BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 218/98Verkündet am: 29. April 2003WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der Patentnichtigkeitssache - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 29. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, dieRichter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlensfür Recht erkannt:Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats)des Bundespatentgerichts vom 6. Oktober 1998 wird auf Kostendes Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 8. Juli 1988 angemelde-ten deutschen Patents 38 23 271 (Streitpatents), das "Verfahren und Anlagezum Aufbereiten von Altbackwaren" betrifft und die Verfahrensansprüche 1 bis9 sowie die Vorrichtungsansprüche 10 bis 20 umfaßt; die Patentansprüche 1und 10 lauten:"1.Verfahren zum Aufbereiten von Altbackwaren zu Backwaren-granulat durch Zerkleinern, Trocknen und Kühlen, dadurch ge- - 3 -kennzeichnet, daß die Backwaren in der angelieferten Form,unsortiert und einschließlich ihres Verpackungsmaterials, zer-kleinert und gesiebt werden, und daß vor dem Trocknen ausdem zerkleinerten Backwaren/Verpackungsmaterial-Gemischzumindest der überwiegende Teil des Verpackungsmaterialsdurch Absaugen entfernt wird.10.Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach einem der An-sprüche 1 bis 9, mit einem Zerkleinerer, einem Trockner, einemKühler und mindestens einem Lagerbehälter, dadurch gekenn-zeichnet, daß dem Trockner (9 oder 10) eine Siebmaschine (4)vorgeschaltet ist, oberhalb deren Siebeinsatzes (4a) eineSaugvorrichtung (5) zum Absaugen von zerkleinertem Verpak-kungsmaterial angeordnet ist."Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 1 und 10rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 und 11 bis 20 wird auf die Patentschriftverwiesen.Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent für nichtig zu erklären. Siehat geltend gemacht, daß dessen Gegenstand nicht patentfähig sei, weil er sichfür den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebenhabe. Hierzu hat sie sich auf die britische Offenlegungsschrift 2 106 774, dieUS-Patentschrift 3,761,024 sowie eine Stelle aus Lueger Lexikon der Technikals Taschenlexikon Bd. 3 S. 450/451 bezogen. Der Beklagte hat dasStreitpatent in seiner erteilten Fassung verteidigt. Das Bundespatentgericht hatdas Streitpatent antragsgemäß für nichtig erklärt. - 4 -Mit seiner Berufung verteidigt der Beklagte das Streitpatent nur nocheingeschränkt, und zwar in erster Linie im Umfang folgender Patentansprüche 1und 10, an die sich die Patentansprüche 2 sowie 4 bis 9 sowie 11 bis 20anschließen sollen, wobei die Änderungen gegenüber den Patentansprüchen inder Fassung des erteilten Patents kursiv gesetzt sind:"1.Verfahren zum Aufbereiten von Altbackwaren zu Backwaren-granulat durch Zerkleinern, Trocknen und Kühlen, dadurch ge-kennzeichnet, daß die Backwaren in der angelieferten Form,unsortiert und einschließlich ihres Verpackungsmaterials, zu-nächst zerkleinert und anschließend zum Entfernen des Ver-packungsmaterials in eine flache Schicht überführt und gesiebtwerden, und daß vor dem Trocknen aus dem zur flachenSchicht ausgebreiteten zerkleinerten Backwaren/Verpackungs-material-Gemisch zumindest der überwiegende Teil des Ver-packungsmaterials durch Absaugen entfernt wird.10.Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach einem der An-sprüche 1 bis 9, mit einem Zerkleinerer, einem Trockner, einemKühler und mindestens einem Lagerbehälter, dadurch gekenn-zeichnet, daß nach dem Zerkleinerer (2) dem Trockner (9 oder10) eine Siebmaschine (4) vorgeschaltet ist, oberhalb deren imwesentlichen flachen Siebeinsatzes (4a) in geringem Abstandeine Saugvorrichtung (5) zum Absaugen von zerkleinertemVerpackungsmaterial angeordnet ist." - 5 -Hilfsweise verteidigt der Beklagte das Streitpatent mit folgenden Patent-ansprüchen:"1.Verfahren zum Aufbereiten von Altbackwaren zu Backwaren-granulat durch Zerkleinern, Trocknen und Kühlen, dadurch ge-kennzeichnet, daß die Backwaren in der angelieferten Form,unsortiert und einschließlich ihres Verpackungsmaterials, zu-nächst zerkleinert und anschließend zum Entfernen des Ver-packungsmaterials in eine flache Schicht überführt und diese über eine Siebeinrichtung geführt und dabei gesiebt wird , und daß vor dem Trocknen aus dem zur flachen Schicht ausge-breiteten zerkleinerten Backwaren/Verpackungsmaterial-Ge-misch zumindest der überwiegende Teil des Verpackungsmate-rials durch Absaugen entfernt wird.10.Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach einem der An-sprüche 1 bis 9, mit einem Zerkleinerer, einem Trockner, einemKühler und mindestens einem Lagerbehälter, dadurch gekenn-zeichnet, daß nach dem Zerkleinerer (2) dem Trockner (9 oder10) eine als Taumelsiebtisch (4) mit geneigtem Siebeinsatz (4a) ausgebildete Siebmaschine (4) vorgeschaltet ist und die Zufuhr des Backwaren/Verpackungsmaterial-Gemisches an der höher- liegenden sowie die Abfuhr an der tieferliegenden Seite des Siebeinsatzes (4a) vorgesehen ist und daß oberhalb deren im wesentlichen flachen Siebeinsatzes (4a) im Bereich der tiefer- liegenden Seite des Siebeinsatzes (4a) in geringem Abstand - 6 -eine Saugvorrichtung (5) zum Absaugen von zerkleinertemVerpackungsmaterial angeordnet ist."Patentanspruch 11 verteidigt der Beklagte danach in folgenderFassung:"11. Anlage nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, daß dieSaugvorrichtung (5) eine sich quer zur Flußrichtung desBackwaren/Verpackungsmaterial-Gemisches erstreckende,schlitzförmige Düse (5a) umfaßt."Hieran sollen sich die Patentansprüche 2, 4 bis 9 und 12 bis 20 deserteilten Patents anschließen.Weiter hilfsweise verteidigt der Beklagte die Patentansprüche 1 und 10 infolgender Fassung:"1. Verfahren zum Aufbereiten von Altbackwaren zu Backwaren-granulat durch Zerkleinern, Trocknen und Kühlen, dadurch ge-kennzeichnet, daß die Backwaren in der angelieferten Form,unsortiert und einschließlich ihres Verpackungsmaterials, zu-nächst zerkleinert und anschließend zum Entfernen des Ver-packungsmaterials in eine flache Schicht überführt und diese über eine Siebeinrichtung geführt und dabei gesiebt wird , daß vor dem Trocknen aus dem zur flachen Schicht ausgebreitetenzerkleinerten Backwaren/Verpackungsmaterial-Gemisch zu-mindest der überwiegende Teil des Verpackungsmaterials - 7 -durch Absaugen entfernt wird und der Siebrückstand ein weite- res Mal zerkleinert und erneut gesiebt wird. 10.Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach einem der An-sprüche 1 bis 9, mit einem Zerkleinerer, einem Trockner, einemKühler und mindestens einem Lagerbehälter, dadurch gekenn-zeichnet, daß nach dem Zerkleinerer (2) dem Trockner (9 oder10) eine mit geneigtem Siebeinsatz (4a) ausgebildete Siebma- schine (4) vorgeschaltet ist und die Zufuhr des Backwa- ren/Verpackungsmaterial-Gemisches an der höherliegenden sowie die Abfuhr an der tieferliegenden Seite des Siebeinsatzes (4a) vorgesehen ist und daß oberhalb deren im wesentlichen flachen Siebeinsatzes (4a) im Bereich der tieferliegenden Seite des Siebeinsatzes (4a) in geringem Abstand eine Saugvorrich- tung (5) zum Absaugen von zerkleinertem Verpackungsmaterialangeordnet ist und daß der Ausgang der Siebmaschine (4) für den Siebrückstand mit einem Nachzerkleinerer (6) verbunden ist zur nachfolgenden erneuten Siebung des Siebrückstandes." Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Sie hält das Streitpatentauch in seinen verteidigten Fassungen nicht für patentfähig.Prof. Dr. M. G. L., hat im Auftrag des Senats ein schriftliches Gutachtenerstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. - 8 -Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Streitpatent er-weist sich auch in den Fassungen, in denen der Beklagte es im Berufungsver-fahren noch verteidigt, als nicht patentfähig (§§ 1, 3, 4 PatG 1981).II. 1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Anlage zumAufbereiten von Altbackwaren. Die Beschreibung des Streitpatents gibt an, daßnicht mehr marktfähige Backwaren, die preiswert und in großen Mengen zurVerfügung stehen, z.B. zu Tierfutter aufbereitet werden können. EineSchwierigkeit bestehe dabei darin, daß die Altbackwaren zum großen Teil inunterschiedlichen Materialien verpackt seien. Vor dem Zerkleinern habe dasVerpackungsmaterial unter hohen Kosten von Hand entfernt werden müssen.2. Durch das Streitpatent soll demgegenüber ein Verfahren zur Verfü-gung gestellt werden, das eine weitgehend selbsttätige Aufbereitung derAltbackwaren ermöglicht und dadurch zu niedrigen Gestehungskosten führt.Außerdem soll eine hierzu geeignete Vorrichtung zur Verfügung gestelltwerden.3. Hierzu lehrt das Streitpatent in seinem in erster Linie verteidigten Pa-tentanspruch 1 ein Verfahren zum Aufbereiten von Altbackwaren zuBackwarengranulat durch Zerkleinern, Trocknen und Kühlen mit folgendenVerfahrensschritten: - 9 -1.Die Backwaren werden in der angelieferten Form, unsortiertund einschließlich ihres Verpackungsmaterials zerkleinert.2.Sie werden zum Entfernen des Verpackungsmaterials2.1anschließend2.2in eine flache Schicht überführt2.3und gesiebt.3.Vor dem Trocknen wird aus dem (zur flachen Schicht ausge-breiteten, Merkmal 2.2) zerkleinerten Backwaren/Verpackungs-material-Gemisch zumindest der überwiegende Teil des Ver-packungsmaterials entfernt.3.1Dies geschieht durch Absaugen.4. Patentanspruch 10 in seiner in erster Linie verteidigten Fassung betriffteine Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Verfahrensan-sprü einem Zerkleinerer,2.mit einem Trockner,3.mit einem Kühler4.und mit mindestens einem Lagerbehälter, wobei - 10 -5.eine Siebmaschine nach dem Zerkleinerer dem Trockner vor-geschaltet ist,5.1die einen im wesentlichen flachen Siebeinsatz aufweist,6.eine Saugvorrichtung zum Absaugen von zerkleinertem Ver-packungsmaterial6.1ist oberhalb des Siebeinsatzes6.2in geringem Abstand angeordnet.5. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dieLehre des Streitpatents ziele darauf, das Verpackungsmaterial in möglichstkleine "Schnipsel" zu zerkleinern und dadurch ein Aufschwimmen derVerpackungsteile im zerkleinerten Gut zu erreichen. In den Patentansprüchendes erteilten Streitpatents wie in den im Nichtigkeitsverfahren verteidigtenPatentansprüchen hat eine dahingehende Lehre jedoch keinen Niederschlaggefunden. Selbst wenn diese Ausführungen des Beklagten zutreffen, könnendie genannten Gesichtspunkte zur Beurteilung der Schutzfähigkeit desStreitpatents gegenüber dem Stand der Technik deshalb nicht herangezogenwerden, weil der Prüfung der Schutzfähigkeit auch im Nichtigkeitsverfahren derGegenstand des Patents zugrunde zu legen ist (§ 22 Abs. 1 PatG i.V.m. § 21Abs. 1 Satz 1 PatG) und nicht eine Lehre, die in den Patentansprüchen nichtunter Schutz gestellt ist.III. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in seiner inerster Linie verteidigten Fassung ist zwar neu. Er ergab sich jedoch für denFachmann, einen Ingenieur der Fachrichtung Verfahrenstechnik mitKenntnissen auf den Gebieten des Maschinenbaus, der Strömungslehre und - 11 -der Lebensmitteltechnologie, in naheliegender Weise aus dem Stand derTechnik.1. Die im Jahr 1983 veröffentlichte britische Patentanmeldung 2 106 774beschreibt ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Entfernen von Nahrungs-mittelverpackungen, mit denen unverkäuflich gewordene, in Kunststoffbeuteln-oder Folien verpackte