BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 218/01 Verkündet am: 25. Juni 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamt i n der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB §§ 428, 607 a.F. BörsG §§ 53, 55 a) Der nicht börsentermingeschäftsfähige Mitinhaber eines Gemeinschaftsgir o - kontos mit Einzelverfügungsbefugnis (Oder-Konto) kann vom kon toführenden Kreditinstitut die Stornierung von Belastungsbuchungen aus vom anderen börsentermingeschäftsfähigen Kontomitinhaber abgeschlossenen Börsente r - mingeschäften verlangen, soweit das Konto aufgrund dieser Buchungen, auch im Rahmen eines eingeräumten Überzi e hungskredits, debitorisch wird. b) Hingegen besteht kein Stornierungsanspruch, soweit die Börsentermi n - geschäfte für den börsentermingeschäftsfähigen Kontoinhaber verbin d - lich und die Buchungen durch Kontoguthaben gedeckt sind. c) Der börsentermingeschäftsfähige Mitinhaber ein es Oder-Kontos kann Börsentermingeschäfte, an denen der andere nicht börsenterming e - schäftsfähige Kontoinhaber nicht beteiligt ist, verbindlich abschließen. Die Geschäfte werden für ihn durch die Verbuchung auf dem Oder-Konto nicht unverbindlich. - 2 - d) Einz ahlungen und Überweisungen auf ein Girokonto sind grun d - stzlich keine Leistungen zur Erfllung unklagbarer Ansprche aus bestimmten, auf dem Konto verbuchten Brsentermingeschften. Der vorbehaltlose Ausgleich eines debitorischen Saldos kann au s - nahmsweise Erfllungswirkung haben, wenn er aus Anlaß der Ko n - toauflsung erfolgt. BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01 - OLG Bamberg LG Aschaffenburg - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 25. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Mller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen fr Recht erkannt: Auf die Revision der Widerbeklagten zu 3) wird das Grund- und Endurteil des 5. Zivilsenats des Oberla n - desgerichts Bamberg vom 10. April 2001 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Widerbeklagten zu 3) erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ande r - weiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e - richt zurckve r wiesen. Die Anschlußrevision der Beklagten zu 1) wird, soweit darber nicht bereits durch Nichtannahmebeschluß vom 9. Apri l 2002 rechtskrftig entschieden ist, z u - rckgewi e sen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Widerbeklagte zu 3) nimmt die Beklagte zu 1), eine Sparkasse, im Revisionsverfahren noch auf Stornierung von Buchungen auf einem Girokonto, auf Neuberechnung des Kontos und auf Zahlung von 665.180 DM in A n spruch. Die Widerbeklagte zu 3) und ihr Ehemann, der Widerbeklagte zu 2), unterhielten bei der Beklagten zu 1) ein Gemeinschaftsgirokonto mit Einzelverfgungsbefugnis (Oderkonto), auf dem ihnen ein Überziehung s - kredit bis zu 10.000 DM eingerumt war. Die Beklagte zu 1) fhrte a u - ûerdem das Geschftskonto der Klgerin, einer GmbH, deren G e - schftsfhrer der Widerbeklagte zu 2) war. Der Wid erbeklagte zu 2) wickelte ber das Oderkonto in der Zeit vom 19. Mrz 1993 bis zum 16. Februar 1995 zahlreiche Devisentermi n - geschfte ab, die zu einem Verlust von insgesamt 665.180 DM fhrten. Er unterzeichnete eine Unterrichtungsschrift der Beklagten gemû § 53 Abs. 2 BrsG, die das Datum des 24. Februar 1993 trgt. Eine weitere Unterrichtungsschrift unterzeichnete er erst am 9. September 1994. Die Beklagte zu 1) nahm vier Umbuchungen in Hhe von insgesamt 