BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 219/04 Verk374ndet am: 25. April 2006 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ VerbrKrG 247247 3 Abs. 2 Nr. 2, 6 Abs. 2 Satz 1, 9 (Fassung bis 30. September 2000); BGB 247247 171, 172 a) Ein Realkreditvertrag im Sinne des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt bei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem finanzierten Grundst374cksgesch344ft auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) 374bernimmt (Abwei-chung von BGHZ 159, 294, 307 f.; Fortsetzung von BGHZ 161, 15, 26 f.). b) Die Anwendung der 247247 171, 172 BGB zugunsten der Kredit gebenden Bank wird bei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem finanzierten Grundst374cksgesch344ft auch in den F344llen nichtiger Vollmacht des gegen das Rechtsberatungsgesetz versto337enden Treuh344nders durch die Regeln 374ber das verbundene Gesch344ft im Sinne des 247 9 VerbrKrG nicht ausge-schlossen oder eingeschr344nkt (Abweichung von BGHZ 159, 294, 300 ff.; Fort-setzung von BGHZ 161, 15, 24 ff.). c) F374r die Anwendung des 247 172 BGB ist ausreichend, dass die dem Vertreter ausgeh344ndigte Vollmachtsurkunde dem Vertragspartner vorgelegt wird. Es - 2 - kommt nicht darauf an, ob diesen der Rechtsschein des Urkundenbesitzes zum Gesch344ftsabschluss veranlasst hat. d) Die Durchschrift einer vom Vollmachtgeber mittels eines Durchschreibesatzes erstellten Vollmacht kann eine Originalurkunde im Sinne des 247 172 BGB sein. e) Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG g374ltig, wenn dem Kreditnehmer die Darle-hensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgem344337 unmittelbar an ei-nen Treuh344nder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Gesch344ft gem344337 247 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und vom 21. M344rz 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.). f) Zur Auslegung eines formularm344337igen Zeichnungsscheins. BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 7. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 17. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I, 28. Zivilkammer, vom 23. September 2003 auch hinsichtlich der abgewiese-nen Zahlungsklage zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Im 334brigen wird die Revision der Kl344gerin zur374ckge-wiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin begehrt die R374ckabwicklung eines Darlehens, das ihr die beklagte Bank zur Beteiligung an einem Immobilienfonds gew344hrt hat. Die Kl344gerin, eine damals 46 Jahre alte Krankenpflegehelferin, wurde im Jahr 1994 von einer Vermittlerin geworben, sich zur Steuerer-sparnis an dem in Form einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts betriebe-nen geschlossenen Immobilienfonds "304. GbR" (nach-folgend: GbR) zu beteiligen. Am 4. M344rz 1994 unterzeichnete sie einen als Durchschreibesatz gestalteten formularm344337igen Zeichnungsschein, mit dem sie die D. Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuh344nderin) beauftragte, f374r sie den Beitritt zu der GbR mit einer Einlage von 50.000 DM zu bewirken, ihr den Abschluss eines im Fondsprospekt abgedruckten Treuhandvertrages anbot und sich verpflichtete, eine ihr mit der Unterzeichnung des Scheins 374berreichte Vollmacht notariell beglaubigen zu lassen. Weiter erteilte sie in dem Zeichnungsschein "dem Treuh344nder ausdr374cklich Vollmacht", sowohl f374r die Gesellschaft als auch f374r die einzelnen Gesellschafter die erforderli-chen Finanzierungskredite aufzunehmen, Konten zu er366ffnen und 374ber Eigen- und Fremdmittel zu verf374gen. 2 Die Treuh344nderin, die 374ber eine Erlaubnis nach dem Rechtsbera-tungsgesetz nicht verf374gte, nahm das Angebot auf Abschluss des Treu-handvertrages am 21. M344rz 1994 an. Der Vertrag enthielt u.a. ihre Be-vollm344chtigung, f374r die Gesellschaft und die einzelnen Gesellschafter alle Vertr344ge abzuschlie337en, die mit dem Erwerb der Immobilie, der Fi- 3 - 5 - nanzierung, Beratung und Betreuung des Gesellschafters und seiner Be-teiligung sowie der Vermietung des Objekts zusammenhingen. Zus344tzlich dazu erteilte ihr die Kl344gerin, wie im Zeichnungsschein vorgesehen, eine umfassende notariell beglaubigte Vollmacht. 4 Die Treuh344nderin erkl344rte f374r die Kl344gerin den Beitritt zu der GbR und schloss in ihrem Namen am 26./27. April 1994 mit der Beklagten ei-nen Darlehensvertrag 374ber 44.444 DM zu einem bis Ende 2003 festge-schriebenen effektiven Jahreszins von 9,48%. Das Darlehen wurde durch eine Grundschuld auf dem Fondsgrundst374ck sowie u.a. durch Abtretung der Anspr374che aus einer von der Kl344gerin abzuschlie337enden Kapitalle-bensversicherung abgesichert, die au337erdem der - zun344chst bis zum En-de der Festzinsperiode ausgesetzten - Darlehenstilgung dienen sollte. Die Darlehensvaluta wurde von der Beklagten, der bei Abschluss des Vertrages die f374r sie vorgesehene Durchschrift des Zeichnungsscheins vorlag, vertragsgem344337 auf ein Konto der GbR ausgezahlt. Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 k374ndigte die Kl344gerin ihre Fonds-beteiligung mit der Begr374ndung, sie sei bei der Beitrittserkl344rung nicht wirksam vertreten worden. 