BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 217 /11 vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 93 Wurde über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Insolven z- ve rfahren eröffnet, ist die von einem Gesellschafter gegen einen Gesellschaftsglä u- biger erhobene Klage auf Feststellung, diesem nicht persönlich für eine Verbin d- lichkeit der Gesellschaft zu haften, unzulässig. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 217/11 - OLG München LG München I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möhring am 12. Juli 2012 beschlossen: Die Nichtzulassu ng sbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Nove m- ber 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 21.559,36 Gründe: I. Der Kläger zeichnete im Jahre 1991 eine Beteiligung als Gesellschafter an der I . GbR (nachfolgend: Schuldnerin), über deren Vermögen am 21. April 2010 da s Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die B e- klagte gewährte der Schuldnerin mehrere Darlehen. Durch Schreiben vom 21. Oktober 2009 machte sie daraus gegenüber dem Kläger als Gesellschafter der Schuldnerin einen Betrag in Höhe von 21.559,36 De r Kläger, der einen wirksamen Beitritt zu der Schuldnerin in Abrede stellt und seine Beteiligung gekündigt hat, nimmt die Beklagte auf die Festste l- 1 2 - 3 - lung in Anspruch, ihr aus den Darlehensverträgen nicht persönlich zur Zahlung verpflichtet zu sein. D as Landg ericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch einstimmigen B e- schluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Nichtzula s- sungsbeschwerde . II. Die nach § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf (§ 543 Abs. 2 ZPO); die Sache ist nach der eindeutigen Rechtslage auch im Ergebnis zutreffend entschieden. Der Zulä s- sigkeit des von dem Kläger erhobenen Feststellungsbegehrens (§ 256 Abs. 1 ZPO) steht § 93 InsO entgegen. 1. Nach dieser Vorschrift kann im Insolvenzverfahren über das Verm ö- gen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit die persönliche Haftung eines Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer d es Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden. Von dieser Regelung gehen zwei Wirkungen aus, die Sper r- wirkung und die Ermächtigungswirkung. a) Die Sperrwirkung besteht darin, dass die Gläubiger nicht meh r gegen persönlich haftende Gesellschafter vorgehen können und diese nicht mehr b e- freiend an die Gläubiger der Gesellschaft leisten können. Der Gläubiger kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens einen Haftungsanspruch gegen persönlich haftende Gesell schafter weder durch Klage noch durch Zwangsvol l- 3 4 5 - 4 - streckung durchsetzen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 138/06, BGHZ 178, 171 Rn. 10). b) Die Ermächtigungswirkung verleiht dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft die treuhänderi sche Befugnis, die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschafter gebündelt einzuziehen. Hie r- bei handelt es sich wie bei § 171 Abs. 2 HGB nicht um einen gesetzlichen Fo r- derungsübergang. Der in Anspruch genommene Gesellschafter tilgt durch die Zahlung an den Insolvenzverwalter der Gesellschaft konkrete Gläubigerford e- rungen, deren Selbständigkeit durch die Verfahrenseröffnung unangetastet g e- blieben ist (BGH, aaO Rn. 11). c) Zweck der Regelung des § 93 InsO ist es, einen Wettlauf der Gläu b i- ger um die Abschöpfung der Haftsummen zu verhindern, den Haftungsa n- spruch der Masse zuzuführen und auf diese Weise den Grundsatz der gleic h- mäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger auf die Gesellschafterhaftung auszudehnen ( BT - Drucks. 12/2443 S. 140 ; M ünchKomm - InsO/Brandes, 2. Aufl., § 93 Rn. 1 ). Die Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung der Haftungsforderungen schließt in Verbindung mit der Sperrfunktion im Sinne e i- ner Ausschließlichkeitsermächtigung ( vgl. Armbruster, Die Stellung des hafte n- de n Gesellschafters in der Insolvenz der Personengesellschaft nach geltendem und künftigem Recht, 1996, S. 143) während der Dauer des Insolvenzverfa h- rens eine Verfolgung dieser Ansprüche gegen den Gesellschafter aus. 2. Sperrwirkung und Ermächtigungswirk ung begründen die alleinige Ei n- ziehungs - und Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters für die Ge l- tendmachung von Haftungsansprüchen der Gesellschaftsgläubiger gegen G e- sellschafter. 