BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 219/01 Verkündet am: 18. April 2002 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja InsO § 13 1; HGB § 441 Erteilt der Schuldner innerhalb des Zeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO einem Frachtführer unter Überlassung des Transportgutes einen neuen Frachtauftrag, gilt der Erwerb des Frachtführerpfandrechts auch für offene unbestrittene Altfo r - derungen aus früheren Transportgeschäften als kongruent. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - IX ZR 219/01 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf die mndliche Verhandlung vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlande s - gerichts Köln vom 31. Juli 2001 wird auf Kosten des Beklagten z u - rckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin, die ein Fuhrunternehmen betreibt, transportierte fr H. H. (nachfolgend: Schuldner) Waren. Zuletzt blieben 17 Rechnungen der Klgerin, die vom 31. Mrz bis 31. August 2000 datieren und zwischen dem 17. Mrz und dem 29. August 2000 durchgefhrte Transporte betreffen, im G e - samtbetrag von 19.359,40 DM offen. Am 18. August 2000 beantragte ein Glubiger des Schuldners, ber dessen Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Davon erfuhr die Klg e - rin zunchst nichts. Am 28. August 2000 bernahm sie aufgrund eines neuerl i - chen Transportauftrags Ware des Schuldners. Diesen Transport fhrte sie vo r - erst nicht aus, weil sie inzwischen von der am 29. August 2000 erfolgten B e - stellung des Beklagten zum vorlufigen Insolvenzverwalter Kenntnis erhalten - 3 - hatte. Die Klgerin berief sich dem Beklagten gegenber darauf, ihr stehe im Hinblick auf die offenen 17 Rechnungen ein Frachtfhrerpfandrecht an der am 28. August 2000 bernommenen Ware zu; der Beklagte hielt dem entgegen, die Klgerin habe das Pfandrecht in anfechtbarer Weise erlangt. Schließlich einigten sich die Parteien, daß sich das Pfandrecht - vorbehaltlich der von dem Beklagten ausgesprochenen Anfechtung - an dem von dem Empfnger der Ware zu zahlenden Kaufpreis fortsetzen solle, worauf die Klgerin am 20. September 2000 die Ware an den Empfnger lieferte. Das Entgelt fr di e - sen Transport hat der Beklagte aus der Masse bezahlt. Der an den Beklagten gezahlte Kaufpreis des Transportguts bersteigt den Gesamtbetrag der offenen Forderungen der Klgerin. Am 1. November 2000 wurde das Insolvenzverfa h - ren erffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt. Mit ihrer Klage nimmt die Klgerin den Beklagten a ls Insolvenzverwalter auf Zahlung von 19.359,40 DM nebst Zinsen in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgrnde: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. - 4 - Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, der Klgerin habe an dem von ihr transportierten Frachtgut ein zur abgesonderten Befriedigung berecht i - gendes Pfandrecht gemû § 441 HGB n.F. zugestanden. Nach Abliefe rung des Frachtguts durch die Klgerin habe sich das Pfandrecht - vorbehaltlich der von dem Beklagten erklrten Anfechtung - "entsprechend der zwischen den Parte i - en getroffenen Vereinbarung im Wege der Surrogation an dem erzielten Erls fortgesetzt". Rechtsgeschftliche Surrogate eines Pfandgegenstands begrnden i n - des nur ausnahmsweise ein Absonderungsrecht (vgl. MnchKomm-InsO/ Ganter, vor §§ 49-52 Rn. 68). Eine derartige Ausnahme liegt hier nicht vor. Mit der Ablieferung des Frachtguts ist das Frachtfhrerpfandrecht erloschen. Die der Ablieferung vorausgegangene Abrede der Parteien vom September 2000 enthielt jedoch eine Verpfndung des Anspruchs auf den Erls, die unter der Bedingung erfolgte, daû bis zur Ablieferung ein unanfechtbares Frachtfhre r - pfandrecht der Klgerin bestand. Mit der Einziehung des Erlses durch den Beklagten entstand fr die Klgerin ein Ersatzabsonderungsrecht entspr e - chend § 48 InsO. Nach dem beiderseitigen Vortrag ist anzunehmen, daû der Erls auf einem der von dem Beklagten gefhrten Konten noch unterscheidbar vorhanden ist. Dafr gengt es, daû der Eingang durch Buchungen belegt (vgl. BGHZ 141, 116, 120 ff) und der positive Kontensaldo nicht durch Abbuchungen unter den Betrag der beanspruchten Leistung abgesunken ist. - 5 - II. Die Parteien streiten ausschlieûlich darber, ob vor der Ablieferung des Frachtguts ein unanfechtbares Frachtfhrerpfandrecht der Klgerin bestand. Insofern hat das Berufungsgericht ausgefhrt: Die Vorschrift des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO greife nicht ein. Di e Klgerin habe keine inkongruente Deckung erlangt. Zwar habe sie am 28. August 2000 keinen Anspruch darauf gehabt, daû ihr Ware berlassen werde, um daran zur Abdeckung ihrer Altforderungen ein Pfandrecht gemû § 441 HGB n.F. zu e r - werben. Da jedoch die gesetzlichen Pfandrechte "automatisch", mit dem bloûen Besitzerwerb, entstnden, obwohl in der ganz berwiegenden Zahl der Flle kein Sicherungsanspruch bestehe, sei daraus zu schlieûen, daû der Geset z - geber die Glubiger eines gesetzlichen Pfandrechts - also auch den Frachtf h - rer - fr besonders schutzwrdig erachte. Deshalb msse die Sicherung a n - fechtungsrechtlich als kongruent angesehen werden, zumal sie in der Regel aufgrund alltglicher Vorgnge entstehe, die nicht den Verdacht erweckten, einen Insolvenzglubiger vor den anderen zu bevorzugen. Eine Anfechtbarkeit gemû § 130 InsO scheide aus, weil nicht feststehe, daû die Klgerin zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs die Zahlungsunfhigkeit des Schuldners oder den Erffnungsantrag gekannt habe. III. Die R evision nimmt dieses Urteil hin, soweit die Voraussetzungen einer Anfechtung gemû § 130 InsO abgelehnt worden sind, und greift nur die Au s - - 6 - fhrungen zu § 131 InsO an. Insofern hlt das Berufungsurteil jedoch einer rechtlichen Überprfung stand. Das von der Klgerin erlangte Frachtfhre r - pfandrecht gemû § 441 Abs. 1 HGB n.F. ist auch insoweit, als es Altforderu n - gen sichert - das sind solche, die mit dem Frachtvertrag, zu dessen Erfllung die Klgerin das Frachtgut bernommen hat, nichts zu tun haben und unbe- stritten sind -, nicht als inkongruente Deckung anfechtbar. 1. Nach dem Wortlaut des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO knnte die am 28. August 2000 im Einverstndnis mit dem Schuldner erfolgte Inbesitznahme des Frachtguts durch die Klgerin zwar eine anfechtbare Rechtshandlung sein. Sie erfolgte nach dem Antrag auf Erffnung eines Insolvenzverfahrens und g e - whrte der Klgerin, einer Insolvenzglubigerin, eine Sicherung, ohne daû die Klgerin zuvor einen Sicherungsanspruch gehabt htte. 2. Indes hat das Berufungs gericht aus dem Schutzzweck des gesetzl i - chen Frachtfhrerpfandrechts mit Recht gefolgert, daû die das Pfandrecht b e - grndende Inbesitznahme keine inkongruente Deckung darstellt. a) Da das Entstehen eines gesetzlichen Pfandrechts nicht voraussetzt, daû der Begnstigte zuvor einen Sicherungsanspruch hatte, kann nicht schon das Fehlen dieses Sicherungsanspruchs zur Anfechtbarkeit der erlangten S i - cherung fhren. Andernfalls wre das gesetzliche Pfandrecht, soweit es inne r - halb der in § 131 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 In sO genannten Fristen entsteht, durchweg anfechtbar. Das wrde die Sicherheit in einer Weise entwerten, die der G e - setzgeber - wie sich aus § 50 Abs. 1 InsO ergibt - ersichtlich nicht gewollt hat. b) Die Verschrfung des Anfechtungsrechts bei inkongruenten Decku n - gen soll solche Deckungen erfassen, die im Hinblick auf die nahe bevorst e - - 7 - hende Insolvenz besonders verdchtig sind (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2011; MnchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 1; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 185, 224). Das gesetzliche Frachtf h - rerpfandrecht (§ 441 Abs. 1 HGB n.F.) fllt nicht darunter. aa) Dies gilt ohne weiteres, soweit konnexe Forderungen gesichert we r - den, also solche, die aus dem zugrundeliegenden Frachtauftrag herrhren. Aus dem Umstand, daû die gesetzlichen Pfandrechte nach § 50 Abs. 1 InsO ein insolvenzbestndiges Absonderungsrecht begrnden, hat das Schrifttum gefolgert, sie sollten als von Anfang an durch den zugrundeliege n - den Vertrag gerechtfertigt gelten, also anfechtungsrechtlich unverdchtig sein (MnchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 24; hnlich Nerlich/Rmermann, InsO § 131 Rn. 36; Kbler/Prtting/Paulus, InsO § 130 Rn. 8; FK-Dauernheim, 3. Aufl. § 131 Rn. 21; zum frheren Recht vgl. Jaeger/Henckel, § 30 KO Rn. 224; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 30 Rn. 53 a, 53 b; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 30 KO Anm. 20). Durch dessen Durchfhrung e r - langt der Schuldner einen Vorteil, weil der Wert der transportierten Ware z u - nimmt, wenn sie dorthin verbracht wird, wo sie bentigt wird, oder weil die F l - ligkeit einer dem Schuldner zustehenden Forderung davon abhngt, daû er die Gegenleistung erbringt, indem er eine Ware ausliefert. Vielfach profitiert von diesem Vorteil auch noch die Masse. bb) Kongruent ist das gesetzliche Frachtfhrerpfandrecht aber auch i n - soweit, als es - wie im Streitfall - inkonnexe Forderungen sichert. - 8 - Mit diesem Problem haben sich Rechtsprechung und Schrifttum bislang noch nicht befaût, weil die meisten gesetzlichen Pfandrechte nur konnexe Fo r - derungen abdecken. Gemû § 562 Abs. 1 BGB n.F. hat der Vermieter "fr seine Forderungen aus dem Mietverhltnis" ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Forderungen aus frheren Mietverhltnissen erfaût das Pfandrecht somit nicht. Entsprechendes gilt fr den Verpchter (§§ 581 Abs. 2, 592 BGB n.F.). Gemû § 647 BGB hat der Unternehmer ein Pfandrecht "fr seine Ford e - rungen aus dem Vertrag" an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. Gesichert werden nur Forderungen aus dem aktuellen Vertrag, nicht solche aus frheren Vertrgen (BGHZ 87, 274, 280; Staudinger/Peters, BGB 13. Bearb. § 647 Rn. 3; BGB- RGRK/Glanzmann, 12. Aufl. § 647 Rn. 2). Andererseits sichert das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionrs (§ 397 HGB) unter anderem alle Forderungen "aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschften", also auch solche aus anderen Kommissionsgeschf- ten (Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 397 Rn. 4). Ferner sichern die gesetzl i - chen Pfandrechte des Spediteurs (§ 464 HGB n.F.), Lagerhalters (§ 475 b HGB n.F.) und Frachtfhrers (§ 441 HGB n.F.) neuerdings nicht nur die aus dem zugrundeliegenden Vertrag stammenden Forderungen, sondern darber hi n - aus alle unbestrittenen Forderungen aus Lager-, Fracht- und Speditionsg e - schften mit dem Vertragspartner. Insofern hat das Gesetz zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz - TRG) - 9 - vom 25. Ju ni 19 98 (BGBl. I 1588, berichtigt BGBl. 1999 I 42) die Rechtslage verndert (vgl. §§ 410, 421, 440 HGB a.F.). Der Gedanke, das gesetzliche Pfandrecht werde von Anfang an durch den zugrundeliegenden Vertrag gerechtfertigt, kann hier nicht fruchtbar g e - macht werden. Der Schuldner hat keinen Vorteil davon, daû dem Frachtfhrer im nachhinein fr seine Forderungen aus bereits ausgefhrten Transporten eine Sicherung zuwchst. Indes ergibt sich die anfechtungsrechtliche Unverdchtigkeit gerade des Fracht fhrerpfand rechts - auch soweit es inkonnexe Forderungen sichert - aus einer spezifisch transportrechtlichen Sicht. Nach der amtlichen Begrndung zum Regierungsentwurf des Tran s - portrechtsreformgesetzes (BR-Drucks. 