5 Die Kl344gerin begehrt von der Beklagten die R374ckzahlung der von ihr auf das Darlehen geleisteten monatlichen Zinsraten in H366he von ins-gesamt 13.778,39 200 zuz374glich Zinsen, Freigabe des an die Beklagte si-cherungshalber abgetretenen Bausparvertrages und die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Anspr374che mehr gegen sie zustehen, hilfsweise, dass sie Zahlungen auf den Darlehens-vertrag aufgrund ihrer K374ndigung der Fondsbeteiligung verweigern kann 6 - 6 - und dass die Beklagte verpflichtet ist, das Darlehensverh344ltnis unter An-rechnung ihres Abfindungsguthabens und der von ihr geleisteten Zah-lungen abzurechnen. Sie ist der Ansicht, sowohl bei Abschluss des Dar-lehensvertrages als auch bei ihrem Fondsbeitritt wegen Versto337es der der Treuh344nderin erteilten Vollmachten gegen das Rechtsberatungsge-setz nicht wirksam vertreten worden zu sein. Jedenfalls k366nne sie weite-re Zahlungen auf den Darlehensvertrag aufgrund des Einwendungs-durchgriffs gem344337 247 9 Abs. 3 VerbrKrG verweigern. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-tete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die - wie auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht - un-beschr344nkt zugelassene Revision ist teilweise begr374ndet. Sie f374hrt hin-sichtlich der Zahlungsklage zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 Zwischen den Parteien sei im April 1994 ein Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen, weil die Treuh344nderin hierzu aufgrund der 10 - 7 - Vollmacht im Zeichnungsschein befugt gewesen sei. Diese speziell auf den Abschluss des Darlehensvertrages bezogene Vollmacht versto337e nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz und sei - mangels ausdr374ckli-chen Widerrufs - auch durch die sp344ter erteilte umfassende Vollmacht nicht aufgehoben worden. Abgesehen davon greife bei Unwirksamkeit der Vollmacht zugunsten der Beklagten 247 172 BGB ein, da die bei Ver-tragsabschluss vorliegende Durchschrift des Zeichnungsscheins als Ori-ginal der Vollmachtsurkunde anzusehen sei. Auf einen Einwendungs-durchgriff gem344337 247 9 Abs. 3 VerbrKrG k366nne sich die Kl344gerin nicht be-rufen, weil ihr erst zweitinstanzlich erfolgter Vortrag zu angeblichen T344u-schungen und fehlenden Informationen 374ber den Fonds gem344337 247 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen sei. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt rechtlicher Nachpr374-fung nur in einem Punkt nicht stand. 11 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Kl344gerin bei Abschluss des Darlehensvertrages am 26./27. April 1994 durch die Treuh344nderin wirksam vertreten wurde. 12 a) Zwar sind sowohl die im Treuhandvertrag erteilte Vollmacht als auch die zur Vertragsdurchf374hrung erteilte notariell beglaubigte Voll-macht wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG i.V. mit 247 134 BGB nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschlie337lich oder haupts344chlich die rechtliche Abwick- 13 - 8 - lung eines Grundst374ckserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells f374r den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 247 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag, der so umfassende Befugnisse wie der hier vorliegende enth344lt, ist ein-schlie337lich der darin enthaltenen umfassenden Vollmacht nichtig (st. Rspr., siehe etwa Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328 und vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 m.w.Nachw. sowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1765). b) Das Berufungsgericht hat die Treuh344nderin aber zu Recht auf-grund der Vollmacht in dem formularm344337igen Zeichnungsschein gegen-374ber der Beklagten zum Abschluss des Darlehensvertrages als befugt angesehen. 14 aa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des for-mularm344337igen Zeichnungsscheins ist zutreffend. Dieser enth344lt eine ausdr374ckliche Vollmacht der Treuh344nderin zum Abschluss der Finanzie-rungsdarlehen, die nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verst366337t. 15 Da angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Le-bensbereiche eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorg344ngen verkn374pft ist, ist f374r die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 247 1 RBerG vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form einer T344tigkeit, sondern auf ihren Kern und Schwerpunkt abzustellen, d.h. darauf, ob die T344tigkeit 374ber-wiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirt- 16 - 9 - schaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angele-genheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Kl344rung rechtli-cher Verh344ltnisse geht (BVerfGE 97, 12, 27 f.; BGH, Urteile vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94, WM 1995, 1586, 1587, vom 25. Juni 1998 - I ZR 62/96, WM 1998, 2162, 2163 und vom 30. M344rz 2000 - I ZR 289/97, WM 2000, 1466, 1467 f. m.w.Nachw. sowie vom 11. November 2004 - I ZR 213/01, WM 2005, 412, 414). Das Berufungsgericht hat daher zu-treffend darauf abgestellt, dass die in dem Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht nicht den Abschluss eines ganzen B374ndels von Vertr344gen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf zum Gegenstand hat, son-dern sich auf die Erkl344rung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme der Finanzierungsdarlehen, mithin auf die Wahrnehmung von im Wesentlichen wirtschaftlichen Belangen beschr344nkt. Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht. bb) Sie macht jedoch geltend, die in dem Zeichnungsschein ent-haltene Vollmacht werde von der Nichtigkeit des Treuhandvertrags er-fasst und sei daher ihrerseits unwirksam. Dies kann offen bleiben. Ent-gegen der Auffassung der Revision ist die in dem Zeichnungsschein ent-haltene Vollmacht jedenfalls nach 247247 172, 173 BGB als g374ltig zu behan-deln. 17 (1) Die Vorschriften der 247247 171 ff. BGB sind nach inzwischen ge-festigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar, wenn die einem Treuh344nder erteilte umfassende Abschlussvollmacht wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (Senats-urteile vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522, jew. m.w.Nachw.). 