BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 217/98 Verkündet am: 30. April 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 30. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Ke u kenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Oktober 1998 ve r - kündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bu n des- patentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi e sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u.a. für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 268 126 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 31. Oktober 1987 beruht, für we l - che die Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom 15. November 1986 in Anspruch genommen worden ist. Gegen das Streitpatent ist Einspruch eing e - legt worden. Durch Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 des Europäischen Patentamts vom 23. Oktober 1996 ist das Streitpatent mit 18 Ansprüchen aufrechterhalten worden, von denen Anspruch 1 folgenden Wortlaut hat: - 3 - "Verfahren zur Steuerung der pro Zeiteinheit ausgegebenen Pu l - vermenge, bei der das Pulver ber eine Speiseleitung (3, 32) von einem Behlter (1, 30) einer Mischkammer (5, 55) zugespiesen wird, indem entlang der Speiseleitung (3, 32), durch Beschleun i - gung eines Gasstrahls (G), in der Mischkammer (5, 55) ein gegen die Kammer gerichtetes Druckgeflle ( D p 15 ) erzeugt wird und, durch Verzögerung des Pulver -Gas -Stromes Druckrckgewinnung erzielt wird, um den Pulver -Gas -Strom durch eine Förderleitung (11) einer Beschichtungsanordnung (21) zuzuspeisen, und bei dem mittels e i - ner Druckquelle (38) und einer am Behlter (1, 30) vorgesehenen Druckreguliervorrichtung (42), unabhngig von der Erzeugung des Gasstrahles (G) in der Mischkammer (5, 55), ein vom Umgebung s - druck abweichender statischer Druck (p 1 , p 30 ) im Behlter (1, 30) erzeugt wird und mit diesem statischen Druck (p 1 , p 30 ) die ausg e - gebene Pulvermenge geste u ert wird." Wegen der brigen aufrecherhaltenen Patentansprche wird auf die neue europische Patentschrift 0 268 126 B 2 ve rwiesen. Die Klgerin bekmpft mit der Nichtigkeitsklage das Streitpatent im U m - fang der Patentansprche 1 und 7 sowie der Unteransprche 2, 4, 5, 6, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16, soweit sie unmittelbar und/oder mittelbar auf A n - spruch 1 bzw. 7 rckbezo gen sind und nicht die in Anspruch 15 vorzugsweise beanspruchte Gestaltung betreffen. Die Beklagte hat das Streitpatent lediglich in eingeschrnkter Fassung verteidigt. Nach der zuletzt verteidigten Form fo l - gen im Anspruch 1 der Angabe Beschichtungsanordnu ng die Worte "zum stre i - fenförmigen Innenbeschichten von Dosenkörpern" und wird die Angabe Fö r - derleitung durch das Attribut "lange" ergnzt. - 4 - Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent antragsgemß mit Wirkung fr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Paten t - ansprche 1, 2 und 4, soweit nicht auf Patentanspruch 3 rckbezogen, 5, s o - weit nicht direkt oder indirekt auf Patentanspruch 3 rckbezogen, 6, soweit nicht direkt oder indirekt auf Patentanspruch 3 rckbezogen, 7, 8 und 10, sowe it nicht auf Patentanspruch 9 rckbezogen, 11, soweit nicht indirekt auf Patenta n - spruch 9 rckbezogen, 12, soweit nicht direkt oder indirekt auf Patenta n - spruch 9 rckbezogen, 13, soweit nicht direkt oder indirekt auf Patenta n - spruch 9 rckbezogen, 14, 15 oh ne den " wobei"-Satz und soweit nicht direkt