1562; Ringstmeier/Homann NZI 2005, 492, 493; Spliedt NZI 2007, 72, 78). 3. Dagegen wirkt Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken im Rechtsverh344ltnis zwi-schen der Schuldnerbank und dem vorl344ufigen "starken" sowie dem endg374ltigen Insolvenzverwalter in gleicher Weise wie gegen374ber der Schuldnerin, solange jene uneingeschr344nkt verf374gungsberechtigt war. Im Streitfall entsteht jedoch aus dieser Rechtsfolge - mit Ausnahme der am 1. und 2. Oktober vorgenom-menen Lastschriftbuchungen - kein Einwand gegen die Klageforderung. 25 a) Au337erhalb des oben zu 1 e er366rterten Bereichs tritt der Insolvenzver-walter in die Rechtslage des Vertrages bei Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ein, soweit sich nicht aus den Vorschriften der 247247 103 ff InsO ein anderes er-gibt. Er muss deshalb in diesem Rahmen die dem Schuldner ung374nstigen ver-traglichen Nebenabreden gegen sich gelten lassen (vgl. BGHZ 56, 228, 230 f; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 151/98, WM 1999, 229 ff). Zwar er-lischt das Giroverh344ltnis mit Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gem344337 247247 115, 116 InsO; in dem dadurch entstandenen Abwicklungsverh344ltnis ist die Verwal-tungs- und Verf374gungsbefugnis jedoch ebenfalls vom Schuldner auf den Insol-venzverwalter 374bergegangen. Daher kann er nicht genehmigte Lastschriften widerrufen, muss aber - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auch die von Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken ausgehenden Rechtswirkungen gegen sich gelten lassen, sofern die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, was im Streitfall nicht zweifelhaft ist, wirksam in das Giroverh344ltnis einbezogen worden sind (ebenso Knees/Kr366ger ZInsO 2006, 393, 394). 26 - 15 - Gegen374ber dem Kl344ger als endg374ltigem Insolvenzverwalter 344u337ert die Fiktion der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken jedoch keine Rechtswirkungen, weil der ma337gebliche 6-Wochen-Zeitraum nach Erteilung der Rechnungsabschl374sse f374r August, September und Oktober 2002 abgelaufen war, bevor das Insolvenzver-fahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet wurde. Die Frage der Wir-kung von Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken richtet sich entsprechend dem Inhalt der Klausel nach der Rechtsstellung des Insolvenzverwalters in den jeweiligen 6-Wochen-Zeitr344umen. 27 b) Wird ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verf374gungsverbot auferlegt, geht die Verwaltungs- und Verf374-gungsbefugnis 374ber das Verm366gen des Schuldners auf den vorl344ufigen Verwal-ter 374ber (247 22 Abs. 1 Satz 1 InsO), der damit - unter Vorwegnahme der Rechts-folge des 247 80 Abs. 1 InsO - weitgehend die Befugnisse eines endg374ltigen Ver-walters erh344lt. Seine insolvenzspezifischen Gestaltungsm366glichkeiten sind al-lerdings eingeschr344nkt, weil er weder das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach 247 103 InsO hat noch die 247247 115 bis 117 InsO im Er366ffnungsverfahren an-wendbar sind. Da die Genehmigung der Belastungsbuchung eine Verf374gung im Sinne des 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 247 22 Abs. 1 Satz 1 InsO ist und der vorl344u-fige "starke" Verwalter insoweit uneingeschr344nkt in die Rechtsstellung des Schuldners vor dem Erlass von Verf374gungsbeschr344nkungen einr374ckt, ersetzt nunmehr die Genehmigung des vorl344ufigen Verwalters diejenige des Schuld-ners. Infolgedessen ist es sachgerecht, den vorl344ufigen "starken" Verwalter auch hinsichtlich der Genehmigungsfunktion den wirksam vereinbarten Ge-sch344ftsbedingungen zu unterwerfen. 