18 - 10 - An dieser Rechtsprechung h344lt der Senat - wie er mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 (BGHZ 161, 15, 24 ff.) und vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff.) im einzelnen ausgef374hrt hat - auch unter Ber374cksichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenats in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, BGHZ 159, 294, 300 ff. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) fest (vgl. auch Senatsurteil vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831; ebenso BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1766). Die der Senatsrechtsprechung zugrunde liegenden Erw344gungen gelten in gleicher Weise f374r die Kreditfinanzierung von Immobilien wie f374r kreditfinanzierte Immobilienfondsbeteiligungen (noch offen gelassen im Urteil vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328). Entge-gen der vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes vertretenen Auffas-sung kann auch bei letzteren die Anwendung der 247247 171 ff. BGB nicht mit der Begr374ndung verneint werden, der Fondsbeitritt und der finanzie-rende Darlehensvertrag bildeten ein verbundenes Gesch344ft gem344337 247 9 Abs. 1 VerbrKrG und der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht k366nne dem einzelnen Anleger mangels eines Vertrauensverh344ltnisses zwischen Treuh344nder und Anleger nicht zugerechnet werden. 247 9 Abs. 1 VerbrKrG ist f374r die Rechtsscheinhaftung eines Kreditnehmers aufgrund der Ertei-lung einer nichtigen Vollmacht rechtlich ohne Bedeutung. Weder regelt diese Vorschrift Vertretungsfragen, noch steht sie systematisch in einem Zusammenhang mit den Vertretungsregelungen der 247247 164 ff. BGB. Die Rechtsscheinhaftung des Vertretenen bestimmt sich vielmehr aus-schlie337lich nach 247247 171 ff. BGB sowie nach den Grunds344tzen der An-scheins- und Duldungsvollmacht, die den schutzw374rdigen widerstreiten-den Interessen des Vertretenen einerseits und des Vertragspartners an- 19 - 11 - dererseits abschlie337end und angemessen Rechnung tragen (Senatsurteil BGHZ 161, 15, 24 f.; BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1766). 20 Au337erdem setzen die 247247 171 ff. BGB auch kein irgendwie gearte-tes Vertrauensverh344ltnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen voraus, sondern kn374pfen ausschlie337lich an die Vorlage der vom Vertre-tenen ausgestellten Vollmachtsurkunde und den guten Glauben des Ver-tragspartners an die Wirksamkeit der Vollmacht an. Der Schutz des Ver-tretenen wird vielmehr nur im Einzelfall unter den besonderen Voraus-setzungen des Missbrauchs der Vertretungsmacht gew344hrleistet. Es geht daher nicht an, ohne entsprechende - hier nicht gegebene - konkrete Feststellungen die Regelungen der 247247 171 ff. BGB allein aufgrund der Einschaltung eines Treuh344nders generell nicht f374r anwendbar zu erkl344ren (Senatsurteile BGHZ 161, 15, 27 f. und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74 f.; BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1766 f.). (2) Entgegen der Auffassung der Revision erf374llt die Vorlage der Durchschrift des Zeichnungsscheins die Voraussetzungen der 247247 171 Abs. 1, 172 BGB. 21 (a) Das Berufungsgericht hat zu Recht nicht in Zweifel gezogen, dass der Zeichnungsschein hinreichend eindeutig formuliert ist, um als Vollmachtsurkunde im Sinne von 247 172 BGB verstanden zu werden (vgl. hierzu M374nchKommBGB/Schramm, 4. Aufl. 247 172 Rdn. 3). Die f374r einen vergleichbaren Zeichnungsschein vertretene gegenteilige Auffassung des II. Zivilsenats (BGHZ 159, 294, 303) 374berzeugt nicht. Trotz der im 22 - 12 - Zeichnungsschein enthaltenen zus344tzlichen Verpflichtung des Beklagten, noch eine notariell beglaubigte Vollmacht zu erteilen, war aus der gem344337 247247 133, 157 BGB ma337geblichen Sicht eines Erkl344rungsempf344ngers nicht davon auszugehen, dass (auch) f374r den Abschluss der Darlehensvertr344-ge erst diese notarielle Urkunde ma337geblich sein sollte (so auch Jork/Engel BKR 2005, 3, 9 f.; Lorenz LMK 2004, 153). Der Zeichnungs-schein ist ausdr374cklich mit 204Auftrag und Vollmacht223 374berschrieben. Au-337erdem hei337t es im Text des Zeichnungsscheins in einem gesonderten Abschnitt, der Anleger erteile "dem Treuh344nder ausdr374cklich Vollmacht, sowohl f374r die Gesellschaft als auch f374r die einzelnen Gesellschafter, die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungsdarlehen einschlie337lich der Eigenkapitalvorfinanzierung aufzunehmen". Die vom II. Zivilsenat vorgenommene Auslegung ber374cksichtigt nicht, dass dieser eindeutigen Vollmachtserteilung jeglicher Sinngehalt genommen w374rde, und dass die notariell zu beglaubigende Vollmacht in einem anderen Kontext steht, n344mlich mit dem noch abzuschlie337enden Gesellschafts- und Treuhand-vertrag, sich folglich auf die darin geregelten Aufgaben bezieht und den Sinn hat, dem Formerfordernis des 247 29 GBO bei der Eintragung des An-legers als Miteigent374mer des Fondsgrundst374cks im Grundbuch Rechnung zu tragen (Jork/Engel BKR 2005, 3, 10). (b) Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner die Durchschrift des Zeichnungsscheins als Original der Vollmachtsurkunde im Sinne von 247 172 BGB angesehen, wenn und weil der Aussteller damit eine gleich-wertige Urschrift, nicht nur eine Abschrift herstellen wollte (vgl. BGHZ 47, 68 ff. ("Blaupause"); OLG Naumburg, Urteil vom 29. April 2004 - 2 U 45/03, juris-Datenbank Tz. 68). 