oder indirekt auf Patentanspruch 9 rckbezogen und 16, soweit nicht direkt oder indirekt auf Patentanspruch 9 rckbezogen, teilweise fr nichtig erklrt. Hiergegen hat sich die Beklagte mit der Berufung gewendet. In der mndlichen Verhandlung hat sie erklrt, auch Anspruch 7 und die hierauf u n - mittelbar oder mittelbar zurckbezogenen, angegriffenen Unteransprche nicht mehr zu verteidigen. Die Beklagte hat deshalb das Rechtsmittel insoweit z u - rckgenommen und beantragt, die Klage abzuweisen, soweit sie die angegri f - fenen Patentansprche des deutschen Teils des Streitpatents nach der Ber u - fungsrcknahme noch verteidigt. Die Klgerin ist diesem Begehren entgegengetreten. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gu t - achtens des Prof. Dr.-Ing. F. B., das der Sachverstndige in der mndlichen Verhandlung erlutert und ergnzt hat. - 5 - Entscheidungsgrnde: Die zulssige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Nachdem die Beklagte das Streitpatent nicht in der erteilten Fassung verteidigt und die eingelegte Berufung teilweise zurckgenommen hat, stehen nur noch der durch die Worte "zum streifenfrmigen Innenbeschichten von D o - senkrpern" und "lange" ergnzte Patentanspruch 1 sowie die hierauf unmitte l - bar und/oder mittelbar rckbezogenen Patentansprche 2, 4, 5 und 6 in Streit. Die hiermit beanspruchten Gegenstnde sind jedoch nicht patentfhig. 1. Das Streitpatent, so wie es gegenber der Nichtigkeitsklage jetzt noch verteidigt wird, betrifft den Bereich der streifenfrmigen Innenbeschichtung von Dosenkrpern mit Kunststoff, die insbesondere im Bereich der Schweißnaht notwendig sein kann. Seine Lehre geht aus von einer von zwei insoweit b e - kannten Methoden. Diese Methode besteht darin, feinstes Kunststoffpulver als Streifen auf die Oberflche im Inneren von Dosenkrpern zu applizieren und durch Wrmeeinwirkung zum Schmelzen zu bringen, so daß eine auf der Obe r - flche haftende Kunststoffschicht entsteht. Die Aufbringung soll in gewnschter Strke und Breite gleichermaßen erfolgen. Hierzu wird das Pulver aus einem (Vorrats -)Behlter durch ein Leitungssystem zu der eigentlichen Abgabeei n - richtung (Beschichtungsanordnung) gefrdert. Über lngere Strecken kann dies nicht allein mittels Schwerkraft erfolgen. Ein Transport des Pulvers ber lngere Strecken ist blicherweise ntig, weil - wie die Errterung mit den Parteien e r - geben hat - bei automatisierter Herstellung von Dosen in großer Stckzahl die Beschichtungsanordnung einem Schweißarm nachgeordnet ist und das Le i - tungssystem durch diesen Arm hindurchgefhrt werden muß. Vor allem um die gewnschte Frderung des Pulvers auf horizontalen Bereichen lngerer Stre k - - 6 - ken sicherzustellen, ist deshalb der Einsatz eines Frdermediums ntig, das bl i cherweise ein Gas ist. Die Streitpatentschrift schildert als bekannt, den Behlter mittels einer Speiseleitung mit einer Mischkammer zu verbinden, in die auûerdem eine Dse einmndet, durch die ein mittels einer Druckquelle erzeugter und beschleunigter Gasstrahl eingeblasen wird. Hierdurch entsteht gegenber dem Behlter ein Druckgeflle mit der Folge, daû das Pulver vom Behlter in die Mischkammer gefrdert (gesaugt) wird. Vermischt mit dem Gasstrahl wird das Pulver sodann zu einem Abschnitt im Leitungssystem getragen, in dem die Geschwindigkeit des Pulver -Gas -Stroms durch Querschnittserweiterung der Leitung verringert wird. Das fhrt im Wege der statischen Rckgewinnung zur Wandlung kinet i - scher Energie