BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 218/00Verkündet am: 17. Juli 2002Küpferle,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 17. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die RichterWeber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézinafür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. Juni2000 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich.Die am 4. August 1984 (nicht: 1994) geschlossene Ehe der Parteien istauf den am 19. September 1996 zugestellten Scheidungsantrag durch Schei-dungsverbundurteil vom 25. Mai 1998, rechtskräftig seit dem 13. Oktober 1998,geschieden.Das Amtsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Zugewinnausgleichin Höhe von 5.792,01 DM zuerkannt. Es hat das Endvermögen des Klägers mit251.692,26 DM bemessen. Dabei hat es ein dem Kläger von seinem Arbeitge-ber zugesagtes unverfallbares Anrecht auf ein "Alterskapital" in Höhe von - 3 -189.552 DM , das zum 3. September 2020 zahlbar ist, mit einem stichtagsbe-zogenen Wert von 37.800 DM in Ansatz gebracht. Von dem so ermittelten End-vermögen hat es das zuvor um den Kaufkraftschwund bereinigte Anfangsver-mögen von 108.480 DM in Abzug gebracht. Dem sich danach ergebenden Zu-gewinn des Klägers in Höhe von (251.692,26 - 108.480 =) 143.212,26 DM hates einen Zugewinn der Beklagten von 154.796,28 DM gegenübergestellt. DieHälfte des sich zugunsten der Beklagten ergebenden Zugewinn-Überschussesvon (154.796,28 - 143.212,26 =) 11.584,02 DM ergibt den zugunsten des Klä-gers ausgeurteilten Betrag von 5.792,01 DM.Die von der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Be-rufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieBeklagte mit der zugelassenen Revision, mit der sie ihr Klagabweisungsbegeh-ren weiterverfolgt.Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg.1. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, daß das in der Eheerworbene unverfallbare Anrecht des Klägers auf den ihm von seinem Arbeit-geber als "Alterskapital" zugesagten Einmalbetrag dem Zugewinnausgleichunterliegt. Ein solches Anrecht auf Kapitalleistungen unterfällt grundsätzlichnicht dem Versorgungsausgleich, da dessen System auf den Ausgleich wieder-kehrender Versorgungsleistungen zugeschnitten ist und auf den Ausgleich vonKapitalleistungen nicht paßt (BGHZ 88, 387, 395 f.; 117, 70, 76).2. Für die Bemessung des Wertes dieses Anrechts zum Stichtag (§ 1384BGB, hier: 19. September 1996) will das Oberlandesgericht der erst späteren - 4 -Fälligkeit durch eine Abzinsung Rechnung tragen, für die es einen Zinsfuß von4 % veranschlagt und aufgrund derer es einen (abgezinsten) Stichtagswert von73.948 DM errechnet. Wegen der Ungewißheit, ob der Kläger den Leistungsfallerleben oder ein sonstiger (Witwen- oder Waisen-) Versorgungsfall eintretenwerde, sei ein weiterer Abschlag vorzunehmen, der jedenfalls unter der Hälftedes so ermittelten (Stichtags-) Wertes des Anrechts liege. Der höchste in Be-tracht kommende Wert des Anrechts betrage danach - bei einem Abschlag von45 % - 40.671 DM und liege damit deutlich über dem vom Amtsgericht ange-setzten Wert von 37.800 DM, so daß der Zugewinnausgleichsanspruch desKlägers jedenfalls in der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe von 5.792,01 DMbestehe; ob der Anspruch noch höher sei, bedürfe keiner Entscheidung, da nurdie Beklagte das amtsgerichtliche Urteil mit der Berufung angegriffen habe.Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.Sie verkennen den Saldierungsmechanismus des Zugewinnausgleichs: Je hö-her der Wert eines vom ausgleichsberechtigten Ehegatten (hier: vom klagendenEhemann) in der Ehe erworbenen Vermögensgegenstandes bemessen wird,desto höher ist naturgemäß der Zugewinn dieses Ehegatten. In dem Maße, indem der Zugewinn des ausgleichsberechtigten Ehegatten steigt, sinkt aber dervon dem ausgleichspflichtigen Ehegatten (hier: von der beklagten Ehefrau) er-zielte Zugewinnüberschuß und damit der auf hälftige Teilhabe an diesem Über-schuß gerichtete Ausgleichsanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten.Würde daher der