23 - 13 - Die Vorlage der Vollmachtsurkunde nach 247 172 BGB stellt eine be-sondere Form der Mitteilung des Vollmachtgebers an den Gesch344ftsgeg-ner 374ber die Bevollm344chtigung dar. Dieser soll darauf vertrauen k366nnen, dass die ihm vorgelegte Urkunde dem Vertreter zum Zwecke des Voll-machtsnachweises 374berlassen wurde und demnach eine Bevollm344chti-gung in diesem Umfang besteht (RGZ 56, 63, 67; 88, 430, 431 f.; s. auch RGZ 104, 358, 360). Daher reicht die Vorlage einer Abschrift nicht aus, weil Abschriften von einem Dritten in unbeschr344nkter Zahl gefertigt wer-den k366nnen, nicht der R374ckgabepflicht nach 247 175 BGB unterliegen und nichts 374ber den Verbleib der Originalurkunde sowie den Fortbestand der Vollmacht besagen (BGHZ 102, 60, 63 m.w.Nachw.). Eine Abschrift kann lediglich beweisen, dass der Vertreter diese Vollmacht einmal erhalten hat, nicht aber, dass er sie aktuell noch besitzt (RGZ 88, 430, 431). Da-gegen wird bei einem Durchschreibesatz die Durchschrift ebenso wie das Deckblatt von dem Aussteller selbst be- und unterschrieben. Die Anzahl der von ihm auf diese Weise gefertigten Durchschriften liegt aufgrund des benutzten Durchschreibesatzes fest. Die nachtr344gliche Herstellung einer Durchschrift durch einen Dritten oder die Herstellung mehrerer Ex-emplare ohne Wissen des Ausstellers ist bei korrekter Ausf374hrung des Verfahrens - anders als bei einer Abschrift - nicht m366glich. Zwar m366gen bei einer Durchschrift die individuellen Merkmale der Handschrift weniger deutlich hervortreten als bei dem unmittelbar beschriebenen Deckblatt, womit auch die Gefahr einer (Ver-)F344lschung gr366337er sein mag. Je nach Art des verwendeten Schreibger344ts ist dies aber auch bei einem unmit-telbar gefertigten Schriftst374ck der Fall (vgl. BGHZ 47, 68, 72). 24 Den erforderlichen Willen der Kl344gerin, mit der Durchschrift ein weiteres gleichwertiges Original des Zeichnungsscheins herzustellen, hat 25 - 14 - das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher W374rdigung fest-gestellt, indem es darauf abgestellt hat, dass mittels des benutzten Durchschreibesatzes durch einmaliges Ausf374llen f374r jeden Beteiligten ein Original mit dem f374r seine Interessen relevanten Inhalt erstellt werden sollte. (3) Der gem344337 247247 171, 172 BGB an die Vorlage der Vollmachtsur-kunde ankn374pfende Rechtsschein ist auch nicht durch 247 173 BGB aus-geschlossen. Weder war der Beklagten der Mangel der Vertretungsmacht bekannt, noch musste sie ihn gem344337 247 173 BGB kennen. Nach dem ein-deutigen Wortlaut des Gesetzes kommt es insoweit nicht auf die Kennt-nis oder das Kennenm374ssen der den Mangel der Vertretungsmacht be-gr374ndenden Umst344nde an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennen-m374ssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst (Senatsurteile vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 und vom 9. No-vember 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75, jew. m.w.Nachw.). 26 Daran fehlt es hier. Da im Rahmen von 247247 172, 173 BGB keine all-gemeine 334berpr374fungs- und Nachforschungspflicht besteht (vgl. Senats-urteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832 m.w.Nachw.), ist be-reits fraglich, ob die Beklagte - wie die Revision meint - 374berhaupt An-lass hatte, etwaige Auswirkungen des Treuhandvertrages und der nota-riell beglaubigten Vollmacht auf die bereits im Zeichnungsschein enthal-tene Vollmacht in Betracht zu ziehen. Ungeachtet dessen konnten da-mals jedenfalls alle Beteiligten den Versto337 des Treuhandvertrages und der darauf beruhenden Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht erkennen. Zwar darf sich ein Vertragsgegner rechtlichen Bedenken, 27 - 15 - die sich gegen die Wirksamkeit der Vollmacht ergeben, nicht verschlie-337en. Dabei sind an eine Bank, die 374ber rechtlich versierte Fachkr344fte verf374gt, strengere Sorgfaltsanforderungen zu stellen als an einen juris-tisch nicht vorgebildeten Durchschnittsb374rger (BGH, Urteil vom 8. No-vember 1984 - III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11 und vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597). Allerdings d374rfen auch im Rahmen des 247 173 BGB die Anforderungen an eine Bank nicht 374berspannt wer-den (BGH, Urteil vom 8. November 1984 aaO). Der Vorwurf fahrl344ssigen Verhaltens kann der Bank danach nur gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den rechtlichen Schluss ziehen musste, dass die Vollmacht unwirksam war (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83 aaO; Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75). Dies war im Jahr 1994 jedoch nicht der Fall, da der Treuhandver-trag und die zu seiner Durchf374hrung erteilte Vollmacht einer damals weit verbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis entsprachen (vgl. Senatsurteil vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832 m.w.Nachw. und BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1767), damals nicht einmal ein Notar Bedenken gegen die Wirk-samkeit der Vollmacht haben musste (BGHZ 145, 265, 275 ff.) und sich den vor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesge-richtshofs nichts entnehmen lie337, was f374r einen Versto337 eines umfassen-den Treuhand- oder Gesch344ftsbesorgungsvertrages und der mit ihm ver-bundenen Vollmacht des Treuh344nders gegen Art. 1 247 1 RBerG i.V. mit 247 134 BGB gesprochen h344tte (st. Rspr., vgl. etwa die Nachweise in dem Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75). 