ECLI:DE:BGH:2017:191217UXIZR217.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 217/16 Verkündet am: 19. Dezember 2017 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündlich e Verhandlung vom 19. Dezember 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr . Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber für Recht erkannt: Die Revision der Kläger zu 3) bis 6) gegen das Urteil des 13. Z ivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. April 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 3 ) zu 5% , der Kläger zu 4 ) zu 93%, die Klägerin zu 5 ) zu 0,9% und der Kläger zu 6 ) zu 1,1% . Von Rechts wegen Tatb estand : Die Kläger machen gegen die Hellenische Republik Zahlungsansprüche aus von dieser emittierten Staatsanleihen geltend, die im März 2012 eingez o- gen und durch neue Anleihen mit einem niedrigeren Nennwert ersetzt wurden. Im Laufe des Jahres 2011 er warben die Kläger in unterschiedlichem U m- fang verschiedene ISIN - GR - A nleihen, die die Beklagte in den Jahren 1998 bis 2010 emittiert hatte . In den Anleihebedingungen , die keine Umschuldungskla u- 1 2 - 3 - seln (sog. Collective Action Clauses) enthielten, war bestimmt, dass die Anle i- hen griechischem Recht unterfallen . Es handelte sich um dematerialisierte Wertpapiere, die als Wertrechte ausgegeben wurden und im Girosystem der griechischen Zentralbank registriert waren. Das Girosystem der griechischen Zentralbank basiert auf Konten im Namen der jeweiligen Systemteilnehmer (sog. "Träger"), die daran nur mit Zulassung durch die griechische Zentralbank teilnehmen können. N ach Art. 6 Abs. 4 des griechischen Gesetzes 2198/1994 in der durch das Gesetz 2469/1997 geänderten Fassun g (nachfolgend: Gesetz 2198/1994 nF) erfolgt die Übertragung des Titels, die gemäß Art. 6 Abs. 2 auch an Dritte ("Investoren") zulässig ist , dann aber nur zwischen den Parteien wirkt und zu keinen Rechtsfolgen zu Gunsten oder zu Lasten des griechischen Sta a- tes oder der Bank von Griechenland führt , durch Gutschrift auf dem Konto des Berechtigten. Gemäß Art. 6 Abs. 5 des Gesetzes 2198/1994 nF werden die Konten der Träger im System der Zentralbank und die Konten der Investoren bei den Trägern geführt. Die Kl äger zu 3 ) und zu 4 ) erwarben die Anleihen über die Sparkasse O . , die Klägerin zu 5 ) über die V olks bank G. eG und der Kläger zu 6 ) über C . S.A., Zweigniederlassung Deutschland. Auf den den Kläger n erteilten Abrechnungen zu den getätigten Anleihekäufen findet sich jeweils der Hinweis "Wertpapierrechnung Lagerland Griechenland" bzw. "Wertpapierrechnung Griechenland". Im Zuge der Restrukturierung des griechischen Staatshaushaltes wurde durch das gr iechische Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 geregelt , dass durch Mehrheitsentscheidung der Anleihegläubiger Anleiheb edingungen geä n- dert und ein Umtausch von Anleihen gegen neue Anleihen vorgesehen werden können und diese Entscheidung so dann durch Besch luss des Ministerrates der Beklagten für allgemeinverbindlich erklärt werden kann . Nach Art. 1 Abs. 9 des 3 4 - 4 - Gesetzes 4050/2012 bewirkt zum einen der Ministerratsbeschluss, dass auch die überstimmte Minderheit der Anl eih egläubiger an den Mehrheitsbeschluss ge bunden ist und dieser Vorrang vor gegenteiligen Gesetzesbestimmungen, Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen hat . Zum anderen führt im Fall eines Austausches der betroffenen Titel die Einbuchung der neuen Titel im Giros y s- tem zur Aufhebung aller Rechte und Verpflichtungen aus den alten Titeln. G e- mäß Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes 4050/2012 erfordert eine Änderung der b e- troffenen Anleihen, dass die Anleihegläubiger sich an der Abstimmung über die Änderung bzw. den Umtausch mit einem Quorum von mindest ens 50% des ausstehenden Nennbetrages