stichtagsbezogene Wert des dem Kläger von seinem Arbeit-geber zugesagten Anrechts auf Alterskapital nicht - wie vom Amtsgericht veran-schlagt - 37.800 DM, sondern - wie vom Oberlandesgericht als möglicher Ma-ximalwert unterstellt - 40.671 DM betragen, so würde sich der Zugewinn desKlägers auf (Endvermögen 254.563,26 DM - bereinigtes Anfangsvermögen108.480,00 DM =) 146.083,26 DM belaufen; der sich bei der Beklagten erge-bende Zugewinnüberschuß betrüge (154.796,28 - 146.083,26 =) 8.713,02 DM - 5 -und der Zugewinnausgleichsanpruch des Klägers folglich nicht, wie zuerkannt,5.792,01 DM, sondern nur 4.356,51 DM.3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Se-nat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden. Die Be-wertung der im Zugewinnausgleich zu berücksichtigenden Vermögensgegen-stände obliegt dem Tatrichter. Das Oberlandesgericht hat das dem Kläger vondessen Arbeitgeber zugesagte Anrecht auf ein Alterskapital jedoch nicht wert-mäßig beziffert, sondern sich darauf beschränkt, insoweit einen "höchsten ... inBetracht kommenden Wert" zu benennen. Außerdem hat sich das Oberlandes-gericht bei der materiell-rechtlichen Prüfung des erstinstanzlichen Urteils aus-schließlich mit der Behandlung dieses Anrechts befaßt. Das ist auch dann nichtrichtig, wenn man mit dem Oberlandesgericht davon ausgeht, daß die Beru-fungsbegründung der Beklagten - entgegen § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. - nichthinreichend klar erkennen läßt, in welchen Punkten und mit welchen Argumen-ten die Berufungsklägerin die Ausführungen des Erstrichters zu anderen Ver-mögenspositionen des Klägers bekämpft. Der Anspruch auf Zugewinnausgleichberuht auf einer Saldierung verschiedener, von den Ehegatten in der Ehe er-worbener Vermögenspositionen. Er bildet als einheitlicher Anspruch einen je-denfalls im Grundsatz (vgl. BGHZ 107, 236, 243) unteilbaren Streitgegenstand,der dem Berufungsgericht deshalb nur insgesamt anfallen kann und das Beru-fungsgericht zwingt, die Berechnung des Zugewinnausgleichs durch das Fami-liengericht in Ansehung aller Vermögensgegenstände, die bei der Saldierungberücksichtigt worden sind oder zu berücksichtigen waren, zu überprüfen. DieSache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es diegebotene Wertfeststellung hinsichtlich des Anrechts auf "Alterskapital" nachholtund das erstinstanzliche Urteil auch in Ansehung der übrigen Vermögenswerte,insbesondere auch der bei der Allianz Lebensversicherungs-AG begründetenAnrechte, überprüft. - 6 -4. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auffolgendes hin:Wird - wie im Fall des hier in Frage stehenden Anrechts auf Alterskapi-tal - die Art und Weise der Bewertung eines Vermögensgegenstandes vom Ge-setz nicht geregelt, ist es Aufgabe des Tatrichters, im Einzelfall eine geeigneteBewertungsart sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden. In derSache handelt es sich um eine Schätzung im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO(BGHZ 130, 298, 303). Diese tatrichterliche Wertschätzung kann nach allge-meinen Grundsätzen nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgeset-ze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägun-gen beruht. Voraussetzung einer solchen revisionsrechtlichen Überprüfung istallerdings, daß der Tatrichter die für seine Schätzung maßgebenden Bewer-tungsgrundlagen offenlegt. Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteilnicht uneingeschränkt gerecht:a) Das Oberlandesgericht bringt das Anrecht des Klägers auf Alterska-pital mit seinem durch Abzinsung ermittelten Wert zu dem für die Ermittlung desEndvermögens maßgebenden Bewertungsstichtag in Ansatz. Es geht dabei vonder allgemeinen Überlegung aus, daß eine erst in der Zukunft fällig werdendeForderung einen geringeren wirtschaftlichen Wert hat als eine bereits fällige.Das müsse auch im Recht des Zugewinnausgleichs gelten. Dieser Ausgangs-punkt des Oberlandesgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; erentspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 117 a.a.O., 80).Der - rechnerisch korrekten - Abzinsung