BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 219/07 Verk374ndet am: 4. Dezember 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO 247 49b Abs. 4 Satz 2; BGB 247 398; RVG 247 14 Tritt ein Rechtsanwalt mit wirksamer Zustimmung des Mandanten Verg374tungsan-spr374che an einen Dritten ab, so kann er an diesen jedenfalls nicht ohne Einver-st344ndnis des Mandanten das Billigkeitsermessen zur Bestimmung einer Rahmen-geb374hr delegieren. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - IX ZR 219/07 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 5. November 2008 geschlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 31. August 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger wurde in einem sozialgerichtlichen Verfahren, in dem es um seine einkommensabh344ngige Beitragspflicht aus der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung durch die AOK und eine Beitragsnachforderung ging, durch die Rechtsanw344ltin D. vertreten. Die Beklagte erteilte als Rechtsschutzversicherer des Kl344gers f374r diese Angelegenheit Deckungsschutz. Rechtsanw344ltin D. trat ihren Verg374tungsanspruch an die C. GmbH ab. Diese GmbH l344sst ihre Forderungen durch die D. AG einziehen. 1 - 3 - Der Kl344ger unterzeichnete im Februar 2006 eine ihm von Rechtsanw344ltin D. vorgelegte Zustimmungserkl344rung folgenden Inhalts: 2 "Ich erkl344re mich ausdr374cklich einverstanden mit der - Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils erforderlichen Informationen, insbesondere von Daten aus der Mandanten-kartei (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Gegenstandswert, Prozessdaten und -verlauf, Honorarsatz) an die D. AG - A. und die C. GmbH, - Abtretung der sich aus dem Mandat ergebenden Forderungen an die C. GmbH. Diese Zustimmung gilt auch f374r alle laufenden und zuk374nftigen Mandatie-rungen. Sofern ich rechtsschutzversichert bin, bevollm344chtige und beauftra-ge ich hiermit die C. GmbH und deren Prozessbevollm344chtigte mit der Geltendmachung der Freistellungsanspr374che aus dem Mandatsver-h344ltnis. Hierdurch entstehen mir keine weiteren Kosten. F374r den Fall der Geltendmachung von Schadensersatzanspr374chen gegen den Gegner be-vollm344chtige ich A. und C. mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts in meinem Namen zur Einziehung der Forderung. Auch hier-bei entstehen f374r mich keine Aufw344nde oder Kosten. Die C. GmbH kann bei der Entscheidung, ob sie die Honorarfor-derungen ankauft, meine Bonit344t (Zahlungsf344higkeit) pr374fen; hierzu kann die C. GmbH eine Auskunft bei einer Auskunftei oder Kreditschutz-organisation (Schufa, CEG-Crefo o.344.) einholen. Ich wurde dar374ber aufgekl344rt, dass die C. GmbH die Leistungen meines Rechtsanwalts mir gegen374ber durch die A. in Rechnung stellen und f374r eigene Rechnung einziehen wird. Sollte es 374ber die Berechnung der Forderung unterschiedliche Auffassungen geben, kann der Rechtsanwalt in einer etwaigen Auseinandersetzung als Zeuge geh366rt werden. Ich entbinde meinen Rechtsanwalt von seiner anwaltlichen Schweigepflicht, soweit dies f374r die Abrechnung und Geltendmachung der Forderungen erforderlich ist. Eine Ausfertigung dieser Einverst344ndniserkl344rung habe ich erhalten." Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit dieser Abtretung. Die Beklag-te hat zudem weitere Einwendungen erhoben. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt der Kl344ger seinen Sachantrag weiter, von der auf 458,20 200 bezifferten For- 3 - 4 - derung der C. GmbH aus dem Rechtsanw344ltin D. erteilten Man-dat freigestellt zu werden. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 4 I. Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (IX ZR 53/07, WM 2008, 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts schon vor dem 18. Dezember 2007 Verg374tungsanspr374che von Rechts-anw344lten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanw344lte ab-getreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskr344ftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungs-versuch ankam. Dagegen r374gt die Revisionserwiderung zu Unrecht, der Senat habe in Ansehung von 247 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 2. September 1994 das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts gem344337 Art. 100 Abs. 1 GG verletzt (ebenso Huff BRAK-Mitt. 2008, 177, 178; Glauben DRiZ 2008, 289 f; Edelmann/Glemser WuB VIII B.-1.08). Der Senat hat die Gesetzesvorschrift weder verworfen noch angewendet, sondern auf-grund einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), zu welcher er befugt ist, seiner Entscheidung 247 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 zugrunde gelegt. Diese 5 - 5 - Auslegung st374tzt sich auf die deutliche und zutreffende Kritik des Altrechts in den Materialien zu Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsbera-tungsrechts. Ihr Gewicht wird nicht dadurch verringert, dass die Bundesregie-rung es in ihrer Entwurfsbegr374ndung vermieden hat, die Verfassungswidrigkeit des 247 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 2. September 1994 aus-dr374cklich anzusprechen. Umgekehrt wird dadurch deutlich, dass Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts mit seinem einheit-lichen Inkrafttreten von Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes eine planwidrige L374cke ent-h344lt. Die Annahme von Huff (aaO), der Gesetzgeber habe sich bewusst f374r ein Inkrafttreten der Neufassung des gesamten 247 49b Abs. 4 BRAO zum 18. Dezember 2007 entschieden, findet in den Gesetzesmaterialien an keiner Stelle R374ckhalt. Die Bedenken von Glauben (aaO S. 290), die R374ckwirkung von 247 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 k366nne ih-rerseits verfassungsrechtlich unzul344ssig sein, sind unbegr374ndet. Sch374tzenswer-tes Vertrauen in die Verfassungsm344337igkeit der umstrittenen Altregelung be-stand f374r die Mandanten nicht; f374r die beteiligten Verkehrskreise ergab sich hin-reichender Schutz aus 247 407 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 172, 278, 286 f Rn. 26; BGH, Urt. v. 18. M344rz 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981, 985 unter II. 4.). Die Neuregelung schr344nkt auch Grundrechte der Mandanten innerhalb des Geset-zesvorbehalts nicht st344rker ein, sondern sichert deren im Hinblick auf 247 402 BGB erforderliche Zustimmung durch die gesetzliche Verankerung der Aufkl344-rungsobliegenheit des Rechtsanwaltes besser ab. Das in Art. 103 Abs. 2 GG ausgesprochene Verbot, Strafbarkeitsl374cken r374ckwirkend zu schlie337en (siehe dazu BVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, 132, 135), und die ebenfalls nicht r374ckwirkende Verschwiegenheitspflicht neuer Gl344ubiger gem344337 247 49b Abs. 4 Satz 4 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 stehen der vom Senat in seinem Urteil vom 24. April 2008 6 - 6 - (aaO) vorgenommenen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neure-gelung des Rechtsberatungsrechts im Sinne eines r374ckwirkenden Inkrafttretens der mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes angeordneten Anpassung von 247 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO an grundrechtliche Erfordernisse ebenfalls nicht entgegen. Die Ausdehnung der Verschwiegenheitspflicht auf Zessionare und ihre Strafbeweh-rung nach 247 203 StGB ist keine verfassungsrechtlich gebotene Voraussetzung f374r die Abtretbarkeit von Verg374tungsanspr374chen der gesetzlich zur Verschwie-genheit verpflichteten Berufsangeh366rigen. W344re dies anders, h344tten solche An-spr374che auch nicht gepf344ndet werden k366nnen, was die Rechtsprechung schon fr374her als zul344ssig anerkannt hat (vgl. BGHZ 141, 173, 177), ohne damit dem Gesetzgeber Anlass zu bieten, vermeintliche Pflichtendefizite und Strafbarkeits-l374cken auszuf374llen. Die Strafbarkeit von Geheimnisverletzungen ist durch Art. 17 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 auch nur f374r die Angeh366rigen anwaltlicher Verrechnungs-stellen begr374ndet worden, ohne die Abtretung anwaltlicher Verg374tungsanspr374-che an andere Empf344nger zu hindern. Die vom Kl344ger unterzeichnete Zustimmung zu der Abtretung des an-waltlichen Honoraranspruchs ist mit derjenigen der Sache IX ZR 53/07 inhalts-gleich. Ihre Wirksamkeit ist daher aus den in jener Sache bereits dargestellten Gr374nden zu bejahen. Dies f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und - mangels Spruchreife - zur Zur374ckverweisung der Sache. 7 II. 1. Das Berufungsurteil ist nicht aus anderen Gr374nden richtig (247 561 ZPO). Hat der Kl344ger die Berechnung seiner Rechtsanw344ltin vom 28. Februar 8 - 7 - 2006 erhalten, wie er es unter Bestreiten der Beklagten erstinstanzlich behaup-tet hat, h344tte ihm nach 247 15 Abs. 1 Buchst. e) ARB 75 zwar oblegen, ihr diese Berechnung unverz374glich vorzulegen. Unstreitig ist dieses unterblieben. Die Beklagte beruft sich gleichwohl zu Unrecht auf ihre Leistungsfreiheit gem344337 247 15 Abs. 2 ARB 75. Leistungsfreiheit der Beklagten wegen grob fahrl344ssiger Obliegenheits-verletzung scheidet schon deshalb aus, weil die vorgerichtlich vers344umte Vorla-ge der anwaltlichen Geb374hrenberechnung nach unstreitigem Sachverhalt kei-nen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der von der Beklagten zu erbringenden Leistung gehabt hat. 9 Die Beklagte ist auch nicht wegen vors344tzlicher Obliegenheitsverletzung von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil die Vorsatzvermutung widerlegt ist. Es fehlen schon Anhaltspunkte daf374r, dass dem Kl344ger die objektiv verletzte Vorlageobliegenheit des 247 15 Abs. 1 Buchst. e) ARB 75 in ihrem Kern 374ber-haupt bewusst war. Ohne dieses Bewusstsein scheidet ein entsprechender Ver-letzungsvorsatz aus. Im 334brigen fehlt es an einem erheblichen Verschulden des Kl344gers im Sinne der Relevanzrechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97, VersR 1998, 447, 448 unter 2. b). Nach allgemeiner Erfah-rung will sich kein vern374nftiger Rechtsschutzversicherter durch die vors344tzliche Nichterf374llung seiner Obliegenheit zur Vorlage der anwaltlichen Geb374hrenbe-rechnung dem Rechtsnachteil aussetzen, den zugesagten Deckungsschutz seiner anwaltlichen Rechtsbetreuung zu verlieren (vgl. BGH, Urt. v. 3. Oktober 1979 - IV ZR 45/78, VersR 1979, 1117, 1118 unter II. 5.; v. 8. Januar 1981 - IVa ZR 60/80, VersR 1981, 321, 322; v. 21. April 1993 - IV ZR 33/92, VersR 1993, 830, 832 unter II. 2.; R366mer in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 6 Rn. 76). Dieser von der Rechtsprechung f374r versicherte Haftpflichtrisiken entwickelte 