BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 219/05 Verk374ndet am: 14. Juni 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AnfG 247 11; BGB 247 888 Abs. 2, 247 880; ZPO 247247 867, 938 Abs. 2 Der durch ein eingetragenes richterliches Verf374gungsverbot gesicherte Anfechtungs-gl344ubiger kann von dem Gl344ubiger einer sp344ter in das Grundbuch eingetragenen Zwangshypothek verlangen, mit seinem Recht hinter eine eigene Zwangshypothek des Verbotsgesch374tzten zur374ckzutreten. BGB 247247 136, 135 Abs. 1; ZPO 247 938 Abs. 2 Treten richterliche Verf374gungsverbote zum Schutz unterschiedlicher Gl344ubiger ge-geneinander in Wettbewerb, so ist das sp344ter wirksam gewordene Verbot gegen374ber dem durch ein 344lteres Verbot gesch374tzten Gl344ubiger (relativ) unwirksam. AnfG 247 11; BGB 247 883; ZPO 247 938 Abs. 2 Der anfechtungsrechtliche Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein weggegebenes Grundst374ck kann im Grundbuch nicht vorgemerkt werden, sondern ist im einstweiligen Rechtsschutz nur durch richterliches Verf374gungsverbot sicherbar (Best344tigung von RGZ 67, 39). BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - IX ZR 219/05 - OLG Rostock LG Stralsund - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Rostock vom 17. November 2005 wird auf Kosten der Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von der Beklagten die Einr344umung des Vorrangs f374r zwei Sicherungshypotheken, die er im Wege der Zwangsvollstreckung in das Grundbuch eines Anfechtungsgegners eintragen lie337. Auch f374r die Beklagte sind - jedoch zeitlich fr374her - im Wege der Zwangsvollstreckung f374r ihren an-fechtungsrechtlichen R374ckgew344hranspruch zwei Sicherungshypotheken in das Grundbuch eingetragen worden. Beide Parteien hatten vor Eintragung der Zwangssicherungshypotheken dem Grundst374ckseigent374mer zur Sicherung ihrer Anspr374che richterlich verbieten lassen, 374ber das anfechtungsrechtlich r374ckzu-gew344hrende Grundst374ck zu verf374gen. 1 Der Kl344ger meint, er k366nne von der Beklagten die Einr344umung des Vor-rangs f374r seine Sicherungshypotheken verlangen, weil er mit einstweiliger Ver-f374gung vom 3. Januar 2001 das 344ltere Verf374gungsverbot gegen den Grund- 2 - 3 - st374ckseigent374mer erwirkt habe, welches am 5. Januar 2001 in das Grundbuch eingetragen worden ist. Das ebenfalls im einstweiligen Verf374gungsverfahren am 23. Juli 2001 erlassene und am 31. Juli 2001 in das Grundbuch eingetragene Verf374gungsverbot zugunsten der Beklagten sei dem Kl344ger gegen374ber unwirk-sam, weil zwischen mehreren Verf374gungsverboten das Priorit344tsprinzip gelte. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. Das Berufungsurteil l344sst keinen Rechts-fehler erkennen. 4 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kl344ger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Einr344umung des Vorrangs f374r seine Zwangssiche-rungshypotheken gegen die rangbesser berechtigte Beklagte nach 247 888 Abs. 2 BGB zu. Das richterliche Verbot gegen den Grundst374ckseigent374mer, 374ber das anfechtungsrechtlich bereit zu stellende Grundst374ck zu verf374gen, f374hre nach den 247247 136, 135 Abs. 1 Satz 2 BGB auch zur relativen Unwirksamkeit von Ver-f374gungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Verbotsadressaten erfolgten. Solche Verf374gungen seien durch die vorrangige Eintragung der 5 - 4 - Zwangssicherungshypotheken