legt das Oberlandesgericht ei-nen Zinsfuß in Höhe von 4 % zugrunde. In den Gründen der angefochtenenEntscheidung wird allerdings nicht näher erläutert, anhand welcher Kriterienund aufgrund welcher Erkenntnisse ein Zinsfuß gerade in dieser Höhe reali- - 7 -stisch erscheint. Das Oberlandesgericht beschränkt sich insoweit auf den Hin-weis, daß ein Zinsfuß in Höhe von 4% auch von der Beklagten für angemessengehalten werde. Hiergegen ist jedoch schon deshalb nichts einzuwenden, weiljeder höhere Zinsfuß zu einer stärkeren Abzinsung, zu einem niederen An-rechtswert und damit zu einem höheren Ausgleichsanspruch des Klägers führt,der - wegen des Verbots der reformatio in peius - zu Lasten der Beklagten undRechtsmittelführerin nicht zugrunde gelegt werden kann.b) Das Oberlandesgericht hält wegen der Ungewißheit, ob und in welcherForm ein Versorgungsfall eintritt, einen weiteren Abschlag für angezeigt. DieserAbschlag soll jedenfalls unter der Hälfte des abgezinsten Wertes des Anrechts(73.948 DM) liegen und dazu führen, daß sich der Wert des Anrechts bei einemAbschlag von 45 % auf höchstens 40.671 DM beläuft. Der Abschlag müßte,folgt man dem Oberlandesgericht, danach einerseits mindestens 45 % betra-gen, dürfte andererseits aber 50 % nicht erreichen. Dagegen bestehen Beden-ken.Richtig ist, daß die Ungewißheit, ob der im Anrecht des Klägers verkör-perte Vermögenswert diesem oder seinen Rechtsnachfolgern einmal zufallenwird, bei der Bewertung des Anrechts berücksichtigt werden muß (BGHZ 117a.a.O., 81; 118, 242, 250). Die Gründe der angefochtenen Entscheidung lassenallerdings nicht erkennen, auf welcher methodischen Grundlage die tatrichterli-che Bewertung des Erlebensrisikos beruht. Der Senat hat mehrfach Faktorenbenannt, die in eine Bewertung des Überlebensrisikos Eingang finden könnenund diese - auch für das Revisionsgericht - nachvollziehbar werden lassen. Soist vorstellbar, die Erlebenswahrscheinlichkeit des Anrechtsinhabers etwa durchdas Verhältnis der Erlebensquoten zu erfassen, die für den Anrechtsinhaber beiEintritt des (Alters-) Versorgungsfalles einerseits und zum Bewertungsstichtagandererseits gelten (dazu Heubeck, Richttafeln 1998, vgl. dort S. 45 "Ausschei- - 8 -deordnung Männer"). Als Anhalt für den Betrag, mit dem die Ungewißheit beider Bewertung zu berücksichtigen ist, kommen auch die Kosten einer Risikole-bensversicherung in Betracht, die der Anrechtsinhaber für die Zeit bis zum Ein-tritt des Erlebensfalles abschließen kann, um das Risiko des vorzeitigen To-desfalles zu decken und sicherzustellen, daß die Verminderung des Zugewinn-ausgleichsbetrages infolge der Einbeziehung des aufschiebend bedingten An-rechts durch die Versicherungsleistung aus der Risikoversicherung gedeckt ist,wenn die Bedingung nicht eintritt (BGHZ 118 a.a.O. 251). Es ist nicht ersicht-lich, ob das Oberlandesgericht bei seiner Bewertung einen dieser Wege be-schritten hat; es ist auch nicht erkennbar, wie sich bei Heranziehung dieser Be-wertungshilfen die - mit einem Abschlag zwischen 45 % und 50 % einschnei-dende - Berücksichtigung des Erlebensrisikos durch das Oberlandesgericht er-klären läßt.c) Der Senat verkennt nicht die Schwierigkeiten, die sich dem Tatrichterbei der stichtagsbezogenen Bewertung von Anrechten entgegenstellen, die- wie hier das Recht auf Alterskapital - auf künftige Leistungen gerichtet sindund deren Verwirklichung ganz oder teilweise an den Erlebensfall gebunden ist.Er hat deshalb bereits auf die - naheliegende - Möglichkeit verwiesen, sich beider Bewertung solcher Anrechte sachverständigen Rates zu versichern (vgl.etwa BGHZ 130 a.a.O., 303). Vielfach wird erst eine solche Beratung den Tat-richter in die Lage versetzen, den für die jeweilige Wertbemessung "richtigen" - 9 -Abzinsungsfaktor zu ermitteln und nach versicherungsmathematischen Grund-sätzen etwaige weitere Abschläge vorzunehmen. Die Zurückverweisung gibtGelegenheit, diese Möglichkeit zu nutzen.Hahne Weber-Monecke Wagenitz Bundesrichter Fuchs ist urlaubsbedingt verhindert, zu unterschreiben. Hahne Vézina
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