613.100 DM vom Geschftskonto der Klgerin auf das Oderkonto der Widerbeklagten zu 2) und 3) vor, und zwar am 30. September 1994 bei einem Sollsaldo des Oderkontos von 328.998,92 DM eine Umbuchung von 350.000 DM, am 30. November 1994 bei einem Sollsaldo von 67.923,76 DM eine Umbuchung von 70.000 DM, am 28 . Mrz 1995 bei einem Sollsaldo von 45.963,21 DM eine Umbuchung von 48.800 DM und am 31. Mrz 1995 bei einem Sollsaldo von 145.963,21 DM eine Umb u - - 5 - chung von 144.300 DM. Die Umbuchung von 144.300 DM fhrte zusa m - men mit der vorangegangenen Umbuchung von 48.800 DM zu einer Ti l - gung des Sollsa l dos. Am 23. Mai 1996 kndigte die Beklagte zu 1) bei einem Sollsaldo des Geschftskontos in Hhe von 483.832,56 DM die Geschftsverbi n - dung mit der Klgerin. Die Klgerin hat behauptet, der Beklagte zu 2), ein Angestellt er der Beklagten zu 1), habe die Umbuchungen in Hhe von insgesamt 613.100 DM eigenmchtig vorgenommen. Mit ihrer Klage hat sie die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Rckbuchung der vier umgebuchten Betrge sowie zur Neuberechnung des Geschftskontos und die Veru r - teilung des Beklagten zu 2) zur Zahlung von 613.100 DM an die Beklagte zu 1) zur Gutschrift auf dem Geschftskonto begehrt. Die Beklagte zu 1) hat widerklagend die Klgerin aufgrund des Sollsaldos des Geschft s - kontos und die Widerbeklagten zu 2) und 3) aufgrund von Brgschaften vom 15. Januar 1993 auf Zahlung von 100.000 DM in Anspruch geno m - men. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Klgerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) haben mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Antrge weiterverfolgt. Ferner hat die Widerbeklagte zu 3) die Beklagte zu 1) im Wege der Widerwiderklage aus eigenem und abgetretenem Recht des Widerbeklagten zu 2) auf Neuberechnung des Oderkontos unter Eliminierung aller Soll- und H a - - 6 - benbuchungen aus Devisentermingeschften und auf Zahlung von 665.180 DM in Anspruch genommen. Zur Begrndung hat sie die Unve r - bindlichkeit der Devisentermingeschfte und Schadensersatzansprche wegen fehlerhafter Beratung und Aufklrung geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klgerin und des W i - derbeklagten zu 2) zurckgewiesen. Die Widerklage der Beklagten zu 1) gegen die Widerbeklagte zu 3) hat es abgewiesen. Ferner hat es die B e - klagte zu 1) verurteilt, das Oderkonto, bezogen auf die Widerbeklagte zu 3), neu zu buchen und zu berechnen, indem hinsichtlich der Devisente r - mingeschfte Kontobelastungen eines Tages, die im Tagessaldo zu e i - nem Sollsaldo fhrten, der Kontostand auf Null zu setzen ist, aus Dev i - sentermingeschften entstandene positive Tagessalden zu eliminieren sind, es sei denn, die entsprechenden Guthaben waren bei spter aus Devisentermingeschften fllig werdenden Verpflichtungen noch auf dem Oderkonto vorhanden und die Habenposten aus den vier Umbuchungen vom Geschftskonto in Hhe von 328.998,92 DM, 70.000 DM, 48.800 DM und 144.300 DM zu stornieren sind. Den Zahlungsanspruch der Widerbeklagten zu 3) gegen die Beklagte zu 1) hat das Berufungsg e - richt dem Grunde nach fr gerechtfertigt erklrt, soweit er auf Ausza h - lung eines aus der Neuberechnung des Oderkontos resultierenden Gu t - habens gerichtet ist. Die weitergehende Widerwiderklage der Widerb e - klagten zu 3) gegen die Beklagte zu 1) hat das Berufungsgericht abg e - wiesen. Mit der Revision verfolgt die Widerbeklagte zu 