ECLI:DE:BGH:2017:231117BIXZR218.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z R 218/16 vom 23. November 201 7 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 135 Abs. 1, § 136 Hat ein Gesellschafter zusätzlich zu seiner Beteiligung als Gesellschafter eine (typ i- sche) stille Bet eiligung übernommen, stellt der Anspruch auf Rückgewähr der stillen Einlage eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung dar. BGH, Beschluss vom 23. November 2017 - IX ZR 218/16 - OLG Schleswig LG Flensburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 23. November 2017 beschlossen: Die Beschwerde gegen d ie Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9 . Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen O berla n- desgerichts vom 3. August 2016 wird auf Kosten d e r Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 2.000.000 Gründe: I. Die Schuldnerin ist eine Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH. Alleingesellschafterin der Schuldnerin ist die I . GmbH. Die B e- klagte ist Alleingesellschafterin der I . GmbH. Im November 2 005 bete i- ligte sich die Beklagte auf unbestimmte Dauer als stille Gesellschafterin an der Schuldnerin. Die zwischenzeitlich auf bis zu vereinba r- e- trug sie zu 1 - 3 - Unter dem 12. Dezember 2011 wies die Schuldnerin die Zahlung von 2.000.000 " Rück - " . Die Belastung des Kontos der Schuldnerin und die Gutschrift auf dem Konto der Beklagten erfolgten am 15. Dezember 2011. Auf einen am 14. Dezember 2012 eingegangen en Gläubigerantrag eröffnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestel lte den Kläger zum Insolvenzverwa l- ter. Der Kläger hat gestützt auf § 135 Abs. 1 InsO Klage auf Rückzahlung von 2.000.000 e- rufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer Nichtzulassungsb e- schwerde erstrebt die Beklagte die Zulassung der Revision. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die R echtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. D ie Auffassung des Berufungsgericht s, g egenüber der Beklagten se i- en die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt, weist keinen Zulassungsgrund auf. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Rückzahlung einer Vermögenseinlage , mit der ein Gesellschafter sich z u- sät zlich zu seiner bestehenden Beteiligung am Haftkapital einer Gesellschaft im 2 3 4 5 - 4 - Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 1 InsO als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 Abs. 1 HGB an dieser Gesellschaft beteiligt hat, sich als Befriedigung eines A n- spruchs auf Rückgewä hr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder einer gleichgestellten Forderung darstellt, wirft keine klärun gsbedürftigen Rechtsfragen auf. Ob eine Rechtshandlung nach § 135 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, hängt zum einen davon ab, ob der Anfecht ungsgegner Gesellschafter der Schuldnerin ist. Zum anderen muss es sich um eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder eine gleichgestellte Forderung handeln. Dies gilt auch für die Rückführung einer stillen Einla ge. Sofern der Anfechtungsgegner unmittelbar am Haftkapital der Gesel l- schaft beteiligt ist , seine Beteiligung über das Kleinbeteiligungsprivileg des § 39 Abs. 5 InsO hinausgeht und kein Fall des § 39 Abs. 4 Satz 2 InsO vorliegt , sind die Tatbestandsvo raussetzungen des § 135 Abs. 1 InsO in pers oneller Hinsicht erfüllt. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die Rechte des Anfec h- tungsgegners aus dem Darlehen oder der dem Darlehen gleichgestellten Fo r- derung diesem für sich genommen eine Rechtspositio n verschaffen, die der eines Gesellschafters entspricht. Dabei ist eine mittelbare Beteiligung am Haf t- kapital der Gesellschaft für eine Gesellschafterstellung ausreichend, wenn di e- se der unmittelbaren Beteiligung gleichsteht ( vgl. BGH, Urteil vom 17. Febru ar 2011 IX ZR 131/10, BGHZ 188, 363 Rn. 10; vom 28. Juni 2012 IX ZR 191/11, BGHZ 193, 378 Rn. 11). So liegt der Streitfall, weil d ie Beklagte unstre i- tig mittelbar Alleingesellschafterin der Schuldnerin ist . Die Rückzahlung der von der Beklagten zusätzl ich übernommenen (typischen) stillen Beteiligung ist mi t- hin als Befriedigung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer einem Darlehen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO gleichgestellten Forderung anfechtbar. 6 - 5 - Es entspricht einhelliger Meinung, dass die von einem (mittelbaren) A l- leingesellschafter zusätzlich übernommene stille Einlage als darlehensgleiche Leistung dieses Gesellschafters anzusehen ist (Jaeger/Henckel, InsO, § 135 Rn. 7; MünchKomm - InsO/Ehricke, 3. Aufl. § 39 Rn. 43; MünchKomm - InsO/ Gehrlein, a aO § 135 Rn. 18; Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 236 Rn. 17a; FK - InsO/ Bornemann , 8. Aufl., § 3 9 Rn. 6 8; Uhlenbruck/ Hirte, InsO, 14. Aufl., § 39 Rn. 38; § 136 Rn. 2; MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 6 Rn. 34; Fastrich in Baumbach/Huec k, GmbHG, 21. Aufl. , Anhang zu § 30 Rn. 36; Mock, DStR 2008, 1645, 1648; Manz/Lammel, GmbHR 2009, 1121, 1123 f). Dies entsprach schon der Handhabung zu § 32a GmbHG aF . Der En t- wurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit bes chränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften bezog die stille Beteiligung eines Gesellschafters ausdrücklich ein (BT - Drucks. 8/1347 S. 40 zu § 32a Abs. 7 GmbHG - E). Diese Bestimmung ist vom Rechtsausschuss des Bundestages ohne inhaltliche Ä nderung gestrichen und durch die Genera l- klausel des § 32a Abs. 3 GmbHG ersetzt worden. Sie sollte auch die stille B e- te i ligung eines Gesellschafters erfassen (BT - Drucks. 8/3908 S. 74). Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH - Rechts und zur Bekämpfung von Mis sbräuchen hat insoweit die Konzeption des § 32a Abs. 3 GmbHG übernommen (BT - Drucks. 16/6140 S. 56). Die von der Beschwerde genannten Stimmen im Schrifttum (Schmidt/ Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 136 Rn. 25; HmbKomm - InsO/Schröder, 6. Aufl., § 136 Rn. 18) vertreten für die von einem Gesellscha f- ter zusätzlich übernommene stille Beteiligung keine andere Auffassung (siehe nur Karsten Schmidt i n MünchKomm - HGB, 3. Aufl., § 236 Rn. 7, 25, 28; A n- hang Insol venzanfechtung nach § 136 InsO, § 136 InsO Rn. 6, wo jede stille Beteiligung eines bereits unabhängig von dieser Beteiligung unter § 39 Abs. 1 7 - 6 - Nr. 5 InsO fallenden Gesellschafters als nach § 135 InsO anfechtbares Darl e- hen angesehen wird ) . 2. Verfahrens grundrechte der Beklagten w u rden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abges e- hen. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 27.11.2015 - 8 O 63/14 - OL G Schleswig, Entscheidung vom 03.08.2016 - 9 U 107/15 - 8
Full & Egal Universal Law Academy