ergangen, welche die Beklagte zu ihren Gunsten erwirkt habe. Daran 344ndere das j374ngere Verf374gungsverbot zum Schutze der Beklagten nichts, welches selbst entsprechend 247 135 Abs. 1 Satz 2 BGB ge-gen374ber dem Kl344ger unwirksam sei. Der Auffassung des von der Beklagten vorgelegten Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Pr374tting, dass das richterliche Ver-f374gungsverbot zum Schutze des Kl344gers gegen374ber der in gleicher Weise ge-sch374tzten Beklagten wirkungslos sei, k366nne mit der Mehrheit des Schrifttums nicht gefolgt werden. II. Die Revision verweist darauf, dass das richterliche Verf374gungsverbot zum Schutze des Kl344gers und die sp344ter eingetragenen Zwangshypotheken der Beklagten in keinem Rangverh344ltnis stehen. Das Verf374gungsverbot sei trotz seiner Eintragung im Grundbuch weder selbst ein rangf344higes Recht gem344337 247 879 BGB noch habe es rangwahrende Wirkung zugunsten der nach den Rechten der Beklagten eingetragenen Zwangshypotheken des Kl344gers. Die Pri-orit344t eines Verf374gungsverbotes wirke nicht gegen374ber eingetragenen rangf344hi-gen Rechten wie den Zwangssicherungshypotheken der Beklagten. Ein ande-res Ergebnis sei auch durch die Interessenlage nicht geboten; denn der Kl344ger habe seinen Bereitstellungsanspruch durch eine nach 247 883 Abs. 3 BGB rang-wahrende Vormerkung sichern k366nnen. 6 - 5 - III. Die R374gen der Revision greifen nicht durch. Der R374ckgew344hranspruch des 247 11 AnfG konnte hier nicht im Grundbuch vorgemerkt werden. Der Schutz des eingetragenen richterlichen Verbotes gem344337 247 938 Abs. 2 ZPO beruht nicht auf einer Rangwirkung, sondern auf der relativen Unwirksamkeit entgegenste-hender Verf374gungen nach den 247247 136, 135 Abs. 1 BGB. Diese Wirkung und die aus 247 888 Abs. 2 BGB folgende Verpflichtung der Beklagten, mit ihren im Rang vorgehenden Zwangssicherungshypotheken im Umfang des Klagantrages hin-ter die Rechte des Kl344gers zur374ckzutreten, kann durch das zugunsten der Be-klagten ergangene j374ngere richterliche Verf374gungsverbot gegen den Grund-st374ckseigent374mer nicht verhindert werden. 7 1. Eine Vormerkung kann nach 247 883 Abs. 1 Satz 1 BGB eingetragen werden zur Sicherung des Anspruchs auf Einr344umung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundst374ck oder an einem das Grundst374ck belastenden Recht oder auf 304nderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts. 8 a) Hat der Eigent374mer sein Grundst374ck in anfechtbarer Weise mit einem beschr344nkten dinglichen Recht belastet, so kann die Zugriffslage f374r den An-fechtungsgl344ubiger wiederhergestellt werden, wenn der Anfechtungsgegner mit seinem Recht hinter eine f374r den Anfechtungsgl344ubiger eingetragene Zwangs-sicherungshypothek zur374cktritt. Einen solchen Anspruch hat der Bundesge-richtshof bejaht (BGHZ 130, 314, 326 f). Ergibt sich aus 247 11 AnfG in den ge-nannten F344llen ein Anspruch auf Rang344nderung nach 247 880 Abs. 1 BGB, so w344re dieser Anspruch seinem Inhalt nach grunds344tzlich vormerkbar (OLG Hamm NZI 2002, 59; offengelassen in BGHZ 130, 314, 328 unter II. 3. c am Ende). 