28 - 16 - Auch daraus erw344chst der Beklagten indes kein nennenswerter Einwand. Die 6-Wochen-Frist nach Zugang der Rechnungsabschl374sse f374r August und September 2002 war schon abgelaufen, als der Kl344ger zum "starken" vorl344ufi-gen Verwalter bestellt wurde. Nach diesem Zeitpunkt endete lediglich der Ge-nehmigungszeitraum, welcher den Rechnungsabschluss f374r den Monat Oktober betrifft, also die Belastungsbuchungen vom 1. und 2. Oktober 2002 enth344lt. Er ging der Schuldnerin am 6. November 2002 zu, so dass die 6-Wochen- Frist erst am 18. Dezember 2002 endete. An die Zulassung dieses in zweiter Instanz nachgeholten Vortrags durch das Berufungsgericht ist der Senat ge-bunden (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458). Daher besteht keine Veranlassung, auf die - den Senat nicht 374berzeu-gende - ausf374hrliche Kritik des Berufungsurteils an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einzugehen, wonach unstreitiges neues Vorbringen immer zugelassen werden muss (vgl. BGHZ 161, 138; BGH, Urt. v. 19. Oktober 2005 - IV ZR 89/05, NJW 2006, 298, 299; v. 19. Januar 2006 - III ZR 105/05, NJW-RR 2006, 630; v. 21. Februar 2006 - VIII ZR 61/04, NJW-RR 2006, 755). 29 III. Das Berufungsgericht hat weiter ausgef374hrt: Der Verwirkungseinwand (247 242 BGB) der Beklagten greife durch. Der Kl344ger habe alsbald nach seiner Bestellung zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter Kenntnis von allen Belastungs-buchungen erhalten. Mehr als zwei Jahre nach Vornahme der Lastschriften ha-be die Beklagte nicht mehr mit einem Widerruf zu rechnen brauchen. Dabei sei auch zu ber374cksichtigen, dass der Kl344ger mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 das Konto "mit sofortiger Wirkung" nur f374r zuk374nftige Lastschriften gesperrt ha-be, ohne sich eine 334berpr374fung schon erfolgter Lastschriften vorzubehalten. 30 - 17 - Dagegen habe der Kl344ger die Belastungsbuchungen weder ausdr374cklich noch konkludent genehmigt. Die rein tats344chliche Weiterbenutzung des Kontos enthalte keinen Ankn374pfungspunkt f374r eine rechtsgesch344ftliche Erkl344rung, zu-mal der zwischen der Beklagten und der Schuldnerin geschlossene Girovertrag gem344337 247247 115, 116 InsO mit Er366ffnung des Insolvenzverfahrens geendet habe. 31 IV. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausf374hrungen des Berufungsge-richts zur Verwirkung rechtlich zutreffend sind; denn die Beklagte macht zu Recht geltend, dass der Kl344ger die Belastungsbuchungen aus den streitgegen-st344ndlichen Lastschriften als endg374ltiger Insolvenzverwalter konkludent geneh-migt hat. 32 1. Im blo337en Schweigen auf die zugegangenen Kontoausz374ge, die die Lastschriften enthielten, liegt nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs keine rechtsgesch344ftliche Erkl344rung; es kann daher nicht als Ge-nehmigung der Buchungen gewertet werden (BGHZ 73, 207, 209 f; 95, 103, 108; 144, 349, 354; BGH, Urt. v. 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1660). 33 2. Im Schrifttum wird teilweise die Ansicht vertreten, die widerspruchslo-se Fortsetzung des Zahlungsverkehrs auf dem mit den Buchungen belasteten Konto 374ber einen l344ngeren Zeitraum hinweg enthalte eine konkludente Geneh-migung (vgl. Jungmann NZI 2005, 84, 88; Knees/Fischer ZInsO 2004, 5, 6; Kuder ZInsO 2004, 1356, 1358; Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885, 1886 f; 34 - 18 - Sonnenhol WM 2002, 1259, 1263). In der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs ist die Frage bisher nicht grunds344tzlich gekl344rt (vgl. BGHZ 144, 349, 354 f). Sie bedarf auch im Streitfall keiner umfassenden Er366rterung. Jedenfalls aufgrund der hier unstreitig gegebenen Umst344nde durfte die Beklagte das Ver-halten des Kl344gers als konkludente Genehmigung der Lastschriften verstehen. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts beruht darauf, dass es die im Streitfall gegebenen besonderen tats344chlichen Umst344nde nicht in seine W374rdigung einbezogen hat. a) Der Kl344ger hat mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 der Beklagten sei-ne Bestellung zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter angezeigt und gleichzeitig erkl344rt: "Die bei Ihnen gef374hrten Girokonten bitte ich im Hinblick auf die Siche-rungsbefugnis mit sofortiger Wirkung f374r Lastschriften zu sperren und ebenso Dauerauftr344ge, Einzugs- und Abbuchungserm344chtigungen unbezahlt zur374ckzu-geben." Dieses Schreiben enthielt zwar, f374r sich genommen, keine Genehmi-gung der schon auf Tageskontoausz374gen gebuchten Lastschriften. Es war je-doch geeignet, f374r die Zukunft die Erwartung zu begr374nden, der Kl344ger werde sich noch in vergleichbarer Weise 344u337ern, wenn er deren Beseitigung verlan-gen, die Genehmigung also versagen wolle. 