3) ihren Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Neuberechnung des Oderkontos und auf Zahlung von 665.180 DM in vollem Umfang weiter. Der Widerbeklagte zu - 7 - 2) erstrebt die Abweisung der gegen ihn gerichteten Zahlungsklage. Die Beklagte zu 1) wendet sich mit der unselbstndigen Anschluûrevision gegen die Abweisung ihrer Widerklage gegen die Widerbeklagte zu 3) sowie gegen die Verurteilung zur teilweisen Neuberechnung des Ode r - kontos und zur Auszahlung eines daraus resultierenden Guthabens. Der Senat hat die Revision der Widerbeklagten zu 3) in vollem Umfang und die Anschluûrevision der Beklagten zu 1) insoweit angenommen, als sie den Anspruch der Widerbeklagten zu 3) auf Neuberechnung des Ode r - kontos und auf Zahlung von 665.180 DM betrifft. Entscheidungsgrnde: Die Rev ision der Widerbeklagten zu 3) ist begrndet. Sie fhrt, soweit zum Nachteil der Widerbeklagten zu 3) erkannt worden ist, zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschluûrevision der Beklagten zu 1) ist unbegrndet. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung ber den Anspruch der Widerbeklagten zu 3) gegen die Beklagte zu 1) auf Neuberechnung des Oderkontos und auf Zahlung von 665.180 DM im wesentlichen wie folgt begrndet: - 8 - Der A ntrag der Widerbeklagten zu 3) erfasse auch die Habenb u - chungen auf dem Oderkonto aufgrund der vier Umbuchungen vom G e - schftskonto, die Buchung vom 30. September 1994 jedoch nur in Hhe des damaligen Sollsaldos des Oderkontos in Hhe von 328.998,92 DM. D er Anspruch der Widerbeklagten zu 3) auf Neuberechnung folge aus dem Girovertrag, der die Beklagte zu 1) zur vertragsgerechten Ko n - tofhrung verpflichte. Kontobelastungen durch Verfgungen eines Ko n - tomitinhabers begrndeten nicht ohne weiteres Kreditverpflichtungen des anderen Kontomitinhabers. Hierzu sei ein Kreditvertrag mit dem anderen Kontomitinhaber oder eine andere rechtliche Verpflichtung erforderlich, die jedoch nicht vorliege. Demgegenber bestehe kein Anspruch auf Neuberechnung bezglich der Belastungen, durch die Guthaben ve r - braucht worden seien. Zum Verbrauch von Guthaben sei jeder Mitinh a - ber eines Oderkontos aufgrund seiner Befugnis, ohne den anderen Ko n - tomitinhaber ber das Konto zu verfgen, berechtigt. Die Kontobelastungen im Guthabenbereic h knnten nicht mit der Begrndung als unverbindlich angesehen werden, die Devisenterming e - schfte seien mangels Termingeschftsfhigkeit der Widerbeklagten zu 3) unverbindlich. Die Verbindlichkeit der Geschfte setze nicht die Te r - mingeschftsfhigkeit aller Kontoinhaber, sondern nur die des Vertrag s - partners der Geschfte voraus. Die Widerbeklagte zu 3) sei nicht Ve r - tragspartnerin der Geschfte gewesen. Der Widerbeklagte zu 2) als Ve r - tragspartner sei aufgrund der Unterzeichnung der Unterrichtungsschri f - ten am 24. Februar 1993 und 9. September 1994 termingeschftsfhig gewesen. Hinsichtlich der Devisentermingeschfte vom 5. April 1994 bis zum 7. September 1994 aus der "nicht belehrten Zeit" schlieûe § 55 - 9 - BrsG einen Anspruch auf Neuberechnung aus. Die vier Umbuchungen vom Geschftskonto der Klgerin auf das Oderkonto seien Leistungen aufgrund der Devisentermingeschfte gewesen, weil der Widerbeklagte zu 2) als Geschftsfhrer der Klgerin sie in Auftrag gegeben habe, um die unvollkommenen Verbindlichkeiten aus diesen Geschften endgltig auszugleichen. Die Neuberechnung des Oderkontos knne nur mit Wirkung fr die Widerbeklagte zu 3) verlangt werden. Bezglich