6 7 8 - 5 - a) Bei der gerichtlichen Geltendmachung der Gesellschafterhaftu ng wird der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig , weil der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zahlung an ihn konkrete Gläubigerforder ungen zum Erlöschen bringt (BGH, Urteil vom 14. November 2005 - I I ZR 178/03, WM 2006, 573, 574 f.; vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, WM 2007, 122 Rn. 9; FK - InsO/App, 6. Aufl., § 93 Rn . 1; Pieke n- brock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, § 93 InsO Rn. 11). Die Prozes s führung für die Einziehung von Forderungen gegen Gesells chafter liegt wä h rend der gesamten Verfahrensdauer allein bei dem Insolvenzverwalter (Uhle n- bruck/Hirte, InsO, 13. Aufl. § 93 Rn. 3). Die Einziehungsermächtigung des I n- solvenzverwalters umfasst damit auch die Prozessführungsbefugnis (HK - InsO/ Kayser, 6. Auf l., § 93 Rn. 50; Jaeger/Müller, InsO, § 93 Rn. 72; Uhlenbruck/ Hirte, aaO). Im Umkehrschluss verlieren die Gesellschaftsgläubiger die Einzi e- hungs - und Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung von Haftungsa n- sprüchen gegen die Gesellschafter (HmbKomm - I nsO/Pohlmann, 4 . Aufl., § 93 Rn. 26; Piekenbrock, aaO). Mithin ist eine nach Verfahrenseröffnung von einem Gesellschaftsgläubiger gegen einen Gesellschafter verfolgte Haftungsklage als unzulässig abzuweisen (HK - InsO/Kayser, aaO; Jaeger/Müller, aaO). b ) Wegen der alleinigen Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwa l- ters für die Einziehung der Ansprüche erweist sich auch die von dem Kläger gegen die Beklagte als Gesellschaftsgläubigerin erhobene, eine Haftung leu g- nende Fes tstellungsklage als unzulässig. Die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters als Verwalter der Masse erstreckt sich sowohl auf Aktivprozesse als auch auf Passivprozesse (Gehrlein in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 50 Rn. 36). Die dem Insolven z- 9 10 11 - 6 - verwalter in § 93 InsO vorbe haltene Prozessführungsbefugnis für die Gelten d- machung von Haftungsansprüchen gegen Gesellschafter umfasst ebenso A k- tivprozesse und - wie im Streitfall - Passivprozesse. Ganz allgemein ist zur Pr o- zessführung über Forderungen, welche die Gesellschafterhaftu ng betreffen, nur der Insolvenzverwalter befugt (Uhlenbruck/Hirte, aaO). Ebenso wie der Gesel l- schaftsgläubiger gehindert ist, den Gesellschafter in Regress zu nehmen, fehlt umgekehrt dem Gesellschafter die Befugnis, sich durch die Klage gegen einen Gesells chaftsgläubiger seiner Haftung zu erwehren. Hätte die hier erhobene Feststellungsklage Erfolg, stünde rechtskräftig fest, dass die Beklagte den Kl ä- ger nicht als Gesellschafter der Schuldnerin in Anspruch nehmen kann. Damit würde jedoch dem Insolvenzverwalt er die ihm durch § 93 InsO kraft der E r- mächtigungswirkung vorbehaltene Einziehungs - und Prozessführung entzogen. Würde die negative Feststellungsklage hingegen aus sachlichen Gründen a b- gewiesen, hätte das Urteil dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil, welches das Gegenteil dessen , w as mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt (BGH, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757). Dann stünde fest, dass die Beklagte als Gesellschaftsgläubigerin gegen den Kläger als Ges ellschafter Rückgriff nehmen kann. Ein solches von dem Gesellschaftsgläubiger erstrittenes Erkenntnis wäre jedoch, weil der Kläger auf de r Grundlage des Feststellungsurteils nicht befreiend an die Beklagte leisten dürfte, mit der in § 93 InsO zu Gunsten des Insolvenzverwalters verankerten - 7 - Sperrwirkung unvereinbar. Bei dieser Sachlage erweist sich die hier erhobene Klage als unzulässig. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 18.08.2011 - 22 O 15224/10 - OLG München, Entscheidung vom 28.11.2011 - 5 U 3715/11 -
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