BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 218/08 Verk374ndet am: 12. November 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StBerG 247 68 a.F.; AO 247 233a Hat ein Kommanditist Steuernachzahlungen infolge verringerter Verlustzuweisungen zu verzinsen, beginnt die Verj344hrung eines Ersatzanspruchs gegen den steuerlichen Berater wegen versp344teten Hinweises auf dieses Risiko mit dem ersten Bescheid, welcher die Verluste der KG in dementsprechend vermindertem Umfang feststellt, selbst wenn es gelingt, durch Vorziehung von Sonderabschreibungen die Gewinner-h366hung in sp344tere Veranlagungszeitr344ume zu verschieben und dadurch den Zins-schaden zu mindern. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - IX ZR 218/08 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 13. November 2008 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 8. April 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist seit 1997 Kommanditist der C. KG (im Folgenden: KG), die von der beklagten Steuerbera-tungsgesellschaft vertreten wird. Die KG erwarb aufgrund notarieller Urkunde vom 21. Dezember 1996 ein Anwesen mit B374ro- und Gesch344ftsgeb344ude. Die Verk344uferin behielt sich vor, zur Umsatzsteuer zu optieren und 374bte diese Opti-on am 20. Januar 1997 f374r den ganz 374berwiegenden Teil des Kaufpreises aus. Die Finanzverwaltung vertrat in der Folge die Auffassung, bereits der 1996 als umsatzsteuerliches Netto gezahlte Kaufpreis enthalte einen verh344ltnism344337igen 1 - 3 - Vorsteueranteil, und 344nderte am 10. September 1997 durch Bescheid an die KG die gesondert und einheitlich festgestellten Verluste der Gesellschafter ent-sprechend. In der 1998 eingereichten, von der Beklagten vorbereiteten Steuer-erkl344rung f374r die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung des Veranla-gungszeitraums 1997 machte die KG als Werbungskosten bei den Eink374nften aus Vermietung und Verpachtung auch die f374r 1996 bereits anerkannten Vor-steueranteile geltend. Das Finanzamt stellte die Verluste des Veranlagungszeit-raums 1997 mit Bescheid vom 10. November 1998 zun344chst erkl344rungsgem344337 fest. Nach einer Betriebspr374fung bei der KG 344nderte das Finanzamt am 7. August 2002 den Bescheid vom 10. November 1998 und ber374cksichtigte nunmehr die bereits f374r 1996 anerkannten Vorsteuern im Veranlagungszeitraum 1997 nicht mehr. Um die wegfallenden Verluste steuerlich auszugleichen, zog die KG Sonderabschreibungen vor, die urspr374nglich f374r die Jahre 1999 bis 2002 geltend gemacht worden waren. Das Finanzamt hob daraufhin nach Ausset-zung der Vollziehung den ge344nderten Feststellungsbescheid vom 7. August 2002 wieder auf und 344nderte stattdessen am 6. April 2006 die zuvor f374r die Veranlagungszeitr344ume 1999 bis 2002 ergangenen Feststellungsbescheide. 2 334ber diese Vorg344nge wurden die Kommanditisten, darunter der Kl344ger, von der Beklagten durch Schreiben vom 22. November 2002, 24. August 2005 und 7. Oktober 2005 unterrichtet. In dem erstgenannten Schreiben wies die Be-klagte auch darauf hin, dass bei Erfolglosigkeit des eingelegten Einspruchs Steuernachzahlungen f344llig werden k366nnten, die mit j344hrlich 6 v.H. zu verzinsen seien. 3 - 4 - Die gegen374ber dem Kl344ger zuletzt ergangenen Einkommensteuerbe-scheide vom 25. April 2006 belasteten ihn mit Nachzahlungszinsen f374r die Ver-anlagungszeitr344ume 1999 bis 2002 von zusammen 14.838 200. Von diesem Be-trag hat der Kl344ger als Schadensersatz f374r unzureichende Beratung von der Beklagten drei Viertel verlangt nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten von 837,52 200. Die Beklagte hat die Schadensberechnung beanstandet und die Ein-rede der Verj344hrung erhoben. 4 Das Landgericht hat dem Kl344ger einen Schadensersatz von 6.361,13 200 zuz374glich Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in H366he von 603,93 200 zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an den Kl344ger einen Schadensersatz von insgesamt 10.256,06 200 zuz374glich Zinsen sowie 837,52 200 f374r die in Anspruch genommene anwaltliche Beratung zu zah-len. 5 Gegen diese Verurteilung wendet sich die vom Berufungsgericht zuge-lassene Revision der Beklagten. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Nach dem festgestellten Sachverh344ltnis (247 563 Abs. 3 ZPO) f374hrt die Berufung der Beklagten zur Abweisung der Klage wegen Anspruchsverj344hrung. 7 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat in seinem mehrfach ver366ffentlichten Urteil (vgl. DB 2009, 278; DStR 2009, 555 m. Anm. Meixner; Stbg 2009, 379 m. Anm. Pestke) angenommen, dass sich die Verj344hrung des streitigen Schadenser-satzanspruchs noch gem344337 247 68 StBerG a.F. beurteile. Im Widerspruch dazu steht seine Schlussfolgerung, der Anspruch des Kl344gers sei erst mit Zugang der letztg374ltigen Feststellungsbescheide vom 6. April 2006 f374r die Jahre 1999 bis 2002 entstanden, welche Grundlage der letztg374ltigen Einkommensteuerbe-scheide des Kl344gers vom 25. April 2006 mit den darin festgesetzten Nachzah-lungszinsen gewesen seien. 8 II. F374r den Beginn und die Dauer der Verj344hrung gem344337 Art. 229 247 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2, 247 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 EGBGB ist die mit Wir-kung vom 15. Dezember 2004 durch Art. 16 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung von Verj344hrungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuld-rechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) aufgehobene Vorschrift des 247 68 StBerG hier weiterhin anwendbar. Denn die Revision r374gt zutreffend, dass die Verj344hrung des kl344gerischen Schadensersatzanspruchs bereits mit der Be-kanntgabe des ge344nderten Bescheids vom 7. August 2002 374ber die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung f374r das Jahr 1997 begonnen habe, nicht erst - wie vom Berufungsgericht angenommen - mit Bekanntgabe der Feststel-lungsbescheide vom 6. April 2006. 9 - 6 - 1. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ge-kl344rt, dass ein Schaden aus einer Steuerberatung erst dann entstanden ist, wenn sich die Verm366genslage des Betroffenen durch die Pflichtwidrigkeit des Beraters gegen374ber seinem fr374heren Verm366gensstand objektiv verschlechtert hat. Daf374r gen374gt, dass der Schaden dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch die H366he noch nicht beziffert werden k366nnen. Es muss nicht feststehen, dass eine Verm366genseinbu337e bestehen bleibt und damit endg374ltig wird (BGHZ 114, 150, 152 f.; 119, 69, 70 ff; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037; v. 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 14). Ist dagegen - objektiv betrachtet - noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden f374hrt, ist ein Ersatzan-spruch noch nicht entstanden, so dass die Verj344hrungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ 119, 69, 71; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 aaO; v. 29. Mai 2008 aaO). In der Regel beginnt danach die Verj344hrung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile oder von der Besteuerung abh344ngige sonstige Verm366gensnachteile seines Mandanten verschuldet hat, mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides gem344337 247 122 Abs. 1, 247 155 Abs. 1 Satz 2, 247 183 Abs. 1 AO (BGHZ 119, 69, 73; 129, 386, 388; BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93, WM 1994, 1848 f; v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591; v. 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, WM 2008, 613, 614 Rn. 7). Diese Grunds344tze gelten auch, wenn der Steuerbe-scheid noch keine Steuerfestsetzung enth344lt, sondern Besteuerungsgrundlagen selbst344ndig feststellt, welche f374r die nachfolgende Steuerfestsetzung gem344337 247 182 Abs. 1 AO bindend sind (BGHZ 119, 69, 73; BGH, Urt. v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, 1680 unter III. 2. a; v. 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612 Rn. 11, 12; v. 