beteiligen und eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln des teilnehmenden Kapitals dem Änderungsvorschlag zustimmt. Mit Beschluss vom 24. Februar 2012 entschied der Ministerrat der B e- klagten, das im Gesetz 4050/2012 vorgese hene Verfahren in Gang zu setzen . Den Anleihegläubigern wurde angeboten, die betroffenen Anleihen , darunter auch die streitgegenständlichen Anleihen, gegen ande re Anleihen mit einem um 53,5 % verringerten Nennwert und anderen Laufzeit en umzutauschen. Die Kl ä- ger, denen das Umtauschangebot über ihre jeweilige depotführende Bank bzw. Sparkasse zugeleitet wurde, stimmten nicht zu. Die griechische Regierung teilte am 9. März 2012 mit, dass nach der durchgeführten Abstimmung der Anleihegläubiger die nach dem Ges etz 4050/2012 vorgesehenen Voraussetzungen für die Annahme des Änderung s- vorschlags erfüllt seien. Mit ihrer Billigung durch Beschluss des Ministerrats der Beklagten vom gleichen Tag wurde diese Mehrheitsentscheidung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 4050 /2012 allgemeinverbindlich . Aufgrund de s- sen wurden am 12. März 2012 die alten Anleihen aus dem bei der griechischen Zentralbank geführten System ausgebucht und gleichzeitig die neuen Anleihen eingebucht. Daraufhin wurden auch in den Depotbeständen der Kläg er die alten 5 6 - 5 - Anleihen ausgebucht und gleichzeitig die neuen Anleihen mit geringe rem Nennwert sowie anderer Stückelung und Laufzeit eingebucht. Die Kläger zu 3) und zu 4) veräußerten die neuen Anleihen vollständig . Der Kläger zu 4) hat überdies , soweit se ine ursprünglichen Anleihen bei Klag e- erhebung noch nicht vertragsgemäß fällig waren, in der Klageschrift die auße r- ordentliche Kündigung dieser Anleihen mit der Begründung erklärt, die Beklagte habe sich durch den Zwangsumtausch grob vertragswidrig verhalte n. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger im Wesentlichen Zahlung des Nennwert s ihrer ursprünglichen Anleihen zuzüglich Zinsen sowie abzüglich ve r- einnahmter Z ah lungen und Veräußerungserlöse bzw. soweit die im März 2012 eingebuchten Anleihen nicht veräuße rt wurden Zug um Zug gegen Gestattung der Rückbuchung dieser Anleihen . Die Kläger stützen sich in erster Linie auf von ihnen behauptete vertragliche Rückzahlungsansprüche aus den ursprün g- lich erworbenen Staatsanleihen und hilfsweise auf Schadensersatzans prüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung beziehungsweise wegen rechtswid riger Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffs. Das Landgericht , dessen Entscheidung in RIW 2016, 76 veröffentlicht ist, hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Klage der Grundsatz der Sta a- tenimmunität entgegenstehe . Auf die Frage der internationalen Zuständigkeit komme es somit nicht mehr an. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger i hr Kl a- ge begehren weiter . Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg . 7 8 9 10 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in WM 2016, 1878 ve r- öffentlichten Entscheidung , soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgefüh rt: Das Landgericht habe die Klage im Ergebnis mit Recht als unzulässig abgewiesen. Soweit die Kläger hilfsweise deliktische Schadensersatzansprüche geltend machten, stehe der Klage der vorrangig und von Amts wegen zu b e- rücksichtigende Grundsatz der Sta atenimmunität entgegen. Dies gelte jedoch nicht für die von den Klägern in erster Linie geltend gemachten vertraglichen Rückzahlungsansprüche aus den Staatsanleihen . I n- soweit sei die Beklagte nicht in ihrem hoheitlichen Aufgabenbereich betroffen. Denn d ie Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen zähle zum Kreis nicht - hoheitlichen Handelns. Die Beklagte könne deshalb einer auf die Staat s- anleihen gestützten Inanspruchnahme