Nahrungsmittel als Tierfutter, z.B. für die Schweinezucht,aufbereitet werden können (Beschreibung S. 1 Z. 7 - 28). Dabei werden dieverpackten Nahrungsmittel kontinuierlich wandernd in einer maschenförmigen("mesh-form") Aufnahme mittels paralleler Schraubenförderer ("screwconveyors") derart bearbeitet, daß sich die Nahrungsmittel von den Verpackun-gen lösen, wobei die Verpackung zerrissen werden kann ("with or withouttearing"), und daß die Nahrungsmittel durch die Schraubenförderer im Kontaktmit den Maschen zerkleinert werden, durch die sie fallen, während dieVerpackungsmaterialien in der Aufnahme verbleiben sollen. Das Verfahren wirddabei vorzugsweise derart ausgeführt, daß die Verpackungsmaterialien,während sie auf einem kontinuierlichen Weg bewegt werden, in den Bereicheiner Düse ("nozzle") bewegt werden, von der ein Luftstrahl ("air jet") ausgeht,wodurch leere Verpackungen und Verpackungsteile, die von den Nahrungsmit-teln getrennt und daher relativ leicht sind, von dem Luftstrom mitgerissen undaus der Aufnahme entfernt werden (Beschreibung S. 1 Z. 36 - 47, 59 - 65).Figur 2 zeigt einen Längsschnitt eines Teils der in der Entgegenhaltungbeschriebenen, zur Durchführung des Verfahrens dienenden Vorrichtung: - 12 - Dabei bezeichnen die Bezugszeichen 11 die Aufnahme, 12 und 13 dieAbschlußplatten des zugehörigen Rahmens, 15 Längsprofilstreben, 20 eineLängsrippe, 21 und 22 zwei Förderschnecken, 23 und 24 die Schneckenwellenund den Schneckengang, 25 und 26 zwei zugehörige Elektromotoren, 27 und28 die Lager der Wellen, 29 die Prallscheibe der Schnecke, 30 einen kurzengegenläufigen Schneckengang am Ende der Schnecke, 31 und 32 eineScharnierabdeckung des Rahmens nebst Scharnieren, 33 einen Griff und 43eine Luftdüse innerhalb der Aufnahme. Diese wird nach der Beschreibung (S. 2Z. 101 - 109) von einem Gebläse mit einem Luftstrom hoher Geschwindigkeitversorgt, der durch die Abschlußplatte 13 hindurchgeht ("projects") und anseinem Ende so nach oben abgebogen wird, daß seine Öffnung der Öffnungder Absaughaube 37 gegenüber liegt. Deren Anordnung zeigt Figur 1: - 13 - Zur Betriebsweise der Vorrichtung gibt die Entgegenhaltung an, daß dievon der Verpackung zu befreienden Nahrungsmittel (z.B. Brot, Kekse, Kuchen)aus dem Trichter 34 in die Aufnahme gelangen. Die Drehung der Förder-schnecken, dient dabei nicht nur dazu, das Material an den Maschenflächen derAufnahme entlang zu reiben, sie bewirkt darüber hinaus eine Wanderung desMaterials bis zu der einen Seite der Aufnahme, wo durch den gegenläufigenSchneckengang eine Materialübergabe an den anderen Schneckengangbewirkt wird; das führt zu einer endlosen oder kontinuierlichen Bewegung desMaterials in der Aufnahme. Dabei werden die Nahrungsmittel von derVerpackung entfernt. Indem die Nahrungsmittel über die Maschenplatten 19,deren Anordnung Figur 3 zeigt, - 14 - gerieben werden, werden diese zerkleinert und fallen durch die Maschen derAufnahme in einen Behälter (Beschreibung S. 2 Z. 110 - S. 3 Z. 18). Währendder Bewegung auf dem kontinuierlichen Bewegungsweg geraten Verpak-kungsmaterialien und -teile in Zufallsintervallen in den Bereich der Düse 43 undwerden dementsprechend durch dessen Luftstrahl in die Austrittsöffnung 37mitgenommen und über die Leitung 38 dem Verpackungsbehälter 39 zugeführt.Der Betrieb der Vorrichtung wird dabei solange weitergeführt, bis imwesentlichen die gesamten Nahrungsmittel zerkleinert und durch dieMaschenplatten gefallen sind und im wesentlichen das gesamte Verpackungs-material in den Verpackungsbehälter gelangt ist (Beschreibung S. 3 Z. 119 -129).2. Damit beschreibt auch die Veröffentlichung der britischen Patentan-meldung ein Verfahren zur Aufbereitung von Nahrungsmitteln, darunterausdrücklich genannten Backwaren, bei dem diese in der angelieferten Form,unsortiert und einschließlich ihres Verpackungsmaterials zerkleinert - 15 -(Merkmal 1) und zum Entfernen des Verpackungsmaterials gesiebt werden(Merkmal 2.3). Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte dabei dagegen, daß beidieser Vorrichtung eine Siebung erfolgt. Die Maschenplatten (19) erfüllenzumindest auch die Funktion eines Siebs, durch das die zerkleinertenNahrungsmittelteile hindurchfallen. Dem steht es nicht entgegen, daß dabeidurch die Schraubenförderer eine auch nach unten gerichtete Kraft auf dieseTeile ausgeübt werden mag. Der Begriff des Siebens, wie ihn das Streitpatentverwendet, ist nämlich nicht auf solche Siebvorgänge begrenzt, bei denen derDurchtritt durch das Sieb allein unter Einwirkung der Schwerkraft auf diezerkleinerten Nahrungsmittelteile erfolgt; für eine dahingehende Annahme bietetder Inhalt der Streitpatentschrift keine Grundlage; das hat auch der gerichtlicheSachverständige nicht anders gesehen.Mit diesen Vorgängen wird aus dem Backwaren/Verpackungsmaterial-Gemisch zumindest der überwiegende Teil des Verpackungsmaterials entfernt(Merkmal 3). Über einen nachgeordneten Trocknungsvorgang verhält sich dieVeröffentlichung der britischen Patentanmeldung nicht.Die Entfernung des Materials erfolgt nach dieser Entgegenhaltung, wiedas Bundespatentgericht zutreffend und von den Parteien im Berufungsverfah-ren nicht mehr in Zweifel gezogen ausgeführt hat, durch Absaugen. Das folgtnicht nur daraus, daß in der Veröffentlichung eine Absaughaube ("extractcover") 37 ausdrücklich genannt ist, sondern auch aus der technischenAnalyse, die das Bundespatentgericht hierzu angestellt hat und der der Senatbeitritt. Die durch das Gebläse 46 mit einem Hochgeschwindigkeits-Luftstrahlversorgte, nach oben gerichtete Luftdüse 23, die in die trichterförmigeAbleitung 37 von gegenüber dem Strahl erheblich größerem Durchmesser - 16 -einbläst, bewirkt nämlich eine Jetstrahlströmung und damit eine Saugwirkungauf das zu trennende Gemisch, was der mit den Grundlagen der Strömungsleh-re vertraute Fachmann erkennt. Der Fachmann entnimmt dies weiter daraus,daß der Querschnitt der Düse im Verhältnis zur Breite des Siebkastens geringist und eine reine Ausblasdüse deshalb nur einen kleinen Teil des Verpak-kungsmaterials erfassen könnte; eine Jetstrahlströmung wirkt demgegenüberauch in der weiteren Umgebung der Düse.3. Das in der Veröffentlichung der Patentanmeldung nicht erwähnteTrocknen und Kühlen sind bei der Weiterverarbeitung geläufige Maßnahmen.Auch die Beschreibung des Streitpatents geht hiervon, allerdings ohneKonkretisierung des Stands der Technik in dieser Hinsicht, aus. DasBundespatentgericht hat dementsprechend Trocknen und Kühlen alsnotwendige Maßnahmen bei der Granulatbildung bezeichnet. Die Parteienhaben auch dies im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen.4. Weiter unterscheidet sich das Verfahren nach dem Streitpatent vondem Verfahren nach der Veröffentlichung der britischen Patentanmeldungdadurch, daß zum einen die Schritte des Zerkleinerns und des Siebensnacheinander erfolgen (Merkmal 2.1), und zum anderen dadurch, daß daszerkleinerte Material nach dem Streitpatent in eine flache Schicht überführt wird(Merkmal 2.2). Eine erfinderische Leistung ist hierin entgegen der Auffassungder Beklagten nicht zu sehen.Der Fachmann erkannte, wie der gerichtliche Sachverständige in dermündlichen Verhandlung überzeugend angegeben hat und wovon auch dieParteien ausgehen, daß die Vorrichtung nach der britischen Patentanmeldung - 17 -für die Verarbeitung großer Mengen an aufzubereitendem Gut wenig geeignetist und daß mit ihr auch keine optimalen Produkteigenschaften erzielt werdenkönnen. Er hatte daher Veranlassung, Überlegungen dahin anzustellen, wieinsoweit Verbesserungen erreicht werden konnten. Dabei konnte er