35 b) Das weitere Verhalten des Kl344gers als endg374ltiger Insolvenzverwalter war in dem Sinne zu deuten, dass er insoweit keine Einwendungen mehr erhe-ben, die Lastschriften also genehmigen wollte. 36 Der Kl344ger hat das Girokonto mehr als ein Jahr 374ber die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens hinaus zum Empfang von Zahlungen der Kunden der Schuldnerin sowie zur Abwicklung von Gesch344ftsbeziehungen genutzt. Zwar trifft es zu, dass 374ber dieses Konto grunds344tzlich keine Zahlungen auf Forde- 37 - 19 - rungen von Gl344ubigern mehr erfolgt sind. Vielmehr hatte die Beklagte an den Kl344ger w366chentlich das auf dem Konto zwischenzeitlich aufgelaufene Guthaben zu 374berweisen. Dieses entstand aber in wesentlichem Umfang, wie die von der Beklagten vorgelegte Kontenverdichtung belegt, aus Lastschriftr374ckgaben betreffenden Gutschriften. Diese waren dem Kl344ger bekannt; denn er hat un-streitig die entsprechenden Kontoausz374ge erhalten. Die Beklagte hat auf diese Weise dem Kl344ger 374ber ein Jahr lang in kurzen zeitlichen Abst344nden alle auf dem Konto eingegangenen Guthaben 374berwiesen, bis der Kl344ger ihr mit Schreiben vom 9. Februar 2004 erkl344rte, das Konto k366nne geschlossen werden, was in der Folgezeit auch geschah. H344tte der Kl344ger sich die M366glichkeit offen halten wollen, den streitge-genst344ndlichen Lastschriften zu widersprechen, dann w344re die geschilderte Verfahrensweise und erst recht die nach Erhalt von mehr als 900.000 200 ge344u-337erte Bitte um Schlie337ung des Kontos nicht verst344ndlich. Vielmehr h344tte es sich dann geradezu aufgedr344ngt, auch die streitgegenst344ndlichen Lastschriften zu widerrufen, um so im Wege der Abwicklung dieses Kontos noch einen deutlich h366heren Betrag zugunsten der Masse zu erlangen. Das vom Kl344ger gew344hlte Verfahren ergab folglich nur dann einen Sinn, wenn er die fr374heren Lastschrif-ten nicht beanstanden wollte. Dies rechtfertigt es, in der Art und Weise der wei-teren Nutzung des Kontos eine konkludente Genehmigung der Belastungen zu sehen. 38 c) Diese Wertung ist zudem im Hinblick auf den Aufgabenbereich und die daraus folgende typische Verhaltensweise des Insolvenzverwalters geboten. Nach Verfahrenser366ffnung geh366rt es zu seinen elementaren Aufgaben, das ge-samte zur Insolvenzmasse geh366rende Verm366gen sofort in Besitz und Verwal-tung zu nehmen (247 148 Abs. 1 InsO). Jeder sachgerecht arbeitende Insolvenz- 39 - 20 - verwalter wird daher - wenn dies nicht schon im Er366ffnungsverfahren gesche-hen ist - alsbald ermitteln, in welchem Umfang es geboten ist, Lastschriften, die der Schuldner noch nicht genehmigt hat, zu widersprechen. Das wird nicht ohne weiteres pauschal geschehen k366nnen, weil m366glicherweise mit einzelnen Gl344u-bigern, die bereit sind, die Gesch344ftsbeziehung fortzusetzen, Vereinbarungen getroffen werden m374ssen, aus denen Masseschulden entstehen. In jedem Fall ist schon wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Ge-nehmigung von Lastschriften eine alsbaldige Entscheidung dieser Frage im In-teresse der Masse geboten. Dies gilt erst recht bei einem Unternehmen von der Gr366337e der Schuldnerin, wo eine betr344chtliche Zahl von Lastschriftbuchungen aus kritischer Zeit vorliegt. Ein sachgerecht arbeitender Verwalter, der beab-sichtigt, durch Widerruf von Lastschriften Vorteile f374r die Masse zu erzielen, wird daher unverz374glich nach seiner Bestellung dieser Frage nachgehen und keinesfalls mehrere Wochen in dieser Sache unt344tig bleiben. Veranlasst er da-gegen wie der Kl344ger 374ber einen weitaus l344ngeren Zeitraum in dieser Hinsicht nichts, so kann dies sowohl vom Gl344ubiger als auch der Schuldnerbank in der Regel nur als Genehmigung der Lastschriften verstanden werden. 40 d) Der Kl344ger hat in der m374ndlichen Verhandlung geltend gemacht, die Beklagte habe sein Verhalten schon deshalb nicht als Genehmigung verstehen d374rfen, weil eine solche insolvenzzweckwidrig und damit unwirksam gewesen w344re. Diese Erw344gung verhilft der Revision selbst dann nicht zum Erfolg, wenn man annimmt - wof374r mangels entsprechenden Vortrags die notwendige Tatsa-chengrundlage fehlt -, dass die Genehmigung jeder einzelnen der streitgegen-st344ndlichen Lastschriften dem Insolvenzzweck widersprach. 