BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 218/04 vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 8. Februar 2007 beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger zu 3 bis 5 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Oktober 2004 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin zu 3 hat 4/7, die Kl344ger zu 4 und 5 haben 3/7 der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 140.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Nach den von dem Berufungsgericht zutreffend gew374rdigten Darle-hensvertr344gen, welche die Kl344ger im zeitlichen Zusammenhang mit der Einzah- 2 - 3 - lung der Eigenmittel abgeschlossen haben, fehlt es bereits an einer (schuld-rechtlichen) Treuhandabrede mit der Schuldnerin. Ihr Vertragsinhalt ersch366pft sich - soweit vorliegend von Interesse - in der Verpflichtung der Kl344ger, das ein-gerichtete Verrechnungskonto in einer H366he aufzuf374llen, dass der erteilte Aus-zahlungsauftrag aus dem eingezahlten Betrag und dem zugesagten Festkredit ausgef374hrt werden konnte. Rechtlich ist diese Gesch344ftsbesorgung, ohne dass Grundsatzfragen gekl344rt werden m374ssen, als Einlagen- und nicht als Treuhand-gesch344ft zu beurteilen. Leistungen an ein Kreditinstitut im Rahmen von Einla-gengesch344ften erfolgen kreditorisch und haben keine Aussonderungskraft. Geldsummenschulden k366nnen nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs nicht ausgesondert werden (BGHZ 58, 257, 258; BGH, Urt. v. 15. November 1988 - IX ZR 11/88, ZIP 1989, 118, 119; v. 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, ZIP 2003, 1404, 1405; vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 47 Rn. 19; Jaeger/Henckel, InsO 247 47 Rn. 24 f). 2. Es kommt hinzu, dass die Einzahlungen 374ber ein allgemeines Ge-sch344ftskonto der Schuldnerin bei der ...-Bank abgewickelt worden sind. Etwa vorher bestehende Aussonderungsanspr374che sind sp344testens mit der tagglei-chen (vertragsm344337igen) Gutbuchung der Eing344nge auf den Verrechnungskon-ten der Kl344ger erloschen. Eine rechtsgesch344ftliche Surrogation von Aussonde-rungsanspr374chen ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht anzuerkennen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, WM 2002, 1852, 1853). Die bei den Kl344gern verbliebenen Verschaffungsanspr374che berechtigen nicht zur Aus-sonderung (vgl. BGH, aaO). 3 3. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Abgren-zungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der sogenannten dinglichen Kom-ponente der Treuhandabrede und die besonderen Anforderungen, 4 - 4 - die nach der h366chstrichterlichen Rechtsprechung an eine Vereinbarungstreu-hand zu stellen sind, kommt es vorliegend nicht an. Von einer weiteren Begr374n-dung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Vorausset-zungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.03.2004 - 10 O 445/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.10.2004 - 7 U 81/04 -
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