BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 217/98 Verkündet am: 10. April 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf die mndliche Verhandlung vom 10. April 2002 durch die Richter Gerber, Weber -Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des 5. Zivi l - senats des Oberlandesgerichts Nrnberg vom 15. Juni 1998 au f - gehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 10. Dezember 1997 wird z u - rckgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darber, ob die Beklagten die Kosten fr den Rckbau von Gleisanlagen zu ersetzen haben. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Deutsche Bundesbahn, schloß am 8./10. Oktober 1958 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma H. , einen Gleisanschlußvertrag. - 3 - Die Allgemeinen Bedingungen fr Privatgleisanschlsse (PAB) lauten auszugsweise: "§ 11 Vermietung von Gelnde, Stoffen und Anlagen Stellt die Bundesbahn fr den Anschluû Gelnde, Stoffe oder Anlagen zur Verfgung, so ist dafr eine Miete zu zahlen. § 32 Kndigung des Gleisanschluûvertrages Jeder Vertragspartner kann den Gleisanschluû schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kndigen, besonders dann, wenn ihm bei Fortsetzung des Vertrages finanzielle Bel a - stungen erwachsen, die ihm unter Bercksichtigung seines wir t - schaftlichen Interesses am Anschluûverkehr nicht zugemutet werden können." § 33 Wegrumen des Anschlusses (1) Bei Beendigung des Gleisanschluûvertrages steht es der Bundesbahn frei, den bestehenden Zustand ihrer Bahnanl a - gen beizubehalten oder den frheren Zustand wiederherz u - stellen. Kndigt die Bundesbahn den Gleisanschluûvertrag aus einem der Grnde in ... oder in § 32 (1) 2. Halbs., so trgt der Anschlieûer die Kosten der Wiederherstellung des frh e - ren Zustandes. ... (2) Der Anschlieûer hat die von ihm im Anschluû auf Bunde s - bahngelnde geschaffenen Anlagen auf seine Kosten wegz u - rumen und den frheren Zustand wiederherzustellen, wenn nicht die Bundesbahn die Überlassung dieser Anlagen gegen Erstattung des Zeitwertes verlangt. Am 26. September 1994 bernahmen die Beklagten, vertreten durch die Firma A. Hi. GmbH & Co. KG (im folgenden Firma Hi. ), im Einverstndnis mit der Klgerin die Rechte und Pflichten der Firma H. aus dem Gleisanschluûvertrag. - 4 - Mit Schreiben vom 24. April 1995, gerichtet an die Firma Hi. , diese vertreten durch ihren Geschftsfhrer, den Beklagten zu 3, kndigte die Klgerin den Gleisanschluûvertrag zum 31. Oktober 1995 und forderte zum Rckbau des Anschluûgleises auf. Die Beklagten widersprachen der Knd i - gung aus sachlichen Grnden und erwiderten am 28. April 1995 unter and e - rem: "Aufgrund der Kndigung oblge es nun uns, die bahntechn i - schen Anlagen zu unseren Lasten zu entfernen. Dieser Ve r - pflichtung widersprechen wir aus folgenden Grnden: Wir sind der Ansicht, daû durch dieses Vorgehen nur die Beseitigungsk o - sten auf uns abgewlzt werden sollen ... Wren wir nmlich auf die Verpflichtung zu einem entsprechenden Wagenladungsau f - kommen hingewiesen worden, htten wir den Anschluûvertrag in jedem Falle abgelehnt. Wir lehnen daher die Übernahme der K o - sten fr die Beseitigung der bahntechnischen Anlagen ab." Mit Schreiben vom 13. November 1995 kndigte die Klgerin erneut, und zwar zum 31. Mai 1996, und wies ausdrcklich darauf hin, daû die Knd i - gung gegenber den Beklagten erfolge, da diese Vertragspartner seien und nicht die Firma Hi. . Am 13. Juni 1996 setzte die Klgerin eine "letzte Frist" zum Rckbau bis 31. Juli 1996. Ihre am 29. November 1996 eingegangene Klage, mit der die Klgerin von den Beklagten fr den Rckbau des Anschluûgleises als Gesamtschuldner die Zahlung von 66.240 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt hat, daû die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klgerin die darber hinaus beim Rckbau des Anschluûgleises erforderlich werdenden Kosten zu erstatten, hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klgerin hat das Oberlandesgericht die Klage fr dem Grunde nach gerechtfe r - - 5 - tigt erklrt. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Revision, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstreben. - 6 - Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung des Grundurteils und zur Zurckwe i - sung der Berufung. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgefhrt, die Kndigung vom 24. April 1995 zum 31. Oktober 1995, aus der das Landgericht die Verjhrung ableite, sei unwirksam. Die Kndigung sei an die Firma Hi. gerichtet, die j e - doch nicht Vertragspartner des Gleisanschluûvertrages sei. Dies seien vie l - mehr die Beklagten als Gesellschafter des brgerlichen Rechts. Gemû §§ 564, 705 BGB msse der Ausspruch der Kndigung allen Gesellschaftern gegenber erklrt werden. Das Kndigungsschreiben vom 24. April 1995 e r - flle diese Voraussetzungen nicht. Es handle sich nicht nur um eine unschdl i - che Falschbezeichnung. Die Kndigung sei an die falsche Person gerichtet; wirksam sei erst die zweite Kndigung. Bei Anwendung des § 558 BGB a.F. ende die Verjhrungsfrist von sechs Monaten am 1. Dezember 1996. Die am 29. November 1996 eingegangene Klage habe die Verjhrungsfrist rechtzeitig unterbrochen. § 558 BGB a.F. finde im brigen auf die Verpflichtung der B e - klagten, die Wiederherstellungskosten gemû § 33 Abs. 1 PAB zu tragen, ke i - ne Anwendung. Auf den Gleisanschluûvertrag seien die Vorschriften des Mietrechts nicht anwendbar. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die vertra g - lich bernommene Wiederherstellung des frheren Zustandes einer Mietsache. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hlt einer rechtlichen Nac h - prfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kommt die Vorschrift des § 558 BGB a.F. zur Anwendung mit der Folge, daû der ge l - tend gemachte Anspruch verjhrt ist. - 7 - a) Nach § 558 Abs. 1 BGB a.F. verjhren die Ersatzansprche des Ve r - mieters wegen Vernderungen und Verschlechterungen der vermieteten Sache in sechs Monaten. Diese kurze Verjhrung soll zwischen den Parteien des Mietvertrages eine rasche Auseinandersetzung gewhrleisten und eine b e - schleunigte Klarstellung der Ansprche wegen des Zustandes der berlass e - nen Sache bei Rckgabe erreichen (BGHZ 98, 235, 237). Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich des § 558 BGB weit ausgedehnt. Auch Ansprche auf Wiederherstellung des ursprnglichen Zustandes der Mietsache unterfallen der kurzen Verjhrung des § 558 BGB (BGHZ 128, 74, 79). Dazu gehören auch solche, die darauf beruhen, daû der Mieter die Mietsache aufgrund des Vertr a - ges umgestalten durfte und bei Vertragsende zur Herstellung des vereinbarten Zustandes verpflichtet ist (BGHZ 86, 71, 77, 78). b) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gleisanschluûvertrag insgesamt als Mietvertrag anzusehen ist. Jedenfalls enthlt er - soweit es um den Rc k - bau der auf dem Gelnde der Klgerin verlegten Anlage geht - mietvertragliche Elemente, die eine Anwendung der kurzen Verjhrungsfrist des § 558 BGB a.F. geboten erscheinen lassen. Die Rechtsvorgngerin der Klgerin berlieû in ihrem Eigentum stehenden Grund und Boden der Rechtsvorgngerin der B e - klagten zu einer - wenn auch eingeschrnkten - Nutzung, und