BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 218/99 Verkündet am: 23. Januar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 23. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens sowie den Richter Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das am 18. November 1999 ve r - kündete Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsse l - dorf aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e - rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin ist Geschftsführerin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "... mit beschrnkter Haftung" (nachfolgend: I.), die namens ihrer Mitglieder (...unternehmen) Krankentransportscheine und sonstige Transporte mit den jeweiligen Kostentrgern abrechnet. Die jeweiligen Vergütungsforderungen der Gesellschafter der I. werden unter Abzug einer Provision vorfinanziert und von der Gesellschaft bzw. nach Abtretung durch die Klgerin geltend gemacht. - 3 - Die Beklagte ist ein im ... berregional ttiges Unternehmen des öffentl i - chen Personennahverkehrs. Zur Erfllung ihrer Verkehrs - und Betriebspflichten bedient sie sich auch privater Kraftverkehrsunternehmer, die aufgrund beso n - derer Vereinbarung eine oder mehrere Linien der Beklagten ganz oder teilwe i - se bernehmen. Im Rahmen dieser Kooperation war auch der Omnibusbetrieb H. M. aus G. von Anfang der 90er Jahre bis zum 31. Mai 1998 fr die Beklagte ttig. Am 9. November 1993 trat C. M. namens des Omnibusbetriebs M. der I. bei, trat ihre Forderungen aus Krankentransporten an diese ab und schloß mit ihr einen Factoring -Vertrag. Am 6. September 1995 erklrte der Omnibusunternehmer H. M. seinen Beitritt zur I. und trat alle zur Abrechnung eingereichten Forderungen aus "Kranken -/Transporten, die ihm gegen den j e - weils zustndigen Leistungstrger zustehen", an die I. ab. Gleichzeitig trat er als Mitglied der I. smtliche gegenwrtigen und knftigen Forderungen der Gemeinschaft gegen sich als Mitglied sowie gegen Dritte an die Klgerin ab. Diese Beitritts - und Abtretungserklrung ging der Beklagten im September 1995 zu. Fr Transportleistungen, die der Omnibusbetrieb M. in den Monaten April bis Juni 1997 der Beklagten erbracht hatte, erstellte die I. der Beklagten entsprechende Abrechnungen vom 30. April 1997, 2. Juni 1997 und 3. Juli 1997 ber insgesamt 104.180,14 DM. Dabei wies sie jeweils darauf hin, daß die Forderung an sie abgetreten sei und eine schuldbefreiende Wirkung nur durch Zahlung an sie eintrete. Die Beklagte beglich die Rechnungen teils durch Zahlung an den Omnibusbetrieb M. unmittelbar und teils, nmlich in Höhe von 15.000, - - DM, an die Klgerin. - 4 - Die Klgerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der Vergtung (104.180,14 DM abzglich 15.000, - - DM) aus abgetretenem Recht sowie weiter aus eigenem Recht auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebhren in Hhe von 2.673,75 DM mit der Behauptung in Anspruch, die Beklagte habe in Kenntnis der Abtretung an M. gezahlt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekla g - ten fhrte zur Abnderung und zur Klageabweisung. Mit der Revision erstrebt die Klgerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bi t - tet um Zurckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde: Die Revision der Klgerin hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der ursprngliche Ford e - rungsinhaber, das Busunternehmen M., habe seine Forderungen gegen die Beklagte nicht wirksam an die I. abgetreten. 