BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 219/09 vom 23. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Maihold und Dr. Matthias am 23. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2009 wird als unzul344ssig ver-worfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machen-den Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO, 247 544 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde betrifft nur noch die Widerklage, soweit dieser nicht mit den Hilfsantr344gen statt-gegeben worden ist. Der Wert des Widerklageantrages zu 1. auf Freistellung von allen Anspr374chen aus dem Darlehensver-trag Zug um Zug gegen 334bertragung des Fondsanteils ent-spricht dem Betrag des Finanzierungsdarlehens in H366he von 12.284,91 200. Der von der Kl344gerin behauptete Zinsschaden (Widerklageantrag zu 2.) ist kein weiterer Verm366gensschaden, sondern Bestandteil der Freistellung der Beklagten im Sinne des Widerklageantrages zu 1. Der Feststellung des Annahme-verzuges (Widerklageantrag zu 3.) kommt im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu. Das-selbe gilt f374r die mit dem Widerklageantrag zu 4. begehrte Her-ausgabe aller Sicherheiten und Tilgungsleistungen. Der Wert des Widerklageantrages zu 5. entspricht der geforderten Zah- - 3 - lung von 1.025,30 200, so dass die Beschwer der Beklagten ins-gesamt nur 13.310,21 200 betr344gt. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 13.310,21 200. Wiechers Joeres Mayen Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 27.11.2008 - 9 O 133/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.06.2009 - 17 U 318/08 -
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