zwar zur He r - stellung und Nutzung von Gleisanlagen, die ausschlieûlich dem Gleisanschluû dienten. Nach § 11 der PAB hat der Anschlieûer dafr "Miete" zu zahlen. Er trgt die Kosten der Wiederherstellung des frheren Zustandes (§ 33 Abs. 1 PAB). Nach § 33 Abs. 2 hat er die von ihm im Anschluû auf Bundesbahngel n - de geschaffenen Anlagen auf seine Kosten wegzurumen und den frheren Zustand wiederherzustellen. Es handelt sich dabei um einen vertraglichen A n - spruch auf Wiederherstellung des frheren Zustandes eines mietweise be r - - 8 - lassenen Grundstcks. Auf einen solchen Anspruch ist § 558 BGB a.F. nach seinem Sinn und Zweck anzuwenden. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts widerspricht die En t - scheidung des Reichsgerichts vom 17. Oktober 1919 (RGZ 97, 19, 21) dieser Auffassung nicht. Das Reichsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Gleisanschluûvertrag insgesamt als Mietvertrag anzusehen ist und ob de s - halb nach dem damaligen Preuûischen Recht Stempelsteuer anfiel. Mit der Frage, ob die Rckbauverpflichtung mietvertragliche Bezge aufweist, brauchte sich das Reichsgericht nicht zu befassen. c) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Kndigung der Klgerin vom 24. April 1995 zum 31. Oktober 1995 sei an die falsche Partei gerichtet und deshalb unwirksam, ist unzutreffend. Sie bindet den Senat nicht, da das Berufungsgericht wesentlichen Auslegungsstoff nicht bercksichtigt und den Grundsatz nicht beachtet hat, daû Willenserklrungen vom Empfngerhorizont her auszulegen sind (BGHZ 103, 275, 280). Die Beklagten sind der Klgerin gegenber von Anfang an nicht selbst aufgetreten. Sie wurden whrend der gesamten Vertragsverhandlungen und beim Vertragsabschluû durch die mit ihnen weitgehend personengleiche Firma A. Hi. GmbH & Co. KG vertreten, fr die deren Geschftsfhrer, der Beklagte zu 3, handelte. In smtlichen Schreiben der Beklagtenseite ist im Briefkopf die Firma Hi. genannt. Wenn die Klgerin sich an die Firma Hi. wandte und den von dieser fr die Beklagten geschlossenen Ve r - trag kndigte, dann ist davon auszugehen, daû die Klgerin den Vertrag g e - genber der Firma Hi. als Vertreterin der Beklagten kndigen wollte. Der Geschftsfhrer der Firma Hi. , der Beklagte zu 3, muûte die Erkl - rung so verstehen und hat sie auch so aufgefaût. Das ergibt sich aus seinem - 9 - Erwiderungsschreiben vom 28. April 1995, in dem er deutlich macht, daû er die Beklagten als Adressaten der Kndigung ansah, er im Namen der Beklagten aber aus sachlichen Grnden mit der Kndigung nicht einverstanden war. Selbst wenn man dies anders she, könnte sich die Klgerin nicht auf die U n - wirksamkeit ihrer ersten Kndigung berufen, da ein solches Verhalten tre u - widrig wre. Bei Einreichung der Klage am 29. November 1996 war der Anspruch aus § 33 Abs. 2 PAB auf Rckbau somit verjhrt. Der Erfllungsanspruch konnte nicht mehr in einen Schadensersatzanspruch bergehen (BGHZ 104, 6). S o - weit es um den Rckbau der Weiche geht, kommt ein Anspruch auf Kostene r - stattung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 PAB in Betracht. Danach sollten die A n - schlieûer bei Rckbau durch die Klgerin selbst die dabei anfallenden Kosten erstatten. Auch auf diesen Anspruch ist entgegen der Ansicht der Revisionse r - widerung die sechsmonatige Verjhrungsfrist des § 558 BGB a.F. anzuwenden. Die Weiche ist zwar in das allgemeine Schienennetz eingebaut worden, jedoch ausschlieûlich, um den Gleisanschluû der Beklagten zu ermöglichen. Gerber Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Vézina
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