1. a) Dazu hat das Berufungsgericht ausgefhrt: Vertragspartner der B e - klagten sei das Omnibusunternehmen H. M., Inhaberin C. M., gewesen. Aus der Beitritts - und Abtretungserklrung vom 9. November 1993 knne die Klg e - rin keine Rechte herleiten, weil aus diesen allenfalls die I., nicht aber die Kl - gerin berechtigt sei. Soweit die Beitritts - und Abtretungserklrung vom 6. September 1995 auch eine Abtretung von Forderungen der I. an die Klgerin enthalte, stammten die Erklrungen von dem I. -Mitglied H. M. als Inhaber des Omnibusbetriebs. Ob dieser Betrieb mit dem Omnibusunternehmen H. M., I n - - 5 - haberin C. M., identisch sei oder die Erklrungen vom 6. September 1995 in Vertretung des Vertragspartners der Beklagten abgegeben worden seien, sei nicht ersichtlich. Die Forderungsabtretung von H. M. vom 6. November 1995 gehe deshalb ins Leere und erfasse nicht die dem Vertragspartner der B e - klagten zustehenden Vergtungsforderungen. b) Diese Ausfhrungen greift die Revision mit Recht an (§ 286 ZPO); sie beruhen auf einer unvollstndigen Bercksichtigung des Parteivorbringens und des Beweisangebots der Klgerin. Die Parteien haben bereinstimmend vorgetragen, Vertragspartner der Beklagten sei der Omnibusunternehmer H. M. gewesen. Die Beklagte hat l e - diglich in ihrer Klageerwiderung vorgetragen, sie habe Vertragsbeziehungen zu C. M. gehabt. Ansonsten hat sie stets als Vertragspartner H. M. genannt und von den von ihr fr die Lieferungen und Leistungen des Kraftverkehrsunte r - nehmers M. zu erbringenden Zahlungen gesprochen. Die drei vorgelegten Rechnungen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, betreffen Fahrten des H. M., G.. Angesichts des in diesem Punkt bereinstimmenden Vortrags beider Parteien, aber auch angesichts der Namens - und Anschriftenidentitt ist das Landgericht davon ausgegangen, daû beide Seiten denselben Omnibusunte r - nehmer H. M. meinen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte C. M. nicht mehr erwhnt, sondern gergt, es sei nicht ersichtlich, in welcher Form das Omnibusunternehmen H. M. betrieben werde, folglich sei auch nicht erkennbar, ob eine vertretungsberechtigte Person die Zessionen unterschrieben habe. Die Klgerin hat daraufhin fr ihre Behauptung, das Busunternehmen M. werde in Form eines Einzelunternehmens betrieben, die jeweiligen Abtretungserklru n - gen seien von H. M. unterzeichnet, diesen als Zeugen benannt. - 6 - Da die Beklagte im Berufungsverfahren nicht einmal gergt hatte (§ 519 Abs. 3 ZPO a.F.), ihr erstinstanzlicher Vortrag zur angeblichen Beteiligung e i - ner Omnibusunternehmerin C. M. sei bergangen worden, durfte das Ber u - fungsgericht angesichts des bereinstimmenden Vortrags der Parteien im B e - rufungsverfahren seine Entscheidung nicht auf diesen berholten Vortrag der Beklagten sttzen, ohne diese Frage mit den Parteien zu errtern. Hatte es trotz der bereinstimmenden Behauptungen der Parteien gleichwohl Zweifel an der Person des Inhabers und an deren Berechtigung zur Forderungsabtretung, htte es den angebotenen Beweis erheben mssen. 2. a) Das Berufungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, die Kl - gerin msse jedenfalls eine Leistung der Beklagten an den Zedenten, den O m - nibusunternehmer H. M., gegen sich gelten lassen (§ 407 Abs. 1 BGB), weil die Klgerin nicht dargelegt habe, daû die Beklagte vor ihrer Zahlung positive Kenntnis von der Abtretung der Forderung erlangt habe. Eine solche Kenntnis der Beklagten sei von der Klgerin nicht hinreichend dargelegt, jedenfalls nicht rechtzeitig unter Beweis gestellt worden. Die der Beklagten im September 1995 zugegangene Beitritts - und Abtretungserklrung des H. M. habe der Beklagten allenfalls zur Kenntnis gebracht, daû ihr Vertragspartner bestimmte