des Widerbeklagten zu 2) seien die Kontobelastungen zu Recht erfolgt, weil sie aus den fr ihn verbindlichen Devisentermingeschften herrhrten. Der Zahlungsanspruch der Widerbeklagten zu 3) gegen die B e - klagte zu 1) sei dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Neuberec h - nung des Oderkontos ein Guthaben ergebe. Der weitergehende Za h - lungsanspruch sei weder aus eigenem Recht der Widerbeklagten zu 3) gemû § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB noch aus abgetretenem Recht des Widerbeklagten zu 2) wegen fehlerhafter Beratung oder Aufklrung durch die Beklagte zu 1) vor Abschluû der Devisentermingeschfte b e - grndet. Die notwendige Aufklrung habe der Widerbeklagte zu 2) durch die bankbliche Informationsschrift ber die Verlustrisiken bei Brse n - termingeschften erhalten. Ein Beratungsvertrag sei nicht zustande g e - kommen. Der Widerbeklagte zu 2) habe nicht den Eindruck vermittelt, Beratung s bedarf zu haben. - 10 - II. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung nicht in allen Punkten stand. 1. Revision der Widerbeklagten zu 3) a) Anspruch auf Neuberechnung des Kontos aa) Die Revision rgt zu Recht, daû das Berufungsgericht den A n - trag der Widerwiderklage der Widerbeklagten zu 3) unzutreffend ausg e - legt und die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Neuberechnung des Kontos zu Unrecht auf die vier Umbuchungen vom Geschftskonto der Klgerin in Hhe von insgesamt 592.098,92 DM erstreckt hat. Der Klageantrag, der als Prozeûhandlung im Revisionsverfahren uneingeschrnkt ausgelegt und frei gewrdigt werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563, 2564 und vom 7. Mai 1998 - I ZR 85/96, NJW 1998, 3350, 3352), erfaût nur "Soll- wie Habenbuchungen, die aus Devisentermingeschften resultieren, die ber vorgenanntes Konto verbucht wurden". Dies sind lediglich Buchu n - gen von Ansprchen, die aus Devisentermingeschften mit der Bekla g - ten zu 1) resultieren, nicht aber die vier Gutschriften aufgrund von Übe r - weisungen vom Geschftskonto der Klgerin, die nach den Feststellu n - gen des Berufungsgerichts der Widerbeklagte zu 2) als damaliger G e - schftsfhrer der Klgerin in Auftrag gegeben hat. Es fehlt jeder A n - haltspunkt dafr, daû die Widerbeklagte zu 3) mit ihrem Antrag das Ziel - 11 - verfolgt, den Debetsaldo auf ihrem Oderkonto durch die Stornierung der vier Gutschriften zu erhhen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil das Berufungsgericht die vier berweisungen als Leistungen im Sinne des § 55 BrsG angesehen hat. Diese Auffassung ist, wie noch dargelegt wird, unzutreffend. bb) Im Rahmen des Klageantrages steht der Widerbeklagten zu 3) ein Anspruch gemû § 667 BGB (vgl. BGHZ 121, 98, 106; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 28) auf Stornierung der Belastungsbuchungen aus den Devisente r - mingeschften, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht zu, soweit die Geschfte fr den Widerbeklagten zu 2) verbindlich und die Buchungen durch Kontoguthaben gedeckt waren. (1) Die Beklagte zu 1) ist nicht verpflichtet, Buchungen von Ve r - bindlichkeiten aus Devisentermingeschften, die der Widerbeklagte zu 2) verbindlich abgeschlossen hat, auf dem kreditorischen Oderkonto zu stornieren. Der Widerbeklagte zu 2) war als Kontomitinhaber selbstndig aus eigenem Recht hinsichtlich des gesamten Guthabens forderungsb e - rechtigt (vgl. Senat, Urteil vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 