zum einenerkennen, daß eine Vergrößerung der Vorrichtung nach der britischenPatentanmeldung zwar in gewissen Grenzen möglich war, dem aber durch dieKonstruktion der Vorrichtung Grenzen gesetzt waren. Diese Konstruktion ließzudem nur wenig Spielraum für eine Optimierung der Verfahrensführung. DerFachmann hatte daher Anlaß, sich Gedanken über alternative Konstruktions-möglichkeiten für eine Anlage unter Beibehaltung der Grundprinzipien derAufbereitung des verpackten Materials und anschließenden Absaugens derVerpackungsteile zu machen. Dabei lag es für ihn, wie der gerichtlicheSachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend angegeben hat,im Rahmen naheliegender Überlegungen, die nicht notwendig gleichzeitigauszuführenden Maßnahmen des Zerkleinerns und des Siebens zeitlich zutrennen und dadurch zugleich die Möglichkeit zu gewinnen, Siebanlageneinzusetzen, die für einen größeren Massedurchsatz ausgelegt werdenkonnten. Dies führte ihn ohne erfinderisches Zutun zugleich zu der Möglichkeitdes Ausbreitens des Siebguts über eine größere Fläche und demzufolge ineiner (relativ) flachen Schicht. Das bot, wie sich dem Fachmann nach denüberzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen aufgrundseines allgemeinen Fachwissens und aufgrund naheliegender Gedankenerschloß, dem zusätzlichen Vorteil, daß eine solche Trennung der Maßnahmeneine größere Effizienz des Siebvorgangs bewirken und zusätzliche Freiheit fürdie weitere Verarbeitung des Siebguts schaffen konnte. Der Fachmann hattevon daher auch hinreichenden Anlaß, die in den Merkmalen 2.1 und 2.2vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Dem steht es nicht entgegen, daß für - 18 -ihn auch alternative Maßnahmen nahegelegen haben mögen, da jedenfallsauch die Maßnahmen, die das Streitpatent vorsieht, naheliegend waren (vgl.Sen.Urt. v. 18.2.1997 - X ZR 25/95, bei Bausch NichtigkeitsrechtsprechungBGH 1994-1998, 445 - Zerstäubervorrichtung; v. 26.7.2001 - X ZR 93/95, Mitt.2002, 16 - Filtereinheit).5. Patentanspruch 1 in seiner in erster Linie hilfsweise verteidigten Fas-sung unterscheidet sich von Patentanspruch 1 in seiner verteidigten Fassungdadurch, daß die flache Schicht hier über eine Siebvorrichtung geführt unddabei gesiebt wird. Eine erfinderische Leistung ist hierin nicht begründet, dennbei der Maßnahme, den Siebvorgang bei der Führung des Siebguts über eineSiebvorrichtung vorzunehmen, handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit;der Beklagte hat dies in der Berufungsbegründung nicht anders gesehen. DieseMaßnahme kann daher auch in Zusammenschau mit den weiteren Merkmaleneine erfinderische Leistung nicht begründen.6. Patentanspruch 1 in der in zweiter Linie hilfsweise verteidigten Fas-sung sieht als - aus Patentanspruch 5 entnommene - zusätzliche Maßnahmevor, den Siebrückstand ein weiteres Mal zu zerkleinern und erneut zu sieben.Damit soll, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat,insbesondere erreicht werden, daß Konglomerate, die sich bei der Bearbeitungbilden, aufgelöst werden und daß das in ihnen enthaltene brauchbare Materialder Verwertung zugeführt werden kann. Dies ist bereits in der britischenPatentanmeldung angelegt, wo bereits angesprochen ist, daß das Material aufeinem kontinuierlichen endlosen Weg geführt wird, wodurch ebenfalls eineoptimale Materialausnutzung erreicht wird. Zudem stand es im Belieben desFachmanns, der - wie ausgeführt- erkannte, daß die Trennung von Zerkleinern - 19 -und Sieben die Weiterverarbeitung erleichtern konnte, weitere geeigneteBearbeitungsschritte wie einen weiteren Zerkleinerungs- und Siebvorganganzuschließen. Auch in diesen Maßnahmen kann daher - auch in Verbindungmit den weiteren der verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 desStreitpatents - eine erfinderische Leistung