BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 218/02Verkündet am: 15. Mai 2003Preuß,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:nein InsO § 166 Abs. 2; ZPO § 51 Abs. 1Hat der Schuldner eine zur Sicherheit abgetretene Forderung ein weiteres Mal abge-treten und zahlt der Drittschuldner an den zweiten Zessionar mit befreiender Wir-kung, so erstreckt sich das gesetzliche Einziehungsrecht des Insolvenzverwaltersnicht auf den Bereicherungsanspruch des vorrangigen Sicherungsnehmers gegenden nachrangigen Zessionar; in einem solchen Fall kann sich die Prozeßführungs-befugnis des Verwalters nach den zur gewillkürten Prozeßstandschaft entwickeltenGrundsätzen ergeben.BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02 - OLG Dresden LG Dresden - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die RichterDr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannfür Recht erkannt:Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägersgegen das Urteil des 13. Zivilsenats des OberlandesgerichtsDresden vom 12. August 2002 werden mit der Maßgabe zurück-gewiesen, daß die Kosten der Berufungsinstanz gegeneinanderaufgehoben werden.Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Mit Vertrag vom 26. Mai 1998 trat die Schuldnerin, ein Bauunternehmen,sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehrgegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis W sicherungshalberan die bank (fortan: Bank) ab. Die Schuldnerin war ermächtigt,die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Sie beauftragte die beklagteRechtsanwalts- und Steuerberatersozietät, einen Werklohnanspruch gegen ei-nen Drittschuldner gerichtlich geltend zu machen, und trat ihr diesen Anspruch - 3 -in Höhe von 100.000 DM am 27. November 1998 zur Abgeltung der Honorar-ansprüche in dieser Angelegenheit ab. Der Rechtsstreit endete mit einem Ra-tenzahlungsvergleich. Nachdem aufgrund der Abtretung der Forderung vom27. November 1998 außergerichtlich vereinbart worden war, daß der Dritt-schuldner die erste Rate auf das Konto der Beklagten überweisen sollte, er-brachte der Drittschuldner, der von der Globalzession zu Gunsten der Bankkeine Kenntnis hatte, die erste Rate in Höhe von 10.000 DM an die Beklagte.Später wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfah-ren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt.Mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 beauftragte die Bank den Klägerumfassend mit dem Forderungseinzug, wobei dieser "für alle ab Verfahrenser-öffnung eingezogenen Beträge 10 % für die Masse" erhalten sollte.Der Kläger hat "als Partei kraft Amtes" die Beklagte u.a. auf Zahlung von10.000 DM zuzüglich Verzugszinsen in Anspruch genommen. Das Landgerichthat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Kläger ein an ihngerichtetes Schreiben der Bank vom 15. Mai 2002 vorgelegt, in welchem dieBank "klarstellt", daß der Kläger berechtigt sei, die streitgegenständliche Forde-rung gegen die Beklagte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. DasBerufungsgericht hat die Berufung in der Hauptsache zurückgewiesen, die inerster Instanz zugesprochenen Zinsen aber erst ab Zugang des neuen Vorbrin-gens an die Beklagte gewährt. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt dieBeklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger erstrebt mit der An-schlußrevision hinsichtlich des Zinsanspruchs die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils. - 4 -Entscheidungsgründe: Revision und Anschlußrevision haben keinen Erfolg.I.1. Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Es meint, der Klägermache einen Anspruch der Bank gegen die Beklagte aus § 816 Abs. 2 BGBgeltend. Es gehe deshalb nicht - wie es § 166 Abs. 2 InsO voraussetze - um dieEinziehung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung. Auch für eineanaloge Anwendung des § 166 InsO sei kein Raum. Denn die zur Sicherung andie Bank abgetretene Forderung sei aufgrund der Zahlung des Drittschuldnersam 15. Juni 1999 erloschen; der hierdurch entstandene Bereicherungsanspruchder Bank gegen die Beklagte gehöre nicht in das Vermögen der Schuldnerin.Der Kläger sei aufgrund der Verwertungsabrede in Verbindung mit der Erklä-rung der Bank vom 15. Mai 2002 gleichwohl zur Einziehung der Forderung be-rechtigt. Das erforderliche schutzwürdige Interesse ergebe sich aus der Provisi-onsabrede zugunsten der Masse. Die Klagemöglichkeit des Insolvenzverwaltersin gewillkürter Prozeßstandschaft für einen Gläubiger werde durch die Rege-lung des § 166 Abs. 2 InsO nicht eingeschränkt, weil die Insolvenzordnung dieVerwertungsmöglichkeiten durch den Verwalter nicht habe verschlechtern wol-len.Demgegenüber rügt die Revision, die Unanwendbarkeit des § 166 Abs. 2InsO könne nicht durch einen Rückgriff auf die Grundsätze der gewillkürtenProzeßstandschaft überspielt werden. Jedenfalls rechtfertige die dem Kläger fürdie Masse versprochene Provision nicht das erforderliche Eigeninteresse, weil - 5 -dessen Prozeßführung dem Insolvenzzweck und dem Interesse aller Insolvenz-gläubiger zuwiderlaufe und gegenüber der Beklagten rechtsmißbräuchlich sei.2. Hiermit kann die Revision nicht durchdringen; der vom Berufungsge-richt vertretenen Auffassung ist zuzustimmen.a) Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers richtet sich im Streitfall nachden zur gewillkürten Prozeßstandschaft entwickelten Grundsätzen, weil § 166Abs. 2 InsO auf Bereicherungsansprüche des vorrangigen Sicherungsnehmersgegen den nachrangigen Zessionar, an den der Drittschuldner mit befreienderWirkung gezahlt hat, weder direkt noch entsprechend anwendbar ist.aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. Juli 2002 (IX ZR 262/01, ZIP2002, 1630 ff) ausgeführt, daß es für das Verwertungsrecht des Verwalters ent-scheidend auf die rechtliche Einordnung der Sicherheit als zedierte Forderung(§§ 398 ff BGB) ankommt. Mit einem Vertragspfandrecht belastete Forderungen(§§ 1279 ff. BGB) werden von § 166 Abs. 2 InsO deshalb nicht erfaßt (BGHaaO S. 1631). Entsprechendes muß für bereicherungsrechtliche Forderungengelten, die zwar in einer Sicherungsabtretung wurzeln, aber weder das Surrogatder sicherheitshalber zedierten Forderung bilden noch zu den - auch im Streit-fall - mit abgetretenen Sicherheiten oder Versicherungsansprüchen (vgl. Nr. 7des Abtretungsvertrages) gehören.Selbst wenn der von der Revision angenommene enge Zusammenhangzwischen der abgetretenen Forderung und der streitgegenständlichen Bereiche-rungsforderung bestände, müßte die Anwendung des § 166 Abs. 2 InsO auchdaran scheitern, daß die dem Verwalter durch diese Vorschrift eingeräumte vor-rangige Verfügungs- und Einziehungsermächtigung erst ab dem Zeitpunkt der - 6 -Insolvenzeröffnung gewährt wird. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind da-gegen Verwertungs- und Abwicklungsmaßnahmen aus eigenem Recht in derRegel nicht gestattet (BGHZ 144, 192, 199; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaOS. 1632; Urt. v. 