352/89, WM 1990, 2067, 2068; Hadding, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 35 Rdn. 8 m.w.Nachw.). Mit der Bel a - stung des kreditorischen Kontos hat er ber eigene Vermgenswerte und nicht etwa ber solche der Widerbeklagten zu 2) verfgt. Die vollstndige Inanspruchnahme dieser Vermgenswerte und die damit verbundene Reduzierung des Kontostandes auf Null setzt daher, anders als die B e - - 12 - stellung von Sicherheiten fr Forderungen aus verbindlichen Brsente r - mingeschften durch Dritte (vgl. Senat, Beschluû vom 17. Juli 2001 - XI ZR 15/01, WM 2001, 1714, 1715, zur Verffentlichung in BGHZ 148, 297 vorgesehen), die Termingeschftsfhigkeit des anderen Kontomiti n - habers nicht voraus. (2) Die Devisentermingeschfte, die der Widerbeklagte zu 2) in der Zeit vom 24. Februar 19 93 bis zum 24. Mrz 1994 und vom 9. September 1994 bis zum 16. Februar 1995 geschlossen hat, sind fr ihn verbindlich, weil er aufgrund der Unterzeichnung von Unterrichtungsschriften der B e - klagten zu 1) am 24. Februar 1993 (vgl. zur 13-monatigen Wirkung di e - ser Unterrichtung: Senat, Beschluû vom 2. Dezember 1997 - XI ZR 121/97, WM 1998, 25; Urteil vom 13. Oktober 1998 - XI ZR 282/97, WM 1998, 2330, 2331) und am 9. September 1994 termingeschftsfhig war. (a) Anders als die Revision meint, hat das Berufungs gericht die Unterzeichnung der Unterrichtungsschrift durch den Widerbeklagten zu 2) am 24. Februar 1993 rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Zeitpunkt der Unterzeichnung war, da fr das Datum weder die Beweisregel des § 416 ZPO noch die fr Privaturkunden geltende Vermutung der Richtigkeit und Vollstndigkeit eingreift (BGH, Urteil vom 5. Februar 1990 - II ZR 309/88, WM 1990, 638, 640), gemû § 286 Abs. 1 ZPO festzustellen. Das Ber u - fungsgericht ist bei seiner rechtlichen Wrdigung davon ausgegangen, daû der Widerbeklagte zu 2) die auf den 24. Februar 1993 datierte U n - terrichtungsschrift an diesem Tag unterschrieben hat. Die darin liegende Feststellung ist angesichts des schriftlich fixierten Datums und mangels einer nachvollziehbaren Erklrung des Widerbeklagten zu 2), aus we l - - 13 - chen Grnden dieses Datum nicht zutreffen sollte, rechtsfehlerfrei. Da s - selbe gilt fr die Feststellung des Berufungsgerichts, der Widerbeklagte zu 2) habe am 9. September 1994 eine weitere Unterrichtungsschrift wirksam unterzeichnet. (b) Die Unterzeichnung von Unterrichtungsschriften durch den W i - derbeklagten zu 2) reicht, anders als die Revision meint, aus, um die Devisentermingeschfte verbindlich zu machen. Die zustzliche Unte r - zeichnung von Unterrichtungsschriften durch die Widerbeklagte zu 3) als Kontomitinhaberin war nicht erforderlich. In der Literatur ist streitig, welche Mitinhaber eines Oderkontos gemû § 53 Abs. 2 BrsG zu unterrichten sind, um Brsenterming e - schfte, die ber das Oderkonto abgewickelt werden sollen, verbindlich zu machen. Whrend ein Teil des Schrifttums (Polt, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 7/270; Schfer/Mller, Haftung fr fe h - lerhafte Wertpapierdienstleistungen Rdn. 482) die Unterrichtung allein des Kontoinhabers, der das Brsentermingeschft abschlieût, ausreichen lût, fordert ein anderer Teil ( Gûmann, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/146; Schwintowski/Schfer, Bankrecht § 13 Rdn. 68; Allmendinger, in: Allmendinger/ Tilp, Brsentermin- und Diff e - renzgeschfte Rdn. 644; Irmen, in: Schfer, Wertpapierhandelsgesetz und