in Druckenergie. Durch den gesteigerten Druck kann das Pu l - ver -Gas-Gemisch au ch ber eine relativ lange anschlieûende Frderleitung der B e schichtungsanordnung zugespeist werden. Die Streitpatentschrift weist ferner darauf hin, daû - vornehmlich um die Pulverfrderung rasch (wieder) in Gang zu setzen - auch Pulverfrderanlagen vorbeschrieben waren, bei denen der Gasstrom alternierend oder in Abhngi g - keit zu dem der Dse zugefhrten Anteil auch den Behlter mit Druck beau f - schlagt. In Spalte 3 Zeilen 3 ff. heiût es insoweit ergnzend, die Erzeugung e i - nes positiven Drucks im Vorratsbehlter wirke sich positiv auf die Pulverfrd e - rung aus. Nach Spalte 3 Zeilen 33 ff. soll ein Verfahren zur Steuerung der pro Zeiteinheit an eine Pulverbeschichtungsanlage ausgegebenen Pulvermenge zur Verfgung gestellt werden, das nach der eingangs erwhnten Technik a r beitet. - 7 - Verworfen wird die Mglichkeit, die ausgegebene Pulvermenge mittels der kinetischen Energie des in die Mischkammer eingeblasenen Gasstrahls oder mittels der dort eingedsten Gasmenge zu steuern (Spalte 2 Zeilen 41 bis Spalte 4 Zeile 9) . Statt dessen wird nach Anspruch 1 in der verteidigten Fa s - sung ein Verfahren zur Steuerung der pro Zeiteinheit ausgegebenen Pulve r - menge vorgeschlagen, das folgende Merkmale aufweist: 1. Das Pulver wird ber eine Speiseleitung von einem Behlter e i - ner Mischkammer zugespeist, 1.1 indem entlang der Speiseleitung durch Beschleunigung eines Gasstrahls in der Mischkammer ein gegen die Kammer geric h - tetes Druckgeflle erzeugt wird und 1.2 durch Verzgerung des Pulver -Gas -Stroms Druckrckgewi n - nung erzielt wird, um den Pulver -Gas -Strom durch eine lange Frderleitung einer Beschichtungsanordnung zum streifenf r - migen I n nenbeschichten von Dosenkrpern zuzuspeisen. 2. Im Behlter wird mittels einer Druckquelle und einer am Beh l - ter vorgesehenen Druckreguliervorrichtung ein vom Umg e - bungsdruck abweichender statischer Druck erzeugt, 2.1 der unabhngig von der Erzeugung des Gasstrahls in der Mischkammer ist und 2.2 mit dem die ausgegebene Pulvermenge gesteuert wird. - 8 - Nach der Erluterung in Spalte 4 Zeilen 17 ff. der B eschreibung des Streitpatents liegt der Vorteil dieser Lsung darin, daû der aus der Dse au s - tretende Gasstrahl vornehmlich der Beschleunigung und Umlenkung des Pu l - vers in der Mischkammer dient, whrend durch Variation des Überdrucks im Behlter die Frdermenge eingestellt werden kann. Der gerichtliche Sachve r - stndige hat dies dahin ausgedrckt, die den Gasstrahl erzeugende Druc k - quelle diene dazu, ber ein Druckgeflle zum Ende der Frderleitung hin das Pulver zu frdern. Dabei werde man die Druckhhe fr den Gasstrahl so w h - len, daû bei abgestimmter Leitungsgeometrie am Austritt nahe der Beschic h - tungsstelle trotz der Leitungsverluste eine fr den Pulverfrderungsprozeû au s - reichende Strmungsgeschwindigkeit erzielt werde. Die andere Druckquelle untersttze bzw. steigere - im Sinn einer Zusatzkomponente - ber die Druc k - hhe im Behlter die mengenmûige Pulverfrderung, die durch den Unte r - druck und das dadurch entstehende Druckgeflle aufgrund der Strmungsau s - bildung in der Mischkammer in gewisser Hhe und damit im Sinne einer Grun d - komp o nente schon vorhanden sei. 2. Es kann dahinstehen, ob Patentanspruch 1 in der verteidigten Fa s - sung gegenber der Anmeldung des Streitpatents unzulssig erweitert ist und/oder ob diesem Patentanspruch bereits die Neuheit fehlt. Denn