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02, ZIP 2003, 632, 634 f). Danachunterlag die Werklohnforderung gegen den Drittschuldner, die im Streitfall vorder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt worden ist, nicht dem Verwer-tungsrecht des Klägers, sondern der absonderungsberechtigten Bank (vgl.BGH, Urt. v. 20. Februar 2003 aaO S. 634 f). Mit der Erfüllung hat die Masse- abgesehen von der im Streitfall nicht in Rede stehenden Möglichkeit der Insol-venzanfechtung - jegliche Verwertungsrechte an ihr aus § 166 Abs. 2 Satz 1,§§ 170, 171 Abs. 1 InsO ) Aus § 80 Abs. 1 InsO ergibt sich entgegen der Auffassung der Revi-sionserwiderung nichts anders. Denn diese Vorschrift beschränkt das Verwal-tungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters auf die zur Insolvenz-masse gehörenden Vermögensgegenstände. Der Kläger beansprucht demge-genüber die eingeklagte Forderung gerade nicht als Bestandteil der Masse,sondern als massefremdes Recht. Hierzu ist er außerhalb des Anwendungsbe-reichs der §§ 165 f InsO nicht berechtigt.b) Im Streitfall sind indes die Voraussetzungen einer gewillkürten Pro-zeßstandschaft gegeben.Der Kläger wurde von der Bank mit Schreiben vom 15. Mai 2002 er-mächtigt, den Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte aus der Zahlung desDrittschuldners im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Nach ständi-ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Gläubiger einer Forde-rung einen Dritten ermächtigen, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen - 7 -(BGHZ 89, 1, 2; 100, 217, 218; 125, 196, 199; BGH, Urt. v. 11. März 1999- III ZR 205/97, WM 1999, 676, 677; Urt. v. 10. November 1999 - VIII ZR 78/98,WM 2000, 183, 184; Urt. v. 29. April 2003 - IX ZR 138/02, Urt. v. 3. April 2003- IX ZR 287/99, WM 2003, 969, 970). Entgegen der Meinung der Revision kanndie Ermächtigung auch dem Insolvenzverwalter erteilt werden.aa) Entsprechende Verwertungsvereinbarungen waren vor Inkrafttretender Insolvenzordnung üblich und wurden von der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs auch anerkannt (vgl. BGHZ 102, 293, 297; 147, 233, 239). DieNeuregelung der Verwertungsbefugnisse des Insolvenzverwalters in § 166 InsOhat hieran nichts geändert (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52Rn. 99). Insbesondere geht von dieser Norm keine Sperrwirkung dahin aus,daß außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift eine Prozeßstandschaftausgeschlossen ist. Die Insolvenzordnung hat das Verwertungsrecht von be-weglichen Sachen im Besitz des Insolvenzverwalters und von zur Sicherungabgetretenen Forderungen beim Insolvenzverwalter konzentriert. Nach Sinnund Zweck sollen hierdurch die Interessen der Beteiligten so koordiniert wer-den, daß der Wert des Schuldnervermögens maximiert wird. Dieses Anliegenrechtfertigt es zugleich, den Sicherungsgläubigern durch die Einbindung in dasVerfahren bei der Durchsetzung ihrer Rechte gewisse Rücksichtnahmen abzu-verlangen und Kostenbeiträge aufzuerlegen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaOS. 1631; BT-Drucks. 12/2443 S. 86).Aus welchen Erwägungen den Sicherungsgläubigern infolge der vorste-hend skizzierten Umgestaltung das Recht abgeschnitten worden sein soll, denInsolvenzverwalter zur Einziehung von Forderungen zu ermächtigen, die nichtunter das gesetzliche Einziehungsrecht des § 166 Abs. 2 InsO fallen, ist nichtersichtlich. Ein solches Gesetzesverständnis stellte die vom Gesetz angestrebte - 8 -Koordinierung des Forderungseinzugs durch den Insolvenzverwalter vielfach inFrage. Ist zum Beispiel zweifelhaft, ob die einzuziehende Forderung zur Sicher-heit abgetreten oder aber verpfändet ist, oder kann aus anderen Gründen nichtsicher entschieden werden, ob das Verwertungsrecht an der Forderung demZessionar oder dem Insolvenzverwalter zusteht, würde deren Einzug zumNachteil der Masse und/oder des absonderungsberechtigten Gläubigers ohnesachlichen Grund ) Die Einziehungsermächtigung verschafft dem Ermächtigten die Kla-gebefugnis nach allgemeinen Grundsätzen allerdings nur, wenn er ein rechtli-ches Interesse daran hat, die fremde Forderung im eigenen Namen gerichtlichgeltend zu machen (BGHZ 89, 1, 2, ständig; zuletzt BGH, Urt. v. 29. April 2003aaO). Dieses rechtliche Interesse ist für den Insolvenzverwalter auch im Streit-fall zu bejahen.