nicht gesehen werden.7. Für einen erfinderischen Überschuß in den weiteren noch verteidigten,auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüchen ist nichts ersichtlichund auch nichts geltend gemacht.IV. 1. Es kann dahinstehen, ob die verteidigten Fassungen des Patent-anspruchs 10 des Streitpatents in den ursprünglichen Unterlagen und imerteilten Patent eine hinreichende Stütze finden. Auch sie waren nämlich demFachmann durch den Stand der Technik nahegelegt. Dies hat das Bundespa-tentgericht für die Merkmale des Patentanspruchs 10 in seiner erteiltenFassung überzeugend festgestellt. Der Beklagte hat dem nichts entgegenge-setzt. Der Senat tritt insoweit der Beurteilung durch das Bundespatentgerichtbei.2. Die zusätzlichen Merkmale in den verteidigten Fassungen des Patent-anspruchs 10 führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Schutzfähig-keit. So entspricht das Merkmal, daß die Siebmaschine dem Trockner nachdem Zerkleinerer vorgeschaltet ist, der zeitlichen Verfahrensabfolge imverteidigten Patentanspruch 1. Die Gesichtspunkte, die gegen eine erfinderi-sche Leistung hinsichtlich dieser Verfahrensabfolge sprechen, gelten hier ingleicher Weise. Der im wesentlichen flache Siebeinsatz ist die vorrichtungsmä-ßige Umsetzung des Ausbreitens des Siebguts in einer flachen Schicht; dieses - 20 -Merkmal hat nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichenSachverständigen in den Augen des Fachmanns keinen darüber hinausgehen-den Gehalt, etwa in Form eines Hinweises auf eine flache Bauweise desgesamten Siebs (und nicht nur auf die Verwendung eines flachen Siebbodens).Der geringe Abstand der Absaugvorrichtung vom Siebeinsatz vereinfacht innaheliegender Weise die Verfahrensführung, weil erst er die Anwendung derbekannten Jetstrahlabsaugung ermöglicht, und führt zu einer kompaktenBauweise. Auch in ihm kann eine erfinderische Leistung nicht gesehen werden,was der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat.3. Patentanspruch 1 in seiner nach dem ersten Hilfsantrag verteidigtenFassung sieht eine als Taumelsiebtisch mit geneigtem Siebeinsatz ausgebildeteSiebmaschine vor. Dabei handelt es sich nach den Angaben des gerichtlichenFachmanns um die geläufige, ideale Form der hier in Betracht kommendenSiebmaschine und damit um eine - auch in Verbindung mit den übrigenMerkmalen - naheliegende Maßnahme. Auch die Entgegenhaltung LuegerLexikon der Technik weist Taumelsiebe als bekannt aus. Die Zufuhr an derhöherliegenden und die Abfuhr an der tieferliegenden Seite des Siebeinsatzesvorzusehen, ist schon wegen der Kinematik der zu verarbeitenden Teilenotwendig; daraus folgt jedenfalls als Lösung der ersten Wahl, die Saugvor-richtung im Bereich der tieferliegenden Seite des Siebeinsatzes anzuordnen.4. Patentanspruch 10 in seiner mit dem zweiten Hilfsantrag verteidigtenFassung nimmt die Vorrichtungsmerkmale des Unteranspruchs 13 auf, die dieVerfahrensmerkmale des Unteranspruchs 5 für die Anlage umsetzen. Auch siekönnen, wie die entsprechenden Verfahrensmerkmale in Patentanspruch 1 in - 21 -seiner nach dem zweiten Hilfsantrag verteidigten Fassung, aus den oben unterIII 6 genannten Gründen, eine erfinderische Leistung nicht begründen.5. Ein eigener erfinderischer Gehalt der weiteren auf Patentanspruch 10rückbezogenen Patentansprüche 11, 12 und 14 bis 20 ist weder geltendgemacht noch sonst erkennbar. Auch der gerichtliche Sachverständige hat ihn- in Übereinstimmung mit dem sachkundig besetzten Bundespatentgericht -verneint.V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97ZPO.MelullisRiBGH Prof. Dr. Jestaedt istScharenortsabwesend und deshalbverhindert zu unterschreiben.MelullisKeukenschrijverRinBGH Mühlens ist orts-abwesend und deshalb ver-hindert zu unterschreiben. Melullis
Full & Egal Universal Law Academy