Brsengesetz § 53 Rdn. 33; Groû, Kapitalmarktrecht 2. Aufl. § 53 Rdn. 21), daû alle Kontomitinhaber termingeschftsfhig gemacht we r - den. Die zuletzt genannten Autoren bringen allerdings nicht eindeutig zum Ausdruck, ob bei Brsentermingeschftsfhigkeit nur eines Kontoi n - habers das Brsentermingeschft nur fr den anderen, nicht brsente r - - 14 - mingeschftsfhigen Kontoinhaber oder auch fr den termingeschftsf - higen Kontoinhaber selbst unverbindlich sein soll. Im vorl iegenden Fall hat allein der Widerbeklagte zu 2) die Dev i - sentermingeschfte mit der Beklagten zu 1) abgeschlossen. Die Wide r - beklagte zu 3) war nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Ber u - fungsgerichts nicht Vertragspartnerin. Unter diesen Umstnden kann kein Zweifel daran bestehen, daû durch den Abschluû der Vertrge ve r - bindliche Ansprche der Beklagten zu 1) gegen den Widerbeklagten zu 2) gemû § 433 Abs. 2 BGB begrndet wurden. Diese sind durch die Verbuchung auf dem Oderkonto nicht unve r bindlich geworden. (3) Hingegen hat die Widerbeklagte zu 3) gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Stornierung der Buchungen aus Devisenterming e - schften, die der Widerbeklagte zu 2) in der Zeit vom 25. Mrz 1994 bis zum 9. September 1994 abgeschlossen hat. Dies e Geschfte sind u n - verbindlich, weil der Widerbeklagte zu 2) in diesem Zeitraum nicht te r - mingeschftsfhig war. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, steht dem Stornierungsanspruch § 55 BrsG nicht entgegen. Leistungen im Sinne dieser Vorschrift sind zur Erfllung dieser Brsenterming e - schfte nicht e r bracht worden. (a) Die Belastungsbuchungen auf dem Oderkonto, sptere Ve r - rechnungen aufgrund der antizipierten kontokorrentrechtlichen Vereinb a - rung und Saldoanerkenntnisse durch Schweigen auf die Rechnungsa b - schlsse reichen hierfr nicht aus (vgl. Senat BGHZ 147, 152, 156 m.w.Nachw.). - 15 - (b) Auch die vier berweisungen vom Geschftskonto der Klgerin in der Zeit seit dem 30. September 1994 sind keine Leistungen im Sinne des § 55 BrsG. Einzahlungen auf ein Girokonto kommen grundstzlich nicht als endgltige Erfllung unklagbarer Ansprche aus bestimmten Brsentermingeschften in Betracht, weil sie nicht zur Tilgung bestim m - ter kontokorrentgebundener Forderungen dienen, sondern nur Rec h - nungsposten bei der nchsten Saldierung und Abrechnung des Kontoko r - rents bilden (Senat, Urteil vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 547). Dies gilt ebenso fr berweisungen. Die Parteien haben auch keine vorrangige Tilgung der unklagbaren Verbindlichkeiten aus den Devisentermingeschften vereinbart (vgl. hie r - zu Senat, Urteil vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97 aaO). Vielmehr dienten die berweisungen nach den Feststellungen des Berufungsg e - richts lediglich zur berbrckung der Zeit bis zum Flligwerden ande r - weitiger Guthaben und zur Ausnutzung der gnstigen Zinskonditionen fr Kredite auf dem Geschftskonto. Sie hatten also nur den Zweck, debit o - rische Tagessalden abzudecken und die Fhrung des Oderkontos inne r - halb des vereinbarten Kreditrahmens zu ermglichen. Das B erufungsgericht beruft sich fr seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf den Beschluû des erkennenden Senats vom 9. Januar 2001 (XI ZR 207/00, ZIP 2001, 229, 230 = WM 2001, 352, 353), dem zufolge der vorbehaltlose Ausgleich eines debitorischen Saldos zur en d - gltigen Erfllung der in den Saldo eingegangenen