368/97 S. 79) wurde die - im Vergleich zum frheren Recht - beabsichtigte Ausdehnung des Frachtfhrerpfandrechts auf inkonnexe Forderungen gegenber demselben Absender insbesondere im Hinblick auf die wachsende Umlaufgeschwindigkeit der Gter und die Tats a - che, daû eine Rechnungsstellung durch den Frachtfhrer im Regelfall erst dann erfolgt, wenn dieser bereits wieder den Besitz an dem Gut verloren hat, gerechtfertigt. Zu dem zuletzt genannten Gesichtspunkt wurde darauf hing e - wiesen, daû das gesetzliche Frachtfhrerpfandrecht in vielen Fllen leerlaufe, soweit es auf konnexe Forderungen beschrnkt bleibe. Durch die Neuregelung werde erreicht, daû der Frachtfhrer bei laufenden Geschftsbeziehungen mit einem Absender seine durch laufende Rechnung aufgelaufenen Forderungen im Falle der Zahlungsunfhigkeit des Absenders dinglich abgesichert wisse. Damit werde seinem berechtigten Sicherungsinteresse hinsichtlich aller nicht - 10 - beglichenen Forderungen aus Frachtvertrgen mit demselben Absender Rec h - nung getragen (wegen der entsprechenden Erwgungen zu § 463 und § 475 a HGB n.F. vgl. BR-Drucks. 368/97 S. 113 und 122). Wrde die Überlassung des Frachtguts an den Frachtfhrer, die dessen Pfandrecht zur Entstehung bringt, als inkongruente Deckung qualifiziert, wre jene immer - selbst wenn der Frachtfhrer (wie vorliegend) Zahlungseinstellung und Insolvenzantrag nicht kennt - anfechtbar, sofern sie in die Zeitrume g e - mû § 131 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 InsO fllt. Insofern liefe das Frachtfhrerpfan d - recht fr inkonnexe Forderungen in der Tat leer. Im brigen gibt es im Tran s - portrecht besondere Sachgrnde, die das Entstehen eines gesetzlichen Pfan d - rechts des Frachtfhrers fr seine Forderungen aus frheren Transportvertr - gen als anfechtungsrechtlich unverdchtig erscheinen lassen. Neben der b e - reits in der Amtlichen Begrndung hervorgehobenen Umlaufgeschwindigkeit der Gter gehrt dazu insbesondere das praktisch hufige Vorliegen einer Transportkette. Vielfach werden Gter nicht nur von einem Frachtfhrer tran s - portiert, sonden es sind mehrere hintereinandergeschaltet. Dem trgt das G e - setz in §§ 442 Abs. 1, 443 Abs. 1 HGB n.F. Rechnung. Der rasche Umlauf der Gter ist hier nur gewhrleistet, wenn jeder Frachtfhrer davon ausgehen kann, daû er mit der Übergabe an seinen Nachfolger seiner Rechte nicht verlustig geht (vgl. Baumbach/Hopt, § 442 HGB Rn. 1). Deswegen ist das Frachtfhre r - pfandrecht kein Besitzpfandrecht mehr. Sind aber mehrere hintereinanderg e - schaltete Frachtfhrer wegen ihrer verschiedenen Forderungen gesichert, o b - wohl nur das letzte Glied der Frachtfhrerkette das Frachtgut im Besitz hat, ist es lediglich konsequent, daû sich das Pfandrecht auf frhere unbestrittene Forderungen desselben Frachtfhrers erstreckt. - 11 - Schlieûlich kann bei der Qualifizierung des Frachtfhrerpfandrechts als kongruente oder inkongruente Deckung auch nicht unbercksichtigt bleiben, daû dem Frachtfhrer fr jede Fuhrlohnforderung aus den frheren Geschften ein gleichartiges Pfandrecht zustand, ehe er das Frachtgut bestimmungsgemû an den Empfnger ablieferte und damit den Nutzen des Schuldners mehrte. Zutreffend ist zwar, daû eine nachtrgliche Besicherung inkongruent ist, wenn sie vertraglich vereinbart wird (vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248, 250; Ganter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90 Rn. 493). Daraus kann jedoch nicht - wie die Revision gemeint hat - hergeleitet werden, daû dies fr gesetzliche Siche r - heiten genauso gelten muû. Die nachtrgliche Vereinbarung ber die Besich e - rung einer bestehenden Forderung ist, wenn sie in der kritischen Zeit erfolgt, - 12 - regelmûig anfechtungsrechtlich verdchtig; daran fehlt es - wie ausgefhrt - im vorliegenden Fall. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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