BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 218/06 vom 16. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 8. November 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.633,19 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat Schadensersatzanspr374che des Kl344gers, von einem verh344ltnism344337ig geringf374gigen Betrag abgesehen, verneint, weil nach seiner Ansicht die vom Kl344ger reklamierten Vers344umnisse des Beklagten im 2 - 3 - Vorprozess nicht pflichtwidrig waren. Weder die Verschweigungseinrede nach 247 1974 BGB noch die D374rftigkeitseinrede nach 247 1990 BGB h344tten mit Erfolg erhoben werden k366nnen, weil es sich bei den Verbindlichkeiten des Kl344gers, die im Vorprozess streitgegenst344ndlich waren, nicht um reine Nachlassverbindlich-keiten, sondern zumindest auch um Eigenverbindlichkeiten des Kl344gers gehan-delt habe. Zur Begr374ndung hat das Berufungsgericht u.a. ausgef374hrt, der Kl344ger habe den im Namen der bereits verstorbenen Erblasserin geschlossenen Grundst374ckskaufvertrag dadurch genehmigt, dass er Teile des Kaufpreises an-genommen und verwendet habe. Diese Begr374ndung tr344gt die Entscheidung des Berufungsgerichts. Auf die von der Beschwerde f374r grunds344tzlich gehaltene Frage, ob der Inhaber einer 374ber den Tod hinaus wirkenden Vollmacht nach dem Tod des Erblassers diesen unbeschr344nkt verpflichten kann, und zwar auch dann, wenn er nach seiner Bekundung nicht f374r den Erben, sondern f374r den Erblasser handelt, kommt es daneben nicht an. - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 15.02.2006 - 17 O 137/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.11.2006 - 13 U 40/06 -
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