BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 218/05 vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Bamberg vom 29. September 2005 wird zuge-lassen, soweit die Beklagten zu 1 bis 3 zur Zahlung von mehr als 50.972,71 200 zuz374glich Zinsen verurteilt worden sind, und im 334brigen nicht zugelassen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 59.545,47 200. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). 1 1. Soweit sie sich gegen die Zur374ckweisung der Hilfsaufrechnung mit dem Anspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss (8.572,76 200) wendet, ist sie begr374ndet. 2 2. Im 334brigen hat sie jedoch keinen Erfolg, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts 3 - 3 - oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 ZPO). a) Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, dass der Anwalts-auftrag den Beklagten zu 1 bis 3 erteilt worden ist, liegt keine Divergenz vor (vgl. BGH, Urt. v. 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 495). 4 b) Die Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde, in H366he von 80.000 DM fehle es an einem Schaden, weil die S. nicht schuldbe-freiend den Vergleichsbetrag bezahlt habe, und insofern habe das Beru-fungsgericht den Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt, ist unzutreffend (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, NJW 1991, 3208, 3209). Falls im 334berweisungsauftrag als Empf344nger die Soziet344t angegeben war, lag banktechnisch eine Divergenz zwischen dem Empf344ngernamen und der Kontoverbindung vor. Indes verst366337t in einem solchen Fall die Gel-tendmachung eines Anspruchs auf R374ckerstattung gegen Treu und Glau-ben, wenn die von der Empf344ngerbank vorgenommene Gutschrift nur ge-messen am Auftrag der 334berweisungsbank, nicht aber gemessen an dem ihres Auftraggebers, eine Fehlbuchung ist (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, NJW 1991, 3208, 3209). Auftraggeber der Empf344ngerbank war der Beklagte zu 5. Die S. hat ihre Verpflichtung aus dem Ver-gleich erf374llt, weil sie auf das Konto bezahlt hat, das ihr von dem Ver-gleichsgl344ubiger angegeben wurde. Da der Beklagte zu 5 mit Bedacht die Zahlungsstr366me auf sein privates Konto geleitet hat, entsprach die Verbu-chung auf diesem Konto seinem Willen. 5 - 4 - c) Dass das Berufungsgericht die von der Soziet344t verdienten Ver-g374tungen nicht schadensmindernd abgezogen hat, ist zumindest im Er-gebnis zutreffend. Als beigeordneter Rechtsanwalt kann der Beklagte zu 3 gem344337 247 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Verg374tung von dem Streithelfer ver-langen. Ist - wie im vorliegenden Fall - nicht nur der beigeordnete Rechts-anwalt, sondern die gesamte Soziet344t, der er angeh366rt, mandatiert, k366nnte 247 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Verh344ltnis des Mandanten zu der Soziet344t zwar unanwendbar sein. Darauf k366nnen sich indes die Beklagten gem344337 247 242 BGB nicht berufen. Die etwaige Pflicht des Streithelfers, an die Soziet344t Geb374hren zu zahlen, ist nur entstanden, weil die Beklagten, die sich das Verschulden (c.i.c.) des f374r sie handelnden Beklagten zu 5 zurechnen las-sen m374ssen, das Mandat f374r die Soziet344t hereingenommen haben. Wenn der Beklagte zu 5 den Streithelfer, der ersichtlich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen wollte, bei dem Eingangsgespr344ch auf die kostenrecht-liche Problematik hingewiesen h344tte, wozu er verpflichtet war, h344tte jener von vornherein nur dem Soziet344tsanwalt das Mandat erteilt, den er sich im Wege der Prozesskostenhilfe beiordnen lassen wollte, oder seine pers366n-liche Verg374tungspflicht gegen374ber den anderen Sozien und der Soziet344t durch Vereinbarung ausgeschlossen. 6 d) Eine von dem Streithelfer vorgenommene Teilabtretung ber374hrt die Aktivlegitimation der Kl344ger nicht. Der an die Kl344ger abgetretene An-spruch hat mit dem von der Vorabtretung betroffenen Anspruch nichts zu tun. Gegenstand der Vorabtretung war eine Forderung gegen die S. aus einem Handelsvertretervertrag. Die Abtretung an die Kl344ger bezieht sich demgegen374ber auf einen Anspruch aus dem Anwaltsmandat. 7 - 5 - e) Soweit das Berufungsgericht die weiter hilfsweise zur Aufrech-nung gestellten Gegenanspr374che nicht wegen 247 393 BGB, sondern aus anderen Gr374nden unber374cksichtigt gelassen hat, ist kein Zulassungsgrund geltend gemacht. 8 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 22.02.2005 - 1 O 536/03 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.09.2005 - 1 U 57/05 -
Full & Egal Universal Law Academy