das techn i - sche Handeln, das Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung dem Fac h - mann lehrt, war jedenfalls aufgrund des Stands der Technik nahegelegt, so daû dieser Lehre eine erfinderische Ttigkeit nicht zugrunde liegt. a) Maûgeblicher Fachmann ist hier ein Mitarbeiter eines Fachunterne h - mens, der aufgrund jahrelanger Beschftigung mit Strmungstechnik, pneum a - tischer Frdertechnik und Verfahrenstechnik die - wie sich der Sachverstndige ausgedrckt hat - Kunst des streifenfrmigen Innenbeschichtens v on Dose n - - 9 - krpern beherrscht, die vornehmlich auf praktischer Erfahrung, die durch st n - dige Versuche zu gewinnen ist, und weniger auf technischer Berechnung b e - ruht. Denn ein solcher Fachmann, der von seiner Ausbildung her deshalb nicht nur ein Ingenieur, sondern durchaus auch ein Techniker sein kann, befaût sich nach den Erluterungen, die der gerichtliche Sachverstndige in der mndl i - chen Verhandlung gegeben hat und denen die Parteien nicht entgegengetreten sind, mit Neuerungen auf dem hier interessierenden Gebiet der Technik. b) Diesem Fachmann war ein Verfahren der Merkmale 1, 1.1 und 1.2 ebenso bekannt wie es ihm wnschenswert erscheinen muûte, dabei eine Steuerung der Menge des Pulvers vornehmen zu knnen, das pro Zeiteinheit ausgegeben wird, nachdem es aus dem Behlter durch ein Leitungssystem transportiert worden ist. Die Beklagte selbst betont, daû die Grnde fr die Notwendigkeit einer solchen von ihr als Feinsteuerung bezeichneten Maûna h - me offensichtlich sind. Wie sich unmittelbar aus der Streitpatentschrift folgern lût, wuûte der Fachmann ferner, daû die Mglichkeiten begrenzt sind, die eine Manipulation des in die Mischkammer gefhrten Gasstrahls insoweit bietet. E i - ne Variation des Gasdrucks hat - abgesehen von den mit einer Erhhung des Frderdrucks verbundenen auûerordentlichen Kosten - nur bereichsweise eine signifikante Auswirkung auf die Menge des aus dem Behlter gefrderten und dann ausgegebenen Pulvers (Spalte 3 Zeilen 41 ff.). Eine Dse mit einer Erh - hung des Druckverhltnisses ber den kritischen Bereich kann aus den in Spalte 3 Zeilen 53 ff. genannten Grnden nicht genutzt werden. Eine Erhhung der in die Mischkammer eingedsten Gasmenge kann zu ungnstigen Druc k - verhltnissen in der Mischkammer fhren (Spalte 4 Zeilen 3 ff.). Angesichts di e - ser Umstnde war es ein naheliegender fachmnnischer Schluû, daû andere n - orts dafr gesorgt werden muû, daû eine zur gleichmûigen streifenfrmigen Innenbeschichtung von Dosen geeignete Steuerung der Menge des aus dem - 10 - Behlter gefrderten und dann abgegebenen Pulvers mglich ist. Diese Übe r - legung rckte den Behlter in das Blickfeld. Da er die fallweise bentigte Pu l - vermenge zur Verfgung stellen muû, lag es nahe, hier eine jedenfalls dann eingreifende Mengensteuerung vorzusehen, wenn die Mglichkeiten der Beei n - flussung der Mengenfrderung durch den in die Mischkammer eingeblasenen Gasstrahl e r schpft sind. c) Bei der Suche nach einem Vorbild hierfr bildete die franzsische P a - tentschrift 1 494 061 einen ohne weiteres geeigneten Stand der Technik. Sie lehrt eine Vorrichtung zum kontinuierlichen Beschichten einer Oberflche mit Kunststoff, die einen als Fluidisierungsbehlter ausgestalteten Vorratsbehlter fr das Pulver, eine mit komprimierter Luft betriebene Projektionspistole und eine beide Teile verbindende Leitung (Schlauch) aufweist. Aus der Beschre i - bung der franzsischen Patentschrift erfhrt