(1) Es ergibt sich nicht nur aus der Verwertungsabrede, nach der einAnteil von 10 v.H. der einzuziehenden Forderung der Masse zugute kommensollte (vgl. BGHZ 102, 293, 297 f). Um die berechtigten Interessen der Massezu wahren, kann es unabhängig von etwaigen Zahlungszusagen dem Verwaltergünstig erscheinen, einen massefremden Anspruch des einen Insolvenzgläubi-gers im Wege der Prozeßstandschaft gegen einen anderen Insolvenzgläubigergerichtlich geltend zu machen. Dies kann z.B. angezeigt sein, wenn im Falledes Klageerfolgs bestellte Sicherheiten eher frei werden und der Masse zufallenals ohne das durch den Insolvenzverwalter angestrengte gerichtliche Verfahren.Das dem Insolvenzverwalter zur Massemehrung zuzubilligende Entscheidungs-recht, durch den Einsatz massefremden Vermögens die Insolvenzforderung deseinen Gläubigers vor derjenigen des anderen ganz oder teilweise zum Erlö-schen zu bringen, begründet im Zusammenspiel mit der zugesagten Beteiligung - 9 -der Masse an den vom Insolvenzverwalter eingezogenen Forderungen grund-sätzlich sein rechtliches Interesse an der Prozeßführung.(2) Berechtigte Belange der Beklagten stehen nicht entgegen.Entgegen der Auffassung der Revision begibt sich der Insolvenzverwalternicht in unzulässiger Weise in einen Interessenkonflikt zwischen mehrerenPrätendenten, wenn er sich auf die Seite desjenigen schlägt, der ihn zur Einzie-hung der Forderung gegen den anderen ermächtigt hat. Insbesondere verstößter nicht gegen die ihm gegenüber den Insolvenzgläubigern obliegende Pflichtzur gleichmäßigen Befriedigung (§§ 1, 38 InsO). Denn die von ihm eingezogeneForderung gehört - was im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der erhobenenKlage zu unterstellen ist - nicht zur Insolvenzmasse. Nur auf diese erstreckt sichdas Gleichbehandlungsgebot. Die mit der Prozeßführung verfolgte Anreiche-rung der Masse kommt allen Insolvenzgläubigern, auch der Beklagten, zugute.Die Wahrnehmung der dem Kläger erteilten Einziehungsermächtigunghindert diesen auch nicht an einer unbeeinflußten Aufgabenwahrnehmung ge-genüber der Bank, namentlich an der unvoreingenommenen Prüfung der Wirk-samkeit und gegebenenfalls Anfechtbarkeit der Sicherungsabtretung, aus wel-cher die Bank den im Prozeß verfolgten Anspruch herleitet. Denn eine ihm er-teilte Ermächtigung zur Prozeßführung im eigenen Namen entbindet den Insol-venzverwalter nicht von der Pflicht, die Masse in Besitz zu nehmen (§ 148Abs. 1 InsO), die Globalzession auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen und notfallserfolgversprechende, wirtschaftlich vertretbare Rechtsbehelfe gegen die Bankzu erheben (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 11 bis 13). - 10 -Schließlich benachteiligt die Prozeßführung durch den Kläger als Pro-zeßstandschafter der Bank die Beklagte nicht deshalb unangemessen, weil erdamit als möglicher Zeuge der Bank für die Wirksamkeit der Globalzessionausscheidet.II.Auch in der Sache greift die Revision das angefochtene Urteil ohne Er-folg an.1. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch aus § 816 Abs. 2BGB als begründet angesehen, weil der Drittschuldner an die Beklagte eineLeistung bewirkt habe, die der Bank gegenüber wirksam sei (vgl. § 408 Abs. 1,§ 407 Abs. 1 BGB). Die Globalzession sei nicht wegen anfänglicher Übersiche-rung nichtig.2. