BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 218/05 vom 26. September 2006 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juli 2005 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dass Gesch344ftsgirokonten auch ohne ausdr374ckliche Abrede als Kontokorrent-konten gef374hrt werden, ist nicht kl344rungsbed374rftig. Die - unrichtige - Ansicht des Berufungsgerichts, mit seinem Einwand, keine Kontoausz374ge erhalten zu haben, k366nne der Beklagte aufgrund des Grundurteils nicht geh366rt werden, ist nicht entscheidungserheblich. Den K374ndigungssaldo und die H366he der Klageforderung hat das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die zutreffenden Ausf374hrungen des landgerichtlichen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 25.507,59 200. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 17.03.2004 - 3 O 193/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.07.2005 - 10 U 511/04 -
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