28 - 16 - cc) Anders als die Revision meint, steht einer wirksamen Vertre-tung hier auch nicht entgegen, dass die Kl344gerin in der Einleitung des Darlehensvertrags als "durch den notariell bevollm344chtigten Treuh344nder vertreten" bezeichnet wird. Dies hat entgegen der Auffassung der Revi-sion nicht etwa zur Folge, dass nur die Vorlage einer Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde einen entsprechenden Rechtsschein bei der Beklagten gem344337 247247 171 ff. BGB h344tte erzeugen k366nnen. 29 F374r die Wirksamkeit des Darlehensvertrags gen374gt es, dass die Treuhandgesellschaft die Kl344gerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirksam vertreten konnte. Dies war im Falle der Wirksamkeit der im Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht ohne weiteres m366glich. Nichts anderes gilt, wenn die im Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht der Beklagten gegen374ber nur aus Rechtsscheingesichtspunkten gem344337 247 172 BGB als g374ltig zu behandeln ist. Wie die Revisionserwiderung zu Recht ausf374hrt, wird der Rechtsschein einer g374ltigen Vollmacht nach die-ser Vorschrift nicht erst dadurch erzeugt, dass der Vollmachtsinhaber sich auf die Vollmacht st374tzt. Ausreichend im Sinne des 247 172 BGB ist es vielmehr, dass die dem Vertreter ausgeh344ndigte Vollmachtsurkunde dem Vertragspartner - wie hier geschehen - vorgelegt wird. Dass der Ver-tragspartner in sie tats344chlich Einsicht nimmt, ist nicht erforderlich (BGHZ 76, 76, 78 f.; 102, 60, 63). Auf den Nachweis, dass ihn der Rechtsschein des Urkundenbesitzes auch zum Gesch344ftsabschluss ver-anlasst hat, kommt es daher nicht an. 30 2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht der Kl344gerin auch die Berufung auf 247 9 Abs. 3 VerbrKrG ohne Rechtsfeh-ler versagt. Das gilt ungeachtet der Frage, ob einer Anwendung des 247 9 31 - 17 - VerbrKrG hier nicht ohnedies 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbKrG entgegen steht und unabh344ngig davon, ob die Voraussetzungen eines verbundenen Ge-sch344fts vorliegen. 32 a) Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Kl344gerin zu angebli-chen T344uschungen 374ber die Werthaltigkeit des Fonds sowie zu fehlenden Informationen 374ber m366gliche Verluste und die Unverk344uflichkeit der An-teile zu Recht gem344337 247 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Zutreffend hat es keinen Grund gesehen, weshalb diese Behauptungen nicht bereits in erster Instanz vorgetragen wurden. Soweit die Revision anf374hrt, hierzu habe erst aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46 ff.) Anlass bestanden, die vor Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung nicht bekannt gewesen sei, trifft dies nicht zu. Die Kl344gerin hat sich bereits mit Schriftsatz vom 7. August 2003 vor der erstinstanzlichen Verhandlung auf die Entscheidung berufen. b) Entgegen der Auffassung der Revision kann sich die Kl344gerin auch nicht darauf berufen, ihr Fondsbeitritt sei mangels Vertretungs-macht der Treuh344nderin nicht wirksam. Insoweit weist die Revisionserwi-derung zutreffend darauf hin, dass die Kl344gerin jedenfalls nach den Grunds344tzen der fehlerhaften Gesellschaft Gesellschafterin der GbR ge-worden w344re (vgl. BGHZ 153, 214, 221 und BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 251/86, WM 1988, 414, 416), ihre Fondsbeteiligung daher nur mit Wirkung f374r die Zukunft k374ndigen und damit allenfalls wegen ei-nes etwaigen Abfindungsguthabens Einwendungen gegen k374nftige Zah-lungen geltend machen k366nnte (vgl. BGHZ 153, 214, 221; 156, 46, 52 f.). 33 - 18 - Selbst dies ist hier aber ausgeschlossen, weil die Kl344gerin bei Er-kl344rung des Fondsbeitritts wirksam vertreten wurde. Abgesehen davon, dass bereits der Zeichnungsschein eine entsprechende Bevollm344chti-gung der Treuh344nderin enthielt, ist davon auszugehen, dass dem Ge-sch344ftsf374hrer der GbR bei Erkl344rung des Beitritts eine notarielle Ausferti-gung der umfassenden Vollmacht vorlag. Den entsprechenden Vortrag der Beklagten hat die Kl344gerin nicht substantiiert bestritten, sondern le-diglich erwidert, auch in diesem Fall greife der Rechtsschein der 247247 172, 173 BGB nicht ein, was - wie unter II.1.b.bb. ausgef374hrt - unzutreffend ist. 34 3. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass der Kl344gerin gegen die Beklagte ein Bereicherungsanspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf R374ckzahlung eines Teils der auf das Darlehen geleisteten monatlichen Zinsraten zustehen kann. 35 a) Anders als die Revision meint, ist der Darlehensvertrag aller-dings nicht wegen Versto337es gegen 247 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) nichtig. Ungeachtet m366glicher Formm344ngel nach 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG ist der Vertrag jedenfalls gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG g374ltig geworden. Die Kl344gerin hat das Darlehen zweckbestimmt zum Erwerb der Fondsan-teile im Sinne dieser Vorschrift empfangen, auch wenn es ihr nicht unmit-telbar zugeflossen, sondern von der Beklagten weisungsgem344337 auf ein Konto der GbR 374berwiesen worden ist. 36 aa) Ein Empfang des Darlehens im Sinne des 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG ist ebenso wie im Fall des 247 7 Abs. 3 VerbrKrG und des 247 607 37 - 19 - Abs. 1 BGB a.F. zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Verm366gen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Verm366gen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endg374ltig zugef374hrt wurde (BGH, Urteil vom 7. M344rz 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelm344337ig den Darlehensbe-trag im Sinne des 247 607 BGB empfangen, wenn der von ihm als Empf344n-ger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht 374berwiegend im Interesse des Darle-hensnehmers, sondern sozusagen als "verl344ngerter Arm" des Darle-hensgebers t344tig geworden (BGHZ 152, 331, 337; BGH, Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. M344rz 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659). Dement-sprechend