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.a) Nach § 816 Abs. 2 BGB ist in Fällen, in denen an einen Nichtberech-tigten eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist,der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten ver-pflichtet. In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen namentlich Doppel-abtretungen, in denen der Leistende von seiner Leistungspflicht nach § 408Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB befreit wird, weil er in Unkenntnis der ersten Abtre-tung an den zweiten Zessionar gezahlt hat. In diesen Fällen muß der Zahlungs-empfänger - bei Wirksamkeit der Erstzession - den Gegenwert der Forderungan den Erstzessionar herausgeben (BGHZ 26, 185, 193; 32, 357, 360; BGH, - 11 -Urt. v. 7. März 1974 - VII ZR 110/72, NJW 1974, 944 f; s. ferner Urt. v.10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788, 1789).b) Das Berufungsgericht hält die erste Abtretung der Werklohnforderungdurch den Schuldner für wirksam. Es meint: Die Beklagten hätten zwar einenominelle Sicherung der Bank in Höhe von rund 5,8 Mio. DM geltend gemacht.Es fehle aber an der Darstellung der im Zeitpunkt der Bestellung der Sicher-heiten bestehenden Kreditforderungen sowie jeder Vortrag zur Werthaltigkeitder Sicherheiten.Demgegenüber meint die Revision, die Beklagten hätten ein krassesMißverhältnis als Voraussetzung einer sittenwidrigen ursprünglichen Übersiche-rung schon dadurch dargelegt, daß sie Sicherheiten zum Nominalwert von5.820.663,40 DM vorgetragen hätten, denen Forderungen der Bank in Höhevon lediglich 1.063.759,83 DM gegenüberständen. Dieser Vortrag bezöge sichauf den Zeitpunkt der Abtretung. Soweit das Berufungsgericht sich hiermit nichtbegnügt und eine nähere Darstellung der im Zeitpunkt der Bestellung der Si-cherheiten bestehenden Kreditforderungen sowie Vortrag zur Werthaltigkeit derSicherheiten vermißt habe, verlange es von der Beklagten Unmögliches, weilnur der Kläger über diese Informationen und Unterlagen verfüge.aa) Die Revision zieht mit Recht den Ausgangspunkt des Berufungsge-richts nicht in Zweifel, daß sich die Unwirksamkeit der Globalzession nicht we-gen mangelnder Vorsorge für den Fall nachträglicher Übersicherung ergeben kann. Denn bei formularmäßig bestellten, revolvierenden Globalsicherungensind weder eine ausdrückliche Freigaberegelung noch eine zahlenmäßig be-stimmte Deckungsgrenze noch eine Klausel für die Bewertung der Sicherungs- - 12 -gegenstände Wirksamkeitsvoraussetzungen (BGHZ GS 137, 212, 218 ff; BGH,Urt. v. 12. März 1998 - IX ZR 74/95, ZIP 1998, 684, 685).bb) Im Falle einer ursprünglichen Übersicherung können Sicherstel- lungsverträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn bereits bei Ver-tragsschluß sicher ist, daß im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälligesMißverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesi-cherten Forderung bestehen wird (BGH, Urt. v. 12. März 1998 aaO S. 685; vgl.Ganter, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90Rn. 352). Für die Voraussetzungen eines solchen Falles hat die Beklagte nichthinreichend vorgetragen.(1) Bezüglich der nominal mit Abstand höchsten Sicherheit, dem abge-tretenen Forderungsbestand von über 3 Mio. DM, fehlt jeder Vortrag zur Wert-haltigkeit. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2002 unter Beifügung ei-ner von der Schuldnerin gefertigten Debitorenliste im einzelnen bestritten, daßdie von der Globalzession umfaßten Forderungen tatsächlich realisiert werdenkönnen. Forderungen über Leistungen in Höhe von 2.049.000 DM seien entwe-der uneinbringlich, bestritten oder die ihnen zugrundeliegenden Leistungen sei-en mit Mängeln behaftet. Eine weitere Forderung in Höhe von 57.867 DM seiwegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung derzeit nicht einbringlich.Die titulierte Forderung gegen den Drittschuldner habe im Rahmen der Raten-zahlung einen Restbetrag von 37.500 DM eingebracht, obwohl in der Debito-renliste noch ein Betrag von 100.000 DM als offen aufgenommen worden sei.Eine weitere