BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 219/12 vom 21. Februar 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möhring am 21. Februar 201 3 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 6. A u- gust 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 81.000 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Die Nichtanwendung des § 4 AnfG durch das Berufungsgericht hat sich nicht zum Nachteil des Klägers ausgewirkt. In diesem Versäumnis lie gt kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler, weil die Unterscheidung zwischen einer unmittelbaren und einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung im Blick auf die einseitige Zuwendung des Schul d- ners an die Beklagte im Streitfall keine Bedeutung gewinnt. D ie Frage, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen mündlichen Verhandlung (MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 4 1 2 3 - 3 - Rn. 67). Für die im Rahmen des § 4 AnfG vorrangige Bewertung der Unentgel t- lichkeit eine r Zuwendung ist hingegen auf die Vollendung des Rechtserwerbs abzustellen (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 281; MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 4 Rn. 26). Vor diesem Hintergrund fehlt es wegen der im Zeitpunkt der Übertragung des Mit eigentumsanteils bereits b e- stehenden wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks an einer unentgel t- lichen Zuwendung des Schuldners an die Beklagte. 2. Zutreffend ist das Ber ufungsgericht davon ausgegangen, dass im Falle einer wertausschöpfenden Belast ung des übertragenen Grundstücks eine Gläubigerbenachteiligung ausscheidet. D ie Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine B e- nachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstr e- ckung erzielbare Wert des Grundstü cks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt. Eine Gläubigerb e- nachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertau s- schöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 7 ; vom 23. November 2006 - IX ZR 126/ 03, ZIP 2007, 588 Rn. 21 ; vom 3. Mai 2007 - I X ZR 16/06, ZIP 2007, 1326 Rn. 15 ; vom 15. No vember 2007 - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269 ). Auf den objektiven Verkehrswert ist entgegen der Auffassung der B e- schwerde nicht abzustel len. 3. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht wegen Übergehens erheblicher Beweisa n- träge verletzt. 4 5 6 - 4 - Das Berufungsgericht hat au f das von der Beschwerde als übergangen gerügte Vorbringen des Klägers antragsgemäß ein zweites ergänzendes Sac h- verständigengutachten eingeholt , das sich mit den aufgew orfenen Fragen au s- einandersetzt . Auf etwaige weitere Beweisanträge hat der Kläger jedenfa lls in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht verzichtet, weil er sie nicht aufrechterhielt, obwohl das Berufungsgericht seine Sachaufklärung e r- sichtlich abgesc hlossen hatte (BGH, Urteil vom 2 . November 1993 - VI ZR 227/92, NJW 1994, 329, 330 ; Beschluss vom 7. April 2011 - IX ZR 206/10, nv Rn. 6; vom 10. November 2011 - IX ZR 27/11, nv Rn. 6). 4. Die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe die Belastu n- gen des Grundstücks nicht ordnungsgemäß festgestellt, wird nicht durch einen Zulas sungsgrund unterlegt. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 11.06.2010 - 21 O 1964/07 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 06.08.2012 - 4 U 134/10 - 7 8
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