gilt ein Darlehen auch dann als empfangen im Sinne des 247 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgem344337 an einen Drit-ten ausgezahlt hat (247 362 Abs. 2, 247 185 BGB; Amtliche Begr374ndung zum VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 22; BGHZ 152, 331, 337 m.w.Nachw.; vgl. zum Empfang des Darlehens auch EuGH WM 2005, 2079, 2085). bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist es insoweit bedeu-tungslos, ob - was das Berufungsgericht in Erw344gung gezogen, aber nicht abschlie337end entschieden hat - der Darlehensvertrag und der fi-nanzierte Fondsbeitritt ein verbundenes Gesch344ft darstellen. Die wirt-schaftliche Verbundenheit der Gesch344fte bedeutet nicht, dass der Part-ner des finanzierten Gesch344fts die Valuta in erster Linie im Interesse des Darlehensgebers und nicht 374berwiegend im Interesse des Darlehens- 38 - 20 - nehmers und Anlegers erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. M344rz 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653 und Beschluss vom 22. September 1988 - III ZR 233/87, WM 1988, 1814). Dies gilt auch unter Ber374cksichtigung der Ausf374hrungen des II. Zivilsenats in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294, 306 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540), vom 6. Dezember 2004 (II ZR 379/02, Umdruck S. 8 und II ZR 401/02, Umdruck S. 8 f.) und vom 21. M344rz 2005 (II ZR 411/02, WM 2005, 843, 844). Ebenso wie das Oberlandesgericht Dresden (WM 2005, 1792, 1794 f.) und das Kammergericht (WM 2005, 2218, 2222 f.) kann auch der erkennende XI. Zivilsenat diesen Entscheidungen nicht folgen. Nach einhelliger Meinung der gesamten Kommentarliteratur zu 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG und 247 494 Abs. 2 Satz 1 BGB empf344ngt der Dar-lehensnehmer das Darlehen auch bei verbundenen Vertr344gen durch die weisungsgem344337e Auszahlung an den Verk344ufer (vgl. M366ller/Wendehorst, in: Bamberger/Roth, BGB 247 494 Rdn. 7; B374low, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl. 247 494 Rdn. 48; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. 247 494 Rdn. 4; M374nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 494 Rdn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 247 494 Rdn. 20; Soergel/H344user, BGB 12. Aufl. 247 6 VerbrKrG Rdn. 14; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. 247 494 Rdn. 7; ebenso Hadding WuB I E 2. 247 9 VerbrKrG 1.05; Wallner BKR 2004, 367, 368 f.; Sch344fer DStR 2004, 1611, 1618). Weder aus dem Wortlaut noch aus der Begr374ndung noch aus der Systematik des Gesetzes oder dessen Sinn ergibt sich ein Ansatz f374r eine Differenzierung nach dem Verbundcharak-ter des Gesch344fts. Dem Wortlaut des Gesetzes ist nichts daf374r zu ent-nehmen, dass der Empfang eines Darlehens bei verbundenen Gesch344f-ten anders zu verstehen sein k366nnte als bei nicht verbundenen. Nach der Gesetzesbegr374ndung (BT-Drucks. 11/5462 S. 21) soll mit 247 6 Abs. 2 39 - 21 - VerbrKrG ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Darlehensnehmers und -gebers erreicht und ersterer dadurch gesch374tzt werden, dass der formwidrige Vertrag zu f374r ihn g374nstigen Konditionen g374ltig wird. Der Gesetzgeber beabsichtigte mithin gerade keinen Schutz durch Nichtigkeit, sondern durch modifizierte G374ltigkeit des Vertrages. Auch systematisch besteht keinerlei Zusammenhang zwischen 247 6 VerbrKrG und der Verbundregelung des 247 9 VerbrKrG. Weder 374ber-schneiden sich ihre Regelungsbereiche inhaltlich, noch nehmen sie in irgendeiner Form aufeinander Bezug, wie es z.B. bei der "Empfangsrege-lung" des 247 7 Abs. 3 VerbrKrG der Fall ist, deren Anwendung durch 247 9 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG bei Verbundgesch344ften ausdr374cklich ausge-schlossen wird. Nichts spricht nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes daf374r, die Heilung eines formunwirksamen Verbraucherkreditvertrages von dem gew344hlten Zahlungsweg abh344ngig zu machen, etwa die Heilung bei einer 334berweisung der zweckgebundenen Darlehensvaluta auf das Konto des Darlehensnehmers zu bejahen, sie aber zu verneinen, wenn sie zur Erf374llung des finanzierten Gesch344fts direkt an den Gl344ubiger des Darlehensnehmers flie337t. Die vom II. Zivilsenat in diesem Zusammenhang angef374hrte Recht-sprechung des erkennenden Senats (BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 336 f.) ist nicht einschl344gig. In den genannten Entscheidungen waren die Darlehensvertr344ge nicht formnichtig, sondern nach 247 1 HWiG widerrufen worden. F374r diese F344lle hat der Senat eine Pflicht des Darlehensneh-mers zur R374ckzahlung der Valuta gem344337 247 3 HWiG bei verbundenen Ge-sch344ften nur deshalb verneint, weil andernfalls der Schutzzweck der Wi-derrufsregelung beeintr344chtigt w374rde, dem Darlehensnehmer innerhalb einer angemessenen 334berlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziel- 40 - 22 - len Nachteilen die Entscheidung zu erm366glichen, ob er an seinen Ver-pflichtungserkl344rungen festhalten will. Um diese freie Entscheidung nicht zu gef344hrden, ist bei verbundenen Gesch344ften die Unwirksamkeitsfolge eines Widerrufs sowohl nach 247 7 VerbrKrG als auch nach 247 1 HWiG auf beide Vertr344ge zu erstrecken und der widerrufende Darlehensnehmer keinem R374ckzahlungsanspruch des Darlehensgebers auszusetzen (BGH aaO). Anders als in diesen F344llen h344ngt im Fall der Formnichtigkeit nach 247247 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG die Wirksamkeit des Vertrages nicht von einer Entscheidung des Darlehensnehmers ab, sondern tritt kraft Gesetzes ein. Die Frage der Beeintr344chtigung der Entscheidungs-freiheit und des Schutzzwecks der Widerrufsregelung stellt sich damit nicht. Schlie337lich gebieten auch europarechtliche Erw344gungen keine an-dere Beurteilung. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-schriften der Mitgliedstaaten 374ber den Verbraucherkredit (Verbraucher-kreditrichtlinie, ABl. EG 1987, Nr. 42, S. 48 in der Fassung der 304nde-rungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. 61, S. 14) enth344lt keine besonderen Vorgaben zu Rechtsfolgen von Formverst366337en (OLG Dresden WM 2005, 1792, 1795). Dem Gebot in Ar-tikel 14 der Richtlinie, sicherzustellen, dass Kreditvertr344ge von den zur Anwendung der Richtlinie ergangenen oder ihr entsprechenden inner-staatlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen, wird durch das abgestufte Sanktionensystem des 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG hinreichend Rechnung getragen (vgl. M374nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 494 BGB Rdn. 5). 41 - 23 - b) Das Berufungsgericht hat jedoch 374bersehen, dass der Kl344gerin nach dem f374r die Revision zu Grunde zu legenden Sachverhalt gegen die Beklagte ein Bereicherungsanspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf R374ckzahlung eines Teils der auf das Darlehen geleisteten monatli-chen Zinsraten zusteht. 42 aa) Dies folgt allerdings nicht daraus, dass der Vertrag entgegen 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG nicht die Kosten der von der Kl344gerin abzuschlie337enden Kapitallebensversicherung angibt, die nach herr-schender Meinung Kosten einer "sonstigen Versicherung" im Sinne von 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG sind (vgl. Senat, BGHZ 162, 20, 27 f. m.w.Nachw.). Zwar werden im Darlehensvertrag nicht angegebene Kos-ten gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG vom Verbraucher nicht geschul-det. Hieraus ergibt sich aber kein Freistellungs- oder gar Erstattungsan-spruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber bez374glich der an den Versicherer zu zahlenden bzw. gezahlten Versicherungspr344mien (Senat, BGHZ 162, 20, 28 f.). 43 bb) Ein Zahlungsanspruch der Kl344gerin - gerichtet auf R374ckzah-lung ihrer 374ber dem gesetzlichen Zinssatz liegenden Zinszahlungen - er-gibt sich nach dem f374r die Revision zu Grunde zu legenden Sachverhalt aber daraus, dass der Darlehensvertrag - wie die Revision zu Recht gel-tend macht - gegen 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG verst366337t, da er den Gesamtbetrag der von der Kl344gerin zu erbringenden Leistungen gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG nicht angibt (vgl. Senat, BGHZ 149, 302, 306 sowie Urteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1543 ff., vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307 und vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, 44 - 24 - WM 2004, 2436, 2437). Gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erm344337igt sich in einem solchen Fall der vertraglich vereinbarte auf den gesetzli-chen Zinssatz. 45 Die Angabe des Gesamtbetrags war hier nach dem im Revisions-verfahren zu Grunde zu legenden Sachverhalt auch nicht etwa nach 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG entbehrlich, der die Anwendbarkeit des 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG f374r Realkredite, die zu f374r grundpfand-rechtlich abgesicherte Kredite 374blichen Bedingungen gew344hrt werden, ausschlie337t. (1) Allerdings ist die Anwendung des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG entgegen der Ansicht der Revision nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die das Darlehen absichernde Grundschuld bereits vor dem Beitritt der Kl344gerin und ohne ihre Beteiligung bestellt worden war. Wie der Se-nat f374r Kreditvertr344ge zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien be-reits entschieden und im einzelnen begr374ndet hat (BGHZ 161, 15, 26 f. sowie Urteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74 und vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376), kommt es nach dem klaren Wortlaut des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG lediglich dar-auf an, ob das Darlehen nach dem Kreditvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abh344ngig gemacht wurde. Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist, ist nach allgemeiner Meinung (vgl. statt aller Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2004 247 492 Rdn. 70; M374nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 492 Rdn. 78; B374low, Verbraucherkre-ditrecht 5. Aufl. 247 491 Rdn. 177) ohne Belang. Demnach liegt eine grund-pfandrechtliche Absicherung des Kredits auch dann vor, wenn der Kreditnehmer das Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein be- 46 - 25 - stehendes Grundpfandrecht (teilweise) 374bernimmt. 334berdies stellt der eindeutige Wortlaut der Vorschrift nicht auf die tats344chliche Bestellung des Grundpfandrechts, sondern auf die schuldrechtliche Verpflichtung dazu ab. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegr374ndung zu 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (BT-Drucks. 