9 - 6 - b) Vorliegend kam f374r die Parteien eine Sicherung ihrer Anspr374che durch Vormerkung entgegen der Ansicht der Revision nicht in Betracht, weil Grund-st374ckseigentum in anfechtbarer Weise 374bertragen worden ist. Das Anfechtungs-recht begr374ndet insoweit nach 247 11 AnfG, 247 7 AnfG a.F. keinen Anspruch auf R374ckauflassung oder Bewilligung einer Hypothek, sondern nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das weggegebene Grundst374ck. Das Reichsgericht hat daher eine Vormerkung dieses R374ckgew344hranspruchs im Grundbuch seinem Inhalt nach in gefestigter Rechtsprechung f374r unwirksam erachtet (RGZ 56, 14 f; 60, 423, 425 f; 67, 39, 41) und in der letztgenannten Entscheidung auch den Weg des einstweiligen Rechtsschutzes nach 247 938 Abs. 2 ZPO bezeichnet, den die Parteien hier gegangen sind. Das ist noch heute richtig (vgl. BGH, Urt. v. 19. M344rz 1992 - IX ZR 14/91, ZIP 1992, 558, 563 unter B.2.a). 10 2. Der Wettstreit mehrerer Anfechtungsgl344ubiger um die Befriedigung ihrer Anspr374che entscheidet sich - wenn keine im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Ma337regeln eingreifen - nach der Priorit344t. Hat ein Gl344ubiger die Befriedigung oder dingliche Sicherung seines R374ckgew344hranspruchs erlangt, so soll ein weiterer, ebenfalls anfechtungsberechtigter Gl344ubiger die Deckung dem ersteren nicht aufgrund des 247 15 Abs. 2 AnfG entziehen k366nnen (BGHZ 29, 230, 234 f). Der Anfechtungsgegner muss nur einmal leisten (Huber, Anfech-tungsgesetz 10. Aufl. 247 11 Rn. 56). Das setzt den Anfechtungskl344ger der Gefahr aus, durch die Dauer des Rechtsstreits gegen374ber konkurrierenden Gl344ubigern des Anfechtungsgegners in Nachteil zu geraten. Dagegen hilft nur effektiver einstweiliger Rechtsschutz, der beim Anspruch auf Duldung der Zwangsvoll-streckung durch Eintragung einer Vormerkung nach 247 885 BGB - wie ausge-f374hrt - unm366glich ist. Dieses Ziel wird jedoch durch ein richterliches Verf374-gungsverbot gem344337 247 938 Abs. 2 ZPO nach den 247247 136, 135, 888 Abs. 2 BGB erreicht. Der im Rechtsgutachten Pr374tting sowie in einem Teil des Schrifttums 11 - 7 - vertretenen Ansicht, dass richterliche Verf374gungsverbote, die unterschiedliche Personen sch374tzen, sich mangels Buchranges ebenso wie ranggleiche Auflas-sungsvormerkungen im Verh344ltnis der Gesch374tzten untereinander aufheben, weil beide nach 247 888 Abs. 2 BGB wechselseitig gegeneinander vorgehen k366n-nen (Wieling JZ 1982, 839, 842; Weiland, Die Sicherung konkurrierender Sach-leistungsanspr374che im Wege einstweiliger Verf374gung durch Vormerkung und Verf374gungsverbot, 1992, S. 120 ff, 149), ist nicht zu folgen. a) Zutreffend wird im Schrifttum 374berwiegend 247 135 Abs. 1 Satz 2 BGB auf richterliche Verf374gungsverbote nach 247 938 Abs. 2 ZPO entsprechend an-gewendet, obwohl diese Anordnungen keine Verf374gungen sind, sondern Verf374-gungen durch Rechtsgesch344ft oder solche im Wege der Zwangsvollstreckung in ihrer Wirksamkeit zum Schutz des Verbotsberechtigten gerade beschr344nken. Dies hat zur Folge, dass das j374ngere Verf374gungsverbot gegen374ber dem 344lteren relativ unwirksam ist (Kohler JZ 1983, 586, 589; Staudinger/Kohler, BGB Bearb. 2003 247 136 Rn. 9 f; Foerste AcP 193 [1993], 274, 277; Staudinger/Gursky, BGB Bearb. 