41 - 21 - Allerdings sind solche Rechtshandlungen des Verwalters, welche der gleichm344337igen Befriedigung aller Insolvenzgl344ubiger klar und eindeutig zuwider-laufen, unwirksam; sie verpflichten die Masse nicht (BGHZ 150, 353, 360; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, 326). Dies trifft indes nur dann zu, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck evident war und sich dem Gesch344ftspartner aufgrund der Umst344nde des Einzelfalls ohne weiteres begr374ndete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des In-solvenzverfahrens aufdr344ngen mussten, ihm somit der Sache nach zumindest grobe Fahrl344ssigkeit vorzuwerfen ist (BGHZ 150, 353, 354, 361). Diese Voraus-setzungen waren zu dem f374r die Beurteilung ma337geblichen Zeitpunkt nicht ge-geben; denn vor dem Bekanntwerden der Senatsurteile vom 4. November 2004 (aaO) vertrat die ganz 374berwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht, der Insolvenzverwalter mache sich schadensersatzpflichtig, wenn er die Genehmigung einer Lastschrift verweigere, obwohl sachliche Einw344nde des Schuldners nicht bestehen. Daher durfte die Beklagte das beschriebene Verhalten des Kl344gers nach Treu und Glauben in dem Sinne deuten, dass er die streitgegenst344ndlichen Lastschriften genehmigte. An diesem objektiven Er-kl344rungswert seines Verhaltens muss der Kl344ger sich festhalten lassen und kann es nicht nachtr344glich aufgrund besserer Erkenntnis korrigieren. 42 V. Die Klage ist auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insol-venzanfechtung begr374ndet. 43 - 22 - 1. Die Insolvenzanfechtung der Genehmigung w344re nur gegen374ber dem Gl344ubiger als Empf344nger der Leistung m366glich gewesen; denn f374r Insolvenzan-fechtungen im Mehrpersonenverh344ltnis gelten die bereicherungsrechtlichen Grunds344tze entsprechend (BGHZ 142, 284, 287 m.w.N.). 44 2. Im 334brigen ist die Klage gegen die Beklagte erst am 21. Juli 2005, al-so nach Ablauf der im Zeitpunkt der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens noch geltenden und deshalb rechtlich ma337geblichen zweij344hrigen Verj344hrungsfrist des 247 146 Abs. 1 InsO (Art. 229 247 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. 247 6 Abs. 3 EGBGB), bei Gericht eingegangen. Die Beklagte hat sich auf Verj344hrung beru-fen. 45 VI. Die Voraussetzungen f374r eine Vorlage der Sache an den Gro337en Senat f374r Zivilsachen gem344337 247 132 GVG sind nicht gegeben. Die Entscheidung steht - ebenso wie die Senatsurteile vom 4. November 2004 (aaO) - in Einklang mit der Rechtsprechung des f374r das Bankrecht zust344ndigen XI. Zivilsenats. Sie zieht lediglich die notwendigen insolvenzrechtlichen Schlussfolgerungen aus der fr374her vom II. und nunmehr vom XI. Zivilsenat zu Recht vertretenen Ge-nehmigungstheorie. 46 Soweit der Senat schon ein rechts- und sittenwidriges Verhalten der Schuldnerin verneint hat, steht dies nicht in Widerspruch zur bisher ergangenen Rechtsprechung. Das Urteil BGHZ 74, 300 betrifft das Verhalten eines Schuld-ners, der sich nicht in der Insolvenz befand. Das Urteil BGHZ 101, 153 beruht 47 - 23 - entscheidend darauf, dass der Widerspruch dazu missbraucht wurde, den Be-trag einem anderen Gl344ubiger zuzuwenden. Entgegen der Meinung von Nobbe/Ellenberger (aaO, S. 1890 f) besteht auch keine entscheidungserhebliche Divergenz zum Urteil des II. Zivilsenats vom 28. Mai 1979 (BGHZ 74, 309, 315). Der dort enthaltene Satz, die Gut-schrift, die der Zahlungsempf344nger erlange, stehe unter der aufl366senden Be-dingung des Widerspruchs des Zahlungspflichtigen, war f374r die ergangene Ent-scheidung zweifelsfrei nicht tragend. Im 334brigen w374rde sich auch bei Annahme einer aufl366send bedingten Erf374llung - wie oben zu II 1 c ausgef374hrt - an der Wi-derspruchsbefugnis des vorl344ufigen Insolvenzverwalters und erst recht an der Entscheidung dieses Rechtsstreits nichts 344ndern. 48 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 26.01.2006 - 22 O 14187/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.10.2006 - 19 U 2327/06 -
Full & Egal Universal Law Academy