unklagbaren Verbin d - lichkeiten fhrt. Dies gilt, was das Berufungsgericht verkannt hat, nur fr Zahlungen aus Anlaû der Auflsung debitorischer Konten (vgl. auch S e - nat, Urteil vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97 aaO), weil die Zahlung - 16 - dann alle auf dem Konto verbuchten Forderungen ausgleicht. Davon kann hingegen nicht ausgegangen werden, wenn das Konto - wie im vo r - liegenden Fall - fortgefhrt wird. Dann dient die Zahlung nicht der Ti l - gung aller auf dem Konto verbuchten Verbindlichkeiten, sondern ist - wie dargelegt - nur ein Rechnungsposten beim nchsten Rechnungsa b - schluû. (4) Das Berufungsgericht hat den Anspruch gemû § 667 BGB, soweit es ihn fr begrndet erachtet hat, nur bezogen auf die Widerb e - klagte zu 3), nicht aber bezogen auf den Widerbeklagten zu 2), bejaht. Dies ist rechtsfehlerhaft. Die zu stornierenden Buchungen resultieren zwar teilweise aus Brsentermingeschften, die fr den Widerbeklagten zu 2) verbindlich sind. Das Oderkonto kann aber nur fr beide Kontoi n - haber ei n heitlich und nicht fr jeden unterschiedlich gefhrt werden. Welche Ansprche in ein als Kontokorrent gefhrtes Girokonto einzustellen sind, richtet sich nach den Vereinbarungen der Girove r - tragsparteien (vgl. Baumbach/ Hopt, HGB 30. Aufl. § 355 Rdn. 5). Bei e i - nem Oderkonto, d.h. einem Gemeinschaftskonto, ist grundstzlich davon auszugehen, daû nur solche Belastungsbuchungen vorgenommen we r - den sollen, die beide Kontoinhaber gegen sich gelten lassen mssen. Da Anhaltspunkte fr eine abweichende Parteivereinbarung weder vom B e - rufungsgericht festgestellt noch von den Parteien vorgetragen sind, darf das einheitlich zu fhrende Oderkonto nicht mit Ansprchen belastet werden, die nur fr den Widerbeklagten zu 2), nicht aber fr die Wide r - beklagte zu 3) verbindlich sind. Die Widerbeklagte zu 3) hat demnach bezogen auf beide Kontoinhaber Anspruch auf Stornierung aller Bel a - stungsbuchungen aus Devisentermingeschften, soweit diese fr den - 17 - Widerbeklagten zu 2) unverbindlich oder durch das jeweils aktuelle Kontoguthaben nicht gedeckt waren. Die Verbindlichkeit der Forderungen gegen den Widerbeklagten zu 2) wird dadurch nicht b e rhrt. cc) Die Widerbeklagte zu 3) kann, was das Berufungsgericht be r - sehen hat, ihren Anspruch auf Stornierung der Buchungen aus Devise n - termingeschften und auf Neuberechnung des Kontos, soweit er gemû § 667 BGB nicht begrndet ist, aus abgetretenem Recht des Widerb e - klagten zu 2) auch auf positive Vertragsverletzung in Verbindung mit § 249 Satz 1 BGB sttzen. Die Begrn dung, mit der das Berufungsg e - richt im Zusammenhang mit dem Zahlungsantrag der Widerbeklagten zu 3) Schadensersatzansprche wegen Beratungs- bzw. Aufklrungsve r - schu l dens verneint hat, ist rechtsfehlerhaft. Zwischen dem Widerbeklagten zu 2) und der Beklagt en zu 1) ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Beratungsvertrag geschlossen worden. Ein solcher Vertrag kommt regelmûig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatschlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank heran, um ber die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluû eines Beratungsve r - trages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprchs a n - genommen (Senat BGHZ 1 23, 126, 128; Senat, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442). So liegt es hier. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daû die B e - klagte zu 1) den Widerbeklagten zu 2) ber die Anlage von Geld beraten hat. Sie hat ihn, wie aus ihrem Schreiben vom 20. Oktober 1995 hervo r - - 18 - geht, bewuût auf die Mglichkeit von Devisentermingeschften als "k a - pitalschonende Alternative" zu der von ihm damals bereits praktizierten US-Dollar-Festgeldanlage hingewiesen. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten h ngen von verschied e - nen Faktoren ab, die sich einerseits auf die Person des Kunden, and e - rerseits auf das Anlagegeschft beziehen (Senat BGHZ 123, 126, 128; Senat, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99 aaO). Hierzu und zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob und wie die Beklagte zu 1) den Widerbeklagten zu 2) tatschlich beraten hat, hat das Berufungsg e - richt keine Feststellungen getroffen. b) Zahlungsanspruch Der Anspruch der Widerbeklagten zu 3) gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von 665.180 DM hngt der Hhe nach ebenfalls von den noch zu treffenden Feststellungen zu einem Beratungsverschulden ab. 2. Anschluûrevision der Beklagten zu 1) Die Beklagte zu 1) wendet sich mit der Anschluûrevision ohne E r - folg gegen ihre Verurteilung zur Stornierung von Buchungen aus Dev i - sentermingeschften, soweit das Oderkonto dadurch debitorisch wurde, und gegen die Feststellung eines Zahlungsanspruchs dem Grunde nach. Die Verbindlichkeiten des Widerbeklagten zu 2) resultieren aus Devisentermingeschften. Dafr haftet die nicht termingeschftsfhige Widerbeklagte zu 3) auf keinen Fall. Da der verbindliche Abschluû eines - 19 - Brsentermingeschfts durch einen Vertreter die Termingeschftsfhi g - keit des Vertretenen voraussetzt (Senat BGHZ 133, 82, 88 f.), konnte der Widerbeklagte zu 2) solche Geschfte namens der Widerbeklagten zu 3) nicht verbindlich abschlieûen. Soweit das Guthaben auf dem gemeins a - men Oderkonto zur Abdeckung von Belastungen aus Devisenterming e - schften nicht ausreichte, muû die Widerbeklagte zu 3) sie nicht gegen sich gelten lassen. Die verbindliche Erklrung eines Schuldbeitritts htte nach dem Schutzzweck des § 53 Abs. 2 BrsG ebenso wie die Beste l - lung von Brgschaften oder anderen Sicherheiten (vgl. hierzu Senat, B e - schluû vom 17. Juli 2001 - XI ZR 15/01, WM 2001, 1714, 1715, zur Ve r - ffentlichung in BGHZ 148, 297 vorgesehen) die Termingeschftsfhi g - keit der Widerbeklagten zu 3) vorau s gesetzt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1) mithin zu Recht zur Stornierung der Buchungen aus Devisentermingeschften, soweit das Oderkonto aufgrund dessen, auch im Rahmen des eingerumten be r - ziehungskredits in Hhe von 10.000 DM, debitorisch wurde, verurteilt, und einen Zahlungsanspruch der Widerbeklagten zu 3) gegen die B e - klagte zu 1), soweit er sich aus dieser Stornierung ergibt, dem Grunde nach festgestellt. - 20 - III. Das angefochtene Urteil war auf die Revision der Widerbeklagten zu 3) aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die Sache war zur anderwe i - ten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurckz u - verweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.), damit dieses Feststellungen dazu treffen kann, ob die Beklagte zu 1) gegenber dem Widerbeklagten zu 2) vor Abschluû der Devisentermingeschfte Beratungspflichten ve r - letzt hat. Die Anschluûrevision der Beklagten zu 1) war als unbegrndet zurckzuweisen. Nobbe Mller Joeres Wassermann Mayen
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