BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 218/07 Verk374ndet am: 4. Dezember 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 26. Juli 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Ehefrau des Kl344gers war bei der beklagten Gesellschaft rechts-schutzversichert. Der Kl344ger verlangt von der Beklagten aus diesem Versiche-rungsverh344ltnis die Freistellung von 2.628,56 200 Anwaltskosten, die ihm bei au-337ergerichtlicher Regulierung eines Verkehrsunfallschadens entstanden sind. 1 Der Kl344ger lie337 sich nach Mandatswechsel in der Schadenssache von einer Rechtsanwaltssoziet344t vertreten, die ihren Verg374tungsanspruch der C. GmbH abgetreten hat. Diese GmbH l344sst ihre Forderungen durch die D. AG einziehen. 2 - 3 - Der Kl344ger unterzeichnete im Februar 2006 eine ihm von den beauftrag-ten Rechtsanw344lten vorgelegte Zustimmungserkl344rung folgenden Inhalts: 3 "Ich erkl344re mich ausdr374cklich einverstanden mit der - Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils erforderlichen Informationen, insbesondere von Daten aus der Mandanten-kartei (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Gegenstandswert, Prozessdaten und -verlauf, Honorarsatz) an die D. AG - A. und die C. GmbH - Abtretung der sich aus dem Mandat ergebenden Forderungen an die C. GmbH. Diese Zustimmung gilt auch f374r alle laufenden und zuk374nftigen Mandatie-rungen. Sofern ich rechtsschutzversichert bin, bevollm344chtige und beauftra-ge ich hiermit die C. GmbH und deren Prozessbevollm344chtigte mit der Geltendmachung der Freistellungsanspr374che aus dem Mandatsverh344lt-nis. Hierdurch entstehen mir keine weiteren Kosten. F374r den Fall der Gel-tendmachung von Schadensersatzanspr374chen gegen den Gegner bevoll-m344chtige ich A. und C. mit der Beauftragung eines Rechts-anwalts in meinem Namen zur Einziehung der Forderung. Auch hierbei ent-stehen f374r mich keine Aufw344nde oder Kosten. Die C. GmbH kann bei der Entscheidung, ob sie die Honorarfor-derungen ankauft, meine Bonit344t (Zahlungsf344higkeit) pr374fen; hierzu kann die C. GmbH eine Auskunft bei einer Auskunftei oder Kreditschutz-organisation (Schufa, CEG-Crefo o.344.) einholen. Ich wurde dar374ber aufgekl344rt, dass die C. GmbH die Leistungen meines Rechtsanwalts mir gegen374ber durch die A. in Rechnung stellen und f374r eigene Rechnung einziehen wird. Sollte es 374ber die Berechnung der Forderung unterschiedliche Auffassungen geben, kann der Rechtsanwalt in einer etwaigen Auseinandersetzung als Zeuge geh366rt werden. Ich entbinde meinen Rechtsanwalt von seiner anwaltlichen Schweigepflicht, soweit dies f374r die Abrechnung und Geltendmachung der Forderungen erforderlich ist. Eine Ausfertigung dieser Einverst344ndniserkl344rung habe ich erhalten." Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit dieser Abtretung. Die Beklag-te hat zudem weitere Einwendungen erhoben. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt der Kl344ger seinen Sachantrag weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 5 Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (IX ZR 53/07, WM 2008, 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts schon vor dem 18. Dezember 2007 Verg374tungsanspr374che von Rechts-anw344lten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanw344lte ab-getreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskr344ftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungs-versuch ankam. Die vom Kl344ger unterzeichnete Zustimmung zu der Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjenigen der Sache IX ZR 53/07 inhaltsgleich. Ihre Wirksamkeit ist daher aus den in jener Sache bereits darge-stellten Gr374nden zu bejahen. Dies f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und - mangels Spruchreife - zur Zur374ckverweisung der Sache. 6 Die Beklagte hat sich nach den tats344chlichen Feststellungen des erstin-stanzlichen Urteils, auf die das Berufungsgericht gem344337 247 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen hat, auch darauf berufen, dass dem Kl344ger durch den Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners Anwaltskosten in H366he von 3.005,46 200 erstattet worden seien; deshalb sei sie nach 247 5 Abs. 3 Buchst. g) ARB 2001 leistungsfrei. Sie meint, sie habe den Kl344ger nach 247 5 Abs. 1 ARB 2001 auch von den Kosten des Anwaltswechsels nicht freizustellen. Au-337erdem sei die von den beauftragten Rechtsanw344lten geltend gemachte Ge-sch344ftsgeb374hr von 2,0 374bersetzt. 7 - 5 - Dieses Vorbringen der Beklagten ist jedenfalls teilweise erheblich. Sie w344re im Umfang der geschuldeten und erbrachten Erstattung von Anwaltskos-ten durch den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nach 247 5 Abs. 3 Buchst. g) ARB 2001 von der Leistung frei. Durch Zahlungen an den nicht mehr forderungsberechtigten Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers h344tte der Haft-pflichtversicherer gleichwohl entsprechend 247 407 BGB befreiend geleistet. Denn dieser durfte auf die Verfassungsm344337igkeit von 247 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) vertrauen. Er brauchte folglich mit der Wirksamkeit der gegen diese gesetzliche Vorschrift versto337en-den Abtretung nicht zu rechnen. Schon die objektive Ungewissheit 374ber die Wirksamkeit einer Abtretung schlie337t gen374gende Kenntnis des Schuldners von der Verf374gung im Sinne von 247 407 Abs. 1 BGB aus (BGHZ 172, 278, 286 f Rn. 26; BGH, Urt. v. 18. M344rz 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981, 985 unter II. 4). Das muss sich auch der Kl344ger in seinem Verh344ltnis zur Beklagten zu-rechnen lassen. 8 Der Kl344ger hat bestritten, dass ihm durch die beteiligten Versicherer Er-stattungsbetr344ge seiner Anwaltskosten pers366nlich zugeflossen sind. Zahlungen an seine Prozessbevollm344chtigten hat er lediglich mit Nichtwissen bestritten. Das letztgenannte Bestreiten ist unzul344ssig. Der Kl344ger muss sich insoweit bei seinen Prozessbevollm344chtigten erkundigen. Der Beklagten ist weiterer Zugang zu diesen tats344chlichen Umst344nden verwehrt. Der Kl344ger hat nach diesem Hin-weis zur Erg344nzung seines Sachvortrages im zweiten Berufungsdurchgang Ge-legenheit. 9 Tatrichterlicher Pr374fung bedarf au337erdem der bisher nicht gew374rdigte Sachvortrag des Kl344gers zur Rechtfertigung der geltend gemachten Gesch344fts-geb374hr von 2,0. Diese setzt nach Nr. 2400 RVG VV (ab 1. Juli 2006 wortgleich 10 - 6 - Nr. 2300 RVG VV) eine umfangreiche oder schwierige, mithin 374berdurchschnitt-liche T344tigkeit voraus (vgl. auch BGH, Urt. v. 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420, 421). Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 09.02.2007 - 11 C 248/06 - LG Mannheim, Entscheidung vom 26.07.2007 - 10 S 21/07 -
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