10 - 8 - Gedanke gilt auch im Bereich der Rechtsschutzversicherung. F374r den Kl344ger ergab sich hier die nahe liegende Annahme, dass die C. GmbH als seine Beauftragte zur Geltendmachung des Freistellungsanspruchs alle not-wendigen Unterlagen anfordern und der Beklagten zuleiten w374rde. 2. Die Beklagte hat die Behauptung des Kl344gers bestritten, dass der Ge-b374hrenrechnung der anwaltlichen Verrechnungsstelle vom 1. M344rz 2006 eine anwaltliche Berechnung zugrunde lag, wie sie vom Kl344ger mit Datum vom 28. Februar 2006 vorgetragen worden ist. Dieses Bestreiten ist erheblich. Der Kl344ger verlangt die Freistellung von einer Betragsrahmengeb374hr gem344337 247 3 Abs. 1 RVG. Der Rechtsanwalt kann das ihm nach 247 14 RVG einger344umte Bil-ligkeitsermessen nicht einseitig auf einen Dritten 374bertragen, sondern diese im anwaltlichen Dienstvertrag wurzelnde Befugnis l344sst sich ebenso wie ein ver-tragliches Leistungsbestimmungsrecht gem344337 247 315 BGB allenfalls durch eine Vereinbarung beider Vertragsteile an einen Dritten delegieren (vgl. Staudin-ger/Rieble, BGB 13. Aufl. Bearb. 2004 247 315 Rn. 89 f). Das Leistungsbestim-mungsrecht nach 247 14 RVG geh366rt in seiner Aus374bung zum Entstehungstatbe-stand des Verg374tungsanspruchs. Das hierbei bestehende Billigkeitsermessen kann daher jedenfalls nicht ohne Zustimmung des anderen Vertragsteils mit dem Abtretungsvertrag einem Zessionar zugeschoben werden. Stets bleibt der Rechtsanwalt wie der Arzt bei Einschaltung einer privat344rztlichen Verrech-nungsstelle trotz Zustimmung des anderen Teils auch zumindest daf374r verant-wortlich, dass der Dritte das Billigkeitsermessen (dort 247 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GO304) durch Kenntnis von der Leistungserbringung und ihren Besonderheiten sachgerecht aus374ben kann (vgl. Lang/Sch344fer/Stiel/Vogt, Der GO304-Kommentar 2. Aufl. 247 5 Rn. 26). 11 - 9 - In seiner Zustimmung zur Honorarabtretung hat sich der Kl344ger mit einer 334bertragung des Billigkeitsermessens auf die C. GmbH oder die von dieser beauftragten D. AG nicht einverstanden erkl344rt. Desgleichen hat er auf eine anwaltliche Verg374tungsbe-rechnung gem344337 247 10 RVG nicht verzichtet, so dass offen bleiben kann, welche Wirkung eine solche Verzichtserkl344rung h344tte. Es bedarf deshalb weiterer Auf-kl344rung, ob die Rechnung der D. AG vom 1. M344rz 2006 auf der Berechnung der Rechtsanw344ltin D. vom 28. Februar 2006 beruht. Unbeachtlich ist demgegen374ber, ob diese Berechnung dem Kl344ger auch alsbald mitgeteilt worden ist. Nachdem der Kl344ger sie erstin-stanzlich in den Rechtsstreit eingef374hrt hat, steht fest, dass er pers366nlich oder sein auch insoweit zust344ndiger Prozessbevollm344chtigter sp344testens zu diesem Zeitpunkt im Besitz der formgerechten Berechnung war und die F344lligkeit des eingeklagten Freistellungsanspruchs wegen mangelnder Durchsetzbarkeit des anwaltlichen Verg374tungsanspruchs gem344337 247 10 RVG nicht mehr hinausge-schoben sein konnte. 12 - 10 - 3. Die Beklagte hat ferner bestritten, dass die angesetzte Betragsrah-mengeb374hr nach den Umst344nden der anwaltlichen T344tigkeit des Mandates sich im Rahmen des gesetzlichen Billigkeitsermessens bewege. Der Kl344ger ist dem im Einzelnen entgegengetreten. Auch dieser Streitpunkt bedarf zun344chst tat-richterlicher W374rdigung. 13 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 20.02.2007 - 434 C 9717/06 - LG Hannover, Entscheidung vom 31.08.2007 - 13 S 24/07 -
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