2002 247 888 Rn. 83, 85; Schlosser ZZP 97, 121, 137 f; M374nchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl. 247 883 Rn. 6; Raebel in Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Hand-buch der Grundst374ckspraxis 2. Aufl. Teil 5 Rn. 185). Einen 344hnlichen Stand-punkt vertritt der Bundesgerichtshof f374r den Widerstreit zwischen der 344lteren Auflassungsvormerkung und dem j374ngeren Zwangsversteigerungsbeschlag, welcher nach 247 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG in Verbindung mit den 247247 136, 135 BGB als relatives Verf374gungsverbot zum Schutze des betreibenden Gl344ubigers wirkt. Die Beschlagnahmewirkungen werden als relatives Verf374gungsverbot zwar vom Wortlaut des 247 883 Abs. 2 BGB nicht erfasst, der sich nur gegen beeintr344chti-gende Verf374gungen richtet. Nachtr344glich gegen den Schuldner verh344ngte Ver-f374gungsbeschr344nkungen werden Verf374gungen 374ber das Grundst374ck beim Vor-merkungsschutz aber gleichgestellt und sind deshalb, soweit sie der Verwirkli- 12 - 8 - chung des gesicherten Anspruchs entgegenstehen, im Verh344ltnis zum Vormer-kungsberechtigten in entsprechender Anwendung von 247 883 Abs. 2 BGB un-wirksam (BGH, Urt. v. 27. Mai 1966 - V ZR 200/63, WM 1966, 710; Beschl. v. 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, WM 2007, 947, 948, z.V.b. in BGHZ). b) Das gleiche muss auch f374r eine entsprechende Anwendung von 247 135 Abs. 1 BGB auf ein nachtr344glich gegen den Schuldner verh344ngtes zweites Ver-f374gungsverbot gelten mit der Folge, dass dieses Verbot gegen374ber dem fr374her verbotsgesch374tzten Gl344ubiger ebenso (relativ) unwirksam ist wie gegen374ber einer 344lteren Vormerkung entsprechend 247 883 Abs. 2 BGB. Denn nach 247 888 Abs. 2 BGB kann derjenige, zu dessen Schutz ein (gesetzliches oder richterli-ches) Verf374gungsverbot besteht, von dem Erwerber eines eingetragenen Rechts oder Rechts an einem solchen Recht, das ihm gegen374ber gem344337 247 135 Abs. 1 BGB unwirksam ist, ebenso wie der Vormerkungsberechtigte, zu dessen Gunsten 247 883 Abs. 2 BGB eingreift, die Zustimmung zu einer Eintragung oder L366schung im Grundbuch verlangen, die zur Verwirklichung des verbotsgesi-cherten (statt vormerkungsgesicherten) Anspruchs erforderlich ist. Das betrifft hier den Rang der nach dem Wirksamwerden des kl344gersch374tzenden Verf374-gungsverbotes f374r die Beklagte eingetragenen Zwangssicherungshypothek, der die zur Sicherung des kl344gerischen Anspruchs eingetragene Zwangssiche-rungshypothek nachgeht. Trotz fehlenden Buchranges setzt sich nach dem Ge-setz das 344ltere Verf374gungsverbot aufgrund seines Zeitrangs (Priorit344t) gegen entgegenstehende Rechte durch, die sp344ter in das Grundbuch eingetragen worden sind. Diese - insoweit der Vormerkung gleich stehende - Schutzwirkung des Verf374gungsverbotes rechtfertigt es aber auch, so wie den Widerstreit ver-schiedener Vormerkungen nach dem Buchrang, den Widerstreit verschiedener Verf374gungsverbote in Ermangelung eines Buchranges nach der Priorit344t zu ent-scheiden. Es widerspricht dem Schutz der Priorit344t durch 247 888 Abs. 2 BGB, die 13 - 9 - Priorit344t widerstreitender Verf374gungsverbote zu vernachl344ssigen und sie trotz fehlenden Buchranges in der Wirkung wie ranggleiche Vormerkungen zu be-handeln. Gegen den Zweck des Gesetzes w374rde sonst eine empfindliche Schutzl374cke gerissen, die auf anderem Wege nicht geschlossen werden kann. c) Im Einklang damit hat der Senat aus 247 804 Abs. 3 ZPO und 247 1209 BGB geschlossen, dass die Verbotswirkung der 344lteren Forderungspf344ndung aus 247 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO von einem (relativen) allgemeinen Verf374gungs-verbot gem344337 247 106 Abs. 1 Satz 3 KO nicht ber374hrt wird, selbst wenn die ge-pf344ndete Forderung erst nach Anordnung des allgemeinen Verf374gungsverbots entstanden ist (siehe jetzt auch 247 80 Abs. 2 Satz 2 InsO), und daraus den Rechtssatz abgeleitet, f374r das Verh344ltnis zweier Verf374gungsverbote untereinan-der sei ihre zeitliche Reihenfolge ma337gebend (BGHZ 135, 140, 143). 