der Leser, daû die Pistole nach dem Venturi-Prinzip gestaltet ist und eine Unterdruckzone aufweist. Die ko m - primierte Luft bewirkt, daû das fluidisierte Pulver vom Behlter ber die Leitung in die als Mischkammer dienende Unterdruckzone der Pistole gesaugt und dann als Gas -Pulver -Gemisch durch die Mndung der Pistole ausgestoûen wird. Da ausweislich der Figur 2 a und der diese Ausfhrungsform erluternden Beschreibung des Streitpatents auch erfindungsgemû der Behlter zur Su s - pension des Pulvers dienen kann, kommt damit in der franzsischen Paten t - schrift eine Arbeitsweise zum Ausdruck, die derjenigen nach dem Streitpatent durchaus vergleichbar ist, jedenfalls was die Bewltigung des Pulvertransports ber die Strecke vom Behlter ber die Mischkammer bis in den anschlieûe n - den Leitungsbereich anbelangt. Das hat der gerichtliche Sachverstndige bei seiner Anhrung ebenso besttigt wie die Selbstverstndlichkeit, daû der Vo r - schlag nach der franzsischen Patentschrift ebenfalls gleichmûige Beschic h - - 11 - tungen ermglichen soll. Auch von daher gehrt diese Schrift also zum Stand der Technik. d) Die franzsische Patentschrift lehrt ber das bereits Erwhnte hinaus, zwei unabhngig voneinander arbeitende Druckquellen einzusetzen, eine zur Erzeugung des Gasstrahls in der Pistole, eine zweite in den Behlter wirkende zur Dispersion des Pulvers. Mit ihr kann und soll der Behlter auûerdem unter Druck gesetzt werden. Das soll - so die B eschreibung - den Durchgang des Pulvers in der zur Pistole fhrenden Leitung begnstigen. Damit offenbart die franzsische Patentschrift, das Ansaugen des Pulvers zur Mischkammer hin durch einen Überdruck im Behlter zu untersttzen. e) Hierzu sieht der Vorschlag der franzsischen Patentschrift auch eine Regelung vor. Es sind je ein Druckreduzierer fr den die Pistole beaufschl a - genden Gasstrahl und fr die in den Behlter eingeblasene Luft, eine Klappe am Behlter, mit der Luft aus diesem abgelassen werden kann, und schlieûlich ein Hahn beschrieben und gezeigt, mit dem die Leitung mehr oder weniger ve r - schlossen werden kann. Dem Fachmann waren damit nicht nur die Steuerung des Drucks der in die Pistole eingefhrten komprimierten Luft mittels eines Druckreduzierers und die Steuerung des Durchsatzes des zur Pistole durchg e - lassenen Pulvers mittels des Hahns in der Leitung an die Hand gegeben. Es war auûerdem offenbart, bei einer ansonsten nach dem Venturi-Prinzip arbe i - tenden Pulverbeschichtung den Behlter separat unter Druck zu setzen und diesen Druck so zu steuern, daû er den Transport des Pulvers zur Mischka m - mer begnstigt. Diese Regulierungsmglichkeit war in der franzsischen P a - tentschrift sogar als vorteilhaft beschrieben. Dabei bot die Klappe am Behlter als Regulierventil nicht nur die Mglichkeit, im Behlter einen eingestellten ko n - stanten Druck aufrechtzuerhalten; sie konnte vielmehr auch zur Variation des - 12 - Drucks im Behlter eingesetzt werden. Das bedeutet zugleich eine Mglichkeit, den Massenstrom zu erhhen oder zu verringern. Daû dies nach den Naturg e - setzen eine zwangslufige Folge der in der franzsischen Patentschrift b e - schriebenen und gezeigten Mglichkeit der Steuerung des Behlterdruckes ist, hat der gerichtliche Sachverstndige bei seiner Anhrung besttigt. Es best e - hen deshalb keine durchgreifenden Zweifel, daû dem Fachmann damit auch die Steuerung der pro Zeiteinheit von einem Behlter zu der Mischkammer gef r - derten Pulvermenge vorbeschrieben