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, WM 2008, 1612, 1613 Rn. 14, 16). Ma337gebend ist, wann das Feststel-lungs- und Beurteilungsrisiko des Steuerpflichtigen, dessen Einsch344tzung sein 10 - 7 - weiteres Verhalten bestimmt, sich durch einen Verwaltungsakt der Finanzbe-h366rde erstmals zu einem Schaden verdichtet hat (BGHZ 129, 386, 389 f; BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007 aaO Rn. 12; v. 7. Februar 2008 aaO Rn. 18). Dies setzt bei einem Grundlagenbescheid nicht voraus, dass gleichzeitig bereits ein Leistungsbescheid der Finanzverwaltung ergangen und eine zus344tzliche Steu-erschuld nebst Zinspflicht begr374ndet worden ist, f374r die im Wege der Leistungs-klage Ersatz gefordert werden k366nnte, soweit diese Belastung vermeidbar war. Schon der Grundlagenbescheid vom 7. August 2002 verdichtete das hier seit 1998 bestehende Nachversteuerungs- und Verzinsungsrisiko zu einem mit ho-her Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Schaden. Die Erhebung einer Klage, welche die Ersatzpflicht der Beklagten f374r die drohenden Nachversteuerungs-zinsen feststellen sollte, war dem Kl344ger von diesem Zeitpunkt an m366glich und zuzumuten. Das gen374gt f374r den Beginn der Anspruchsverj344hrung gem344337 247 68 StBerG a.F. Diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht keine ausreichende Beachtung geschenkt. Bereits mit Bekanntgabe des 304nderungsbescheids vom 7. August 2002 stand fest, dass die Finanzverwaltung den doppelten Werbungskostenansatz in den Veranlagungszeitr344umen 1996 und 1997 erkannt hatte und die f374r das Jahr 1997 bisher anerkannten Verluste um die auf das Jahr 1996 entfallenden Be-tr344ge herabsetzte. Eine entsprechende Nachversteuerung war unvermeidbar. Denn aus dem Grundlagenbescheid ergab sich mit bindender Wirkung f374r den folgenden Steuerbescheid gem344337 247 182 Abs. 1 AO eine entsprechende Steuer-schuld des Kl344gers, zu der kraft Gesetzes die hier als Schaden geltend ge-machten Nachzahlungszinsen gem344337 247 233a Abs. 1 und 3 AO hinzutraten. Auch f374r die Zinsfestsetzung hat der Grundlagenbescheid entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht gem344337 247 233a Abs. 3 und 5 AO mit-telbare Bindungswirkung. Denn mit dem gebundenen Folgebescheid ist nach 11 - 8 - diesen Vorschriften auch die bisherige Zinsfestsetzung nach Ma337gabe der er-h366hten Steuerfestsetzung zu 344ndern. 2. Die weiteren Ma337nahmen der Beklagten und der KG dienten vorzugs-weise der Schadensminderung. Infolge der verringerten Verlustzuweisungen im Veranlagungszeitraum 1997 musste der Kl344ger zus344tzliche Gewinne versteu-ern. Diese Steuerlast konnte auf sp344tere Zeitr344ume verschoben werden, indem die KG Sonderabschreibungen in das Jahr 1997 vorzog. Dieses Vorziehen musste jedoch zu entsprechenden Gewinnerh366hungen der Folgejahre f374hren. Die schlie337lich in die Veranlagungszeitr344ume 1999 bis 2002 fallenden Steuer-nachzahlungen bewirkten gem344337 247 233a Abs. 2 AO einen sp344teren Beginn der Nachzahlungszinsen als die drohende Steuernachzahlung f374r 1997. In diesem Schaden konkretisierte sich jedoch weiter das mit dem Festsetzungs344nde-rungsbescheid vom 7. August 2002 bereits verwirklichte Schadensrisiko, wel-ches durch die Steuererkl344rung der KG f374r den Veranlagungszeitraum 1997 und den hierauf beruhenden Feststellungsbescheid vom 10. November 1998 begr374ndet worden war. 12 3. Ohne Erfolg verweist die Revisionserwiderung demgegen374ber auf das Senatsurteil vom 20. Juni 1991 (IX ZR 226/90, NJW 1991, 2833, 2834 f), in dem es um den Ersatz von Darlehenszinsen zur Finanzierung erh366hter Steuer- und Steuervorauszahlungen ging. Der Senat hat in dieser Entscheidung den verj344hrungsrechtlichen Grundsatz der Schadenseinheit f374r Folgesch344den von Steuerfestsetzungen gerade nicht auf die einzelnen steuerrechtlichen Veranla-gungszeitr344ume beschr344nkt, sondern die in diese Richtung gehende 344ltere Rechtsprechung des IVa-Zivilsenats aufgegeben (aaO S. 2835 unter II. 3. a, bb). 13 - 9 - Die im Jahre 2007 erhobene Klage konnte den Ablauf der bereits 2005 eingetretenen Verj344hrung infolgedessen nicht mehr rechtzeitig hemmen. 14 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 08.04.2008 - 2 O 181/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 13.11.2008 - 8 U 26/08 -
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