BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 217/10 vom 21. Juli 20 1 1 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 21. Juli 20 1 1 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Oktober 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. D e- zember 2010 wird au f Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 242.053 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dem Kläger könne wegen der vor Verfahrenseröffnung erfolgten In besitznahme der Fahrzeuge durch die B e- klagte auch auf der Grundlage einer Insolvenzanfechtung ein Anspruch auf Za h lung der Feststellungs - und Verwertungspauschale (§§ 170, 171 InsO) nicht zuerkannt werden, steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rech tsprechung (BGH, Urteil vom 23. September 20 04 - IX ZR 25/03, WM 2005, 126 , 127; vom 29 . März 2007 - IX ZR 27/06, WM 2007, 1129 Rn. 30). Die Ausführungen der 1 2 - 3 - Beschwerde geben keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung Abstand zu nehmen. 2. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger in seiner Eigenschaft als vo r- läufiger Verwalter einen mittelbaren Mitbesitz an den Fahrzeugen abgespr o- chen hat, ist ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich. Die dem Kläger als vorläuf i- wegen der hier geg e- benen besonderen Sachverhaltsgestaltung nicht, dass die Spedition E . den Willen hatte, den Besitz auch in Anerkennung s eines Herausgabea n- spruchs für den Kläger auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2004 - VIII ZR 186/03, BGHZ 161, 90, 112) . Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 13.11.2007 - 85 O 102/06 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.10.2010 - 2 U 27/08 - 3
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