nicht den Einwand der Staatenimmunität entgegenhalten. Daran änderten die s päteren, zum Zweck des Zwangsu m- tauschs der Anleihen durchgeführten Maßnahmen des griechischen Gesetzg e- bers und der griechischen Regierung nichts. Ein einmal als nicht - hoheitlich ei n- gestuftes Rechtsverhältnis könne diesen Charakter grundsätzlich nicht durch spätere Maßnahmen verlieren, mögen diese auch hoheitlicher Natur sein. Allerdings sei, soweit die Klage auf vertragliche Rückzahlungsansprüche aus den Staatsanleihen gestützt werde, das angerufene Landgericht Osnabrück international und örtlich nicht z uständig. Zwar handele es sich insoweit um eine Zivil - und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zustä n- digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen ( nachfolgend: EuGVVO aF) . Jedoch seien weder die 11 12 13 14 - 7 - Voraussetzungen des Verbrauchergerichtsstand s gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO aF gegeben noch liege der gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO aF maßgebliche Er füllungsort im Bezirk des Landg e- richts Osnabrück oder des Landgerichts Frankfurt am Main , so dass auch der in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellte Antrag auf Verweisung des Recht s- streits an dieses Gericht keinen Erfolg habe. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist . 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die deutsche Gerichtsbarkeit eröffnet ist, soweit die Klage auf vertragliche Rüc k- za h lungsans prüche aus den ursprünglich erworbenen Staatsanleihen gestützt ist. Der Grundsatz der Staatenimmunität steht der Klage insgesamt entgegen. a) Die Frage, ob d ie deutsche Gerichtsbarkeit nach den Grunds ätzen der Staatenimmunität eröffnet ist , ist von Amts wegen ( BVerfGE 46, 342, 359; BGH, Urteile vom 9. Juli 2009 III ZR 46/08, BGHZ 182, 10 Rn. 20 mwN, vom 8. März 2016 VI ZR 516/14, BGHZ 209, 191 Rn. 11 und vom 24. März 2016 VII ZR 150/15, BGHZ 209, 290 Rn. 16 ) und vor Ermittlung der internationalen Z ustä n- digkeit (BGH, Urteil vom 8. März 2016, aaO, und Beschluss vom 26. November 2015 III ZR 26/15, juris Rn. 3 ; Stürner, IPRax 2008, 197, 203 mwN; Wagner, RIW 2014, 260 , 261 ) zu prüfen. b) Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von Staatenim m u- nität die Rede ist, bezieht sich diese auf den völkergewohnheitsrechtlich ane r- kannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gericht s- 15 16 17 18 - 8 - barkeit unterworfen ist. Allerdings hat das Recht der allgemeinen Staatenimm u- nität, nicht zuletzt we gen des zunehmend kommerziellen grenzüberschreite n- den Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für n icht - hoheitliches Ha n- deln ("acta iure gestionis") genießt (vgl. BVerfGE 16, 27, 33 ff.; 117, 141, 15 2 f. ; BVerfG, NJW 2014, 1723 Rn. 19; BGH, Urteil vom 8. März 2016 V I ZR 516/14, BGHZ 209, 191 Rn. 12). Staatenimmunität besteht aber nach dem als Bundesre cht im Sinne von Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewoh n- heitsrecht auch heute noch weitgehend uneingeschränkt für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen ("acta iure imperii"), soweit der ausländische Staat auf sie nicht verzic htet. Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfo r- dern, was mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem d a- raus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Ge richt si t- zen, nicht vereinbar wäre (vgl. BVerfGE 117, 141, 152 f.; BVerfG, NJW 2014, 1723 Rn. 19 f .; BGH, Urteile vom 26. September 1978 VI ZR 267/76, WM 1979, 586 und vom 8. März 2016, aaO ). Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht - hoheitlicher Staatstäti g- keit richtet sich ni cht nach deren Motiv oder Zweck. S ie kann auch nicht danach vorgenommen werden, ob die Betätigung in erkennbarem Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben des Staates steht. Dies folgt daraus, dass die Tätigkeit eines Staates, wenn auch nicht insgesamt, aber doch zum weitaus größten Teil hoheitlichen Zwecken und Aufgaben dient und mit ihnen in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Maßgebend für die Unterscheidung ist vielmehr die N a- tur der staatlichen Handlung oder des entstande nen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich - rechtlich oder wie eine Privatperson, also 19 - 9 - privatrechtlich, tätig geworden ist (BVerfGE 16, 27, 61 f.; BGH, Urteil vom 8. März 2016 VI ZR 516/14, BGHZ 209, 191 Rn. 14 und Beschluss vom 30. Januar 2013 III ZB 40/12, WM 2013, 1903 Rn. 11). Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist die Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen (BVerfGE 16, 27, 62; BVerfG, NJW 2014, 1723 Rn. 21 ; BGH, Urteil vom 8. März 2016 VI ZR 516/14, BGHZ 209, 191 Rn. 15 ), hier also nach deu t- schem Recht. Die Heranziehung nationaler Regelungen zur Unterscheidung hoheitlichen staatlichen Handelns v on nicht - hoheitlichem staatlichem Handeln findet erst dort ihre Grenze, wo der unter den Staaten allgemein anerkannte Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist. Das betrifft etwa die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, d ie Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (vgl. BVerfGE 16, 27, 63; BVerfG, NJW 2014, 1723 Rn. 21 ; BGH, Urteil vom 8. März 2016, aaO ). Insoweit kann es au s- nahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich ei n- zuordnende Tätigk eit eines ausländischen Staates gleichwohl als der Sta a- tenimmunität unterfallenden Akt iure imperii zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist (vgl. BVerfGE 16, 27, 63 f.; BVerfG, NJW 2014, 1723 Rn . 21 ; BGH, Urteil vom 8. März 2016, aaO ). c) Nach diesen Grundsätzen steht wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unangegriffen angenommen hat der Klage der Grun d- satz der Staatenimmunität entge gen, soweit sie ( hilfsweise ) auf Scha dense r- satzansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung bzw. wegen rechtswidriger Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffs gestützt ist . Ins o- weit besteht das maßgebliche, potentiell haftungsbegründende Verhalten der Beklagten im Erlass des G esetzes 4050/2012 vom 23. Februar 2012 sowie dem 20 21 - 10 - Beschluss des Ministerrats vom 9. März 2012, aufgrund derer die Mehrheit s- entscheidung der Gläubiger über das Umtauschangebot allgemeinverbindlich wurde und bei denen es sich um hoheitliche Maßnahmen handelt, deren Rechtmäßigkeitskontrolle der Grundsatz der Staatenimmunität verhindern will (BGH, Urteil vom 8. März 2016 V I ZR 516/14, BGH 209, 191 Rn. 1 9 ff.). d) Allerdings ist die deutsche Gerichtsbarkeit wie das Landgericht z u- treffend angenommen hat und entgegen der Ansicht des Berufungsgericht s nach den Grundsätzen der Staatenimmunität auch insoweit nicht eröffnet , als die Klage auf vertragliche Rückzahlungsansprüche aus den ursprünglich erwo r- benen Staatsanleihen gestützt ist ( ebenso OLG Schleswig, WM 2017, 285, 289 ff.; OLG München, Urteil vom 8. Dezember 2016 14 U 4840/15, juris Rn. 145 ff. ; OLG Oldenburg, Urteil vom 26. Mai 2017 6 U 1/17, n.v. Umdruck S. 11 ff. ; OLG Dresden, Urteil vom 21. Juni 2017 5 U 1533/16, n.v. Umdruck S. 7 ; OLG Düsseldo rf, Urteil vom 21. Juli 2017 16 U 85/16, n.v. Umdruck S. 21 ff. ; OLG Köln, Urteil vom 1. September 2017 6 U 186/16, n.v. Umdruck S. 1 2 ff . ; OLG Hamburg, Urteil vom 1. September 2017 1 U 145/16, n.v. U m- druck S. 8 ff. ; KG, Urteil vom 11. September 2017 10 U 173/15, n.v. Umdruck S. 6 ff. ; LG Konstanz, Urteil vom 19 . November 2013 2 O 132/13, IPRspr . 