war, die unabhngig von der Erzeugung des Gasstrahls in der Mischkammer arbeitend mittels einer Druckquelle und einer Druckregulierungsvorrichtung am Behlter erfolgt (Merkmale 2 und 2.1). f) Das knnte mglicherweise bedeuten, daû fr einen Fachmann z u - gleich die in dem Merkmal 2.2 zum Ausdruck kommende Ste uerung auch der Pulvermenge zu ersehen war, die schlieûlich ausgegeben wird, nachdem sie auch die der Mischkammer nachfolgende Frderleitung durchlaufen hat. Der gerichtliche Sachverstndige hat nmlich bei seiner Anhrung ber den Vo r - schlag der franzsischen Patentschrift anschaulich und berzeugend ausg e - fhrt, daû es sich um ein geschlossenes System handelt, so daû die Menge n - steuerung bis zur Mischkammer notwendiger Weise auch die Menge des au s - gegebenen Pulvers bestimmt. Ob die Offenbarung der franzsischen Paten t - schrift ber das unter c) bis e) Festgestellte hinausgeht, kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn die in der franzsischen Patentschrift offenbarte Reguli e - rungsmglichkeit ber eine Variation des Drucks im Behlter bot jedenfalls A n - laû, auch ihre Eignung zu einer Steuerung zu berprfen, welche am Ende des Transportwegs die zu einem gleichmûigen Auftrag jeweils erforderliche Menge zur Verfgung stellt. Diese Feststellung ist bereits aus der Überlegung heraus gerechtfertigt, daû eine Mengensteuerung in einem ersten Bereich eines Le i - tungssystems eigentlich nicht ohne Auswirkung auf die an seinem Ende ausg e - - 13 - gebene Menge sein kann. Das muûte jedenfalls bei einem Fachmann, der wie der hier maûgebliche gewohnt ist, sich gewnschte Ergebnisse durch stndiges Versuchen zu erschlieûen, geradezu entsprechende Versuche herausfordern. In Anbetracht der angesichts der Geschlossenheit des Systems tatschlich b e - stehenden Zwangslufigkeit, die der gerichtliche Sachverstndige - wie bereits erwhnt - dargelegt hat, muûte dies bereits nach einfachen Versuchen zu der Erkenntnis fhren, daû bei einem Verfahren der Merkmale 1., 1.1 und 1.2 mit ihrer Hilfe eine geeignete Steuerung der Ausgabemenge mglich ist. Der Fachmann brauchte dann das Verfahren dieser Merkmale nur noch entspr e - chend der sich aus der franzsischen Patentschrift ergebenden verfahrensm - ûigen Mglichkeit um die Merkmale 2., 2.1 und 2.2 zu vervollst n digen. g) Der Feststellung, daû auch dies ein Schritt lediglich handwerklicher Art war, der erfinderische Ttigkeit nicht erforderte, steht es nicht entgegen, wenn sich - worauf Spalte 4 Zeilen 28 ff. der Beschreibung des Streitpatents hinde u - ten - bei einem Verfahren der Merkmale 1., 1.1 und 1.2 erst stromabwrts der Mischkammer wegen der dort ntigen langen Leitung Transportprobleme ste l - len, die sich aus der Gefahr von - wie es der Prozeûbevollmchtigte der B e - klagten kurz genannt hat - Dreckeffekten ergeben. Diese Probleme sind una b - hngig von dem Wunsch nach einer Mengensteuerung, die gleich zu Beginn der durch Frderung zu berwindenden Strecke eingreift. Wie der gerichtliche Sachverstndige besttigt hat, knnen sie trotz einer solchen Steuerung vom Fachmann durch angepaûte Gestaltung des verwendeten Systems bewltigt werden. Es ist nichts dafr ersichtlich, daû dies patentgemû entbehrlich sein knnte. Auch das Streitpatent berlût - nicht anders als der Stand der Tec h - nik - die konkrete Auslegung des gesamten Systems dem nacharbeitenden Fachmann, der ein Verfahren zum streifenfrmigen Innenbeschichten von D o - senkrpern zur Verfgung stellen