BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 217/08 vom 20 . Dezember 201 1 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er, d ie Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 20 . Dezember 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. No - vember 2008 wird auf Kosten des Beklagten zu rückgewies en. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsb e- Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Re chtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsg e- richts hat die Schuldnerin unter dem Druck der Zwan gsvollstreckung des B e- klagten als Organgesellschaft auf ihre Haftungsschuld und nicht auf die Steue r- 1 2 - 3 - schuld des Organträgers geleistet. Dem s e t zt die Begründung der Nichtzula s- sungsbeschwerde nichts entgegen. Zwar wird ausgeführt, dass nach steue r- rechtlichen Grundsätzen eine Zahlung auf die Haftungsschuld (noch) nicht hätte vollstreckt werden dürfen. Tatsächlich hat de r Beklagte aber aus der Haftung s- schuld gegen die Organgesellschaft und nicht aus der Steuerschuld gegen den Organträger vollstreckt. Zulassungsrelevante Fehler bei der Feststell ung des Berufungsgerichts , dass die Schuldnerin auf eine eigene Verbindlichkeit gelei s- tet hat, werden vo n der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerü gt. S oweit als Zulassungsgrund Divergenz im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO geltend gemacht wird, fehlt es an der erforderlichen Darl e- gung, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Entscheidung e i- nes höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines a n- deren Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines a n- deren gleichgeordneten Gerichts abweicht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45). Mit der - im Üb rigen da s Berufungsu rteil im Ergebnis stützenden - Rechtsprechung d es Bundesfinanzhofs, nach welcher der Haftungsanspruch des Steuerfiskus schon entsteht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen des Haftungstatbestandes erfüllt sind, ohne dass es hierzu des Erlasses eines Haf tungsbescheids bedarf ( vgl. BFHE 181, 392 , 394 f ), so dass das Berufungsger icht im Hinblick auf die von dem Beklagten begonnene Vollstreckung auch insoweit von der Erfül lung der eigene n Haftungsschuld au s- gehen konnte , befasst sich die Nichtzulassungsbeschw erde nicht. Weitere Zulassungsgründe, die in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausgeführt werden, hat der Senat grundsätzlich nicht zu prüfen ( BGH, B e- schluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185; Prütting/ Gehrlein/Ackermann, ZPO, § 544 Rn. 14; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 544 3 4 - 4 - Rn. 10a mwN) . Eine nachträgliche Divergenz zu der nach Erlass des Ber u- fungsurteils ergangenen Entscheid ung des B undesfinanzhofs vom 23. Septem - ber 2009 (BFHE 226, 391) besteht nicht. Anders als in dem dort entschiedenen Fall, in dem die Organgesellschaft aus frei en Stücken auf die Haftungsschuld gezahlt hat, ist in der vorliegenden Sache aus der Haftungsschuld gegen die Schuld nerin vollstreckt worden. Dass der Bundes finanzhof den seine r En t- scheidung vom 15. Oktober 1996 (BFHE 181, 392) zugrundeliegenden Recht s- standpunkt allgemein aufgegeben hat, nach der für die Entstehung des Ha f- tungsanspruchs die gesetzlichen Voraussetzungen des Haftungstatbestandes ausreichend sind, ist nicht zu erkennen. Von einer w eiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Hannover, E ntscheidung vom 03.03.2008 - 20 O 258/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 06.11.2008 - 13 U 129/08 - 5
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