14 d) Wie bereits Kohler (aaO S. 590 f) gezeigt hat, wird dieser Rechtssatz ferner durch 247 772 ZPO best344tigt. Ein richterliches Verf374gungsverbot nach den 247247 136, 135 Abs. 1 BGB setzt sich auch gegen das relative Verf374gungsverbot einer sp344teren Zwangsversteigerungsbeschlagnahme aus 247 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG durch. Denn das 344ltere Verbot f374hrt zur Anfechtbarkeit des Zuschlags, wenn es nicht infolge seiner Eintragung im Grundbuch schon nach 247 37 Nr. 5 ZVG zu beachten ist. 15 e) Entgegen Pr374tting (Gutachten S. 7) kann 247 80 Abs. 2 Satz 1 InsO ebenso wie schon 247 13 Satz 1 KO als Durchbrechung des Priorit344tsprinzips zu Lasten der vor Verfahrenser366ffnung wirksam gewordenen relativen Verf374-gungsverbote gewertet werden. Die Vorschrift best344tigt als Ausnahme die Re-gel des 247 80 Abs. 2 Satz 2 InsO f374r die Wirkungen einer Pf344ndung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung vor Verfahrenser366ffnung. 16 - 10 - Zwar wirken die Verf374gungsbeschr344nkungen der 247 80 Abs. 1, 247 81 Abs. 1, 247 89 Abs. 1 InsO gegen374ber jedermann (absolut - vgl. BGHZ 166, 74, 77). Das schlie337t es jedoch nicht aus, 247 80 Abs. 2 Satz 2 InsO als Best344tigung des Grundsatzes zu deuten, dass Verf374gungsverbote gem344337 247 888 Abs. 2 BGB nach ihrer Priorit344t einen der Vormerkung gleichstehenden Schutz gegen sp344te-re Verf374gungen und widerstreitende Verf374gungsverbote gew344hren. 3. Die Eintragung einer Zwangshypothek an rangbereiter Stelle wird durch ein eingetragenes richterliches Verf374gungsverbot gegen den Grund-st374ckseigent374mer nicht gehindert; es bewirkt keine Grundbuchsperre (Motive BGB III S. 219 f; RGZ 71, 38, 40; 105, 71, 76; OLG Stuttgart WM 1985, 1371; Raebel aaO Teil 5 Rn. 186). Anders als der bestandskraftf344hige Zuschlag in der Zwangsversteigerung, den der Verbotsgesch374tzte nur durch Drittwiderspruchs-widerklage nach den 247247 772, 771 ZPO und Zuschlagsbeschwerde abwehren kann (Raebel, aaO Teil 5 Rn. 309), ist dieser Rechtsbehelf gegen die Eintra-gung einer Zwangshypothek f374r den Verbotsgesch374tzten unn366tig und unzul344s-sig, weil das Grundst374ck durch diese Belastung noch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung ver344u337ert wird. Die verbotswidrige Eintragung der Zwangshypothek ist vielmehr dem Verbotsgesch374tzten gegen374ber nach den 247247 136, 135 Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit (relativ) unwirksam, als ihr besserer Rang im Falle einer Zwangsversteigerung der Erl366szuteilung auf eine nachran-gige Zwangshypothek des verbotsgesch374tzten Gl344ubigers in der Rangklasse 4 des 247 10 ZVG entgegensteht. Die f374r das verbotswidrig geschaffene Zuteilungs-risiko urs344chliche Grundbuchlage wird beseitigt, wenn der rangbessere Hypo- 17 - 11 - thekar mit seinem Recht im Range nach 247 880 BGB hinter das Recht des ver-botsgesch374tzten Gl344ubigers zur374cktritt. Dazu ist die Beklagte nach 247 888 Abs. 2 BGB mit Recht verurteilt worden. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 08.11.2004 - 6 O 366/04 - OLG Rostock, Entscheidung vom 17.11.2005 - 7 U 160/04 -
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