Forderu n - gen an die I./die Klgerin abgetreten habe, nmlich solche, die er (zur Vorf i - nanzierung ber die I.) bei dieser zur Abrechnung eingereicht habe. Zustzlich zur Abtretungsanzeige habe daher jeweils eine ausdrckliche Anzeige des bi s - herigen Glubigers ber die Einreichung zur Abrechnung an die I. oder jede n - falls die Abrechnung durch die I. gegenber der Beklagten hinzukommen m s - sen, um bei dieser Kenntnis von der erfolgten Abtretung zu begrnden. Die I. bzw. die Klgerin sei aber nach September 1995 nicht so verfahren. Bei den Monatsabrechnungen fr September, Oktober und November 1995 habe die Beklagte auf Anweisung des Omnibusunternehmers M. nur Teilbetrge an die - 7 - I. geleistet. Von Dezember 1995 bis Anfang Mai 1997 habe die Beklagte, wie sie behaupte, weder von der I. noch der Klgerin Abrechnungen oder Za h - lungserinnerungen erhalten. Dem sei die Klgerin nicht substantiiert, jedenfalls aber versptet mit Beweisantritten entgegengetreten. Die Beklagte habe bei der ersten Rechnung der I. von April 1997 nicht davon ausgehen knnen, daû diese im Zusammenhang mit der Abtretungsanzeige von September 1995 g e - standen habe, zumal diese lediglich die Klgerin, nicht aber die I. als Ford e - rungsberechtigte ausgewiesen habe. b) Auch diese Ausfhrungen halten im Ergebnis einer revisionsrechtl i - chen Überprfung nicht stand. aa) Nach § 407 Abs. 1 BGB muû der neue Glubiger eine Leistung des Schuldners an den alten Glubiger gegen sich gelten lassen, es sei denn, daû der Schuldner die Abtretung bei der Leistung kennt. Die Anwendung des § 407 Abs. 1 BGB setzt eine wirksame Abtretung voraus. Nur wenn die Forderung tatschlich abgetreten worden ist, soll der Schuldner, der in Unkenntnis an se i - nen Vertragspartner zahlt, geschtzt sein. Dabei schlieût lediglich positive Kenntnis die befreiende Wirkung der Leistung aus; Kennenmssen gengt nicht (BGH, Urt. v. 8.12.1976 - VIII ZR 248/75, NJW 1977, 581). Dieser weitre i - chende Schutz des Schuldners unterliegt allerdings einer zweifachen Ei n - schrnkung. Zum einen begrndet der Zugang der Abtretungsanzeige die Vermutung, daû der Schuldner auch (positive) Kenntnis von ihr erlangt hat (RGZ 87, 412, 418). Es ist dann Sache des Schuldners, Umstnde darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich zumindest die ernsthafte Mglichkeit ergibt, daû er dennoch die erforderliche positive Kenntnis von der Abtretung nicht gehabt hat (BGH, Urt. v. 27.2.1962 - VI ZR 260/60, VersR 1962, 515, 516; BGHZ 135, 39, 43). Zum anderen kann dem Schuldner, - 8 - dessen Kenntnis nicht erwiesen oder nicht zu vermuten ist, nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf seine Unkenntnis zu berufen (BGHZ 135, 39, 44). Nach diesen Grundstzen hatte die Beklagte ihre behauptete Unkenn t - nis der Abtretung bei ihren Zahlungen an den Omnibusunternehmer M. zu b e - weisen. Die Beklagte hat nmlich unstreitig die Beitritts - und Abtretungs- erklrung des Omnibusunternehmers M. vom 6. September 1995 im September 1995 erhalten. Diese stellte eine Abtretungsanzeige dar, die die Vermutung der positiven Kenntnis der Abtretung begrndete. bb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die antizipierte Zession von 1995 sei mangels Abrechnungen der Klgerin oder I. im Zeitraum von Dezember 1995 bis April 1997 erledigt und die Anzeige habe damit keine Wirkung mehr gehabt. Das Berufungsgericht durfte bei seiner Entscheidung nicht von der Richtigkeit dieses Vortrags der Beklagten ausgehen. Die Klgerin hat die Behauptung der Beklagten bestritten, von Dezember 1995 bis April 1997 seien keine Abrechnungen erteilt worden. Sie