titulierte Forderung über 76.432,08 DM sei wegen Vermögensver-falls des Schuldners uneinbringlich; gleiches gelte für eine Forderung über19.751 DM gegen einen anderen Schuldner. Auszubuchen sei ebenfalls eineForderung gegen eine Immobiliengesellschaft in Höhe von 392.400 DM. Im - 13 -Blick auf dieses substantiierte Bestreiten hätte die Beklagte ihren pauschalenVortrag ergänzen und unter Beweis stellen müssen. Mit Schriftsatz vom2. August 2002 hat sie sich indes darauf beschränkt, die erheblichen Ausfüh-rungen des Klägers zur Übersicherung der Bank als Beleg dafür anzuführen,daß die gewillkürte Prozeßstandschaft des Klägers unzulässig sei. Dies reichtim vorliegenden Zusammenhang nicht aus.Entsprechendes gilt für ihren Vortrag zum realisierbaren Wert der einge-räumten Grundschuld. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2002 vorge-tragen, daß sich die Betriebsgrundstücke der Schuldnerin in der Zwangsver-steigerung befänden und die Bank seit drei Jahren vergeblich versuche, diesezu verwerten. Aufgrund der ungünstigen örtlichen Lage und der allgemeinenwirtschaftlichen Situation seien sie unveräußerlich. Die Grundschuld sei des-halb allenfalls mit 10 v.H. des von der Beklagten angegebenen Wertes in Höhevon 1.365.812 DM zu bewerten. Auch dieses erhebliche Vorbringen hat die Be-klagte nicht veranlaßt, ihren pauschalen Vortrag zum wirtschaftlichen Wert derGrundschuld zu ergänzen und unter Beweis zu stellen.(2) Die Sachdarstellung der Beklagten stellte aber auch aus einem weite-ren Grunde keine geeignete Grundlage dar, um die nötigen Feststellungen zueiner anfänglichen Übersicherung in tatrichterlicher Verantwortung - gegebe-nenfalls mit sachverständiger Hilfe (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 1998 aaOS. 685) - treffen zu können.Zwischen dem Abschluß des Sicherungsvertrages am 26. Mai 1998 undder Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22. Juni 1999 lag ein Zeitraum vonmehr als einem Jahr. Da die ursprüngliche Übersicherung des Geschäfts nurdann als sittenwidrig erscheinen kann, wenn es im Zeitpunkt seines Abschlus- - 14 -ses nach seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, wel-cher u.a. dem Inhalt des Geschäfts zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12. März1998 aaO S. 685 m.w.N.), war der Vortrag der Beklagten zu dem Verhältnis vonSicherheiten und zu sichernder Forderung auch in zeitlicher Hinsicht nichtschlüssig. Denn er erschöpft sich in einer Darstellung des Nominalbestandesder Sicherheiten im Zeitpunkt "vor Insolvenzeröffnung". Da die Beklagte aus-drücklich diesen Zeitpunkt hervorhebt, kann der Vortrag entgegen der Auffas-sung der Revision bei verständiger Würdigung auch nicht so verstanden wer-den, in Wirklichkeit sei der Zeitpunkt der Abtretung gemeint gewesen. Eine sol-che Gleichsetzung mag im Einzelfall in Betracht kommen, wenn die Zeitspannezwischen der Bestellung der Sicherheiten und dem Eintritt des Sicherungsfallskurz bemessen ist und Veränderungen der Werthaltigkeit der Sicherheiten wäh-rend dieses Zeitraums unwahrscheinlich erscheinen. Ein solcher Fall liegt hierersichtlich nicht vor. Der von der Globalsicherung erfaßte Forderungsbestand- insbesondere Werklohnforderungen aus Bauverträgen - läßt es sogar als aus-geschlossen erscheinen, daß in dem letzten Jahr vor der Insolvenzeröffnungkeine erheblichen Veränderungen im Bestand und in der Werthaltigkeit der For-derungen gegen die Drittschuldner eingetreten sind. Ähnliches gilt für den Wertdes Betriebsgrundstücks und damit für die Werthaltigkeit der Grundschuld.