2013 Nr. 172 S. 370, 372 ; LG Kempten, Urteil vom 16. November 2015 21 O 1342/14, BeckRS 2015, 116949 Rn. 16 ; LG Bonn, Urteile vom 19. Oktober 2016 1 O 216/14, juris Rn. 130 ff. und vom 14. Dezember 2016 1 O 317/13, juris Rn. 52 ff. ; Freitag in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. , Rn. 6.657 ) . aa) Zwar stellt die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen nach ganz über wiegender Ansicht ein nicht - hoheitliches Handeln dar ( vgl. nur BVerfGE 117, 141, 153; BGH, Urteil vom 8. März 2016 VI ZR 516/14, BGHZ 209, 191 Rn. 17 ; OLG Köln, WM 2016, 1590, 1594 mwN ; OLG Schleswig, ZIP 22 23 - 11 - 2015, 1253, 1255 und WM 2017, 285, 287; vgl . auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C 226/13 , C 245/13, C 247/13, C 578/13 , Fahnenbrock u.a. , ZIP 2015, 1250 Rn. 53 ) . Nach der oben dargestellten Rechtsprechung kommt es für die Frage der Immunität aber nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten (BGH, Urteil vom 8. März 2016 VI ZR 516/14, BGHZ 209, 191 Rn. 17) . Demgemäß hat das Bundesverfa s- sungsgericht in einem Fall, dem eine Lohnzahlungsklage gegen den griech i- schen Staat zugrunde lag (vgl. BAGE 144, 244 Rn. 6) , der den Nettolohn eines bei ihm in Deutschland beschäftigten Staatsbürgers wegen der Einführung einer Quellensteuer in Höhe von 5% des Bruttolohnes gekürzt hat te, die Immunität mit der Begründung bejaht, Gegenstand des Rechtsstreits sei die hoheitlich zu beurteilende Besteuerung mit der ausländischen Quellensteuer durch den b e- klagten Staat, nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung eines im priva t- rechtlich en Arbeitsverhältnis vom beklagten Staat als Arbeitgeber geschuldeten (Brutto )Gehalts ( BVerfG, NJW 2014, 1723 Rn. 22). Damit hat das Bundesve r- fassungsgericht nicht auf die teilweise Nichtzahlung des Arbeitsentgelts ab g e- stellt , sondern auf den Grund für di ese Nichtzahlung, nämlich die Steuererh e- bung (OLG Schleswig, WM 2017, 285, 289). bb) Nach diesen Maßgaben ist für die Beurteilung der Immunität im vo r- liegenden Fall unabhängig von der rechtlichen Einkleidung der geltend gemac h- ten Zahlungsansprüche nicht die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emi s- sion von Staatsanleihen, sondern die Rechtsnatur der hoheitlichen Maßnahmen der Beklagten, die letztlich zur Ausbuchung der Anleihen aus den Wertpapie r- depots der Kläger führten , maßgeblich ( OLG Schleswig, WM 2 017, 285, 289 ff.; OLG München, Urteil vom 8. Dezember 2016 14 U 4840/15, juris Rn. 146 f f. ; 24 25 - 12 - LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 2 O 132/13, IPRspr. 2013 Nr. 172 S. 372 ; LG Bonn, Urteile vom 19. Oktober 2016 1 O 216/14, juris Rn. 131 und vom 14 . Dezember 2016 1 O 317/13, juris Rn. 53 ). (1 ) Auch wenn sich die Kläger darauf berufen, vertragliche Erfüllungsa n- sprüche aus den ursprünglich von ihnen erworbenen Staatsanleihen geltend zu machen, ist zu berücksichtigen , dass Gegenstand des Rechtsstr eits nicht ei n- fach die im Zeitpunkt der Fälligkeit verweigerte Erfüllung eines im Rahmen e i- nes privatrechtlichen Vertrages von der Beklagten als Vertragspartnerin g e- schuldeten Zahlungsanspruchs ist (ebenso OLG Schleswig, WM 2017, 285, 289; OLG München, Urt eil vom 8. Dezember 2016 14 U 4840/15, juris Rn. 147; LG Bonn, Urteil vom 19. Oktober 2016 1 O 216/ 14, juris Rn. 132 ; KG, Urteil vom 11. September 2017 10 U 173/15, n.v. Umdruck S. 7 ) . Denn bei den streitgegenständlichen Anleihen handelt es sich um ( dematerialisierte) Wertpapiere, die griechischem Recht unterlagen, im System der griechischen Zentralbank geführt wurden und unstreitig vor Eintritt ihrer Fälligkeit auf der Grundlage des Gesetzes 4050/2012 und des Ministerratsbeschlusses vom 9. März 2012 zunächst aus diesem System und in der Folge auch aus den Wertpapierdepots der Kläger ausgebucht wurden. Ferner ist in Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes 4050/2012 vorgesehen, dass die Einbuchung der neuen Anleihen im Girosystem zur Aufhebung aller Rechte und Verpfl ichtungen aus den alten T i- teln führt . Angesichts dieser Umstände würde die Zuerkennung eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs denknotwendig voraussetzen, dass das angerufene G e- richt die Rechtswidrigkeit und eine daraus ggf. resultierende Nichtigkeit o der Unbeachtlichkeit des Gesetzes 4050/2012 und des Ministerratsbeschlusses vom 9. März 2012 feststellt (vgl. OLG Schleswig, WM 2017, 285, 289; OLG 26 27 - 13 - München, Urteil vom 8. Dezember 2016 14 U 4840/15, juris Rn. 149; LG Wuppertal, Urteil vom 2 6 . April 2016 5 O 218/14, n.v. Umdruck S. 20). Damit ist aber gerade eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns der Beklagten erforderlich, die mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Sta a- ten und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereina nder zu Gericht sitzen, nicht vereinbar wäre (vgl. Nodoushani, WuB 2016, 481, 485). Denn es geht ebenso wie im Rahmen außervertraglicher Ansprüche ma ß- geblich um die Frage, ob der griechische Gesetzgeber berechtigt war, mit Wi r- kung gegenüber ausländisch en Gläubigern, die beim Erwerb der Anleihen in die Geltung seiner Zivilrechtsordnung eingewilligt hatten, gegen deren Willen neue Vorschriften in seine Rechtsordnung einzufügen, welche früher geltende No r- men ersetzen oder ergänzen. Gerade dadurch ist aber der Grundsatz der Sta a- tenimmunität unmittelbar berührt (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2016 VI ZR 516/14, BGHZ 209, 191 Rn. 25; OLG Schleswig, WM 2017, 285, 290 f.; Paulus EWiR 2016, 577, 578). (2 ) Die Beklagte kann entgegen der Ansicht des Berufungsg erichts (ebenso OLG Köln, WM 2016, 1590, 1594; Mankowski WuB 2017, 290, 293; M. J. Müller RIW 2016, 80, 81) auch nicht mit einem sonstigen Schuldner e i- ner privaten Forderung gleichgesetzt werden , der sich darauf beruft, seine Ve r- bindlichkeit sei durch ei n Gesetz oder eine andere hoheitliche Maßnahme erl o- schen , und dessen Einwendung nach dem anwendbaren materiellen Recht zu prüfen ist (OLG Köln, Urteil vom 1. September 2017 6 U 186/16, n.v. Umdruck S. 14 f.) . Denn die Beklagte hat hier die zum Erlöschen ihrer Verbindlichkeit führenden Maßnahmen selbst in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger durch Pa r- lamentsgesetz und Ministerratsbeschlu ss erlassen , während einem privaten Schuldner ein gesetzlicher Eingriff in vertragliche Verpflichtungen unmöglich ist 28 29 - 14 - (OLG Köln, Urteil vom 1. September 2017, aaO ; LG Bonn, Urteil vom 19. Oktober 2016 1 O 216/14, juris Rn. 132 ; Thole, WM 2012, 1793, 1794 ). cc ) Der Einordnung der hier für die Beurteilung der Immunität maßgebl i- chen Maßnahmen als hoheitlich steht das Urtei l des Gerichtshofs der Europä i- schen Union (nachfolgend: EuGH) vom 11. Juni 2015 (C 226/13, C 245/13, C 247/13, C 578/13, Fahnenbrock u.a., ZIP 2015, 1250) nicht entgegen. Dieses Urteil ist zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 d es Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil - oder Ha n- delssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates ( EuZustV O, ABl. L 324, S. 79) ergangen und befasst sich nur mit der Zustellung von Klagen, also mit der Möglichkeit, einen Sac h- verhalt überhaupt zur gerichtlichen Überprüfung zu bringen und die Gelegenheit zur Klärung komplexer juristischer Fragen zu schaffen . Dem gemäß hat der EuGH auf die Besonderheiten des unionsrechtlichen Zustellungsrechts abg e- stellt, insbesondere auf das mit der EuZustVO verfolgte Ziel der Schnelligkeit bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke und die damit verbundene B e- schränkung auf ei ne erste Prüfung der vorliegenden Informationen ( vgl. EuGH, aaO Rn. 