will. Dabei ist es unerheblich, daû - wie auch - 14 - der gerichtliche Sachverstndige einrumt - in der zeichnerischen Darstellung der franzsischen Patentschrift der zu einer nach der Mischkammer stroma b - wrts nutzbaren Druckrckgewinnung ntige sich erweiternde Leitungsabschnitt nicht hervorgehoben ist. Nach den auch insoweit berzeugenden Erluterungen des gerichtlichen Sachverstndigen bedeutet die in der Beschreibung der fra n - zsischen Patentschrift enthaltene Anweisung, eine Venturi-Anordnung zu ve r - wenden, dem Fachmann nmlich, daû bei lngerer Frderstrecke eine vollst n - dige Venturi-Anordnung vorteilhafter ist, die einen Auslaufkonus aufweist und zwangslufig zur Druckrckgewinnung fhrt. Das belegt, daû der Fachmann den in einem konkreten Fall nach der Mischkammer stromabwrts zu beso r - genden Verhltnissen durch geeignete Wahl der Dsen- und Leitungsgeometrie Rechnung tragen kann, wenn er die durch die franzsische Patentschrift offe n - barte zustzliche Steuerung durch eine von der Erzeugung des Gasstrahls u n - abhngige, den Behlter beaufschlagende Druckquelle mit einer am Behlter vorzusehenden Druckregulierungsvorrichtung nutzen will, um nach dem Verfa h - ren der Merkmale 1., 1.1 und 1.2 Dosenkrper innen streifenfrmig zu b e - schichten. h) Die Überzeugung des Senats, daû dem Patentanspruch 1 in der ve r - teidigten Fassung jedenfalls eine erfinderische Ttigkeit nicht zugrunde liegt, steht im Einklang mit den Ausfhrungen des gerichtlichen Sachverstndigen. Denn dieser hat die Lehren zum technischen Handeln des Streitpatents eine r - seits und der franzsischen Patentschrift andererseits als praktisch identisch bezeichnet. Da beide Patentschriften keine Vorgaben zu Querschnitten bzw. Abmessungen der Dsen und Leitungen sowie der Drcke der beiden Druc k - quellen machten, werde dem Fachmann jeweils folgendes Verfahren naheg e - legt: Bei vorgewhlten Querschnittsverhltnissen werde die Pulverdosierung ohne zustzliche Druckbeaufschlagung des Pulverbehlters alleine durch den - 15 - durch Gasstrahl erzeugten Unterdruck bewirkt (kleine Pulvermenge). Bei geri n - ger Druckbeaufschlagung des Pulverbehlters werde die Pulverfrderung durch den Behlterdruck untersttzt bzw. gesteigert bis zu einer bestimmten Druc k - hhe im Pulverbehlter, ab der die Pulverdosierung alleine durch den Behlte r - druck erreicht werde. Hiervon ist der gerichtliche Sachverstndige auch bei se i - ner Anhrung nicht abgerckt. Dabei hat er auf die kritischen Fragen des S e - nats die bereits erwhnten Fakten so fundiert und nachvollziehbar dargelegt, daû durchgreifende Zweifel nicht bestehen. 3. Der folglich hinsichtlich Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung g e - gebene Nichtigkeitsgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG ergreift auch die U n - teransprche 2, 4, 5 und 6, soweit sie unmittelbar und/oder mittelbar auf P a - tentanspruch 1 rckbezogen sind. Denn mit ihnen ist eine Lehre mit eigenem erfinderischen Gehalt nicht beansprucht. Das hat der gerichtliche Sachverst n - dige besttigt. Auch die Beklagte macht etwas anderes nicht geltend. 4. Soweit das Streitpatent angegriffen ist und nicht mehr verteidigt wird, hat die Nichtigerklrung des Streitpatents ebenfalls Bestand (vgl. BGHZ 133, 57 - Rauchgasklappe). - 16 - 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO a.F., 110 Abs. 3 PatG a.F.. Melullis Scharen Keukenschrijver Meier-Beck Asendorf
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