(3) Der von der Revision gerügte Verstoß gegen § 139 Abs. 1 ZPO a.F.liegt nicht vor. Der Vortrag der Beklagten war klar. Er beschränkt sich darauf,den Inhalt des vorprozessualen Anwaltsschreibens der Beklagten an die Bankvom 21. Februar 2001 (Anl. B 2 zum Schriftsatz vom 5. Juli 2002) in den Pro-zeß einzuführen. Nachdem der Kläger diesem neuen Prozeßstoff substantiiertentgegengetreten war und unter Protest gegen die Beweislast sogar Beweisangetreten hatte, lag es auf der Hand, daß der Vortrag der beweisbelasteten - 15 -Beklagten zur Übersicherung unzureichend war. Eines richterlichen Hinweiseshierauf bedurfte es nicht.c) Da die Forderung aus dem Bauvertrag von der Schuldnerin im vorauswirksam an die Bank abgetreten worden war, konnte die Beklagte dieselbe For-derung nicht mehr durch ihre spätere Vereinbarung mit der Schuldnerin erwer-ben. Die Beklagte hat danach die Scheckzahlung der Werklohnschuld ohneBerechtigung erhalten. Da durch diese Zahlung die an die Bank abgetreteneForderung gleichwohl erloschen ist (§ 408 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB), sind dieVoraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs der Bank gegen die Beklagtenach § 816 Abs. 2 BGB gegeben, die der Kläger als Prozeßstandschafter derBank geltend machen kann.III.Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene (§ 554 Abs. 2 Satz 2ZPO) Anschlußrevision ist unbegründet.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Berei-cherungsschuldner auch für Verzugsschäden, die dem Gläubiger des Bereiche-rungsanspruchs entstanden sind; insbesondere kann der Bereicherungsschuld-ner durch Mahnung in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 13. Juni 2002 - IX ZR242/01, WM 2002, 1545, 1547). Nach dem von dem Berufungsgericht zulässi-gerweise in Bezug genommenen unstreitigen Akteninhalt ist die Beklagte durchspätestens am 6. November 2000 zugegangenes Schreiben des Klägers vom3. November 2000 zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrags aufgefordertworden. Dies begründete jedoch noch keinen Verzug, weil der Kläger die For- - 16 -derung nur mit dem rechtlich unzutreffenden Hinweis auf § 166 InsO angefor-dert hatte. Die Nichtleistung war deshalb zumindest nicht schuldhaft (vgl. § 285BGB a.F.). Unter diesen Umständen kann der Kläger für diesen Zeitraum auchkeine Prozeßzinsen verlangen.2. Die Ermächtigung zur Einziehung hat der Kläger erst durch Vorlagedes Schreibens der Bank vom 15. Mai 2002 am 27. Mai 2002 (Eingang beimOberlandesgericht) in den Prozeß eingeführt. Dem Kläger stehen deshalb Pro-zeßzinsen erst ab dem 28. Mai 2002 (§ 187 Abs. 1 BGB a.F.) zu.IV.Der Senat hat nach § 308 Abs. 2, § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amtswegen über die Verteilung der Kosten in allen drei Instanzen zu entscheiden(vgl. BGHZ 92, 137, 139; BGH, Urt. v. 9. Februar 1993 - XI ZR 88/92, NJW1993, 1260, 1261). Dies führt dazu, daß die Beklagte, die in der Hauptsache invollem Umfang unterlegen ist, die Kosten des ersten Rechtszuges und der Re-visionsinstanz (§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO) zu tragen hat. DieKosten des Berufungsverfahrens hat der Senat dem Kläger nach § 97 Abs. 2ZPO teilweise auferlegt. Soweit dieser auch in zweiter Instanz obsiegt hat, be-ruht dies darauf, daß er erst in dieser Instanz das Schreiben der Bank vom15. Mai 2002 vorgelegt hat. Aus dem Schreiben ergibt sich, daß er schon vorProzeßbeginn entsprechend ermächtigt war. Er wäre deshalb imstande gewe-sen, sein Einziehungsrecht bereits im ersten Rechtszug geltend zu machen. MitRücksicht darauf, daß sich die Beklagte auch in zweiter Instanz zu Unrecht aufeine Aufrechnung berufen hat, war sie an den Kosten des Berufungsverfahrens - 17 -zu beteiligen. Insgesamt hält es der Senat für gerechtfertigt, die Kosten des Be-rufungsverfahrens gegeneinander aufzuheben.KreftGanterRaebelKayserBergmann
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