hat behauptet, daû mind e - stens seit September 1995 die monatlichen Abrechnungen fr die Befrd e - rungsleistungen des Busunternehmers M. von der I. an die Beklagte versandt und mit dem Zusatz versehen worden seien, die Forderungen seien an die I. abgetreten, mit befreiender Wirkung knne nur an die I. gezahlt werden. Dieser Vortrag, den die Klgerin, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, in der mndlichen Verhandlung unter Beweis gestellt hat, war entgegen der Auffa s - sung des Berufungsgerichts auch nicht unsubstantiiert, zumal aufgrund der unstreitigen Anzeige vom September 1995 die Vermutung der Kenntnis der Beklagten fr die Klgerin focht. Da die Beklagte nach eigenem Vorbringen die Abtretungserklrung von 1995 und die jeweilige Vorfinanzierung der Befrd e - - 9 - rungsleistungen durch die I. kannte, war der behauptete Umstand der Rec h - nungsstellung mit dem Hinweis auf die Abtretung ab September 1995 geeignet, der Beklagten die Kenntnis zu vermitteln, daû die bekannte Abtretung nach wie vor Bestand hatte. Angesichts dessen bedeutete es ein Überspannen der Da r - legungspflicht durch das Berufungsgericht, von der Klgerin die Darlegung der monatlichen Abrechnungen mit Ausstellungsdaten und Rechnungsbetrgen zu verlangen. cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfolgte der B e - weisantritt auch nicht versptet. Das Berufungsgericht hat es, wie die Revision mit Recht rgt (Verstoû gegen §§ 139, 278 Abs. 3, 527, 528 ZPO a.F.), ve r - sumt, rechtzeitig vor der mndlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, daû es bei der Beurteilung der Kenntnis der Beklagten auch dem Zeitraum von Se p - tember 1995 bis April 1997 Bedeutung beimesse, obwohl spter begrndete Forderungen geltend gemacht werden. Da das Berufungsgericht zudem die gesetzlichen Voraussetzungen der Zurckweisung nicht festgestellt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, daû der Beweisantritt der Klgerin die Erl e - digung des Rechtsstreits verzgert htte oder daû der Klgerin grobe Nachl s - sigkeit vorzuwerfen ist (§§ 527, 528 Abs. 2 ZPO a.F.). c) Der Auffassung des Berufungsgericht knnte auch dann nicht gefolgt werden, wenn angesichts der langen Dauer von etwa 1 ½ Jahren zwischen der Abtretungsanzeige von September 1995 bis April 1997 von dem Erfordernis einer erneuten Anzeige der Abtretung auszugehen wre. Die Befrderungsle i - stungen des Busunternehmers M. sind der Beklagten am 30. April 1997, am 2. Juni 1997 und am 3. Juli 1997 von der I. in Rechnung gestellt worden. Die Rechnungen enthielten jeweils einen Hinweis auf die Abtretung der Forderung an die I.. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, diese Rechnungen erhalten zu - 10 - haben. Htte das Berufungsgericht diesen unstreitigen Umstand bercksichtigt, htte es von einer Kenntnis der Beklagten im Sinne des § 407 BGB ausgehen mssen. Sptestens nach Erhalt der Rechnungen konnte daher die Beklagte nicht mehr befreiend an den Busunternehmer M. leisten. Daû sie vor diesen Zeitpunkten die in Rechnung gestellten Befrderungsleistungen bezahlt htte, hat die Beklagte nicht behauptet. II. Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit der zwischen der I. und der Klgerin vorgenommenen Abtretung verneint. Es hat ausgefhrt: Smtliche der I. originr oder aufgrund Abtretung zustehenden Forderungen stnden rech t - lich ihren smtlichen Mitgliedern zur gesamten Hand zu. Grundstzlich knnten nur smtliche Mitglieder gemeinschaftlich ber Forderungen der I. verfgen. Ob dies anlûlich des Beitritts durch Erklrung mglich sei, erscheine zweife l - haft, jedenfalls sei eine derartige umfassende Globalzession der I. an die Kl - gerin wegen Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 BGB nichtig. Auch dies hlt einer revisionsrechtlichen Überprfung nicht stand. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht dessen Anna h - me eines sittenwidrigen Verhaltens. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach Globalzessionen als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gewertet. Er hat den Gedanken, daû umfassende Zessionen sittenwidrig sein knnen, fr Flle entwickelt, in denen die Zession der Sicherung von Forderungen dienen sollte, etwa wenn die Globalzession nach dem Willen der Vertragspartner auch solche Forderungen umfassen sollte, die der Zedent seinen Lieferanten auf Grund verlngerten Eigentum s - - 11 - vorbehaltes abtreten muû und abtritt (BGHZ 55, 34, 35; BGHZ 98, 303, 315; BGH, Urt. v. 18.4.1991 - IX ZR 149/90, WM 1991, 1273, 1277 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Globalzession 3; BGH, Urt. v. 16.3.1995 - IX ZR 72/94, WM 1995, 995, 997). Die Sittenwidrigkeit grndet sich in diesen Fllen auf eine unangemessene Lsung des Konflikts zwischen Geld - und Warenkreditgeber . Zur Sicherung der schutzwrdigen Belange des Kreditnehmers und seiner Lieferanten mssen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs Ansprche aus einem verlngerten Eigentumsvorbehalt der Globalabtretung in jedem Fall und mit dinglicher, nicht nur schuldrechtlicher Wirkung vorgehen. Sittenwidrigkeit hat der Bundesgerichtshof ferner angenommen, wenn die Deckungsgrenze weder vertraglich festgelegt noch durch Auslegung zuverlssig ermittelt werden kann und durch die vertragliche Gestaltung der Freigabeanspruch des Sich e - rungsgebers unbillig behindert wird (BGH, Beschl. v. 10.10.1996 - XI ZR 234/95, BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Globalzession 6). Diese Grundstze finden aber, anders als bei unechtem Factoring, das den Kreditgeschften z u - geordnet ist (BGHZ 58, 364; BGHZ 69, 254, 257; BGHZ 82, 50, 61), keine A n - wendung auf eine Globalzession, die im Rahmen echten Factorings erfolgt, bei dem es sich um Forderungskauf handelt (BGHZ 100, 353, 358). Das Berufungsgericht hat keine Grnde und Motive sittenwidrigen I n - halts festgestellt. Es hat in der Verfgung der Gesellschafter der I. einen si t - tenwidrigen Vorgang gesehen, weil ein Grund fr die umfassende Zession von Gesellschaftsforderungen an die Klgerin weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Fr die Klgerin bestand keine Veranlassung, das der Abtretung zugrunde liegende Treuhandverhltnis nher offen zu legen. Weder das Landgericht noch die Beklagte haben den Vorwurf der Sittenwidrigkeit erhoben. - 12 - III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zu e r - neuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurckzuve r - weisen. Das Berufungsgericht wird zu klren haben, ob die Klgerin auf Grund der Beitritts - und Abtretungserklrung vom 6. September 1995 oder durch we i - tere ausdrckliche oder konkludente Abtretungserklrungen Inhaberin der drei streitgegenstndlichen Forderungen geworden ist. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch der Frage nachgehen mssen, ob die Abtr e - tungserklrung nur Forderungen aus Krankentransporten gegen die jeweiligen Sozialversicherungstrger erfaûte, wie die Beklagte behauptet, oder smtliche - 13 - vorfinanzierten Befrderungsleistungen der Gesellschafter der I., also auch die drei streitgegenstndlichen Forderungen aus Befrderungen im ffentlichen Personennahverkehr. Melullis Jestaedt Scharen Mhlens Meier-Beck
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