11/5462 S. 18). Danach soll durch die Bereichsausnahme die taggenaue Refinanzierung vieler Realkredite gesichert werden, die eine Grundlage f374r deren g374nstige Verzinsung dar-stelle. Dieses Motiv greift ersichtlich unabh344ngig davon, zu welchem Zeitpunkt und von wem das Pfandrecht bestellt wird und welchem Zweck der gesicherte Kredit dient. Auch die in der Begr374ndung angef374hrte War-nung, die von der Sicherstellung des Kredits durch einzutragende Pfand-rechte ausgehe, ergibt sich bereits aus der Verpflichtung zu entspre-chenden Sicherheiten, nicht erst aus deren Bestellung. Die Bereichsausnahme des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG rechtfertigt sich entgegen der Ansicht des II. Zivilsenats (BGHZ 159, 294, 308) auch nicht aus dem Umstand, dass grundpfandrechtliche Sicherungen in Deutschland die Beurkundung durch einen Notar mit entsprechender Be-lehrung nach 247 17 BeurkG voraussetzen. Nach 247 873 Abs. 1 BGB bedarf die Bestellung von Grundpfandrechten keiner notariellen Beurkundung, sondern ist formfrei m366glich. Auch die Eintragungsbewilligung nach 247 19 GBO erfordert keine Beurkundung, sondern lediglich eine notarielle Be-glaubigung der Unterschrift des Grundst374ckseigent374mers (247 29 Abs. 1 Satz 1 GBO), bei der eine Belehrung durch den Notar nicht vorgesehen ist (247 39 BeurkG) und in der Regel auch nicht stattfindet (Senatsurteil BGHZ 161, 15, 27). 47 - 26 - Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Senats - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 14. Juni 2004, BGHZ 159, 294, 307 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540 sowie vom 21. M344rz 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 844 f.) - gleicherma337en f374r die Kreditfinanzierung eines Immobilienfondsbeitritts. Nach Wortlaut, Begr374ndung und Zweck des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sind nicht nur die Person des Sicherungsgebers und der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit ohne Belang, sondern auch, welchem Zweck der Kredit dienen soll. Ob und in welchem Ma337e diese Umst344nde f374r sich genommen oder in ihrer Gesamtheit denen ei-nes "typischen Realkredits" entsprechen oder nicht, kann angesichts der alleinigen Ankn374pfung der Vorschrift an die Verpflichtung zur Bestellung einer bestimmten Sicherheit nicht ausschlaggebend sein und ihre Nicht-anwendung oder teleologische Reduktion angesichts der vorgenannten Gesetzesmotive nicht rechtfertigen. Dass der Gesetzgeber mit der Neu-regelung des 247 358 Abs. 3 Satz 3 BGB f374r die Zukunft eine Differenzie-rung nach dem Zweck der Kreditaufnahme vorgenommen hat, ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht geeignet, das Verst344ndnis der zuvor geltenden, anders lautenden Vorschrift zu bestimmen (vgl. Se-natsurteil vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223 zu 247 492 Abs. 4 Satz 1 BGB n.F.). 48 Eine andere Auslegung des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist auch nicht im Hinblick auf die Verbraucherkreditrichtlinie geboten oder auch nur zu rechtfertigen. Gem344337 Artikel 2 Abs. 3 der Richtlinie findet Artikel 11 der Richtlinie, der finanzierte Verbundgesch344fte betrifft, auf Realkreditvertr344ge keine Anwendung. 49 - 27 - (2) Nach dem f374r die Revision zu Grunde zu legenden Sachverhalt liegen die Voraussetzungen des den 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG ausschlie337enden 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG aber nicht vor, weil das Darlehen danach nicht zu f374r grundpfandrechtlich abgesicherte Kre-dite 374blichen Bedingungen gew344hrt worden ist. Zu dieser zwischen den Parteien streitigen Frage hat das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht geltend macht - keine Feststellungen getroffen. Diese Feststellun-gen vermag der Senat nicht nachzuholen. Insoweit kommt es entschei-dend auf die Zinsh366he und die sonstigen Kreditkonditionen an, wobei die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinss344tze einen Anhaltspunkt f374r die Markt374blichkeit darstellen (Senat, Urteil vom 18. M344rz 2003 - XI ZR 422/01, ZIP 2003, 894, 896 m.w.Nachw.). In dem hier ma337geblichen Zeitraum April 1994 betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins f374r festverzinsliche Hypothekar-kredite auf Wohngrundst374cke mit einer Laufzeit von f374nf Jahren 7,12% bei einer Streubreite von 6,7% bis 7,55% und mit einer Laufzeit von zehn Jahren 7,81% bei einer Streubreite von 7,43% bis 8,25% (Monatsbericht der Deutschen Bundesbank Juni 1994 S. 62). Der im Darlehensvertrag vereinbarte effektive Jahreszins von 9,48% lag damit deutlich 374ber der oberen Streubreitengrenze. In einem solchen Fall bedarf es einer genau-eren Pr374fung der Markt374blichkeit der vereinbarten Bedingungen im Ein-zelfall, ggf. unter Heranziehung geeigneter Beweismittel (Senatsurteil vom 18. M344rz 2003 aaO). Hierf374r hat die insoweit beweisbelastete Be-klagte Beweis durch Sachverst344ndigengutachten angeboten. 50 4. Der II. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seinen insbesondere in den Urteilen vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294 ff.; II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff.) und vom 21. M344rz 2005 (II ZR 411/02, 51 - 28 - WM 2005, 843 ff.) dargelegten abweichenden Auffassungen nicht fest-h344lt. Es bedarf daher keiner Vorlage der Sache an den Gro337en Senat f374r Zivilsachen gem344337 247 132 GVG. III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Berufungsgericht die Berufung der Kl344gerin auch ge-gen die Abweisung der Zahlungsklage zur374ckgewiesen hat. Da die Sa-che insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit die Kl344gerin die Freigabe des sicherungshal-ber abgetretenen Bausparguthabens, die Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages und hilfsweise der Verpflichtung der Beklagten begehrt, das Darlehensverh344ltnis nach K374ndigung der Fondsbeteiligung 52 - 29 - unter Anrechnung ihres Abfindungsguthabens und der von ihr geleisteten Zahlungen abzurechnen, verbleibt es bei der Abweisung der Klage. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 23.09.2003 - 28 O 11074/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 17.06.2004 - 19 U 5236/03 -
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