BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 219/04 vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Oktober 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. November 2004 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.738.392,40 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Voraussetzungen, unter denen zwei in unterschiedlichen Urkunden abgeschlossene Vertr344ge als rechtliche Einheit anzusehen sind, hat das Beru-fungsgericht, auch nach Auffassung der Beschwerde, zutreffend gesehen. Die 2 - 3 - von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine Vermutung der Einheit dar-aus abgeleitet werden kann, dass in einem von zwei in getrennten Urkunden abgeschlossenen Vertr344gen die Wirksamkeit des einen Vertrages von der Wirk-samkeit des anderen Vertrages abh344ngig gemacht wird, stellt sich in dieser Form nicht. Der Kaufvertrag war in seinem Fortbestehen nicht - worauf es hier allenfalls ank344me - von dem wirksamen Fortbestehen des Darlehensvertrages abh344ngig gemacht worden, sondern lediglich von dessen Abschluss. Davon ist das weitere Schicksal beider Vertr344ge unabh344ngig. Hinsichtlich des Darlehens-vertrages, auf den es hier ankommt, war eine Abh344ngigkeit vom Kaufvertrag 374berhaupt nicht vereinbart. Die erforderliche Beurteilung der rechtlichen Einheit anhand der konkre-ten Umst344nde des Einzelfalles war damit insgesamt Aufgabe des Tatrichters (vgl. BGHZ 76, 43, 49; BGH, Urt. v. 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, WM 1992, 1662, 1664; v. 13. Februar 2003 - IX ZR 76/99, WM 2003, 1141, 1142). Rechts-grunds344tzliche Fragen stellen sich hierbei nicht. 3 Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Einheitlichkeitssicherung erforderlich. Verfahrensgrundrechte des Beklagten wurden nicht verletzt, insbe-sondere wurde kein entscheidungserheblicher Beweisantrag 374bergangen. Es gen374gt nicht, eine innere Tatsache der Parteien durch einen Dritten unter Be-weis zu stellen, ohne zu erkl344ren, wie diese Tatsache zum Ausdruck kam und warum der Zeuge hierzu etwas sagen kann. Soll 374ber Indizien f374r innere Tatsa-chen Beweis erhoben werden, m374ssen vielmehr die Indizien dargelegt und un-ter Beweis gestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 1990 - VIII ZR 337/88, WM 1990, 516, 517 f; v. 30. April 1992 - VII ZR 78/91, NJW 1992, 2489; Z366l-ler/Greger, ZPO 25. Aufl. 247 286 Rn. 9a). 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.03.2004 - 8 O 410/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.11.2004 - 9 U 125/04 -
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