46) . Immunitätsfragen stellen sich auf dieser Stufe noch nicht, sondern erst auf der Stufe der Gerichtsbarkeit, die der Zustellung nachgelagert ist (BGH, Urteil vom 8. März 2016 VI ZR 51 6/14, BGHZ 209, 191 Rn. 2 4 ; OLG Schle s- wig, WM 2017, 285, 288; Knöfel, RIW 2015, 503, 504; Mankowski, EWiR 2015, 495, 496). dd ) Der Verneinung der deutschen Gerichtsbarkeit im vorliegenden Fall steht auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2 0 . J uli 2016 (IV ZR 245/15, WM 2016, 1586) entgegen ( ebenso OLG Köln, Urteil vom 1. September 2017 6 U 186/16, n.v. Umdruck S. 16 ) . In diesem Urteil hat der Bundesg e- 30 31 - 15 - richtshof entschieden, dass eine Klage auf Rückzahlung griechischer Staatsa n- leihen, die von d er Hellenischen Republik wegen des Zwangsumtausches der Anleihen aufgrund des Gesetzes 4050/2012 verweigert wird, vom Deckung s- schutz in der Rechtschutzversicherung nicht durch eine Klausel ausgeschlo s- sen ist , nach der Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Intere s- sen in Enteig nungs , Plan feststellungs , Flurbereinigungs - sowie im Baugeset z- buch geregelten Angelegenheiten besteht (BGH, aaO Rn. 20 ff.). Die Frage der möglicherweise fehlende n Erfolgsaussicht en einer Klage gegen die Hellen i- sche R epublik ist offen gelassen worden , weil dieser Einwand nicht in der geb o- tenen Form und Frist erhoben worden war (BGH, aaO Rn. 3 2 ff.) . ee ) Das Bestehen der deutschen Gerichtsbarkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens der Verein ten Nationen über die I m- munität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004 (ILM 44 (2005), 801, 807) , da diese s Übereinkommen bisher nicht in Kraft getreten und weder von Griechenland noch von Deutschland g e- zeichnet oder r atifiziert worden ist . Anhaltspunkte dafür, dass die in diesem A r- tikel enthaltene Regelung , die überdies die Feststellung einer internationalen Zuständigkeit de s angerufenen Gerichts voraussetzt (vgl. YILC 1991 II (2) S. 34) , die Immunität über die oben da rgestellte Rechtsprechung hinaus ei n- schränken würde und insoweit als Völkergewohnheitsrecht gälte (so zu der R e- gelung für Arbeitsverträge in Art. 11 des Übereinkommens EGMR, Urteile vom 23. März 2010 15869/02, Cudak/Litauen, Slg. 2010 - III, 153 Rn. 66 f . und vom 29. Juni 2011 34869/05, Sabeh El Leil/Frankreich, NJOZ 2012, 1333 Rn. 54 ; in Bezug auf Art. 10 offengelassen von BGH, Urteil vom 24. März 2016 VII ZR 150/15, BGHZ 209, 290 Rn. 21 und 24 ), sind nic ht ersichtlich (vgl. OLG Köln, Urteil vom 1. S eptember 2017 6 U 186/16, n.v. Umdruck S. 18) . 32 - 16 - ff ) Schließlich steht der Verneinung der deutschen Gerichtsbarkeit im vo r liegenden Fall auch nicht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. April 2017 (5 AZR 962/13, RIW 2017, 611 Rn. 15 ff. ) entgege n . Die diesem Urteil zugrundeliegende Fallkonstellation ist nicht mit der hier in Rede stehenden ve r- gleichbar , da die streitgegenständlichen Anleihen griechischem Recht unterl a- gen, im System der griechischen Zentralbank geführt wurden und aufgrund der stre itgegenständlichen hoheitlichen Maßnahmen aus diesem System ausg e- bucht und durch neue Anleihen ersetzt wurden. 33 - 17 - 2. Da die Klage somit schon des halb unzulässig ist, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob di e Auffa s- sung des Berufungsgerichts, die internationale Zuständigkeit deutscher Geric h- te ergebe sich weder aus Art. 15 Abs. 1 , Art. 16 Abs. 1 EuGVVO aF noch aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO aF, rechtlicher Überprüfung standhält. Ellenberger Maihold Matt hias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 15.05.2015 - 7 O 2995/13 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.04.2016 - 13 U 43/15 - 34
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